Urteil
11 K 219/24 A
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0305.11K219.24A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2024 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten ist sie als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie des Offensichtlichkeitsausspruchs als Anfechtungsklage statthaft (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 17). Für die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs fehlt dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AsylG basiert. Denn wird der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG gestützt, zeitigt er – anders als bei § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG – Rechtsfolgen, die über das Eilverfahren hinausgehen. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer in diesen Fällen vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergibt sich aus der Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG eine selbstständige Beschwer, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10/06 –, juris Rn. 21 f.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO); er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (dazu 1). Seinen Asylantrag hat das Bundesamt zudem zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu 2). Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (dazu 3). Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu 4). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist zu berücksichtigen, dass dieser Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – QualifikationsRL – umsetzt. Vor diesem Hintergrund reicht zwar allein die hier unzweifelhaft gegebene Einstufung einer Straftat als Verbrechen nicht aus, um die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu rechtfertigen; schwer im Sinne des Ausschlussgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und dementsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 – BVerwG 10 C 24.08 –, juris Rn. 41). Das Gericht ist indes insoweit nicht gehindert, nationale Wertungen wie die Einstufung einer Tat als Verbrechen und die angedrohte Höchst- und Mindeststrafe für die Schwere der in Rede stehenden Straftat heranzuziehen (vgl. der Sache nach BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – BVerwG 1 C 16.14 –, juris Rn. 28), soweit internationale Wertungen dem nicht entgegenstehen und auch die konkrete Tatausführung nach Art und Schwere eine solche Einstufung rechtfertigt. Gemessen an diesen Maßstäben liegt der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Berlin vom 15. September 2016 eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugrunde. Der Kläger wurde wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Jugendstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Einordnung als schwere Straftat folgt zum einen aus der hohen abstrakten Strafandrohung, die sich gemäß des von dem Kläger verwirklichten Tatbestands des § 211 Abs. 1 StGB bei Erwachsenen auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und im Falle eines Heranwachsenden gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei einem Mord und einer besonderen Schwere der Schuld auf bis zu 15 Jahre beläuft. Das Delikt des Mordes ist in allen Rechtsordnungen mit hohen Strafen bedroht. Zum anderen ergibt sich die Schwere der begangenen Straftat aus der konkreten Tatbegehung. Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Strafgerichts drei Mordmerkmale, in dem er das Opfer heimtückisch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen planmäßig in die Falle lockte. Die Tat stellt sich auch aufgrund ihrer Begehungsart und den damit einhergehenden körperlichen und seelischen Qualen als besonders grausam dar, wobei letztere vor allem daraus resultierten, dass das Opfer als werdende Mutter bei lebendigem Leib verbrannte und sich dabei bewusst war, dass ihr lebensfähiger Embryo ebenfalls zu Tode kommen würde. Schließlich führte die Motivlage das Strafgericht zu der Feststellung niedriger Beweggründe, da der Kläger handelte, um sich in seiner weiteren freien Lebensführung nicht einschränken zu müssen. Vor diesem Hintergrund erkannte das Gericht auch auf eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 2 und schöpfte den zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Jugendstrafe von 15 Jahren nahezu vollständig aus. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob von dem Kläger noch eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt keine Wiederholungsgefahr voraus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – VG 23 K 181.18 A –, juris Rn. 26). Denn die Ausschlussgründe wurden mit dem Ziel geschaffen, Personen von der Zuerkennung internationalen Schutzes auszuschließen, die diesbezüglich als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – BVerwG 10 C 16.14 – juris Rn. 26, 29 m.w.N.). Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende "Unwürdigkeit", einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. VG Trier, Urteil vom 16. Januar 2020 – 10 K 1424/19.TR –, juris Rn. 28 m.w.N.). Da der Ausschlussgrund erfüllt ist, kann auf sich beruhen, ob im Fall des Klägers aufgrund der vorgetragenen familiären und sonstigen Bedrohungen und die möglicherweise im Fall der Rückkehr anstehende Einziehung zum Wehrdienst die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. 2. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat die Offensichtlichkeitsgründe sowohl des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG als auch des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG verwirklicht. a) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die betreffende Person den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat. Diese Regelung setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. g Asylverfahrens-RL um und erfasst nach der Intention des Gesetzgebers den nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nr. 4 a.F. geregelten Fall der offensichtlichen Unbegründetheit, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, um einen Asylantrag zu stellen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 56).Die betreffende Person muss bei Stellung ihres Asylantrags allein von der Absicht geleitet sein, eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder zu behindern; wenn neben der dolosen Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht in der Person des Ausländers weitere (lautere) Motive für die späte Asylantragstellung vorliegen (Motivbündel), trägt Abs. 1 Nr. 6 ("nur") nicht das Offensichtlichkeitsverdikt (Schiebel/Schulz-Bredemeier ZAR 2024, 267 (275)). Allerdings ist der Offensichtlichkeitsgrund nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Ausländer nunmehr Interesse an einem asylrechtlichen Schutzstatus hat oder Umstände vorträgt, die einer inhaltlichen Prüfung bedürfen (vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 43. Aufl. 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 36). Auch wenn die jetzige Regelung es nicht mehr als ausdrückliche Voraussetzung vorsieht, dass der Ausländer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Asylantrag zuvor zu stellen, ist dies doch ein wichtiges Indiz für die dolose Verzögerungs- bzw. Behinderungsabsicht (a.a.O. Rn. 37). An der ausreichenden Gelegenheit kann es fehlen, wenn die Person wegen eines anderweitig gesicherten Aufenthaltsstatus keine Veranlassung zu einer früheren Asylantragstellung gesehen hat (vgl. zum alten Recht VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 3 L 2586/18.A –, juris Rn. 39). Die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG setzt ferner voraus, dass die Entscheidung, die zur Abschiebung führen würde, im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits getroffen wurde oder jedenfalls unmittelbar bevorsteht. Hierfür muss der betreffende Ausländer davon ausgehen, die Ausländerbehörde habe Kenntnis von Umständen erhalten, die sie alsbald zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen veranlassen werde. Ob es angesichts der Anknüpfung des Offensichtlichkeitsurteils an die missbräuchliche Intention des Ausländers über seine subjektive Vorstellung hinaus erforderlich ist, dass die Ausländerbehörde auch objektiv bereits eine Aufenthaltsbeendigung ins Auge gefasst hat, ist streitig (vgl. hierzu Heusch, in: BeckOK AuslR, 43. Aufl. 1.Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 38). Hieran gemessen hat der Kläger seinen Asylantrag gestellt, um seine drohende Abschiebung zu verhindern. Mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils gegen seine Ausweisung (vgl. hierzu den die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburgs vom 21. September 2020 – OVG 11 N 64/19 –) erlosch auch seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dies nahm der Kläger jedoch nicht zum Anlass, um sich mit seinen Perspektiven in der Türkei auseinanderzusetzen und einen Asylantrag aufgrund der ihm dort vermeintlich drohenden Verfolgung zu stellen. Vielmehr griff er erst im November 2023 zu diesem Mittel, als nach der damaligen Vollzugsplanung die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach zwei Dritteln der Haftzeit und die geplante Abschiebung aus der Haft aus seiner Sicht absehbar bevorstand. Auch objektiv wurden bereits konkrete Maßnahmen zur Passbeschaffung und Vorbereitung der