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Beschluss

12 K 1756.11

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0416.12K1756.11.0A
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Leitsätze
1. Die am Ende einer Prüfung getätigte Äußerung eines Prüfers, zum Bestehen der Prüfung unter Offenhaltung des Gesamtergebnisses stellt keinen rechtsverbindlichen Prüfungsbescheid dar.(Rn.12) 2. Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, sind im Rahmen der Bewertungen der Prüfungsentscheidungen gerichtlich voll überprüfbar.(Rn.17) 3. Es ist unbedenklich, wenn die Prüfer im Rahmen des Colloquiums auch eng verwandte Themenbereiche ansprechen, damit verlassen sie noch nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Im Übrigen führt das Abprüfen von unzulässigem Prüfungsstoff nicht zu der Neubewertung, sondern lediglich zu einer Wiederholungsprüfung.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die am Ende einer Prüfung getätigte Äußerung eines Prüfers, zum Bestehen der Prüfung unter Offenhaltung des Gesamtergebnisses stellt keinen rechtsverbindlichen Prüfungsbescheid dar.(Rn.12) 2. Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, sind im Rahmen der Bewertungen der Prüfungsentscheidungen gerichtlich voll überprüfbar.(Rn.17) 3. Es ist unbedenklich, wenn die Prüfer im Rahmen des Colloquiums auch eng verwandte Themenbereiche ansprechen, damit verlassen sie noch nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Im Übrigen führt das Abprüfen von unzulässigem Prüfungsstoff nicht zu der Neubewertung, sondern lediglich zu einer Wiederholungsprüfung.(Rn.20) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Diplomprüfung im Fach Politikwissenschaft und begehrt u.a. die Aushändigung eines Zeugnisses und der Diplomurkunde. Der Kläger unterzog sich am 13. Dezember 2010 der mündlichen Diplomprüfung, die unter anderem aus einem Vortrag mit anschließendem Colloquium besteht. Nachdem der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Prüfungsausschuss drei Themenvorschläge für den Vortrag eingereicht hatte, wurden dem Kläger am 6. Dezember 2010 für den „Vortrag mit Colloquium“ im Fachgebiet „Internationale Beziehungen und Außenpolitik“ zwei Vortragsthemen zur wahlweisen Bearbeitung ausgegeben, davon lautete das erste Thema „Schaffung eines Weltgerichtshofes für Menschenrechte“ und das zweite „Von der UN-Menschenrechtskommission zum UN-Menschenrechtsrat“; das dritte dem Prüfungsausschuss eingereichte Vortragsthema „Die Gefährdungen der Universalität des Menschenrechtsschutzes“ wählte der Prüfungsausschuss nicht aus. Der Vortrag, für den der Kläger das erste Thema wählte, und das Colloquium wurden vom Prüfer Prof. M… mit 5,0 und von den Prüfern Prof. R… und Dr. F… jeweils mit 4,0 bewertet, woraus sich als arithmetisches Mittel die Note 4,3 ergab. Die beiden weiteren mündlichen Prüfungen wurden jeweils mit der Note 3,0 bewertet. Auf dem von ihr auszufüllenden Protokollbogen trug die Prüfungskommission unter „Gesamtergebnis“ in der oberen Hälfte des Protokollbogens auf S. 5 „2,54“ ein. Die Zeile „GESAMTERGEBNIS der Diplomprüfung“ auf S. 5 unten des Protokollbogens füllte die Prüfungskommission nicht aus. Am 14. Dezember 2010 wurde dem Kläger im Prüfungsbüro mündlich mitgeteilt, dass er nicht bestanden habe. Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 16. Dezember 2010 beim Prüfungsbüro eine schriftliche Begründung der Bewertungen der mündlichen Prüfungen. Ferner rügte der Kläger u.a. den Inhalt des Prüfungsprotokolls und die Tatsache, dass er nicht unverzüglich Kopien aus der Prüfungsakte bekommen habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden habe, weil ein Fachgebiet mit der Note 4,3 bewertet worden sei. Zudem erhielt der Kläger mit diesem Schreiben die gewünschten Kopien aus der Prüfungsakte. Schließlich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 16. Dezember 2010 als Antrag auf Einleitung eines Gegenvorstellungsverfahrens angesehen werde und dem Prüfungsausschuss vorgelegt werde. Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 3. Januar 2011 seinen Antrag auf Einleitung eines Gegenvorstellungsverfahrens und betonte, dass er vor allem die Bewertung des Vortrages und des Colloquiums anfechte. Er bemängelte insbesondere, dass der Prüfer M… auch Fragen zu dem (vom Prüfungsausschuss gestrichenen) dritten Vortragsthema gestellt habe, der Prüfer habe damit nicht nur den Vortrag falsch gewichtet und infolgedessen auch falsch bewertet, sondern auch versäumt, das Colloquium dazu zu nutzen, auf den Vortrag zum gewählten ersten Vortragsthema einzugehen. Dem Schreiben des Klägers war ein Gedächtnisprotokoll zum Vortrag und Colloquium sowie der Notenverkündung beigefügt, das zum Verwaltungsvorgang genommen wurde. Unter dem 11. Januar 2011 schrieb der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften die Prüfer der mündlichen Prüfung an und bat diese um Stellungnahmen im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens. Die Prüfer gaben jeweils unter dem 31. Januar 2011 eine inhaltliche Stellungnahme zum Vorbringen des Klägers ab und blieben im Ergebnis bei ihrer Bewertung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Gegenvorstellungsverfahren ergeben habe, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung blieben. Der Kläger behauptet, dass bei der Notenverkündung am 13. Dezember 2010 im Anschluss an die mündliche Prüfung der Prüfungskommissionsvorsitzende Prof. M… ihm mitgeteilt habe, dass er bestanden habe, unklar sei jedoch, ob das errechnete Gesamtergebnis 2,54 noch ein „gut“ oder nur ein „befriedigend“ sei. Mit der am 12. Dezember 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger u.a. sein Begehren weiter, ein Zeugnis und eine Diplomurkunde ausgehändigt zu bekommen. II. Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage – bei der hier allein maßgeblichen summarischen Prüfung – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung). 1. Soweit der Kläger beantragt (Antrag zu 1. aus der Klageschrift), die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zeugnis und eine Diplomurkunde im Rahmen seiner am 13. Dezember 2010 mit der mündlichen Prüfung abgeschlossenen Diplomprüfung im Fach Politikwissenschaft auszuhändigen, hat dieser Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. a) Anspruchsgrundlage für dieses klägerische Petitum ist § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 der für den Kläger maßgeblichen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft vom 12. Februar 1992 (FU-Mitteilungen Nr. 2-3/1993), geändert am 28. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 6/1999) und 25. Oktober 2000 (FU-Mitteilungen Nr. 33/2000) – DPO – (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Diplomprüfungsordnung § 17 Abs. 3 Satz 4 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft vom 18. Dezember 2002 (FU-Mitteilungen Nr. 22/2003) und § 11 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft vom 25. Oktober 2006 (FU-Mitteilungen Nr. 1/2007)). Danach ist für die Erteilung des Zeugnisses und der Diplomurkunde Voraussetzung, dass die Diplomprüfung bestanden wurde. Der Kläger hat die Diplomprüfung allerdings nicht bestanden. Denn gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 DPO ist die Diplomprüfung nur dann bestanden, wenn in jedem Fachgebiet die Note „ausreichend (4,0)“ erzielt wurde. Der Kläger hat jedoch – nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung beurteilungsfehlerfrei (dazu eingehend noch unter 3.) – in dem Fachgebiet „Internationale Beziehung und Außenpolitik“ (vgl. § 24 DPO) lediglich die Note 4,3 erzielt. b) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den – von der Beklagten bestrittenen – Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, dass Prof. M… ihm im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt habe, dass er die Prüfung bestanden habe. Denn auch nach der Behauptung des Klägers hat Prof. M… dem Kläger mitgeteilt, dass er bestanden habe, aber unklar sei, ob das errechnete Gesamtergebnis 2,54 noch ein „gut“ oder schon ein „befriedigend“ sei. Eine derartige Mitteilung würde jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 in der Fassung vom 23. Januar 2003, BGBl. I 102; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) – VwVfG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006, GVBl. S. 573 – VwVfG Bln – darstellen. Es fehlte ihr das für einen Verwaltungsakt wesentliche und unverzichtbare Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5/93 – juris RdNr. 21; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, RdNr. 815). Denn auch mit der vom Kläger behaupteten Äußerung