Urteil
11 K 90.16
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
3mal zitiert
27Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Grundstückseigentümer kann von der Straßenverkehrsbehörde keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zu dem Zweck verlangen, ein ohne diese Maßnahmen baurechtswidriges Bauvorhaben zu verwirklichen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Grundstückseigentümer kann von der Straßenverkehrsbehörde keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zu dem Zweck verlangen, ein ohne diese Maßnahmen baurechtswidriges Bauvorhaben zu verwirklichen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage der Klägerin, gerichtet auf die Anordnung von Haltverboten zur Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes für das von ihr errichtete Gebäude, hat keinen Erfolg. Sie ist weder zulässig noch begründet. I. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist zwar bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Eine ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen könnten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – BVerwG 3 C 3.89 – juris, Rdnr. 31). So verhält es sich hier. Subjektive Rechte der Klägerin sind durch die Versagung der Anordnung eines Haltverbots offensichtlich nicht verletzt. Sie kann – wie jeder andere Grundstückseigentümer auch – nicht von der Straßenverkehrsbehörde verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu dem Zweck verlangen, ein ohne diese Maßnahme baurechtswidriges Bauvorhaben zu verwirklichen. 1. Sie kann sich nicht unmittelbar auf eine Verletzung von § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) berufen. Diese Vorschrift, welche die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Haltverbots darstellt, ist für sich genommen nicht drittschützend. Sie ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – BVerwG 7 C 76.84 – juris, Rdnr. 10; VGH München, Beschluss vom 20. November 2015 – 11 CE 15.2402 – juris, Rdnr. 15). Eine mögliche Verletzung von geschützten Individualinteressen der Klägerin liegt hier nicht vor. 2. Ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), insbesondere in Form der Baufreiheit, wird durch die Versagung von Haltverboten nicht beeinträchtigt. Es ist bereits der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht eröffnet, da die Baufreiheit nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 C 4.03 – juris, Rdnr. 17). Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – BVerwG 4 C 10.97 – juris, Rdnr. 26). Sofern – wie hier – der Bebauung einfachgesetzliche Vorschriften des Brandschutzes entgegenstehen, berührt dies bereits nicht den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das ursprünglich geplante Bauvorhaben der Klägerin (nämlich ein Wohngebäude ohne Sicherheitstreppenhäuser oder Druckbelüftung) unter den gegebenen Örtlichkeiten und Verkehrsregelungen ohne die begehrten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen bauordnungsrechtlich unzulässig ist. Es erfüllt nicht die Brandschutzanforderungen nach § 33 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über ausreichende Rettungswege. Danach müssen Wohngebäude über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen, wobei der zweite Rettungsweg auch mit Rettungsgeräten der Feuerwehr hergestellt werden kann. Sofern ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, ist ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich. Sofern die Ansicht der Klägerin zutreffen sollte, unabhängig von den Rettungswegen sei aufgrund der geringen Breite der Straßen keine ausreichende Brandbekämpfung möglich, stünde zudem § 14 BauO Bln dem Vorhaben entgegen. Danach sind bauliche Anlagen so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Diese Vorgaben erfüllt das Bauvorhaben der Klägerin ihrer eigenen Ansicht nach derzeit nicht. Darüber hinaus widerspräche ein Gebäude ohne druckbelüftete Treppenhäuser formellem Bauordnungsrecht. Solche Treppenhäuser sind in dem von der Klägerin vorgelegten geprüften Brandschutznachweis zwingend vorgesehen. Ohne diesen Brandschutznachweis darf sie – wie ihr im Schreiben des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 4. März 2015 mitgeteilt wurde – nicht mit der Bauausführung beginnen (§§ 63 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 7 Nr. 2 BauO Bln). Sofern sie ihr Bauvorhaben abweichend von dem geprüften Brandschutznachweis verwirklichen sollte, fehlte für ein solches Vorhaben ein ausreichender Brandschutznachweis und es wäre formell baurechtswidrig errichtet. Ihre im Ausgangspunkt zutreffende Ansicht, sie sei prinzipiell nicht verpflichtet, einen ausreichenden baulichen