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Beschluss

12 L 595.11

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0520.12L595.11.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich berücksichtigt der in der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegte Umfang der Lehrverpflichtung bereits die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit.(Rn.15) Der Kausalzusammenhang i.S.d. § 10 S 2 KapVO wird nicht durch de Nachweis geführt, dass der jeweilige Lehrauftrag dazu bestimmt war, die Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet auszugleichen, sondern - deem Bilanzierungsgedanken des § 10 S 2 KapVO entsprechend - in erster Linie durch den finanziellen bzw. funktionalen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrangebot.(Rn.18) Bei der Berechnung des Curricularwertes ist die Bezugnahme auf die HRK-Empfehlung hinsichtlich der Gruppengröße angesichts dessen, dass sich die Studienwirklichkeit mit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Vergleich zu den bei Geltung der KapVO II nd III herrschenden Umständen nachhaltig verändert haben dürfte, nicht zu beanstanden(Rn.25) .
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich berücksichtigt der in der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegte Umfang der Lehrverpflichtung bereits die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit.(Rn.15) Der Kausalzusammenhang i.S.d. § 10 S 2 KapVO wird nicht durch de Nachweis geführt, dass der jeweilige Lehrauftrag dazu bestimmt war, die Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet auszugleichen, sondern - deem Bilanzierungsgedanken des § 10 S 2 KapVO entsprechend - in erster Linie durch den finanziellen bzw. funktionalen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrangebot.(Rn.18) Bei der Berechnung des Curricularwertes ist die Bezugnahme auf die HRK-Empfehlung hinsichtlich der Gruppengröße angesichts dessen, dass sich die Studienwirklichkeit mit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Vergleich zu den bei Geltung der KapVO II nd III herrschenden Umständen nachhaltig verändert haben dürfte, nicht zu beanstanden(Rn.25) . Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) im 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2011 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es stehen weder freie Studienplätze im 4. Fachsemester noch in niedrigeren Fachsemestern zur Verfügung. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 6. Mai 2010 eine Jahresaufnahmekapazität von 374 Studienplätzen. Sie hat in ihren Ordnungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2010/11 bzw. zum Sommersemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 26. Mai 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 16/2010 vom 3. August 2010 und Nr. 1/2011 vom 17. Januar 2011) 270 Studienplätze für das Wintersemester 2010/11 und 130 Studienplätze für das Sommersemester 2011 festgesetzt. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, auf deren Grundlage die Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt worden ist, weist Fehler auf, die allerdings wegen der Überbuchung durch die Antragsgegnerin nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr im Fachbereich VII in der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ (LE 3701), die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren (Jun.Prof.) für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 18 Professorenstellen (C3, C4, W2, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; - 3 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputat die Antragsgegnerin für Prof. B…und K…beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS angesetzt hat, während für Prof. W… ausweislich der Ergänzungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vom 14./25. Februar 2001 entgegen der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein Deputat von 4 LVS anzusetzen ist; - 3 Stiftungsprofessuren mit einem Deputat von je 4 LVS; - 2 Juniorprofessuren, deren Stelleninhaber im März 2008 bzw. im März 2009 berufen worden sind, so dass sich beide im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages noch in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 83] zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 [GVBl. S. 70]) befanden, so dass das Deputat zu Recht mit jeweils 4 LVS in die Berechnung eingestellt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO); - 2 Stiftungsjuniorprofessuren mit einer Lehrverpflichtung von je 2 LVS; - 1 Akademischer Oberrat (Stellennr. 