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Urteil

11 K 394.18

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0201.11K394.18.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten. Eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung kommt dabei grundsätzlich nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Insoweit muss die Belastung erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Als Richtwert für die Zumutbarkeit der Belastung können die Regelungen der 16. BImSchV herangezogen werden. Bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte kommt insoweit eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat.(Rn.18) 2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung aus Lärmschutzgründen sind grundsätzlich gegeben, wenn der für das entsprechende Gebiet in der Lärmschutz-Richtlinien-StV festgesetzte Wert überschritten wird.(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Verkehrslenkung Berlin vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 1. September 2011, soweit darin eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr begehrt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten. Eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung kommt dabei grundsätzlich nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Insoweit muss die Belastung erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Als Richtwert für die Zumutbarkeit der Belastung können die Regelungen der 16. BImSchV herangezogen werden. Bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte kommt insoweit eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat.(Rn.18) 2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung aus Lärmschutzgründen sind grundsätzlich gegeben, wenn der für das entsprechende Gebiet in der Lärmschutz-Richtlinien-StV festgesetzte Wert überschritten wird.(Rn.19) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Verkehrslenkung Berlin vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 1. September 2011, soweit darin eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr begehrt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Rechtsstreit ist von dem Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer ihn ihm mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Verkehrslenkung Berlin vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er hat einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, da der Beklagte seinen Antrag auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr aus Lärmschutzgründen auf der H...im Teilstück zwischen der H...und der T... ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Er hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. 1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung kommt dabei nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt sind und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über lärmreduzierende Maßnahmen besteht, ist zwar nicht unmittelbar durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt. Als Orientierungspunkte können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I 1990 S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl I S. 2269), herangezogen werden. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht und die Behörde nicht zur Ermessensausübung verpflichtet ist (VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2018 – VG 11 K 272.16 – S. 7 f. UA m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2009 – OVG 1 N 71.09 –, juris, Rn. 8). Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat. Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist. Die Straßenverkehrsbehörde darf dabei selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden. Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen unterbleiben (VG Berlin, a.a.O., S. 8 UA).Anderes kann gelten, soweit (sogar) die Werte überschritten werden, die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV, Verkehrsblatt 2007, S. 767) festgelegt sind. Bei Überschreiten dieser Werte, die in reinen und allgemeinen Wohngebieten – wie hier – bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. In Wohngebieten beginnt bei Erreichen oder gar Überschreiten dieser Werte ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich, denn einerseits wird dadurch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – BVerwG 9 C 2.06 –, juris, Rn. 29), andererseits wird die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit aktiviert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – BVerwG 9 A 20.11 –, juris, Rn. 28). Ob sich das Entschließungsermessen deshalb auf Null reduziert, die Behörde in einem solchen Fall zum Schutz der Anwohner gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO einschreiten muss, ist streitig (dies bejahend OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 – 2 LB 22/13 –, juris, Rn. 105; VG Oldenburg, Urteil vom 13. Juni 2014 – 7 A 7110/13 –, juris, Rn. 115; a.A. OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 –, juris Rn. 16). Eine unzumutbare Lärmbelastung hinzunehmen, kann dem betroffenen Anlieger aber jedenfalls nur ausnahmsweise angesonnen werden und setzt ein entsprechendes Gewicht der Gründe voraus (VG Cottbus, Urteil vom 6. April 2017 – 5 K 1806/14 –, juris, Rn. 20, juris). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung aus Lärmschutzgründen liegen hier ohne Weiteres vor. Nicht nur der in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung für reine und allgemeine Wohngebiete festgesetzte Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) nachts wird nach der Berechnung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 28. November 2017 weit überschritten. Vielmehr überschreitet die Lärmbelastung am Wohnhaus des Klägers mit 62 dB(A) nachts sogar den Wert, der in den Lärmschutz-Richtlinien-StV festgelegt ist. Gegen die Lärmberechnung selbst werden durch die Beteiligten keine Einwände erhoben, solche sind auch nicht ersichtlich.Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung wäre auch geeignet, den Lärm wirksam zu mindern. Die Berechnung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 28. November 2017 stellt fest, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h den Beurteilungspegel auf 59 dB(A) nachts, also unterhalb des gesundheitsrelevanten Schwellenwerts von 60 dB(A) nachts, senken würde. 3. Der nach alledem erwachsenen Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr aus Lärmschutzgründen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Seine Ablehnungsentscheidung stellt sich als ermessensfehlerhaft dar. Denn die von ihm angeführte Verkehrsfunktion der H... trägt angesichts der massiven Lärmproblematik ebenso wenig wie der Hinweis auf die Bedeutung der H...für den ÖPNV. Zwar gibt es dagegen, dass der Beklagte bei der Ermessensentscheidung die Verkehrsfunktion der H... , die dem übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetz als Straße der Stufe III angehört, berücksichtigt, nichts zu erinnern. Auch hat das Gericht in der Vergangenheit keinen Anstoß daran genommen, dass der Beklagte der gesteigerten verkehrlichen Funktion einer dem übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetz zugehörigen Straße gegenüber dem Lärmschutzinteresse der Anwohner den Vorrang eingeräumt hat (zuletzt VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2018 – VG 11 K 316.17 – S. 10 UA). Dem lagen jedoch durchweg Sachverhalte zugrunde, in denen zwar die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, nicht aber die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten waren. Ist Letzteres – wie hier – der Fall, stellt sich der bloße Verweis auf die verkehrliche Funktion einer dem übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetz zugehörigen Straße wegen der Grundrechtsrelevanz der Lärmbelastung als ermessensfehlerhaft dar. Die Grundrechte des Klägers, namentlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, hat der Beklagte nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt, vielmehr ist er pauschal von der Vorrangigkeit der Verkehrsfunktion der H... ausgegangen. Dies zeigt sich schon daran, dass seine Ermessenserwägungen im Laufe des Verwaltungs- und des sich anschließenden Klageverfahrens im Kern unverändert geblieben sind. Abgestellt wird einerseits auf die Verkehrsfunktion, andererseits auf die Bedeutung für den ÖPNV, obwohl sich die Lärmbelastung ausweislich der jüngsten Lärmberechnung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 28. November 2017 erheblich anders darstellt als noch in Ansehung der Lärmberechnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 8. September 2014. Gelangte die Lärmberechnung aus dem Jahr 2014 noch zu dem Ergebnis, dass die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht überschritten werden, stellt sich dies für den Nachtzeitraum nun anders dar. Niederschlag in den Ermessenserwägungen hat dieser Umstand nicht gefunden. Die Argumentation des Beklagten auf die Spitze getrieben, kommt es auf den Grad der Lärmbelastung gar nicht an, sofern – wie hier – eine dem übergeordneten Straßennetz von Berlin zugehörige Straße betroffen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die...die ihr zukommende Verkehrsfunktion bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr erfüllen könnte, hat der Beklagte nicht angeführt. Dies liegt bei einer auf einer Strecke von höchstens 250 Metern (Teilstück zwischen der H...und der T... ) angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auch eher fern, zumal diese nur den Nachtzeitraum umfassen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dadurch