Rettungsweg zu gewährleisten, sondern auch eine Rettungsmöglichkeit durch die Feuerwehr würde bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn dieses Argument setzt eine bestehende ausreichende Aufstellfläche auf der Straße voraus, was bei dem Bauvorhaben der Klägerin gerade nicht der Fall ist. Letztlich ist ihre Argumentation zirkulär: Sie beruft sich für die Notwendigkeit von Haltverboten im öffentlichen Straßenland auf die baurechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens, die aber ihrerseits die Anordnung von Haltverboten voraussetzt. Selbst wenn die Brandschutzanforderungen der Berliner Feuerwehr oder der Bauaufsicht – was hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist – rechtswidrig wären, weil sie über das gebotene Maß hinausgingen, fehlte es an einer Klagebefugnis. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass das klägerische Bauvorhaben ohne zusätzliche bauliche Brandschutzanlagen zulässig wäre. Ein Bedarf zur Einrichtung eines Haltverbots bestünde dann nicht. 3. Ferner scheidet evident eine Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten Bestandsschutzes aus. Dies setzte voraus, dass der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 – juris, Rdnr. 8). Das Bauvorhaben der Klägerin ist jedoch nicht genehmigt. Vielmehr ist es nach § 63 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) genehmigungsfrei gestellt. Auch war ihr Vorhaben ohne die bauliche Gewährleistung ausreichender Rettungswege bei Beginn des Baus nicht genehmigungsfähig, weil es – wie bereits dargestellt – nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Brandschutz entsprach. Soweit sie geltend macht, ihre ursprünglichen Planungen im Jahr 2014 auf Grundlage der früheren Anforderungen der Berliner Feuerwehr oder Bauaufsicht erstellt zu haben, ist die Hoffnung, dass diese Anforderungen unverändert fortbestehen, rechtlich nicht geschützt und damit unbeachtlich. Vielmehr verwirklicht sich darin das Risiko eines Bauherrn, dass sich zeit- und kostenintensive Planungen im Vorbereitungsstadium aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage als nutzlos erweisen. Jenseits eines vorhandenen Bestandes schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht ökonomisch sinnvolle und rentable Eigentumsnutzungen oder hierfür bedeutsame unternehmerische Dispositionsbefugnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 – juris, Rdnr. 65). Die Absicht der Klägerin, ihr Grundstück in einer bestimmten Weise baulich und wirtschaftlich nutzen zu wollen, ist daher nicht geschützt. 4. Des Weiteren liegt eine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauchs, der in § 10 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes auch einfachgesetzlich geregelt ist, eindeutig nicht vor. Der grundgesetzlich gewährleistete Anliegergebrauch beruht darauf, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an der Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Umfang dieses Schutzes reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. In diesem Rahmen kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße zum Verkehr in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte „Kontakt nach außen“, der dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch als Kommunikationsmittel ermöglicht. Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG IV C 15.75 – juris, Rdnr. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 08. September 1993 – BVerwG 11 C 38.92 – juris, Rdnr. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat an das „Angewiesensein“ des Grundstücks auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten stets strenge Anforderungen gestellt und die wirtschaftliche Ausnutzung von Lagevorteilen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstellt. Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, da er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – BVerwG 4 C 58.80 – juris, Rdnr. 12 f.). Davon ausgehend kann die Klägerin keine Verletzung ihres Anliegerrechtes geltend machen. Sie kann auch ohne die begehrte Verkehrsbeschränkung ihr Grundstück „angemessen“ nutzen. Es ist ausreichend erschlossen und bietet einen hinreichenden „Kontakt nach außen“. Die ihrem Grundstück anliegenden Straßen bleiben auch ohne Anordnung des begehrten Haltverbots als Verkehrsmittler erhalten. Nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist eine von ihr begehrte „optimale“ Grundstücksnutzung. Der Umstand, dass das von ihr geplante Bauvorhaben nicht (ohne Weiteres) baurechtlich zulässig ist, folgt aus den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten, nämlich den geringen Straßenbreiten. Damit ist es gerade das „Schicksal“ der betroffenen Straßen, dass an ihnen Bauvorhaben wie das der Klägerin nicht verwirklicht werden können. Auch wird – anders als die Klägerin meint – ohne die Anordnung eines Haltverbots nicht die „vom Anliegergebrauch umfasste essenzielle Funktion der Straße, als Rettungsweg der Feuerwehr zu dienen, vereitelt.