Abschiebung nach dem vorzeitigen Haftende vorbereitet. Allein um diese ihm drohende Abschiebung wesentlich zu erschweren, stellte der Kläger den vorliegenden Asylantrag (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Konstellation auch VG Kassel, Urteil vom 22. Mai 2024 – 1 K 1174/23.KS.A –, juris Rn. 31). b) Überdies verwirklichte der Kläger den Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG. Dieser setzt voraus, dass die betreffende Person aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Beide Alternativen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG bilden weitgehend wortgleich die Regelung des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j Asylverfahrens-RL ab, sodass eine unionsrechtliche Auslegung geboten und nicht ohne Weiteres der deutsche polizeirechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung heranzuziehen ist (vgl. zur Parallelnorm des § 30a AsylG: Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, § 30a AsylG Rn. 4). Der EuGH legt den Begriff der öffentlichen Ordnung eng aus und verlangt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (EuGH Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, juris Rn. 77 und 79 und Urteil vom 4. Oktober 2012 – C-249/11 –, juris Rn. 40). aa) Der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG liegt vor. Ein "schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne dieser Norm folgt zwar nicht zwingend aus der Feststellung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG, da ein solches lediglich einen Bestandteil der im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG bei der Ausweisungsentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung am Maßstab der nicht zwingend "schwerwiegenden" Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Lehnert, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, § 30 AsylG Rn. 15). Wurde ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse festgestellt, kann dies jedoch auch für das Bundesamt bei seiner Entscheidung über die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG einen Orientierungspunkt bieten (vgl. zur Parallelnorm des § 30a AsylG: Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, § 30a AsylG Rn. 4). Im Falle der Ausweisung gegenüber einer nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei berechtigten Person, die nach § 53 Abs. 3 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz genießt und deren Ausweisung demnach voraussetzt, dass von ihrem persönlichen Verhalten eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgeht, die ein "Grundinteresse der Gesellschaft" berührt, sind die Begrifflichkeiten indes nahezu deckungsgleich und zudem beide unionsrechtlich determiniert (vgl. zum unionsrechtlichen Ursprung des Prüfungsmaßstabs in § 53 Abs. 3 AufenthG EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 –, juris). Liegt eine solche, dem Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG genügende bestandskräftige Ausweisungsentscheidung vor, kann das Bundesamt hieraus also in aller Regel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG schließen. Der Feststellung einer noch aktuellen, gegenwärtigen Gefahr bedarf es bei der ersten Alternative des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG angesichts des klaren Wortlauts sowohl dieser Norm ("ausgewiesen wurde") als auch der zugrunde liegenden Regelung der Asylverfahrens-RL nicht (missverständlich Lehnert, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, § 30 AsylG Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 8. Juni 2018 ausgewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des VG Berlin vom 18. Juni 2019 – VG 30 K 99.18 –), ebenso wenig wie der diesbezügliche Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – OVG 11 N 64.19 –). Die Ausweisung des ursprünglich assoziationsberechtigten Klägers genügte nach den Feststellungen der 30. Kammer den Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG. Von ihm ging also zum Zeitpunkt der Ausweisung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte, wobei die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich war. Gründe dafür, dies vorliegend im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. (2) Die zweite Alternative des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ist ebenfalls erfüllt. Diese orientiert sich hinsichtlich der schwerwiegenden Gründe für eine entsprechende Gefahr an dem an denselben Voraussetzungen wie die erste Alternative, wobei noch keine Ausweisung ergangen sein muss, jedoch Gründe von erheblichem Gewicht nachgewiesen sein müssen, die auch noch gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung die alte Rechtslage widerspiegeln, welche die Feststellung einer Gefahr an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylG anknüpfte (BT-Drs. 20/9463, 56 f.). Eine Bezugnahme auf die Regelung des § 3 Abs. 2 AsylG, der anders als von der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen, lediglich auf eine begangene schwere Straftat und nicht auf eine vom Asylbewerber ausgehende, konkrete (künftige) Gefahr abstellt, war und ist indes mit dem Unionsrecht nicht vereinbar (vgl. Waldvogel NVwZ 2024, 871 (874)). Gemessen hieran, hat der Kläger durch seine Tat die öffentliche Ordnung erheblich in einer Weise gestört, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung der 30. Kammer in dem die Ausweisung des Klägers betreffenden Urteil vom 18. Juni 2019 – VG 30 K 99.18 –, verwiesen, die sich die Einzelrichterin zu eigen macht. Die von dem Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr ist auch zum Zeitpunkt der hiesigen mündlichen Verhandlung noch gegenwärtig. Der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist in seinem Beschluss vom 13. Juni 2024, mit dem er die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ablehnte, nach Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass letzterem keine positive Legalprognose ausgestellt werden kann. Die Straftataufarbeitung ist nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer – anders als seitens der JVA angenommen – noch nicht abgeschlossen. Die tatursächlichen Charaktermängel – insbesondere die Fähigkeit des Klägers, sich zu verstellen, die er auch gegenüber dem Opfer seines Verbrechens durch sein "geschicktes und kaltblütiges Vorspielen von Liebe" sowie während des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens in seinem Strafprozess gezeigt hat – sind nach Einschätzung der Strafvollstreckungskammer gerade noch nicht behoben. In der Anhörung zeigte der Kläger nach Einschätzung der Strafvollstreckungskammer einen erheblichen Widerwillen, sich mit der Tat zu befassen und sich über die Folgen auszutauschen und neigte weiterhin zu Relativierungen und Ausflüchten. Auch der Vorfall, bei dem er unter Vorspiegelung der Ableistung seiner Meisterprüfung Rahmenzeit erschlichen hat, zeigt demnach die fortbestehende Charakterschwäche der Verstellung, da er sein Fehlverhalten wie bei der ursprünglichen Tat selbst nicht eingeräumt hat, sondern dieses ihm erst durch die JVA hat nachgewiesen werden müssen. Aus dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Y...vom 2. Januar 2025 geht zwar hervor, dass der Kläger eine sozialtherapeutische Behandlung durchlaufen hat. Aus Sicht der eingesetzten Therapeuten habe sich der Kläger auch im Rahmen der Sozialtherapie als voll verantwortlich für seine Tat gesehen und gelinge es ihm lediglich nicht, dies gegenüber Externen zu verbalisieren. Allerdings relativiert auch die JVA in der Planfortschreibung vom 2. Januar 2025 ihre Aussage zu der aus ihrer Sicht abgeschlossenen Therapie und der damit einhergehenden vermeintlichen Beseitigung der tatauslösenden charakterlichen Defizite. So führt sie nunmehr aus, dass die Entscheidungen, die zur Rahmenzeiterschleichung führten, Parallelen zu der Art der Entscheidungsfindung im Vorfeld der Anlasstat aufwiesen. Der Kläger sei bei diesem Vorfall erneut nicht in der Lage gewesen, "verschiedene Handlungsalternativen zu erkennen, mitsamt ihrer kurzfristigen Vor- und langfristigen Nachteile abzuwägen und auf Basis dessen eine fundierte […], nicht auf kurzfristige Bedürfnisbefriedigung ausgelegte Entscheidung zu treffen". Dem Kläger sei es noch immer nicht gelungen, in einer Stresssituation Hilfestellungen durch Bezugspersonen einzufordern. Auch wird dem Kläger in dem genannten Vollzugsplan weiterhin eine Persönlichkeit attestiert, die "wenig Zugang zum eigenen Gefühlsleben hat und dieses, wenn es auftritt, schnell von sich abspaltet". Auch vor diesem Hintergrund kann die Einzelrichterin der JVA nicht darin folgen, dass die Wiederholungsgefahr als gering anzusehen ist. Soweit der Vollzugsplan auf den vermeintlich stabilen sozialen Empfangsraum des Klägers verweist, sind aus Sicht der Einzelrichterin keine validen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihn die Beziehung zu seinem Vater oder sonstigen Familienangehörigen von dem Begehen weiterer Straftaten abhalten könnte. Denn diese haben auch zum Zeitpunkt der Anlasstat keinen derart positiven Einfluss auf den Kläger ausgeübt und standen offenbar nicht als lösungsorientierte Gesprächspartner zur Verfügung. Weshalb sich die familiären Beziehungen nunmehr grundlegend anders darstellen sollten als zum damaligen Zeitpunkt, erschließt sich nicht. 3. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 11). Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016 – Nr. 43611/11 [F.G. gegen Schweden] – Rn. 110 ff. m w.N. und Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 [Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681 Rn. 278 und 282). Dies ist im Falle des Klägers nicht gegeben. aa) Dem Kläger droht nicht wegen der vorgetragenen familiären Bedrohungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, vor der ihm der türkische Staat keinen ausreichenden Schutz bieten könnte. (1) Soweit er auf mögliche Racheakte durch die Familie seines Opfers im Falle der Ausreise in die Türkei verweist, bleiben seine Angaben im Ungefähren und erschöpfen sich letztlich in reiner Spekulation. Die einzige Verbindung, die er zwischen dem Opfer und der Türkei herzustellen vermag, ist der türkische Stiefvater des Opfers. Dass dieser Stiefvater oder überhaupt ein Familienangehöriger des Opfers dem Kläger etwas Konkretes angedroht hätte, behauptet er indes schon nicht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Familie des Opfers nicht bereits an ihm gerächt hätte, wenn sie dies vorgehabt hätte. Denn der Kläger profitierte während eines längeren Zeitraums von erheblichen Vollzugslockerungen und hätte bei seinem Ausbildungsplatz, bei seiner Familie oder an sonstigen öffentlichen Orten ohne Weiteres angetroffen werden können. Die Schlussfolgerung seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aus dem Umstand, dass es in der Türkei vermeintlich "deutlich leichter möglich" sei, ungestraft Rache an dem Kläger zu üben, darauf, dass derartige Racheakte seitens der Familie des Opfers auch tatsächlich drohten, entbehrt jeder faktischen Grundlage. (2) Auch dem Vortrag zu vermeintlichen Bedrohungen durch die Familie seiner Mutter in der Türkei ist nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu entnehmen. Überwiegend erschöpfte sich das Vorbringen des Klägers darin, dass die Familienangehörigen seiner Mutter eine Unterstützung des Klägers im Falle der Ausreise in die Türkei etwa in Form einer Unterbringung verweigerten. In verfahrensangepasster Weise wurde dann aus Sicht der Einzelrichterin versucht, diese Angaben dergestalt umzudeuten, dass der Kläger durch seine Tat die Ehre der Familie verletzt habe, insbesondere da die Tötung durch Verbrennen unter Aleviten als besonders verachtenswert angesehen werde, und ihm deswegen die Tötung durch Familienangehörige der Mutter drohe. Weshalb dies deshalb der Fall sein sollte, weil es sich bei der Familie der Mutter um einen einflussreichen Clan handeln soll, der selbst im Konflikt mit dem türkischen Staat steht, erschließt sich nicht. Jedenfalls aber wäre der Kläger bei etwaig drohenden Übergriffen durch Familienangehörige auf staatlichen Schutz durch die Türkei zu verweisen. Von einer fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staats gegen sog. "Ehrenmorde" oder sonstige Übergriffe aus familiären Gründen oder im Rahmen sogenannter "Blutfehden" kann nicht ausgegangen werden (vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 3. Juli 2020 – VG 36 K 59.18 A –, vom 19. August 2019 – VG 36 K 797.17 A und vom 11. April 2019 – VG 37 K 149.18 – EA S. 12 f. m.w.N.; Home Office UK, Country Policy and Information Note, Turkey: Women fearing gender-based violence, Mai 2018, S. 7 ff.). Der türkische Staat weist im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der als politische Kriminalität zu konstatieren sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 11 f.). Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen bieten ein jedenfalls hinreichendes Schutzniveau. Auch in der Türkei sind die Tatbestände des Mordes, des Totschlags und der Körperverletzung sowie der Anstiftung hierzu strafbar. Das im Jahr 2005 in Kraft getretene neue türkische Strafgesetzbuch sieht für vorsätzliche Tötungen aus Gründen der Tradition erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe vor (Art. 82 Buchst. k tStGB); hierunter können auch Ehrenmorde fallen. In Art. 38 Abs. 2 tStGB besteht eine allgemeine Strafschärfungsvorschrift für Anstiftung unter Verwandten beziehungsweise die Anstiftung eines nicht mit dem Anstifter verwandten Kindes (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH –, Türkei: Blutfehden, 20. April 2023, S. 7; ACCORD, Türkei - Ehrenmorde an heterosexuellen Männern aufgrund von Scheidung; Verbreitung; Umgang der türkischen Sicherheitsbehörden, 21. Mai 2021). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch nicht, dass diese Regelungen grundsätzlich nicht umgesetzt werden. Auch wenn es insbesondere in ländlichen Gegenden Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlichen Schutzes geben kann (vgl. SFH, a.a.O., S. 7), kann vor diesem Hintergrund nicht generell von unzureichenden staatlichen Schutzmöglichkeiten in der Türkei ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Einzelfall keine staatliche Hilfe zur Verfügung stünde, sind nicht ersichtlich. Überdies stünde einer – unterstellten – Gefahr auch entgegen, dass der Kläger in einem anderen Teil der Türkei als den Wohnorten der Geschwister seiner Mutter internen Schutz finden könnte und ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch zumutbar ist, beispielsweise in den Metropolen Istanbul oder Ankara unbehelligt zu leben. Die Einzelrichterin erachtet es nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Onkel oder sonstigen Verwandten möglich wäre, seinen Aufenthaltsort im Schutz der Anonymität einer Großstadt in der Westtürkei zu ermitteln. Zwar ist es nach den Erkenntnissen zur Lage in der Türkei zu Fällen gekommen, in denen trotz einer gerichtlichen Vertraulichkeitsanordnung Täter ihre Opfer über die Nutzung öffentlicher Dienste lokalisieren konnten, etwa ein Ehemann über das E-Government-System E-Devlet, über die Termin-Hotline für Arzttermine oder bei Information über die neue Schule der Kinder (SFH Länderanalyse, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2022, S. 16). Indes besteht keine derart enge Beziehung zwischen dem Kläger und den Verwandten seiner Mutter. Der bloße Umstand des behaupteten großen Einflusses der Familie ist nicht als ausreichend zu erachten, um anzunehmen, dass der Kläger im Falle der Ausreise in die Türkei in einer Großstadt gefunden werden könnte. Es wäre ihm als junge und arbeitsfähige Person auch zumutbar und möglich, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Seinem eigenen Vorbringen zufolge ist zwar Deutsch seine Muttersprache, auch auf Türkisch kann er sich jedoch verständigen. Er verfügt über eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, die er sich bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit zu Nutze machen kann. Zwar unterstützt ihn die Familie seiner Mutter nicht durch Bereitstellung einer Unterkunft. Allerdings hält seine in Deutschland aufhältige Familie offenbar weiterhin zu ihm und könnte ihn von hier aus finanziell unterstützen, sodass er in der Türkei eine Wohnung anmieten könnte. bb) Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass ihm eine Einziehung zum Wehrdienst unmittelbar droht. Auch hat er sich nicht darauf berufen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, was in der Türkei nicht möglich ist. Ausweislich der Feststellungen der 30. Kammer in ihrem Urteil betreffend seine Ausweisung – VG 30 K 99.18 – äußerte er vielmehr gegenüber dem medizinischen Sachverständigen im Strafverfahren, dass er eigentlich gerne den Wehrdienst in der Türkei ableisten wolle. cc) Auch ist ein Abschiebungsverbot nicht deswegen festzustellen, weil der Kläger in der Türkei nicht im Stande wäre, sein Existenzminimum zu sichern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen; dies kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim], Rn. 89 ff. und C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.). Eine derart extreme Gefahrenlage liegt für den Kläger in der Türkei nicht vor. Vielmehr ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, dort sein Existenzminimum zu sichern. b) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; insoweit wird auf die überzeugende Begründung für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, die sich die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung zu eigen macht (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt im Wesentlichen internationalen Schutz. Der in Berlin geborene und aufgewachsene Kläger ist 30 Jahre alt und türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2016 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Jugendstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag eine Tat aus dem Januar 2015 zugrunde, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter seine damals im achten Monat von ihm schwangere Ex-Freundin mit einem Teleskopschlagstock schlug, mit einem Brotmesser auf sie einstach und sie schließlich mit Benzin übergoss und anzündete, wobei sie und das ungeborene Kind bei lebendigem Leib verbrannten. Das Landgericht sah das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an, da er das spätere Opfer planmäßig unter dem Vorwand, sich versöhnen und Babykleidung kaufen zu wollen, in eine Falle lockte, um sie unter bewusster Ausnutzung des geschaffenen Hinterhalts zu töten. Auch sei die