hätte Prof. M… dem Kläger unstreitig kein Gesamtergebnis im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 4 DPO – also gemäß § 32 Abs. 1, § 6 Abs. 4 DPO die Angabe einer konkreten Notenstufe in Worten – mitgeteilt, sondern explizit offen gelassen, ob die Note „gut“ oder „befriedigend“ laute. Auch füllte die Prüfungskommission den das Gesamtergebnis der Prüfung betreffenden Passus am Ende des Protokollbogens gerade nicht aus. Im Hinblick auf diesen von Prof. M… ausdrücklich offen gelassenen, aber für die Erteilung des Abschlusszeugnisses ganz wesentlichen Aspekt (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 DPO) hätte es jedenfalls an einer unmittelbaren Rechtswirkung gefehlt, sollte Prof. Mengel tatsächlich die vom Kläger behauptete Äußerung getätigt haben. Daher stellte eine eventuell gefallene derartige Äußerung des Prüfers M… am Ende der mündlichen Prüfung keinen rechtsverbindlichen Prüfungsbescheid dar, der zur Konsequenz hätte, dass die Diplomprüfung als bestanden gelten würde und dem Kläger das Zeugnis und die Diplomurkunde auszuhändigen wären. c) Doch selbst wenn man – wiederum als wahr unterstellt, der Prüfer M… hätte tatsächlich dem Kläger mitgeteilt, dass dieser die Prüfung bestanden hätte – diese Äußerung isoliert als einen den Kläger begünstigenden Prüfungsbescheid ansehen wollte, folgte daraus kein Anspruch des Klägers auf Aushändigung eines Zeugnisses und einer Diplomurkunde. Denn im Hinblick auf den auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 – juris RdNr. 48), ist es nicht statthaft, etwas einzufordern, was unmittelbar wieder zurückgegeben werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Das Zeugnis und die Diplomurkunde wären jedoch wieder an die Beklagte herauszugeben, weil ein etwaiger Prüfungsbescheid, mit dem dem Kläger das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben worden wäre, rechtswidrig und von der Prüfungsbehörde gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen wäre. Denn entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 DPO hat der Kläger – nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung beurteilungsfehlerfrei (dazu eingehend noch unter 3.) – in dem Fachgebiet „Internationale Beziehung und Außenpolitik“ (vgl. § 24 DPO) nicht mindestens die Note 4,0, sondern lediglich die Note 4,3 erzielt, so dass er die Diplomprüfung nicht bestanden hat. Auch das der Beklagten im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich zustehende Ermessen wäre im Hinblick auf die das Prüfungsrecht beherrschende Chancengleichheit (Art. 3 Grundgesetz) zulasten des Klägers „auf Null“ reduziert. 2. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt (Antrag zu 7.), die Beklagte zum Erlass eines Bescheides zu verurteilen, woraus sich das Bestehen seiner Diplomprüfung und eine erzielte Gesamtnote von 2,48 ergibt, hat auch dieser Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Denn – wie bereits ausgeführt – wurde das Fachgebiet „Internationale Beziehung und Außenpolitik“ (vgl. § 24 DPO) lediglich mit 4,3 benotet, so dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 DPO die Diplomprüfung nicht bestanden hat. 3. Soweit der Kläger sinngemäß beantragt (Antrag zu 8.), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2010 zu verpflichten, über das Ergebnis der mündlichen Diplomprüfung am 13. Dezember 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, hat die Rechtsverfolgung auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Verstöße gegen prüfungsrechtliche Grundsätze, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und einer Neubewertung durch die Prüfungskommission führen könnten, sind nicht ersichtlich. Gerichtlich voll überprüfbare Verfahrensverstöße, die zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung führen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 u. 138/87 -, BVerfGE 84, 59 ; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Indem der Kläger vorträgt, dass seine im Prüfungsteil Vortrag/Colloquium gezeigten Leistungen mindestens einer 4,0 entsprächen, setzt er damit unzulässig seine Bewertung an die Stelle der allein maßgeblichen Bewertung durch die Prüfungskommission. Soweit der Kläger weiter ausführt, dass die Prüfungsentscheidung rechtswidrig sei, weil der Prüfer M… einen anderen politikwissenschaftlichen