0033541, Stelleninhaber K…); diese Stelle ist als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28); - 49,33 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Stelle Nr. 0025755 einzubeziehen, da sie im Stellenplan aufgeführt ist. Die Stellen Nrn. 0029847 und 0034258 sind ebenfalls voll in die Berechnung einzustellen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Dezember 2010 – VG 12 L 549.10 u.a. -; Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, Wintersemester 2010/11). Insgesamt ergibt sich demnach ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 399,3333 LVS. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4,5 LVS anzuerkennen. In diesem Umfang hat der Präsident der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2009 das Deputat von Prof. E… wegen dessen Funktion als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO beanstandungsfrei um 50% reduziert. Hingegen ist die geltend gemachte Verminderung von 2 LVS für Prof. H…in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2014 wegen „überwiegender Forschungstätigkeit“ (vgl. Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2010) nicht anzuerkennen. Denn grundsätzlich berücksichtigt der in der LVVO festgelegte Umfang der Lehrverpflichtung bereits die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit. Zwar sieht § 7 Abs. 2 LVVO vor, dass Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeiten betraut werden können, indes hat die Antragsgegnerin weder das Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Anhörung des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrats) dargelegt noch die Funktionsbeschreibung der Stelle vorgelegt. 3. Das danach mit (399,3333 – 4,5 =) 394,8333 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/10) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 87,75 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2009 Lehrauftragsstunden im Umfang von 83 LVS und im Wintersemester 2009/2010 Lehrauftragsstunden im Umfang von 92,5 LVS erteilt. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verrechnung von Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 41 LVS wegen sog. Vakanzvertretung kann nicht anerkannt werden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Dezember 2010 – VG 12 L 549.10 u.a. -; Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, Wintersemester 2010/11). Denn nach § 10 Satz 2 KapVO sind Lehrauftragsstunden nur dann nicht in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin wird der Kausalzusammenhang im Sinne des § 10 Satz 2 KapVO nicht durch den Nachweis geführt, dass der jeweilige Lehrauftrag dazu bestimmt war, die Lehrleistung einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet auszugleichen, sondern - dem Bilanzierungsgedanken des § 10 Satz 2 KapVO entsprechend - in erster Linie durch den finanziellen bzw. funktionalen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrangebot (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 9.04 u.a. -). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Lehraufträge aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Im Übrigen hat sie auch den inhaltlichen Zusammenhang zwischen erteilten Lehraufträgen und vakanten Stellen nicht durch Gegenüberstellung der Lehrauftragsinhalte und der vakanten Stellen mit den ihnen jeweils zugewiesenen Fächern dargelegt bzw. anhand der einschlägigen Studienprogramme für die jeweils maßgeblichen Semester nachgewiesen. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten Lehrauftragsstunden (83 LVS + 92,5 LVS = 175,5 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (175,5 LVS : 2 =) 87,75 LVS in die Berechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (394,8333 + 87,75 =) 482,5833 LVS. 4. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit Wirtschaft und Management erbracht wird, demnach wie folgt: Studiengang q CA(q) A(q)/2 CA(q)x A(q)/2 Kultur u. Technik / Philosophie 0,1162 17,5 2,0335 Kultur u. Technik / Sprache u. Kommunikation 0,1852 19 3,5188 Kultur u. Tech / Wissenschaft u. Technik 0,1162 17,5 2,0335 Kultur und Technik / Kunst 0,1162 17,5 2,0335 Bildungsmanagement (Master) 0,1444 15,5 2,2382 Wirtschaftsmathematik (Bachelor) 0,7133 100,5 71,6867 Wirtschaftsmathematik (Master) 0,0900 20,5 1,8450 Naturwiss. in der Informationsgesellschaft 0,0300 22,5 0,6750 Elektrotechnik 0,0400 95,5 3,8200 Informatik 0,0413 105,5 4,3572 Physikalische Ingenieurwiss. (Master) 0,0127 10 0,1270 Verkehrswesen 0,0152 244 3,7088 Fahrzeugtechnik (Master) 0,0100 9,5 0,095 Schiffs-Meerestechnik (Master) 0,0453 2 0,0906 Planung u. Betrieb im Verkehrswesen (Ma) 0,0209 6,5 0,1359 Summe (E): 98,3987 Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (482,5833 LVS – 98,3987 LVS =) 384,1846 LVS. 5. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein in Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht, der für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieur (ökonomische Richtung) zuletzt festgesetzte CNW von 2,0 ist wegen dessen anderer Ausrichtung, die sich insbesondere im Umfang der Lehrnachfrage niederschlägt, nicht anwendbar. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, dass ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht; CNW vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt hier. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation – gleichsam ersatzweise – eine Berechnung des CNW erforderlich. Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit die Berechnung des CNW gelten, enthält die geltende Kapazitätsverordnung nicht. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer im Rahmen dieses Zulassungsstreitverfahrens vorgenommenen Berechnung hinsichtlich der Berechnungsformeln auf frühere Fassungen der Kapazitätsverordnung, die entsprechende detaillierte Vorgaben enthielten (KapVO II und KapVO III (a.a.O.), und hinsichtlich der Gruppengröße auf die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14. Juni 2005 (a.a.O.) zurückgegriffen hat, ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Bezugnahme auf die HRK-Empfehlung hinsichtlich der Gruppengröße angesichts dessen, dass sich die Studienwirklichkeit mit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Vergleich zu den bei Geltung der KapVO II und III herrschenden Umständen nachhaltig verändert haben dürfte, nicht zu bestanden. Die Antragsgegnerin hat einen CNW von 2,0899 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen errechnet. Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist zutreffend mit 1,2042 in die Berechnung eingestellt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. April 2011 – OVG 5 NC 96.10 -, Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, TU Berlin, Wintersemester 2010/11) bestehen weder gegen den Ansatz eines „Anrechnungsfaktors“ für die Betreuung von Bachelor- und Masterabschlussarbeiten noch gegen die Höhe der angesetzten Curricularanteile (0,2 für Bachelorarbeit und 0,4 für Masterarbeit) Bedenken. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung nunmehr an. Da der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ neben dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) 0,8857 0,49 0,4334 Wirtschaftsingenieurwesen (Master) 1,2397 0,33 0,4091 Economics (Bachelor) 1,7264 0,11 0,1899 Industrial and Network Economics (Master) 1,3842 0,05 0,0692 Innovation and Entrepreneurship (Master) 1,5222 0,02 0,0304 Gewichteter Curricularanteil 1,132 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (384,1846 x 2 : 1,132 = 678,7714) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine Basiszahl von X 0,49 =) 332,5980. 6. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Da eine verlässliche Beurteilung des Schwundverhaltens der Studierenden im erst zum Wintersemester 2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht möglich ist, hat die Antragsgegnerin zutreffend eine geschätzte Schwundquote in Ansatz gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden, denn im Hinblick auf das Schwundverhalten im vergleichbaren Studiengang Economics (Schwundquote 0,8422, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30. November 2010 – VG 12 L 527.10 u.a. -) ist dieser Ansatz realistisch. Nach Division der Basiszahl durch die von der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung angesetzte Schwundquote von 0,8 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 415,7475, aufgerundet 416 Studienplätzen. 7. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 67,5% im Wintersemester zu 32,5 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität des Bachelorstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen für das Wintersemester 280,8, aufgerundet 281 Studienplätze für Studienanfänger, im Sommersemester für Studienanfänger 135,09, abgerundet 135 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2011 zum 3. Fachsemester (dessen Studienanfänger im Sommersemester 2010 zugelassen worden sind) 143 Studierende (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2011im Verfahren VG 12 L 366.11), zum 2. Fachsemester (vormaliges Wintersemester 2011/11) 290 Studierende (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2011 im Verfahren VG 12 L 505.11) und zum 1. Fachsemester 205 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. April 2011 im Verfahren VG 12 L 67.11), stehen freie Studienplätze weder im 3. Fachsemester noch in niedrigeren Fachsemestern zur Verfügung. Für das 4. Fachsemester, deren Studierende das Studium im Wintersemester 2009/10 begonnen haben, errechnet sich bei einem Schwundabzug von 18,66 pro Semester eine Aufnahmekapazität von (281 – (3 x 18,66 =) 225,02, abgerundet 225 Studienplätzen. Da im 4. Fachsemester 248 Studierende eingeschrieben sind (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2011) verfügt die Antragsgegnerin auch im 4. Fachsemester über keine freien Studienplätze. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.