Tötung grausam gewesen sowohl aufgrund der Tötungsmethode als auch, weil das Opfer besondere seelische Qualen erlitt, weil ihr während des länger andauernden Todeskampfes bewusst war, dass auch das ungeborene Kind zu Tode kommen würde. Zudem habe er das Merkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt, da er seine Ex-Freundin getötet und die Schwangerschaft gegen ihren Willen beendet habe, um sich nach den Feststellungen des Strafgerichts nicht in seiner weiteren Lebensplanung einschränken zu müssen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juni 2018 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik aus. Die hiergegen gerichtete Klage wies die 30. Kammer mit Urteil vom 18. Juni 2019 – VG 30 K 99.18 – ab; den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 11 N 64.19 – ab. Der Kläger befindet sich derzeit im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Y... . Nachdem zunächst eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach zwei Dritteln im Mai 2024 seitens der JVA befürwortet worden war, wurde hiervon abgesehen, nachdem der Kläger unter anderem unter Vorspiegelung der Ablegung seiner Meisterprüfung Rahmenzeit erschlichen hatte. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 lehnte das Landgericht Berlin die Reststrafenaussetzung unter anderem mit der Begründung ab, dass die Straftataufarbeitung aus Sicht des Gerichts noch nicht abgeschlossen sei. Am 28. November 2023 stellte der Kläger einen schriftlichen Asylantrag. Bei der am 21. Februar 2024 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durchgeführten Anhörung gab der Kläger an, er werde einerseits von der Familie des Opfers bedroht und andererseits von seinen Familienangehörigen in der Türkei nicht unterstützt, weil diese ihn wegen der Straftat ablehnten. Die Familie seiner Mutter sei sehr einflussreich und habe Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat. Ihm sei durch die Familienangehörigen klar gemacht worden, dass eine Ausreise in die Türkei für ihn nicht gut ausgehe und er getötet werde, da er durch seine Straftat den Ruf und die Ehre der Familie verletzt habe, vor allem da das Verbrennen in seiner Religion als besonders schlimm gelte. Angebotenes Geld zur Lösung des Konflikts sei nicht angenommen worden. Er sei auch zur Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei aufgefordert worden, wobei seine Mutter eine Haftbescheinigung eingereicht habe. Zudem wisse er angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Türkei nicht, wie er dort über die Runden komme solle. Seinen Asylantrag habe er gestellt, da ihm bei vorzeitiger Haftentlassung eine Abschiebung gedroht habe und er keine Möglichkeit gefunden habe, in der Türkei unterzukommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Februar 2024 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie Gewährung subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, da der Kläger den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt habe und zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 114 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung der Ablehnung seines Asylantrags führte das Bundesamt aus, er sei wegen der begangenen Straftat und der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr von der Anerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen. Der Vortrag zu möglichen Bedrohungen durch die Familie des Opfers und die eigene Familie seien wenig konkret. Auch sei davon auszugehen, dass er jedenfalls mit Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familie und durch eigene Erwerbstätigkeit in der Türkei sein Existenzminimum sichern könne. Mit der am 19. März 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus der Anhörung. Er habe den Asylantrag nicht zur Verhinderung einer Abschiebung gestellt, sondern weil ihm im Lichte der damals anstehenden Entlassung nach 2/3 der Jugendstrafe und der dann vorgesehenen Abschiebung die Gefahren im Falle einer Rückkehr in die Türkei erst bewusst geworden seien. Durch die Bemühungen der Eltern bei den Familienangehörigen in der Türkei seien die konkreten Befürchtungen erst entstanden. Nachdem die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der ursprünglich beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote in seiner Person hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Einen Eilantrag des Klägers im Verfahren VG 11 L 218/24 A hat die Vorsitzende als Einzelrichterin mit Beschluss vom 4. April 2024 zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Asylakte und die Gefangenenpersonalakten der JVA Y... des Klägers Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.