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Beschluss

12 L 253.10

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0520.12L253.10.0A
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Leitsätze
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann rechtmäßig, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form enthält.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann rechtmäßig, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form enthält.(Rn.3) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem der Antragsteller die Zulassung zum Sommersemester 2010 zum Studium im 1. Fachsemester im Studiengang Soziale Arbeit an der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, nachdem die Antragsgegnerin den außerkapazitären Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 26. März 2010 bestandskräftig abgelehnt hat. Der Antragssteller hat es versäumt, den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der ihm bereits am 29. März 2010 zugegangen ist, innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten (vgl. § 74 VwGO). Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ersetzt die Klage nicht. Die Frist für die Klageerhebung ist demnach gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit dem 29. April 2010 abgelaufen. Aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt nichts anderes, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig erteilt worden. Zwar belässt es die von der Antragsgegnerin erteilte Rechtsbehelfsbelehrung dabei darauf hinzuweisen, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen ist; einen Verweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form enthält sie nicht. Gleichwohl folgt daraus nicht die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (anders VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR, Juris RdNr. 23 und im Anschluss OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 S 12.10, Juris RdNr. 3). Denn die Belehrung im ablehnenden außerkapazitären Bescheid entspricht den gesetzlichen Anforderungen; sie gibt den Wortlaut des § 81 Abs. 1 VwGO wieder, wonach die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist und bei dem Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle erhoben werden kann. Ferner enthält sie Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. „Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die – wie im Streitfall – den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend“ (BFH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – III B 20/09, Juris RdNr. 5 m.w.N.). Die Kammer ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass die Nichterwähnung der elektronischen Form dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (so aber VG Trier, a.a.O. RdNr. 28; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Denn einerseits dürfte es – vor dem Hintergrund, dass „Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind“ (GSOGB BVerwGE 58, 359, 365) – im Hinblick auf die gesteigerten technischen Anforderungen, die die elektronische Form an den Anwender stellen (elektronische Signatur), eher fernliegen, dass sich ein rechtssuchender Bürger, der über diese technischen Mittel verfügt, durch den fehlenden Hinweis auf die elektronische Form verwirren lässt und ihm so die fristgerechte Klageerhebung erschwert wird. Andererseits ist seit Jahren anerkannt, dass eine Klage auch per Telefax oder Computerfax erhoben werden kann (vgl. nur BVerfG NJW 1987, 2067; VG Wiesbaden NJW 1994, 537). Gerade diese Formen der wirksamen Klageerhebungen, die (insbesondere beim Computerfax) auch durch eine bloße Datenübermittlung erfolgen und damit der elektronischen Form durchaus ähneln, vereinfachen in ganz erheblichem Maße die Klageerhebung in praktischer Weise für jeden Kläger, also nicht lediglich für die Kläger, die über eine elektronische Signatur verfügen. Denn unabhängig davon, ob der Kläger im Besitz eines eigenen Telefaxgerätes oder Computers ist, kann er z.B. in einem öffentlichen Copy-Shop seine Klage per Telefax übersenden. Ein Verweis auf diese Formen der wirksamen Klageerhebung wird – nach Kenntnis der Kammer – aber gerade nicht in den Rechtsmittelbelehrungen verlangt. Warum etwas anderes für den bloß zusätzlichen Übermittlungsweg der Klage per elektronischer Form gelten soll, erschließt sich deshalb nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nunmehr entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005, OVG 5 L 36.05) der volle Auffangwert angesetzt wird.