Urteil
12 K 1544.10 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1012.12K1544.10V.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Besuchsvisums für Durchreisen und bis zu dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex - VK -, ABl. EU L 243 S. 1). Da der Visakodex eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ist, mit welcher die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa von Durchreisen und bis zu dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfassend und abschließend geregelt werden, sind die in § 6 AufenthG getroffenen Regelungen nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen.(Rn.17)
2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a VK), das für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll, ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Ergibt sich nach Abschluss der Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (Art. 18 und 19 VK), dass die materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen (Art. 21 VK), so ist vorbehaltlich einer gegebenenfalls notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedstaats (Art. 22 VK) ein einheitliches Visum zu erteilen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. a VK). Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. c VK). Die zuständige Auslandsvertretung verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.(Rn.18)
3. Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zu dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird in Art. 32 Abs. 1 VK vorgegeben. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Besuchsvisums für Durchreisen und bis zu dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex - VK -, ABl. EU L 243 S. 1). Da der Visakodex eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ist, mit welcher die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa von Durchreisen und bis zu dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfassend und abschließend geregelt werden, sind die in § 6 AufenthG getroffenen Regelungen nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen.(Rn.17) 2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a VK), das für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll, ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Ergibt sich nach Abschluss der Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (Art. 18 und 19 VK), dass die materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen (Art. 21 VK), so ist vorbehaltlich einer gegebenenfalls notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedstaats (Art. 22 VK) ein einheitliches Visum zu erteilen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. a VK). Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. c VK). Die zuständige Auslandsvertretung verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.(Rn.18) 3. Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zu dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird in Art. 32 Abs. 1 VK vorgegeben. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87 a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Es ist insofern unbeachtlich, dass der von der Klägerin beabsichtigte Besuchszeitraum zwischenzeitlich verstrichen ist. Hiermit tritt keine Erledigung des Verfahrens ein, da sich der Visumsantrag der Klägerin nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen, inzwischen abgelaufenen Zeitraum bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, Juris, Rdnr. 14). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr das begehrte Visum erteilt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Besuchsvisums ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex - VK -, ABl. EU L 243 S. 1), Da der Visakodex eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ist, mit welcher die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa von Durchreisen und bis zu dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfassend und abschließend geregelt werden, sind die in § 6 AufenthG getroffenen Regelungen nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a.a.O.). Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a VK), das für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll, ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 -, Juris). Ergibt sich nach Abschluss der Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (Art. 18 und 19 VK), dass die materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen (Art. 21 VK), so ist vorbehaltlich einer gegebenenfalls notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedstaats (Art. 22 VK) ein einheitliches Visum zu erteilen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. a VK). Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchst. c VK). Die zuständige Auslandsvertretung verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, a.a.O.). Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf das von ihr begehrte Besuchsvisum, weil sie die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht erfüllt. Denn das Besuchsvisum war zu versagen, weil bei der nach Art. 21 Abs. 1 VK gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin bestehen und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. EU L 105 S. 1 - SGK -) vorliegt. Nach Art. 21 Abs. 1 Hs. 2 VK ist bei der Prüfung eines Antrag auf ein einheitliches Visum insbesondere zu beurteilen, ob das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob beabsichtigt ist, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn begründete Zweifel an der von dem Antragsteller begründeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zu dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird in Art. 32 Abs. 1 VK vorgegeben. Diese Bestimmung spricht zwar unmittelbar die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Ausreise an. Hinsichtlich des noch schwerer wiegenden Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung können jedoch keine höheren Anforderungen gestellt werden. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere, die mit einer illegalen Immigration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei - soweit einschlägig - der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta (GRCh, ABl. EU 2010 C 83 S. 389) genießen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, a.a.O.). Vorliegend bestehen bei einer solchen Gesamtbetrachtung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin. Diese ergeben sich bereits daraus, dass die Klägerin selbst in ihrer Heimat nicht finanziell abgesichert ist. Sie selbst ist Studentin und hat nicht dargelegt, über eigenes Einkommen zu verfügen. Ihr Lebensunterhalt ist allein dadurch gesichert, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter und Großmutter lebt und die Großmutter aufgrund von Pachteinnahmen den Lebensunterhalt der Familie sichern kann. Allein die Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerin sowohl die Mutter als auch die Großmutter über Grundbesitz verfügen, reicht indes nicht aus, um die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft auszuräumen. Ein verbindlicher familiärer Halt im Heimatland ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin ist ledig und kinderlos, ihr Vater ist verstorben. Die Klägerin selbst stellt darauf ab, dass sie durch ihr Studium am Memorial Khalsa College in Domeli an ihr Heimatland gebunden sei. Indes hat sie trotz Hinweises der Beklagten im Remonstrationsbescheid während des gerichtlichen Verfahrens nicht dargelegt, was sie studiert, wie weit sie mit dem Studium fortgeschritten ist, wann ihr Abschluss geplant ist und welche Berufswünsche und -aussichten sie hat. Die Verpflichtungserklärung des Onkels der Klägerin hinsichtlich der Lebensunterhaltskosten während des Aufenthalt in Deutschland und der Rückreisekosten ändert an den berechtigen Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit nichts. Auch der durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC gewährte Schutz von Ehe und Familie führen zu keiner anderen Bewertung. Zum einen zählt der in Deutschland lebende Onkel nicht zur engsten Familie, im Übrigen kann es der Klägerin zugemutet werden, dass die Kontakte zum Onkel und dessen Kinder durch deren Besuche in Indien aufrechterhalten werden. Keine der vorstehend genannten Vorschriften zum Schutz der Ehe und der Familie vermittelt der Klägerin das Recht, zur Eröffnung einer beiderseitigen Besuchsmöglichkeit in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich aufzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 2010 - 1 C 8.09 -, Juris und Urteil vom 11. Januar 2011, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die im Jahr 1989 geborene Klägerin indischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung eines Besuchsvisums, um ihren in Deutschland lebenden Onkel und dessen Sohn, ihren im Juni 2010 geborenen Cousin zu besuchen. Die ledige kinderlose Klägerin ist Studentin an dem S.B.D.S. Memorial Khalsa College in Domeli (Indien). Nach eigenen Angaben besitzen sowohl ihre Mutter, die ebenfalls beabsichtigt, ihren Schwager in Deutschland zu besuchen (vgl. die noch anhängige Klage VG 12 K 1545.10 V) als auch ihre Großmutter Grundbesitz in Indien. Unter dem 16. Juli 2010 beantragte die Klägerin ein Visum zum Besuch ihres Onkels und ihres Cousins in Berlin. Neben der Bestätigung ihrer Mitgliedschaft in der genannten Hochschule legte sie eine Verpflichtungserklärung ihres Onkels vor, wonach sich der Onkel verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt sowie für die Ausreise zu tragen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 lehnte die Botschaft der Beklagten in Neu Delhi den Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums ab. Auf Remonstration der Klägerin lehnte die Botschaft der Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2010, der Klägerin am 23. November 2010 zugegangen, nach erneuter Überprüfung unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2010 den Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums wiederum ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Aufgrund der nicht ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung der Klägerin in Indien bestünden begründete Zweifel an ihrer Rückkehrwilligkeit. Es sei nicht erkennbar, dass die Familie in Indien über finanzielle Mittel verfüge, aus denen sich daraus ein Rückkehrwillen ableiten lasse. Die Klägerin habe nicht angegeben, welches Studienfach sie studiere. Bei dem College handele es sich um eine kleine Schule, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nach Abschluss des Studiums über gute berufliche Perspektiven verfügen werde. Eigenes Vermögen habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Darüber hinaus könne nicht von einer familiären Verwurzelung der Klägerin ausgegangen werden, da sie ledig und kinderlos sei. Auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Onkel führe zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Mit der am 23. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei in Indien fest verwurzelt, denn sie lebe im Haus ihrer Eltern, in dem auch ihre Großmutter lebe, die Eigentümerin mehrerer verpachteter Ländereien sei. Somit sei die Familie wirtschaftlich selbständig. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 17. November 2010 ein Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Remonstrationsbescheid und betont, dass die Klägerin mit ihrer Klage keine weitergehenden Ausführungen zur wirtschaftlichen oder familiären Verwurzelung vorgetragen hat. Es könne der Klägerin vielmehr zugemutet werden, dass sie die Kontakte zu ihrem Onkel durch dessen Besuche in Indien pflege. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.