Beschluss
12 K 498.10
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1010.12K498.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 19 Abs. 1 AGGVG wurde auf Antrag als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, wer im Inland eine Prüfung als Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Weise nachweisen kann. (Rn.15)
2. Der Beeidigung geht notwendig die Prüfung des Vorliegens der an einen Dolmetscher zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen voraus. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 19 Abs. 1 AGGVG wurde auf Antrag als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, wer im Inland eine Prüfung als Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Weise nachweisen kann. (Rn.15) 2. Der Beeidigung geht notwendig die Prüfung des Vorliegens der an einen Dolmetscher zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen voraus. (Rn.17) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Der 1965 geborene Kläger begehrt die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten und wendet sich gegen das Nichtbestehen eines Sprachtests. Der Kläger beantragte erstmals Ende 2008 beim Landgericht Berlin die Beeidigung als Dolmetscher für die Berliner Gerichte und Notare für die arabische und kurdische Sprache. Als Nachweis seiner Sprachkenntnisse legte er ein Sprachzertifikat „Deutsch“ aus dem Jahre 2002 mit der Note 3, aus dem sich weder einzelne Leistungen und Prüfungsarten noch der Schwierigkeitsgrad der zugrundeliegenden Prüfungen ergeben, sowie zwei Bestätigungen von Anwälten vor, wonach er bei Mandantengesprächen als Sprachmittler für Kurdisch-Deutsch bzw. Arabisch-Deutsch sowie zur Übersetzung von arabischen Schriftstücken und Urkunden zur Verfügung gestanden habe. Auf schriftliche Aufforderungen des Präsidenten des Landgerichts vom Februar 2009, weitere Nachweise für die Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit vorzulegen, reagierte der Kläger nicht. Der Kläger legte sodann im Juni 2009 einen deutschsprachigen Test vor dem Landgericht ab, der aus der schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Zeitungsartikels mit einem zivilrechtlich relevanten Inhalt sowie aus der Abfrage juristischer Begrifflichkeiten bestand. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Juni 2009 teilte der Präsident des Landgerichts dem Kläger mit, dass aufgrund des Ergebnisses der gerichtsintern durchgeführten Sprachprüfung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger keine hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und im Bereich der Technik des Konsekutivdolmetschers habe. Im Dezember 2009 meldete sich der Kläger zu einer erneuten Sprachprüfung an, die am 16. Februar 2010 stattfand. Der Kläger hatte wiederum einen vorgelesenen Zeitungsartikel mit einem rechtlichen Hintergrund schriftlich zusammenzufassen und schriftliche Fragen zu juristischen Grundbegriffen zu beantworten. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 teilte der Präsident des Landgerichts dem Kläger mit, dass er den Test nicht bestanden habe und der Antrag auf Allgemeinbeeidigung zurückgewiesen werde. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Der Kläger habe die Schwächen, die er im ersten Test gezeigt habe, nicht überwinden können. Er habe bei der persönlichen Vorstellung zwar ausführlich Auskunft geben können, es sei ihm aber nicht gelungen, den wesentlichen Inhalt des vorgelesenen Zeitungsartikels zusammenzufassen. Auch sei seine Beschreibung nicht frei von grammatikalischen und orthografischen Mängeln gewesen. Der schriftliche Test sei zwar besser ausgefallen, weise aber ebenfalls viele grammatikalische und orthografische Fehler auf. So sei davon auszugehen, dass der Kläger den Anforderungen, die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung oder notariellen Beurkundung an einen Sprachmittler gestellt werden, nicht gewachsen sei. Der Kläger legte hiergegen unter dem 22. März 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er sei als Dolmetscher zu beeidigen, weil er auf andere Weise seine Qualifikation nachgewiesen habe. Denn er habe mit seinem Antrag auf Beeidigung Bestätigungen von Rechtsanwälten vorgelegt, die seine langjährige und einschlägige Dolmetschertätigkeit bezeugten. Eine zwingende Sprachprüfung als Voraussetzung des Sachkundenachweises sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die schriftliche Zusammenfassung des Zeitungsartikels eine besondere Gewichtung erfahren habe, weil für die Tätigkeit als Dolmetscher mündliche sprachliche Fähigkeiten von übergeordneter Bedeutung seien. Im Übrigen habe dieser Teil der Prüfung nur einen geringen zeitlichen Umfang gehabt. Die Präsidentin des Kammergerichts wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Juni 2010 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die gesetzlich geforderte Sachkunde nicht nachweisen können. Die Durchführung des Sprachtests werde durch die vom Kläger vorgelegten Referenzen nicht entbehrlich, weil sie pauschal seien und weder Beurteilungsgrundlage noch -maßstab erkennen ließen. Im Interesse der Gleichbehandlung werde mit den Bewerbern eine Sprachprüfung durchgeführt. Die vom Kläger offenbarten Schwächen in Satzbau bzw. Grammatik beträfen nicht nur die schriftliche Übersetzung, sondern auch die Qualität einer mündlichen Übersetzung. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage, insbesondere keine Prüfungsordnung für das durchgeführte Prüfungsverfahren gebe. Es sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, welche Kriterien für das Bestehen der Prüfung gelten und wie einzelne Prüfungsabschnitte gewertet würden. Auch sei die Qualifikation der Prüfer, die Richter am Landgericht seien, zur Abnahme von Sprachprüfungen nicht erkennbar. Es wäre aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich gewesen, den Kläger vor Ablegung der streitbefangenen Prüfung darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtbestehens eine Wiederholung nach altem Recht nicht mehr möglich sei. Die Prüfungsbewertung sei fehlerhaft, weil dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei, nach welchen Kriterien er den vorgelesenen Zeitungsartikel wiedergeben solle. Die starke Gewichtung der Wiedergabe des Zeitungsartikels sei im Hinblick darauf, dass die entsprechende Bearbeitungszeit nur 15 bis 20 min., der zweite Teil der Prüfung indes 1 bis 1½ Stunden betragen habe, nicht nachvollziehbar. Es werde nicht gewürdigt, dass der Kläger zügig und zutreffend Auskunft im Gespräch mit den Prüfern über seine persönlichen Verhältnisse habe geben können. Die Bewertung der als falsch gewerteten Antworten auf die Fragen 5, 14 und 15 im Test sei fehlerhaft. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus: Die Teilnahme an dem Test war den Antragstellern auf Beeidigung als Dolmetscher vorbehalten, die Muttersprachler der Sprache, für welche sie beeidigt werden wollten, waren und die bereits praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Dolmetschens nachweisen konnten. Zweck des deutschsprachigen Tests sei es gewesen, einen Eindruck von der Person des Antragstellers und von dessen Kenntnisstand zu gewinnen, um einschätzen zu können, ob er den an einen Gerichtsdolmetscher gestellten Anforderungen gerecht wird. Wesentlich sei hierbei, dass der Antragsteller das gesprochene deutsche Wort gut versteht und fließend in seine Muttersprache übersetzen kann. Daher kam der Niederschrift des verlesenen Zeitungsartikels wesentliche Bedeutung zu. Da eine Überprüfung der Fremdsprachenkenntnisse nicht erfolgt, werde für den Nachweis der Sachkunde des Dolmetschens vorausgesetzt, dass der in deutscher Sprache verlesene Text seinem wesentlichen Inhalt nach verstanden und wiedergegeben wird. Der Kläger, der in zwei Prüfungen diese Anforderungen nicht habe erfüllen können, sei den Anforderungen an einen Gerichtsdolmetscher nicht gewachsen. Einen Hinweis an den Kläger, dass der Zusammenfassung des vorgelesenen Zeitungsartikels wesentliche Bedeutung zukomme, habe es nicht bedurft. Im Übrigen sei der Kläger nach seiner ersten Prüfung darauf hingewiesen worden, dass er den Zeitungsartikel fehlerhaft und inhaltlich unzureichend wiedergegeben habe. Im Übrigen würden die Prüfer während des Tests mündliche Erläuterungen zur Aufgabenstellung geben und Fragen der Prüflinge beantworten. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ... hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren, mit dem er die Beeidigung als Dolmetscher begehrt und sich in diesem Zusammenhang gegen die Bewertung eines Sprachtests wendet, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die Ablehnung der Beeidigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Allgemeinbeeidigung als Dolmetscher für Berliner Gerichte und Notare. Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der für den Kläger maßgeblichen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300, 301) wurde auf Antrag als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes unter anderem allgemein beeidigt, wer im Inland eine Prüfung als Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Weise nachweisen kann. Gemäß § 19 Abs. 5 AGGVG in der o.g. Fassung wurde die Senatsverwaltung für Justiz ermächtigt, Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung bestimmt wird. In der Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern (im Folgenden: AV) vom 24. April 2002 (Amtsblatt für Berlin, Nr. 23 vom 13. Mai 2002, S. 1703) wird mit der Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 AGGVG für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern der Präsident des Landgerichts beauftragt. Die Ablehnung der Beeidigung des Klägers als Dolmetscher ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es für den Sprachtest keine gesetzliche Grundlage oder anderweitige Rechtsnorm gibt. Maßgeblich ist zunächst, dass der Gesetzgeber mit § 19 AGGVG eine gesetzliche Grundlage für die Beeidigung als Dolmetscher, die eine besondere Qualifikation bedeutet, allerdings nicht die Berufswahl berührt und auch nicht die Berufsausübung unmittelbar regelt, aber die Berufsfreiheit mittelbar tangiert (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15.06 -, Juris, Rdnr. 29 ff.) geschaffen hat. Diese Regelung ist von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, weil sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Nachweis der Sachkunde soll Gewähr für die Qualifikation