OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 382.18 A

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1005.VG11K382.18A.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Klage in einem gerichtlichen Verfahren gilt nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt.(Rn.20) 2. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.21)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage VG 11 K 445.17 A als zurückgenommen gilt. Der Kläger trägt auch die Kosten des fortgesetzten Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage in einem gerichtlichen Verfahren gilt nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt.(Rn.20) 2. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.21) Es wird festgestellt, dass die Klage VG 11 K 445.17 A als zurückgenommen gilt. Der Kläger trägt auch die Kosten des fortgesetzten Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. August 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Dem Gericht ist eine Sachentscheidung auch angesichts des Umstands möglich, dass die Beklagte sich zum Fortsetzungsbegehren des Klägers nicht geäußert, insbesondere keinen Sachantrag angekündigt hat. Denn sie braucht keinen Antrag zu stellen; dass sie dem Klagebegehren nicht entsprochen hat, macht bereits hinreichend deutlich, dass sie dem Klageantrag entgegentritt (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 103, Rn. 13). Hierfür spricht zudem schon der Umstand, dass sie im Verfahren VG 11 K 445.17 A schriftsätzlich beantragt hat, die Klage abzuweisen. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Das Klageverfahren VG 11 K 445.17 A ist beendet, weil die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser gesetzlichen Rücknahmefiktion Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen (zum Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme siehe allgemein Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 92, Rn. 85 ff.). Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass die Klage VG 11 K 445.17 A als zurückgenommen gilt. Die gerichtliche Aufforderung an den Kläger zur Begründung der Klage vom 25. Oktober 2017 ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt. Eine fiktive Klagerücknahme gem. § 81 Satz 1 AsylG setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Aus einem fallbezogenen Verhalten des Klägers muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses – mithin das Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens – ableiten lassen. Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten. Unter dem Rechtsregime der Verwaltungsgerichtsordnung ist anerkannt, dass allein das Ausbleiben einer – vom Gesetz dort nicht geforderten – Klagebegründung regelmäßig nicht ausreicht, einen Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungsverpflichtungen eines Klägers anzunehmen, der den Rückschluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zulässt. Anders liegt der Fall aber, wenn der Kläger – wie hier – eine Klagebegründung angekündigt hat (VG Kassel, Urteil vom 21. November 2016 – 3 K 1285/16.KS.A –, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.). Das Gericht durfte danach aus der Tatsache, dass der Kläger in seiner Klage die Klagebegründung nach Akteneinsicht angekündigt hatte, auf den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses schließen, nachdem die angekündigte Klageerwiderung trotz Erinnerung nicht vorgelegt wurde. Auch auf die sodann erfolgte Betreibensaufforderung ist der Kläger innerhalb der Monatsfrist untätig geblieben. Formale Defizite der Betreibensaufforderung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger wurde insbesondere gem. § 81 Satz 3 AsylG darauf hingewiesen, dass die Klage im Fall der nicht fristgerechten Erledigung der Verfügung als zurückgenommen gelte. Auch auf die Kostenfolge des § 81 Satz 2 AsylG wurde hingewiesen. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG zu gewähren. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Monatsfrist um eine uneigentliche gesetzliche Frist handelt, so dass Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 VwGO nur dann gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (hierfür VG Augsburg, Beschluss vom 3. April 2018 – Au 7 K 17.30468 –, juris, Rn. 7 m.w.N.), oder ob die allgemeinen Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO gelten (so Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 81 AsylG, Rn. 22). Denn eine Wiedereinsetzung kommt schon bei Anwendung der allgemeinen Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Von einem fehlenden Verschulden des Klägers ist hier nicht auszugehen, denn entgegen seiner Ansicht ist ihm die Untätigkeit seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, welcher über den Verweis des § 173 Satz 1 VwGO auch im Asylprozess gilt (VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 – 10 L 1597/16.A –, juris, Rn. 34 m.w.N.), zuzurechnen. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Anders läge der Fall nur dann, d.h. eine Verschuldenszurechnung erfolgte grundsätzlich nicht, wenn das Fristversäumnis auf das Verschulden des Büropersonals des vom Kläger vormals mandatierten Rechtsanwalts zurückgehen würde. Hierfür ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im vom Kläger vorgelegten Schreiben seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2018 heißt es nur vage, dass die „elektronische Akte aufgrund eines Büroversehens hier gelöscht wurde und die Betreibensaufforderung auch nicht zur Papierakte gelangt ist“. Einzelheiten zum Kanzleiablauf und zu den Umständen, die zum Fristversäumnis führten, werden nicht mitgeteilt. Soweit der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ausführt, die Mitteilung des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten könne bei verständiger Würdigung nur so interpretiert werden, dass das Büropersonal das Fristversäumnis verschuldet habe, ändert dies nichts daran, dass der konkrete Geschehensablauf völlig offen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Er ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus der Volksgruppe der Tadschiken. Er reiste Ende 2015 auf dem Landweg über die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 16. Dezember 2015 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er bei der Amerikanischen Universität in Kabul gearbeitet habe und aufgrund dessen durch die Taliban bedroht worden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 2017 eine Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat durch seinen vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 9. Juni 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren – bis auf die Zuerkennung der Asylberechtigung – weiter verfolgte. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen VG 11 K 445.17 A erfasst. In der Klageschrift kündigte sein vormaliger Verfahrensbevollmächtigter an, dass die Klagebegründung nach Akteneinsicht erfolge. Nach Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung des Verwaltungsvorgangs am 20. Juli 2017 erinnerte der Berichterstatter mit Verfügung vom 20. September 2017 an die Vorlage der Klagebegründung. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, forderte der Berichterstatter den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 nochmals dazu auf, die Klagebegründung vorzulegen. Die am 26. Oktober 2017 zugestellte Verfügung enthielt den Hinweis darauf, dass die Klage als zurückgenommen gelte und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Nachdem erneut keine Reaktion erfolgte, hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 das Verfahren eingestellt und dem Kläger die Kosten auferlegt. Mit Schreiben vom 4. August 2018 hat der Kläger sich persönlich an das Gericht gewandt und die „Wiederaufnahme“ seines Klageverfahrens beantragt, weil sein vormaliger Verfahrensbevollmächtigter es versäumt habe, die Klage zu begründen. Das Fortsetzungsbegehren wurde unter dem Aktenzeichen VG 11 K 382.18 A registriert. Mit Schriftsatz vom 12. September 2018 hat sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter die Vertretung des Klägers angezeigt. Er trägt vor, dass das Verfahren fortzusetzen sei; das Schreiben des Klägers vom 4. August 2018 sei als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen. Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen, sowie, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihn hinsichtlich einer Sperrfrist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat im Verfahren VG 11 K 445.17 A schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Fortsetzungsbegehren hat sie sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen.