Beschluss
12 L 62.11
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0615.12L62.11.0A
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Leitsätze
1. Lehraufträge wirken nicht kapazitätserhöhend, wenn diese von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihres bestehenden Deputats durchgeführt worden sind und die Lehraufträge nur vergeben wurden, damit die betreffenden Personen die Prüferberechtigung erhalten.(Rn.17)
2. Allerdings sind Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben.(Rn.17)
3. Der in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,162 LVS für den Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen) findet sich keine Lehrveranstaltung der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehraufträge wirken nicht kapazitätserhöhend, wenn diese von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihres bestehenden Deputats durchgeführt worden sind und die Lehraufträge nur vergeben wurden, damit die betreffenden Personen die Prüferberechtigung erhalten.(Rn.17) 2. Allerdings sind Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben.(Rn.17) 3. Der in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,162 LVS für den Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen) findet sich keine Lehrveranstaltung der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Verkehrswesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2011 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es ist davon auszugehen, dass über die für das Sommersemester 2011 von der Antragsgegnerin vergebenen 117 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 26. April 2010 eine Jahresaufnahmekapazität von 310 Studienplätzen. Sie hat in ihren Ordnungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2010/11 bzw. zum Sommersemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 26. Mai 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 16/2010 vom 3. August 2010 und Nr. 1/2011 vom 17. Januar 2011) lediglich 210 Studienplätze für das Wintersemester 2010/11 und 90 Studienplätze für das Sommersemester 2011 festgesetzt. Im Sommersemester 2011 sind 117 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist Fehler auf, die allerdings wegen der Überbuchung durch die Antragsgegnerin nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Verkehrswesen“ (LE 3502) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Verkehrswesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Oberassistenten 6 LVS (Nr. 3), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 im Verfahren VG 12 L 62.11 eingereichten Stellenplan demnach wie folgt dar: - 17 Professorenstellen (C3, C4, W3, Gastprofessuren) mit einem Deputat von je 9 LVS; - 1 Sonderprofessur (bei einem sog. S-Professor handelt es sich um einen ordentlich berufenen Hochschullehrer, der zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig ist, so dass seine Lehrverpflichtung reduziert ist, und der über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputat die Antragsgegnerin für Prof. L... beanstandungsfrei mit 2 LVS angesetzt hat; - 1 Oberassistentstelle mit einem Lehrdeputat von 6 LVS; - 1 Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten mit einem Lehrdeputat von 4 LVS; - 4 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Gesamtdeputat von 28 LVS. Das Deputat für den wissenschaftlichen Mitarbeiter B... (Stelle Nr. 22/0020736) ist lediglich mit 4 LVS anzusetzen. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Januar 1985 – 22 Cs 133/84 – ist der ursprünglich befristete Arbeitsvertrag „entfristet“ und die Antragsgegnerin verurteilt worden, den wissenschaftlichen Mitarbeiter B... zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Demnach hat das arbeitsvertraglich vereinbarte Deputat von 4 LVS für die Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters weiterhin Bestand. Das im Kapazitätsrecht zu beachtende abstrakte Stellenprinzip steht dem nicht entgegen, da sich die Stelle aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht in eine Stelle für unbefristet beschäftige Mitarbeiter umgewandelt hat. Indes ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters M... (Stelle Nr. 24/0020949), der ebenfalls die zwischenzeitliche Befristung seines Arbeitsvertrages vom 15. September 1985 erfolgreich arbeitsgerichtlich angefochten hat, ein Deputat von 4 LVS nicht glaubhaft gemacht, weil der in der Anlage 5 (Seite 3) zum Schriftsatz vom 18. Mai 2011 im Verfahren VG 12 L 62.11 angesprochene, nunmehr unbefristet fortgeltende Arbeitsvertrag vom 3. Mai 1980 nicht vorgelegt worden ist . Es ist demnach nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots von einer Stelle für einen unbefristet beschäftigen wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS auszugehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter H... (St. Nr. 01/0020255) habe keine Lehrverpflichtung ist kapazitätsrechtlich irrelevant. Zum einen ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, zum anderen ist aufgrund des abstrakte n Stellenprinzips das Deputat der Stelle von 8 LVS anzusetzen. - 45 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Insgesamt ergibt sich demnach ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 373 LVS. 2. Diese Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/10) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 113,5 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2009 Lehrauftragsstunden im Umfang von 143,5 LVS (die von Honorarprofessor G... angebotene Lehrveranstaltung im Umfang von 2 LVS ist als Titellehre [s.u.3.] zu berücksichtigen) und im Wintersemester 2009/2010 Lehrauftragsstunden im Umfang von 114,5 LVS erteilt. Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2009 in Höhe von 39 LVS und für das Wintersemester 2009/10 in Höhe von 21 LVS rechnet die Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhend ein, weil die Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihres bestehenden Deputats durchgeführt worden seien. Die Lehraufträge seien nur vergeben worden, damit die betreffenden Personen die Prüferberechtigung erhalten. Die Kammer folgt dem Ansatz der Antragsgegnerin und rechnet die im Rahmen der obliegenden Lehrverpflichtung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erbrachten Lehrveranstaltungen nicht kapazitätserhöhend ein. Allerdings sind Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben. Dies ist im Sommersemester 2009 hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter L... und K... der Fall, so dass weitere 8 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen und lediglich Lehrauftragsstunden in Höhe von 31 LVS kapazitätsneutral sind. Für das Sommersemester 2009 sind somit (143,5 – 31 LVS =)112,5 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Demnach sind nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden (112,5 + 114,5 LVS) und gleichmäßiger Verteilung (227 LVS : 2 =) 113,5 LVS in die Berechnung einzustellen. 3. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 22 LVS aus. Hinzuzurechnen ist die im Sommersemester 2009 angebotene Lehrveranstaltung von Honorarprofessor G... in Höhe von 2 LVS, die die Antragsgegnerin fälschlicherweise als Lehrauftrag berücksichtigt hat. Somit ergibt sich ein Lehrangebot aus Titellehre in Höhe von 24 LVS und somit ein in die Kapazitätsberechnung einzustellender durchschnittlichen Wert von 12 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (373 + 113,5 + 12 =) 498,5 LVS. 4. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Da die geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber enthält, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des CNW sowie des CAq gelten, kann insoweit auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten und -anteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 84; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 -). Im Regelwerk der KapVO II und III werden die auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten entfallenden Curricularanteile nach der Formel v x f : g berechnet; hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße; vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen ist die Antragsgegnerin offenbar den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“, www.hrk.de/de/download/dateien/Beschluss_Kapazitaeten.pdf), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden; denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelorstudiengänge Rechnung getragen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2009 – VG 3 A 917.08 -). Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Antragsgegnerin lässt mit einer Ausnahme keine Fehler zulasten der Studienbewerber erkennen. Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,162 LVS für den Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen) findet sich keine Lehrveranstaltung der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen. Dieser ist somit nicht einzurechnen, so dass der Dienstleistungsexport 90,274 LVS beträgt. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (498,5 LVS – 90,274 LVS =) 408,226 LVS. 5. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein in Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen nicht, der für den Diplomstudiengang Verkehrswesen zuletzt festgesetzte CNW von 4,2 ist wegen dessen anderer Ausrichtung, die sich insbesondere im Umfang der Lehrnachfrage niederschlägt, nicht anwendbar. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, dass ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht; CNW vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt hier. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation – gleichsam ersatzweise – eine Berechnung des CNW erforderlich. Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit die Berechnung des CNW gelten, enthält die geltende Kapazitätsverordnung nicht. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer im Rahmen dieses Zulassungsstreitverfahrens vorgenommenen Berechnung hinsichtlich der Berechnungsformeln auf frühere Fassungen der Kapazitätsverordnung, die entsprechende detaillierte Vorgaben enthielten (KapVO II und KapVO III (a.a.O.), und hinsichtlich der Gruppengröße auf die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14. Juni 2005 (a.a.O.) zurückgegriffen hat, ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Bezugnahme auf die HRK-Empfehlung hinsichtlich der Gruppengröße angesichts dessen, dass sich die Studienwirklichkeit mit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Vergleich zu den bei Geltung der KapVO II und III herrschenden Umständen nachhaltig verändert haben dürfte, nicht zu bestanden. Die Antragsgegnerin hat einen CNW von 2,3388 für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen errechnet. Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Verkehrswesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist zutreffend mit 0,8522 in die Berechnung eingestellt. Da der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Bachelorstudiengang Verkehrswesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Verkehrswesen (Bachelor) 1,4866 0,64 0,9514 Luft- u. Raumfahrttechnik (Master) 2,0472 0,135 0,2764 Fahrzeugtechnik (Master) 1,7981 0,0675 0,1214 Schiffs- u. Meerestechnik (Master) 1,848 0,045 0,0832 Planung/Betrieb im Verkehrswesen (Master) 2,2815 0,1125 0,2567 Gewichteter Curricularanteil 1,6891 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (408,226 x 2 : 1,6891 = 483,3651) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine Basiszahl von 483,3651 x 0,64 =) 309,3537. 6. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184): Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS SoSe07 135 270 0 1 0 0 WS 07/08 329 118 239 0 1 0 SoSe 08 147 302 116 222 0 0 WS08/09 331 136 270 103 198 0 SoSe 09 165 303 129 251 101 176 WS 09/10 331 138 265 121 228 92 Summe I 997 1019 697 528 268 Summe II 1107 1129 754 577 300 176 Ouotient 0,9006 0,9026 0,9244 0,9151 0,8933 0,0000 Summanden 1,9006 0,8129 0,7514 0,6876 0,6142 0,0000 Schwundquote: 0,7945 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,7945) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 389,3690, abgerundet 389 Studienplätzen. 7. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Verkehrswesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 70% im Wintersemester zu 30 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2011 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 116,7, aufgerundet 117 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2011 zum 1. Fachsemester insgesamt 117 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. April 2011 im Verfahren VG 12 L 62.11), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.