Beschluss
11 L 280/22
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0718.11L280.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. (Rn.8)
2. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. (Rn.11)
3. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. (Rn.8) 2. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. (Rn.11) 3. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG 11 K 401/22 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 10 Kilometern pro Stunde gegenüber Fahrradfahrern auf der Bergmannstraße zwischen Zossener Straße und Nostitzstraße anzuordnen, und für den Fall, dass dieser Antrag Erfolg hat, dem Antragsgegner aufzugeben, alle diese Anordnung bekanntmachenden Verkehrszeichen 274-10 unverzüglich nach Rechtskraft des Beschlusses einstweilen unwirksam zu machen, hat keinen Erfolg. 1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung (VG 11 K 401/22) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO analog). § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klage- und Antragsbefugnis jedoch bereits dann zu bejahen, wenn ein Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers oder Antragstellers verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – BVerwG 11 C 35.92 -, juris). Der Antragsteller, der nach unbestrittenem Vorbringen mit dem Fahrrad den hier streitbefangenen Straßenabschnitte befährt, ist als Verkehrsteilnehmer mit der Geschwindigkeitsbeschränkung konfrontiert und kann daher zumindest eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit geltend machen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Rechtmäßigkeitszweifel sind erst dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 – OVG 1 S 52/13 – EA S. 3 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers derzeit nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verkehrsregelung bestehen, soweit hier die Verkehrsregelung in der Bergmannstraße angegriffen worden ist und der Antragsteller sich auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann. 1. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die hier allein angegriffene Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen 274-10 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und Satz 3 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46/78 -, juris, Rn. 18). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – BVerwG 3 C 32.09 –, juris, Rn 26). Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (ebenda, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner eine solche qualifizierte Gefahrenlage ausreichend dargelegt. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob – wie der Antragsgegner meint - wegen des gleichzeitig angeordneten Radweges die Ausnahme des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO greift. Die für eine Nebenstraße deutlich erhöhte Zahl an Fahrradunfällen laut dem Unfallatlas in den Jahren 2018 bis 2020 (14 Fahrradunfälle mit 12 Leichtverletzten und zwei Schwerverletzten) rechtfertigt die Annahme einer Gefährdungslage, die verkehrsberuhigende Maßnahmen erfordert. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, diese Daten dürften nicht als Grundlage dienen, da in dem herangezogenen Zeitraum das Modellprojekt „Begegnungszone“ durchgeführt worden sei und die Fahrradfahrer im streitgegenständlichen Straßenabschnitt bereits dadurch sicherer fahren könnten als an vielen anderen Stellen der Stadt. Selbst wenn die genannten Zahlen durch das Modellprojekt zurückgingen, bliebe es dabei, dass es in dem streitgegenständlichen Straßenraum zu einer erhöhten Gefahrenlage gekommen ist. An der auf der Unfallstatistik und Verkehrszahlen beruhenden Prognose des Antragsgegners, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße, die für eine Nebenstraße von einer besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt war, eine qualifizierte Gefährdungslage besteht, bestehen deshalb bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Dies gilt unabhängig davon auch mit Blick auf die nunmehr geänderte Verkehrssituation, aufgrund derer der Antragsgegner eine besondere Gefahrenlage durch die – neu geschaffene – Gemengelage zwischen Fußgängern und Radfahrern angenommen hat. Zutreffend weist er darauf hin, dass es aufgrund der verkehrlichen Umgestaltung der Verkehrsführung in der ohnehin stark von Fußgängern frequentierten Bergmannstraße zu einer erhöhten Querungsfrequenz von Fußgängern gekommen sei, die wiederum zu einer Erhöhung der Unfallgefahr führe, der durch die Herabsenkung der Geschwindigkeit auf 10 km/h wirksam begegnet werden könne. Diese Ausführungen erscheinen vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner dargestellten Umgestaltung der Bergmannstraße, die zu Gunsten der Fußgänger Aufenthaltsbereiche auf ehemals dem motorisierten oder Fahrradverkehr vorbehaltenen Flächen sowie zusätzliche Querungshilfen für Fußgänger umfasst, plausibel. Wie sich aus dem „Projektbericht Verkehrsberuhigung Bergmannstraße“ sowie dem Bericht „Begegnungszone Bergmannstraße Vorher-Nachher-Untersuchung“ des LK Argus ergibt, hat sich der Fußgängerverkehr nach der Umgestaltung der Bergmannstraße im hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt um ca. 18 % erhöht (vgl. Untersuchung Bl. 26). Zudem ist es durch die im Rahmen der Umgestaltung neu geschaffenen Querungshilfen für den Fußgängerverkehr zu einer Zunahme des Querungsverkehrs durch Fußgänger gekommen, der die Gefahr von Unfällen mit Radfahrern, die den dortigen Radweg benutzen, erhöht. 2. Der Antragsgegner hat das ihm nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, im Hinblick auf das hier allein geltend gemachte Interesse des Antragstellers, von Geschwindigkeitsbeschränkungen verschont zu bleiben, fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Wie sich aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2022 sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt, hat der Antragsgegner erkannt, dass ihm Ermessen zusteht und im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens verschiedene Möglichkeiten ausgelotet, die unterschiedlichen Interessen in Einklang zu bringen und potentielle Unfallgefahren zu bannen. Dass er dabei den Interessen von Radfahrenden an einer von Geschwindigkeitsbeschränkungen freien Durchquerung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts von weniger als 500 Metern nicht den Vorrang gegenüber der Verhinderung von potentiellen Unfällen mit dem querenden Fußgängern eingeräumt hat, hält die Kammer für ermessensfehlerfrei, zumal es sich für den Radverkehr um eine Zeitverzögerung von wenigen Sekunden und damit um einen geringen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit handeln dürfte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung erscheint bei summarischer Prüfung zur Minimierung der aufgezeigten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Einwand des Antragstellers, wonach die Maßnahme deshalb ungeeignet sei, weil sie von Radfahrern „konsequent ignoriert“ werde, ist entgegenzuhalten, dass die fehlende Befolgung einer behördlichen Maßnahme nicht deren Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls ein Vollzugsdefizit impliziert. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h für Radfahrer schwerer zu befolgen sein dürfte als für Verkehrsteilnehmer, die mithilfe eines Tachos ihre Geschwindigkeit ablesen können. Dass die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrer unmöglich ist, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser Erwägungen bewirkt die neben der Sache liegende, zusätzliche Feststellung im Widerspruchsbescheid, dass „ein Gesetz, welches die Geschwindigkeitsbegrenzung des Radverkehrs untersagt, hier nicht bekannt (sei)“, keinen Ermessensfehler. Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt nämlich bereits die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 – BVerwG 2 C 5/99 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO analog. Der Antragsgegner hat durch den Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Straßen- und Grünflächenamt - vom 21. Dezember 2021, der nach summarischer Prüfung formell rechtwidrig war, nachdem das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin mit Beschluss Nr. VI/003/21 vom 7. Dezember 2021 bestimmt hat, dass zur Entscheidung über den Widerspruch die Bezirksstadträtin des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin zuständig ist (vgl. § 27 Abs. 1b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verschuldet. Soweit der Antragsteller nach Aufhebung des ursprünglichen Widerspruchsbescheids den neuen Widerspruchsbescheid in das Verfahren eingeführt hat, fallen ihm die Kosten zur Last, da er unterliegt. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.