“ Die Feuerwehr kann die Straße auch ohne Haltverbot zur ausreichenden Rettung und Brandbekämpfung benutzen. Erschwert oder unmöglich sind lediglich Feuerwehreinsätze bei einer bestimmten Art der Bebauung, etwa bei mehrgeschossigen Wohnanlagen, wie sie die Klägerin plante. Der Schutz einer konkreten Bebaubarkeit ist aber nicht vom Anliegerrecht umfasst. Im Übrigen verlangt das Baurecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, dass Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, bis zur Höhe dieses Grundstücks fahren können. Es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1993 – BVerwG 8 C 33.91 – juris, Rdnr. 13). 5. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung von Haltverboten ihr Bauvorhaben wie alternativ geplant, verwirklichen könnte, vermittelt keine Rechtsposition. Vielmehr stellt dies allein einen bloßen, eine Klagebefugnis nicht begründenden Rechtsreflex dar (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 3 CE 93.79 – juris, Rdnr. 16; so im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09. Januar 2014 – 5 L 1372/13 – juris, Rdnr. 38). II. Zudem ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg- Wilmersdorf von Berlin vom 30. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat – unabhängig von der fehlenden Verletzung subjektiver Rechte – keinen Anspruch auf die begehrte Einrichtung eines Haltverbotes. Eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung wie auch eine darauf gerichtete Weisung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wären rechtswidrig. 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Klägerin begehrt eine Verkehrsbeschränkung durch Anordnung eines absoluten Haltverbots nach § 41 StVO i.V.m. Anlage 2 (Zeichen 283). Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Denn tatbestandlich erfordert sie Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. Die Vorschrift ermächtigt nur zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen, die den Straßenverkehr selbst betreffen. So deckt sie etwa Verkehrslenkungsmaßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO liegen nicht vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, die vom Straßenverkehr ausgehen und auf die Umgebung ausstrahlen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. August 1992 – 4 L 3/92 – juris, Rdnr. 34). Solchen Gefahren will aber die Klägerin mit der begehrten Verkehrsbeschränkung begegnen. Sie macht vielmehr geltend, durch parkende Fahrzeuge würde der Brandschutz ihres Bauvorhabens beeinträchtigt werden. 2. Auch der Tatbestand der Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das Tatbestandsmerkmal „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ umfasst nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch und gerade die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen. Nicht nur sollen Verkehrsteilnehmer vor anderen Verkehrsteilnehmern und vor sich selbst geschützt werden, sondern auch u.a. Dritte vor Verkehrsteilnehmern und deren Fahrzeugen. Die Vorschrift eröffnet den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit oder betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 – BVerwG 3 C 25.98 – juris, Rdnr. 23). Vor diesem Hintergrund dient die Abwehr von Gefahren, die im Brandfall von parkenden Fahrzeugen ausgehen, weil sie einen effektiven Brandschutz durch die Feuerwehr behindern oder vereiteln, der „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und ist damit vom Tatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO umfasst. Eine vom Straßenverkehr ausgehende Gefahr für den Brandschutz besteht im vorliegenden Fall aber nicht. Denn ohne die Anordnung des Haltverbots darf die Klägerin das Gebäude nicht wie von ihr ursprünglich geplant errichten, weil es unstreitig nicht die Anforderungen an die Rettungswege in § 33 BauO Bln und darüber hinaus – so jedenfalls die Klägerin – auch nicht die Anforderungen an den allgemeinen Brandschutz in § 14 BauO Bln erfüllt. Wenn das Bauvorhaben derzeit nicht verwirklicht werden darf, kann nicht die Gefahr bestehen, dass Bewohner des Gebäudes nicht sicher gerettet werden können und ein Brand nicht ausreichend bekämpft werden kann. Falls die begehrte Anordnung von Haltverboten unterbliebe, hätte das im Brandfall nicht eine Gefahr für Bewohner des Gebäudes zur Folge, sondern „nur“, dass