Beschluss
12 L 636.11
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0516.12L636.11.0A
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Leitsätze
Ein Antrag nach § 123 Abs 1 S2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands muß hinreichend bestimmt und damit geeignet sein, die Abwendung eines wesentlichen Nachteils bewirken zu können; diese Voraussetzung erfüllt nicht ein Antrag, die Hochschule zu verpflichten, vorläufig über seine Anrechnungsantrag erneut zu entscheiden, denn die Entscheidung der Hochschule ist ungewiss.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag nach § 123 Abs 1 S2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands muß hinreichend bestimmt und damit geeignet sein, die Abwendung eines wesentlichen Nachteils bewirken zu können; diese Voraussetzung erfüllt nicht ein Antrag, die Hochschule zu verpflichten, vorläufig über seine Anrechnungsantrag erneut zu entscheiden, denn die Entscheidung der Hochschule ist ungewiss.(Rn.9) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller, der bereits erfolgreich den Diplomstudiengang Bekleidungstechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin absolviert hat, studiert im 4. Fachsemester des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin. Unter dem 17. Januar 2011 beantragte der Antragsteller die Anrechnung der im Rahmen seines Diplomstudiengangs erfolgreich belegten Studienfächer „Bekleidungsmarketing / Management“, „Rechnergestützte Schnittkonstruktion“ und „Betriebstechnik“ auf die im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zu belegenden Module „Internationales Marketing“, „Industrial Engineering / Operations Research“ und „Systemtechnik“, die er allesamt erstmalig im Wintersemester 2009/10 belegte ohne jedoch Prüfungen abzulegen. Darüber hinaus begehrte er, dass die von ihm im Diplomstudiengang belegten Lehrveranstaltungen „Planspiel Existenzgründung – easy Startup“ sowie „Englisch“ auf die im Masterstudiengang zu belegenden allgemeinwissenschaftlichen Fächer (sog. AW - Module) angerechnet werden. Mit Bescheid vom 15. März 2011 lehnte die Beklagte die Anrechnung der Studienleistungen ab, weil eine Anrechnung für Module, die bereits belegt werden, nicht erfolge. Der Antragsteller hat mit am 13. April 2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Mit diesem Antrag, den er als Entwurf seinem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt hat, begehrt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf Anrechnung von erbrachten Studienleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu bescheiden. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Belegung der Module stehe der Anrechnung nicht entgegen, weil der Antragsteller noch keine Note in diesen Modulen erzielt habe. Eine Anrechnung für AW-Fächer habe zu erfolgen, wenn anderweitig die dort verlangte Leistung bereits erbracht worden sei. Ohne Anrechnung müsse er die besagten Module weiter belegen, während er sich bei Anrechnung sofort zur Masterarbeit anmelden könne. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antragsteller durch Belegung der Module, für die er die Anrechnung erstrebt, zur Teilnahme an den entsprechenden Prüfungen verpflichtet sei, so dass eine Anrechnung ausscheide. II. Dem Antragsteller konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Erfolg muss nicht gewiss sein, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 114 Rdnr. 80). Dies kann hier nicht angenommen werden, weil das beabsichtigte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig sein dürfte (1.). Jedenfalls ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet (2.). 1. Der beabsichtigte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands dürfte nicht hinreichend bestimmt und damit nicht geeignet sein, die Abwendung eines wesentlichen Nachteils bewirken zu können. Denn die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig über seinen Anrechnungsantrag erneut zu entscheiden, führt - unabhängig davon, ob in einem etwaigen Klageverfahren der Bescheidungsantrag, der eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt, zulässig ist - nicht zwingend zur Abwendung des vom Antragsteller geltend gemachten Nachteils, dass er (noch) nicht zur Masterarbeit zugelassen werden kann. Denn das Ergebnis der Entscheidung der Antragsgegnerin ist ungewiss. Der begehrten einstweiligen Anordnung dürfte es auch an einem unmittelbar rechtsgestaltenden Inhalt fehlen. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung, wie sie im Falle von nicht spruchreifen Verpflichtungsklagen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) möglich ist, belässt der Antragsgegnerin einen weiten Entscheidungsspielraum. Die bei Obsiegen des Antragstellers von ihr zu treffende neue Entscheidung ist von ihrem Inhalt her offen und legt es in die Hand der Antragsgegnerin, den Umfang einer Nachteilsabwendung selbst zu bestimmen. Auch der Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung ist ungewiss. Somit dürfte die einstweilige Anordnung zur unbedingten Abwendung möglicher Nachteile nicht geeignet sein (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 G 2478/06 -, Juris). 2. Der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Denn ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung ist nicht unzumutbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller, der sich bereits im 4. Fachsemester und somit außerhalb der Regelstudienzeit von 3 Semestern befindet, nicht glaubhaft gemacht. Er hat erst im Januar 2011 die Anrechnung der im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen beantragt, obwohl er bereits bei Aufnahme des Masterstudiums im Herbst 2009 die Anrechnung hätte beantragen können. Somit hat er zur zeitlichen Verzögerung selbst beigetragen. Im Übrigen hat er durch die Belegung der Module, für die er nunmehr die Anrechenbarkeit erstrebt, zu erkennen gegeben, dass er die Modulprüfungen absolvieren möchte (vgl. § 12 Abs. 3 der Grundsätze für Prüfungsordnungen der Technischen Fachhochschule Berlin [Rahmenprüfungsordnung-RPO III], Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 77 vom 23. Dezember 2004, zuletzt geändert durch 3. Änderung der Grundsätze für Prüfungsordnungen vom 29. April 2010, Amtliche Mitteilungen Nr. 33 vom 2. Juni 2010). Dem Antragsteller ist es ebenfalls zumutbar, die Modulprüfungen zeitnah zu absolvieren. Ein unzumutbarer Zeitverlust ist nicht zu befürchten, da selbst im Falle des Obsiegens im beabsichtigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Zulassung zur Masterarbeit frühestens im Juli 2011 mit Zusammentreten des Prüfungsausschusses nach Vorliegen der regulären Noten für die Modulprüfungen zu erwarten wäre. Der Antragsteller kann hingegen in diesem und spätestens im nächsten Semester die Prüfungen der bereits belegten Module ablegen und die Zulassung zur Masterarbeit beantragen. Eine zeitliche Verzögerung von 6 Monaten ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 908 m.w.Nachw.).