der allgemein beeidigten Dolmetscher bieten. Gesetzliche Voraussetzung für die Allgemeinbeeidigung als Dolmetscher ist demnach im Falle des Klägers, der nicht eine Prüfung als Dolmetscher im Inland vor einem staatlichen Prüfungsamt oder einer Universität bestanden hat, der Nachweis der erforderlichen Sachkunde auf sonstige Weise. Der Beeidigung geht notwendig die Prüfung des Vorliegens der an einen Dolmetscher zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen voraus (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15.06 -, Juris, Rdnr. 23). Der Präsident des Landgerichts, der gemäß Nr. I AV mit der Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 AGGVG für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern zuständig ist, durfte bei Fehlen sonstiger Sachkundenachweise ein prüfungsähnliches Verfahren zur Feststellung der Sachkunde durchführen (zur Befugnis der Industrie- und Handelskammer zur Durchführung eines prüfungsähnlichen Verfahrens zur Feststellung der Sachkunde für einen öffentlich bestellten Sachverständigen vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 10.88 -, Juris, Rdnr.17). Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Ebenso wenig ist eine Regelung mit Rechtsnormcharakter, also beispielsweise eine Prüfungsordnung, für das prüfungsähnliche Verfahren erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.). Eine Überprüfung der Sachkunde des Klägers durch Teilnahme an dem prüfungsähnlichen Verfahren war erforderlich. Die lediglich mit dem ersten Antrag auf Beeidigung 8. Dezember 2008 eingereichten Unterlagen stellen keinen hinreichenden Nachweis der Sachkunde dar. Aus dem Sprachzertifikat „Deutsch“ aus dem Jahre 2002 (Note 3) ergeben sich weder einzelne Leistungen oder Prüfungsarten noch der Schwierigkeitsgrad der zugrundeliegenden Prüfungen. Auch die Bestätigungen der Rechtsanwälte lassen die erforderliche Sachkunde für Übersetzungen vor Gericht nicht erkennen. Die weiteren erst im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte nach Vorliegen des vollständigen Antrags auf Beeidigung entscheiden muss, ob aufgrund der vorgelegten Unterlagen, Zeugnissen etc. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen ist, oder aber der Nachweis anderweitig - beispielsweise durch eine Sprachprüfung - erbracht werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund des Ergebnisses des Sprachtests vom 16. Februar 2010 davon ausging, dass der Kläger die Sachkunde i.S.d. § 19 Abs. 1 AGGVG in der o.g. Fassung nicht besitzt und die Beeidigung als Dolmetscher verweigerte. Der Kläger hat im Prüfungsteil der schriftlichen Wiedergabe eines verlesenen Zeitungsartikels nicht den Nachweis erbringen können, dass er das gesprochene Wort genau und präzise wiedergeben kann, wie es bei Übersetzungen vor Gericht erforderlich ist. Er hat den Inhalt des Zeitungsberichts grob unvollständig und grammatikalisch fehlerhaft wiedergegeben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Sprachprüfung wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern. Die Personen, die die Leistungen des Klägers begutachtet haben, sind hierzu qualifiziert, da sie beurteilen können, welche Qualität die Wiedergabe des Zeitungsartikels hat. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass dem Kläger die Gewichtung der einzelnen Leistungen nicht bekannt war. Ihm war bewusst, dass er die umfassenden deutschen Sprachkenntnisse nachweisen muss und er konnte nicht davon ausgehen, dass eine lediglich rudimentäre Wiedergabe des vorgelesenen Berichts als ausreichend angesehen wird. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass für den Nachweis der Sachkunde seitens des Beklagten vorausgesetzt wird, dass sämtliche Teile der Sprachprüfung in mindestens ausreichender Qualität abgelegt werden. Denn die exakte und vollständige Wiedergabe des gesprochenen Wortes ist eine Schlüsselqualifikation des Dolmetschers. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, nochmals an einer Kenntnisstandprüfung teilzunehmen. Denn durch das am 31. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 846) ist die Möglichkeit, die Sachkunde ohne erfolgreich absolvierte Dolmetscherprüfung auf andere Weise nachzuweisen, abgeschafft worden. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass er darauf vertraut habe, weiterhin die Sachkunde durch einen Sprachtest nachzuweisen. Anders als beispielsweise Studierende, die bei einer Änderung von Prüfungsbedingungen im bestimmten Rahmen Vertrauensschutz genießen, die Ausbildung nach bisherigem Prüfungsrecht abzuschließen, fehlt es beim Kläger an einem Sachverhalt, an dem ein Vertrauenstatbestand anknüpfen kann. Denn er hatte nach altem Recht lediglich die Möglichkeit, im Rahmen seines Antrags auf Beeidigung als Sachkundenachweis einen Sprachtest vor dem Beklagten erfolgreich zu absolvieren. Durch die Änderung des AGGVG sind die Voraussetzungen für den Sachkundenachweis lediglich für die Zukunft geändert worden. Sie knüpft nicht an einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt (z.B. ein fortdauerndes Studium) an. Vielmehr war das vom Kläger aufgrund seines Antrags auf Beeidigung in Gang gesetzte Verfahren mit dem ablehnenden Bescheid beendet.