das Gebäude nicht, wie von der Klägerin alternativ geplant, errichtet werden darf. Daran zeigt sich, dass sie letztlich nicht die Abwehr einer bestehenden Gefahr begehrt, sondern die Ermöglichung des geplanten Bauvorhabens. Eine Brandgefahr könnte hier nur dann bestehen, wenn sie sehenden Auges das Gebäude ohne ausreichenden Brandschutz errichten würde. Ein solches Vorgehen wäre aber unbeachtlich, weil es baurechtswidrig wäre und die Klägerin vorsätzlich eine Gefahrenlage geschaffen hätte, deren Beseitigung sie nunmehr durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen verlangt. In einem solche Fall wäre die bezirkliche Bauaufsicht gehalten, zur Verhinderung von Gefahren durch ein baurechtswidrig errichtetes Gebäude, für das kein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist, die Einstellung der Arbeiten (§ 78 Abs. 1 BauO Bln), eine Nutzungsuntersagung oder eine Beseitigungsanordnung (§ 79 BauO Bln) zu prüfen. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der weiteren möglichen Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 2. Alt. StVO liegen ebenfalls nicht vor. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dies setzt voraus, dass ein städtebauliches Verkehrskonzept bereits vorhanden ist. Erst und nur dann kann die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ihre insoweit dienende Funktion entfalten. Das Verkehrskonzept muss jedenfalls – erstens – hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden. Das städtebauliche Verkehrskonzept muss – zweitens – von den für die Willensbildung in der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden sein. Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat, muss es – drittens – den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – BVerwG 11 C 17.93 – juris, Rdnr. 22). Nach den Gesetzgebungsmaterialien soll diese Rechtsgrundlage der Umsetzung und Unterstützung „lokaler städteplanerischer Entscheidung der Gemeinde“ dienen (BT-Drs. 8/3150, Seite 10 zu Nr. 15). Bei dem Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 27. Juli 2015 handelt es sich nicht um ein derartiges „städtebauliches Verkehrskonzept“. Es fehlt bereits jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Senatsverwaltung mit dem genannten Schreiben ein solches Konzept aufstellen wollte. Es hätte dabei nämlich nahe gelegen, das Schreiben etwa als „städtebauliches Verkehrskonzept“ oder „Entwicklungskonzept“ zu bezeichnen. Das genannte Schreiben beinhaltet auch der Sache nach kein hinreichendes „städtebauliches Verkehrskonzept“. Die darin aufgeführten Maßnahmen der Einrichtung von Haltverboten dienen nicht der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zwar soll aus Sicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit der Anordnung von Haltverboten die wohnungsbaupolitische „Zielstellung, zeitnah mehr Wohnraum im Land Berlin zu schaffen“, verfolgt werden. Sie will damit ein Konzept verwirklichen, das über den konkreten Einzelfall hinausgeht und mit der Förderung des Wohnungsbaus jedenfalls eine gewisse Nähe zum Städtebau aufweist. Gegen ein „städtebauliches Verkehrskonzept“ spricht aber, dass dem genannten Schreiben jeglicher Bezug zu einer planerischen Entscheidung fehlt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt will mit der Einrichtung von Haltverboten nicht bestimmte städtebaulichen Planungsziele verwirklichen, sondern ganz allgemein die Bautätigkeit fördern. Dementsprechend fehlt es an einer umfassenden Abwägung der betroffenen städtebaulichen Belange. Das Schreiben hat vielmehr den Charakter einer an die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden gerichteten, pauschalen Anregung, in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnungsbaupolitische Belange zu berücksichtigen. Selbst wenn man dieses Schreiben als „städtebauliches Verkehrskonzept“ ansähe, könnte darauf keine verkehrsbeschränkende Maßnahme gestützt werden, weil es nicht die vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt. Es ist schon nicht auf einen „bestimmten räumlichen Bereich“ beschränkt, sondern betrifft ganz allgemein das gesamte Land Berlin. Ferner sind in ihm nicht „konkret die verkehrsmäßigen Planungen“ dargestellt, sondern nur recht pauschal Ausführungen dazu, dass über die großzügigere Anordnung von Haltverboten der Wohnungsbau gefördert werden könne. Eine konkret planende Entscheidung, die ein bestimmtes städtebauliches Planungsziel verfolgt und dabei die unterschiedlichen Belange gewichtet und abwägt, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Anordnung von Haltverboten überhaupt geeignet ist, dauerhaft einen zweiten Rettungsweg sicherzustellen. Dem könnte entgegenstehen, dass diese verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht dinglich, etwa durch die Eintragung einer Baulast (§ 82 BauO Bln), und damit nicht ohne Weiteres dauerhaft gesichert sind. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Anordnung von Haltverbotszonen, um den Brandschutz für ein Bauvorhaben zu gewährleisten. Sie plante auf dem Eckgrundstück F... Straße 3... / O... Straße 1... in Berlin-Wilmersdorf die Errichtung eines Wohngebäudes mit 47 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 27 Stellplätzen. Nach dem Merkblatt der Berliner Feuerwehr zu „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ (Stand November 2014) sind bei Neubauten Aufstellflächen für die Feuerwehr von mindestens 5,50 Meter Breite und 11 Metern Länge vorzuhalten, sofern im Brandfall ein zweiter Rettungsweg mit Rettungsgeräten der Feuerwehr sichergestellt werden müsse. Diese Fläche steht vor dem genannten Grundstück auf öffentlichen Straßenland nicht zur Verfügung, da die beiden angrenzenden Straßen nur rund 7,50 Meter breit sind und am Fahrbahnrand beidseitig geparkt werden darf. Die Bauaufsicht des zuständigen Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin teilte der Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, es sei nicht notwendig, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Von der Einhaltung der Anforderungen, die öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen stellten, sei sie dadurch aber nicht entbunden. Mit der Bauausführung dürfe sie u.a. erst beginnen, wenn der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliege. In einem Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 27. Juli 2015 wurde ausgeführt, die von der Feuerwehr geforderten Aufstellflächen könnten nicht bei allen Bauvorhaben bereitgestellt werden. Es solle im begründeten Einzelfall eine Änderung der Parkordnung geprüft werden, wenn aufgrund parkender Fahrzeuge kein ausreichender Aufstellraum für die Feuerwehr im öffentlichen Straßenland zur Verfügung stehe und nachgewiesen sei, dass die Herstellung eines sonstigen zweiten Rettungsweges nur mit unverhältnismäßig großen Aufwand außerhalb des öffentlichen Straßenraums sichergestellt werden könne. Dies sei als pragmatische Annäherung an das wohnungsbaupolitische Ziel zu sehen, zeitnah mehr Wohnraum im Land Berlin zu schaffen. Diese Lösung solle insbesondere bei Bauvorhaben wie Lückenschließungen, bei denen eine größere Anzahl von preisgünstigen Wohnungen realisiert werden solle, angewandt werden. Am 24. August 2015 begann die Klägerin mit der Bauausführung. Zuvor hatte die Bauaufsicht den hierfür benötigten Brandschutznachweis der Klägerin geprüft, der zur Sicherstellung eines ausreichenden Rettungsweges die Errichtung von vier druckbelüfteten Treppenhäusern vorsah. Abweichend davon entwickelte sie ein alternatives Brandschutzkonzept, das ohne druckbelüfteten Treppenhäuser auskam. Vielmehr waren danach als zweiter Rettungsweg zwei Aufstellflächen für die Feuerwehr im öffentlichen Straßenland vorgesehen. Diese Flächen sollten durch noch anzuordnende Haltverbote von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Die Berliner Feuerwehr akzeptierte dieses Konzept am 20. September 2015. Am 22. September 2015 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Anordnung von Haltverbotszonen, um diese Aufstellflächen für die Feuerwehr zu gewährleisten. Sie verwies auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 27. Juli 2015 und machte weiter geltend, durch das begehrte Haltverbot würden nur insgesamt vier Parkplätze entfallen. Eine Umplanung des Gebäudes, um einen zweiten baulichen Rettungsweg zu erhalten, sei unmöglich. Mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 30. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das begehrte Haltverbot dürfen nur aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Interesse eines geordneten flüssigen Verkehrsablaufes angeordnet werden. Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Haltverbots aus Gründen der Förderung preiswerten Bauens sei nicht ersichtlich. Außerdem handele es sich bei einem Feuerwehreinsatz um einen „Eventualfall“, auf den nicht straßenverkehrsrechtlich reagiert werden könne. Eine Abwägung verkehrlicher Belange mit baulichen Belangen oder wirtschaftlichen Interessen von Bauherrn sei nicht vorgesehen. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21. Dezember 2015 machte die Klägerin geltend: Durch die Versagung der Anordnung eines Haltverbots sei auch die Verkehrssicherheit tangiert, da ohne sie öffentliches Straßenland nicht zu Rettungszwecken genutzt werden könne. Auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts komme es dabei nicht an. Sie könne sich auf ihren Anliegergebrauch berufen. Vorderhäuser würden in Berlin traditionell und durchgehend über Rettungsgeräte der Feuerwehr „entfluchtet“. Soweit die Rechtsordnung für die baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks einen zweiten Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle von der Straße aus vorsehe, erfasse der Anliegergebrauch auch diese Nutzung. Ferner sei die Entscheidung des Bezirksamtes ermessensfehlerhaft, weil sie von der durch das Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 27. Juli 2015 verfügten Verwaltungspraxis in Berlin abweiche. Zudem sei die behördliche Entscheidung unverhältnismäßig, weil durch das begehrte Haltverbot lediglich vier Parkplätze entfallen würden, in der Umgebung jedoch eine Vielzahl von öffentlichen Parkplätzen vorhanden seien und das geplante Bauvorhaben selbst eine Tiefgarage vorsehe. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf vom 1. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Das begehrte Haltverbot diene nicht dem Schutz von Verkehrsteilnehmern, sondern der Brandsicherheit. Gründe der Verkehrssicherheit lägen nicht vor. Zwar komme ein Haltverbot auch zur Abwehr für Rechtsgüter außerhalb des Straßenverkehrs in Betracht, es fehle jedoch an einer Gefahr. Eine solche entstünde erst, wenn auf die Errichtung eines zweiten Rettungsweges für die Feuerwehr auf dem Grundstück verzichtet würde. Beschränkungen des Verkehrs dienten allein der Gefahrenabwehr. Wohnungsbaupolitische Ziele seien vom Schutzzweck der entsprechenden Norm nicht erfasst und stellten sachfremde Erwägungen da. Das genannte Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sei keine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift, da jeder Antrag als Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden sei. Mit ihrer bei Gericht am 4. März 2016 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt zur Begründung weiter aus: Ohne Anordnung des Haltverbots läge eine unzumutbare Einwirkung in die bestandskräftig zugelassene baurechtliche Nutzung vor. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens stehe nicht unter dem Vorbehalt der Herstellung eines Sicherheitstreppenhauses, weil sie den notwendigen zweiten Rettungsweg auch mit Rettungsgeräten der Feuerwehr von der Straße aus herstellen dürfe. Die Errichtung eines baulichen ausreichenden Rettungsweges sei zwar weiterhin möglich, seine Herstellung sei jedoch wirtschaftlich unzumutbar. Es sei kein Luxuswohngebäude geplant, sondern kleine, bezahlbare Mietwohnungen in einfacher Wohnlage. Die Errichtung von vier druckbelüfteten Treppenhäusern würde 271.997,- Euro kosten, hinzukämen jährliche Kosten von 14.518,- Euro. Für den Brandschutznachweis, der für den Beginn der Bauarbeiten nötig gewesen sei, habe sie lediglich „pro forma“ die Errichtung von druckbelüfteten Treppenhäusern angegeben. Wenn ein zweiter Rettungsweg nur durch Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr hergestellt werden könne, sei die Anordnung eines Haltverbots auch zum Schutz des Anliegergebrauchs und allgemeiner Brandgefahren erforderlich und verhältnismäßig. Zudem sei derzeit kein ausreichender Platz für einen „Löschangriff“ der Feuerwehr vorhanden, um eine hinreichende Brandbekämpfung auch zum Schutz von Nachbarn zu gewährleisten. Bei einer Anordnung von Haltverboten gingen insgesamt nur vier Parkplätze verloren, während 47 neue Wohnungen geschaffen werden könnten. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 30. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Februar 2016 zu verpflichten, für die von der Berliner Feuerwehr am 22. September 2015 im Lageplan vom 16. September 2015 rot eingezeichneten Aufstellflächen vor der F... Straße 3... sowie O... Straße 1... in 1... Berlin absolute Haltverbote (Verkehrszeichen 283 StVO) anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen, verweist auf den angegriffenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus: Die Klägerin sei auf die Anordnung eines Haltverbots nicht angewiesen. Sie könne entsprechend dem geprüften Brandschutznachweis druckbelüftete Treppenhäuser in das Gebäude einbauen. Auf Bestandsschutz könne sie sich nicht berufen, da ihr Bauvorhaben nicht genehmigt sei. Sofern sie unter den aktuellen Gegebenheiten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz nicht erfüllen könne, müsse sie ihr Vorhaben umplanen. Eine Gefahr bestehe ohne Anordnung des Haltverbots nicht, weil die Klägerin das Gebäude nur errichten und fertig stellen dürfe, wenn sie einen ausreichenden Brandschutz gewährleisten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.