der Verkehrsfluss kaum spürbar beeinträchtigt wird. Ist die Beschränkung auf die Nachtstunden (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) begrenzt, wären wesentliche Teile des Berufs-, Geschäfts- und Pendlerverkehrs ohnehin davon ausgenommen. Die Verkehrsfunktion der H...dürfte also in den Nachtstunden ohnehin eingeschränkt sei, so dass sich die Einschränkung durch die Geschwindigkeitsbeschränkung deutlich weniger als tagsüber auswirken dürfte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es in den Nachstunden zu einem nennenswerten Ausweichverkehr kommen könnte; dies liegt mit Blick auf die ersichtliche Geringfügigkeit der von der Maßnahme verursachten Zeitverzögerung fern. Ergänzend ist bei der Abwägung zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr bereits an einigen nicht weit vom Wohnort des Klägers befindlichen Straßenabschnitten, insbesondere im Straßenabschnitt zwischen der T...und dem P... , bereits einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h unterliegt. Nicht zuletzt ist die pauschale Bezugnahme des Beklagten auf die Verkehrsfunktion der H...deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie seiner Verwaltungspraxis widerspricht. Nach den Angaben der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (https://www.berlin.de/senuvk/verkehr/politik/tempo/de/tempo30.shtml) gilt im Land Berlin richtungsbezogen an 164 km der Hauptverkehrsstraßen nachts aus Lärmschutzgründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Es erschließt sich daher nicht, weshalb der Grad der Lärmbelastung vorliegend de facto keine Rolle spielen soll. Soweit der Beklagte auf die Bedeutung der H... für den ÖPNV abstellt, stellt sich auch dies aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als ermessensfehlerhaft dar. Wiederum streiten für eine Geschwindigkeitsbegrenzung die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden sind. Vielmehr verweist der Beklagte – parallel zum Hinweis auf die Verkehrsfunktion – auch hinsichtlich des ÖPNV pauschal auf dessen Bedeutung, ohne dabei namentlich die mit der Lärmbelastung einhergehenden Gesundheitsgefahren in den Blick zu nehmen. Dass der ÖPNV angesichts einer nur in der Nacht geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf einem Teilstück von längstens 250 Metern messbar beeinträchtigt würde, ist nicht erkennbar. Zwar wird die H... in der Nacht durchgehend von Bussen der BVG befahren, der Fahrplan ist jedoch entsprechend ausgedünnt. So verkehrt die Buslinie N52 lediglich in einem Halbstundentakt. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 führen die Berliner Verkehrsbetriebe zu möglichen Verzögerungen im Betriebsablauf aus, dass bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf dem Teilstück so geringe Zeitverluste entstünden, dass die Fahrplanvorgaben nicht verändert werden müssten. Der weitergehende Hinweis in der Stellungnahme, dass sich jede Verkehrsbeschränkung zwangsläufig kontraproduktiv auf die Busbeschleunigung auswirke, so dass sich der Unternehmensbereich Omnibus gegen eine Verkehrsbeschränkung in der H... ausspreche, kann die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht tragen. Der Sache nach ist der Hinweis auf die Funktionsfähigkeit des „Gesamtnetzes“ zwar richtig, er blendet aber die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls aus. Schließlich ist der Hinweis des Klägers darauf, dass sich auf dem betroffenen Teilstück die Bushaltestelle „H... “ befindet, so dass die Busse – wegen des Anfahr- bzw. Bremsvorgangs bei Anfahrt bzw. Verlassen der Haltestelle – ohnehin kaum Tempo 50 erreichen würden, nicht von der Hand zu weisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger erstrebt verkehrsrechtlichen Lärmschutz. Er wohnt in der H... in ... Berlin-Pankow. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Teilstück zwischen der H...und der T...beträgt 50 km/h. Das Grundstück, auf dem der Kläger wohnt, ist im Flächennutzungsplan als reines bzw. allgemeines Wohn- und Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen. Die H... gehört zum übergeordneten Straßennetz von Berlin; sie ist im Stadtentwicklungsplan Verkehr als örtliche Straßenverbindung (Stufe III) eingestuft. Sie wird im betroffenen Teilstück von den Buslinien 150 und N52 befahren. Mit Schreiben vom 1. September 2011 beantragte der Kläger die Anordnung eines Tempolimits von 30 km/h auf der H...im Teilstück zwischen der H...und der T... . Zur Begründung führte er aus, dass nicht nur eine erhebliche Lärmbelästigung, sondern auch eine Gefahr für spielende Kinder sowie für die Straße querende Fußgänger bestehe. Wiederholt sei es in der Vergangenheit zu gefährlichen Situationen gekommen, als spielende Kinder bzw. Spaziergänger zwischen den Bäumen hindurch auf die Straße gelaufen seien. Eine Geschwindigkeitsreduzierung ließe sich ohne besonderen Aufwand umsetzen, zumal im Straßenabschnitt der H...zwischen H... und P...sowie auf der T...und der H... die Höchstgeschwindigkeit bereits auf 30 km/h reduziert sei. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte die Verkehrslenkung Berlin dem Kläger mit, dass keine Maßnahmen aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich seien. Auf der Fahrbahn verlaufe beidseitig ein zwei Meter breiter Radfahrstreifen, der weder Befahren noch zum Halten oder Parken genutzt werden dürfe. Hierdurch sei der Fahrbahnrand frei von Hindernissen, so dass ein Überqueren der Fahrbahn ohne besondere Gefahren möglich sei. Die polizeiliche Unfallstatistik der letzten drei Jahre weise auch keine Unfälle mit Fußgängern im betroffenen Teilstück der H...aus. Möglicherweise bestehe aber wegen des Lärms Handlungsbedarf. Insoweit sei bei der zuständigen Senatsverwaltung ein Gutachten erbeten worden, dessen Erstellung noch andauere. Mit Bescheid der Verkehrslenkung Berlin vom 16. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag schließlich ab. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit habe der Kläger bereits im Januar 2012 einen Bescheid erhalten, dieser sei zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Auch wegen der geltend gemachten Lärmbelastung seien keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Verkehrsaufkommen sei basierend auf einer 24-Stunden-Verkehrszählung im Mai 2014 ermittelt worden. Die ausgehend hiervon berechnete Verkehrslärmbelastung betrage im Bereich des Wohngebäudes des Klägers am Tag 66 dB(A) und in der Nacht 60 dB(A). Damit seien zwar nicht die Lärmrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV, wohl aber die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überschritten, so dass eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass die Lärmbelastung ortsüblich und damit hinzunehmen sei. Denn die H...gehöre zum übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetz, sie sei als Hauptverkehrsstraße der Stufe III klassifiziert. Infolgedessen sei sie entsprechend stark frequentiert, durch die BVG werde sie tags und nachts befahren. Sie weise daher eine ihrer Verkehrsfunktion entsprechende Verkehrsbelastung auf. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 erhob der Kläger unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Antrag Widerspruch. Die Verkehrssicherheit habe sich nach der zwischenzeitlichen Errichtung einer Verkehrsinsel im Bereich H...verschlechtert, weil es durch falsches Abbiegen und Einbiegen von Fahrzeugen zu Unfällen gekommen sei. Das angeführte Lärmgutachten sei veraltet. Mit Schreiben vom 18. August 2017, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Verkehrslenkung Berlin dem Kläger mit, dass ein aktuelles Lärmgutachten beauftragt sei, welches noch nicht vorliege. Soweit der Kläger Verkehrssicherheitsprobleme anspreche, habe er bereits im Januar 2012 einen ablehnenden Bescheid erhalten, so dass die Widerspruchsbegründung als Neuantrag gewertet worden sei. Nach dem Bau der Mittelinseln seien in der Tat mehrere Unfälle registriert worden, was aber nicht auf überhöhte Geschwindigkeit, sondern im Kern darauf zurückzuführen sei, dass die Fahrzeugführer die notwendigen Schleppradien beim Einbiegen in die H...unterschätzt hätten, so dass sie gegen die Verkehrsinseln gefahren seien. Nachdem Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Verkehrsinseln ergriffen worden seien, seien die Unfallzahlen wieder zurückgegangen. Gegen diese Entscheidung habe der Kläger die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Nachdem am 11. Mai 2017 eine erneute Verkehrszählung durchgeführt und auf dieser Basis die Verkehrslärmbelastung berechnet wurden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Verkehrslenkung Berlin vom 23. Juli 2018 den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch in Ansehung dessen, dass die berechnete Verkehrslärmbelastung im Bereich des Wohngebäudes des Klägers am Tag 68 dB(A) und in der Nacht 62 dB(A) betrage, seien keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen angezeigt. Insoweit werde auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Am 23. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt nach gerichtlichen Hinweisen zur sachdienlichen Antragstellung, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Verkehrslenkung Berlin vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2018 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 1. September 2011, soweit darin eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr beantragt war, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme und Vertiefung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.