Ansatz vertrete als er in seinem Vortrag, geht dies am Kernpunkt der Prüferkritik vorbei. Diese stellt nämlich ausweislich des (den Anforderungen des § 30 Abs. 7 Satz 1 DPO vollumfänglich gerecht werdenden) Prüfungsprotokolls und der Stellungnahmen im Gegenvorstellungsverfahren u.a. maßgeblich darauf ab, dass es dem Vortrag an Struktur gefehlt habe und zahlreiche Fragen offen geblieben seien. Auch habe es an einer ausreichenden politikwissenschaftlichen Analyse gefehlt. Dieser Prüferkritik tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Er verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf das Handout/Thesenpapier und sein Vortragsmanuskript; diese sind jedoch nicht Gegenstand der Bewertung, Gegenstand der Bewertung sind ausschließlich der mündlich gehalten Vortrag und das mündlich geführte Prüfungsgespräch im Rahmen des Colloquiums. Der vom Kläger in diesem Kontext zudem erhobene Vorwurf der Befangenheit gegen Prof. M…, den der Kläger damit begründet, dass Prof. M… einen anderen politikwissenschaftlichen Ansatz vertrete, ist nicht erfolgsversprechend, weil es grundsätzlich unerheblich ist, welchen wissenschaftlichen Ansatz ein Prüfer vertritt, solange er eine vertretbare Prüfungsleistung des Prüflings auch als vertretbar bewertet. Hier gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass der Prüfer M… nicht offen für einen anderen wissenschaftlichen Ansatz als den seinigen gewesen wäre. Im Übrigen hätte der Kläger eine etwaige Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Prüfer Mengel unverzüglich rügen müssen; der Kläger hat den Vorwurf der Befangenheit jedoch erst im Laufe des erst ein Jahr nach Ablegung der Prüfung eingeleiteten Gerichtsverfahren erhoben und begründet. Schließlich kann der Kläger auch mit seinem Vorbringen, dass Prof. M… während des Colloquiums unzulässig Fragen zum dritten Vortragsthema gestellt habe, das jedoch vom Prüfungsausschuss gestrichen worden sei, nicht durchdringen. Denn es ist unbedenklich, wenn die Prüfer im Rahmen des Colloquiums auch eng verwandte Themenbereiche ansprechen, damit verlassen sie noch nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Dass es sich bei Fragen zur „Gefährdung der Universalität des Menschenrechtsschutzes“ und zur „Schaffung eines Weltgerichtshofes für Menschenrechte“ um eng verknüpfte und kaum klar zu trennende Themenbereiche handelt, liegt auf der Hand. Im Übrigen könnte das Abprüfen von unzulässigem Prüfungsstoff nicht zu der vom Kläger allein begehrten Neubewertung, sondern lediglich zu einer Wiederholungsprüfung führen (vgl. dazu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, RdNr. 500). Soweit der Kläger behauptet, dass die Prüfer R… und F… ihm während der mündlichen Prüfung nicht hätten folgen können, so dass sie die „Kompromissnote von 4,0“ vergeben hätten, entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz und ist als eine Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich. Nicht jede dem Prüfling nicht genehme Bewertung durch die Prüfer ist Indiz für ihre angebliche mangelnde Sachkunde, sondern vielmehr im Regelfall Konsequenz der vom Prüfling gezeigten Prüfungsleistung. 4. Soweit der Kläger hilfsweise sinngemäß beantragt (Antrag zu 3.), die Beklagte zu verurteilen, zur Beweissicherung und eventuellen Neubewertung die vom Kläger während der mündlichen Prüfung zu Beginn des Vortrages am 13. Dezember 2010 an alle drei Prüfer ausgeteilten Handouts/Thesenpapiere, sowie das Vortragsmanuskript und das Erinnerungsprotokoll des Klägers in die Prüfungsakte zu nehmen (Antrag zu 3.), ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich, weil das Erinnerungsprotokoll des Klägers bereits Gegenstand des Verwaltungsvorganges der Beklagten geworden ist. Das Handout/Thesenpapier sowie das Vortragsmanuskript sind als Anlagen K 6 und K7 Gegenstand der gerichtlichen Verfahrensakten und damit auch der Beklagten übersandt worden, so dass es zur Beweissicherung nicht erforderlich ist, diese Unterlagen auch zur Prüfungsakte zu nehmen, zumal Gegenstand der zu bewertenden Prüfungsleistung lediglich der mündlich gehaltene Vortrag sowie das mündlich geführte Prüfungsgespräch ist. 5. Soweit der Kläger (zu 4. und 6.) beantragt festzustellen, dass er ein Recht auf Rechtsschutz in Form des Gegenvorstellungsverfahrens habe, bedarf es dieser Feststellung ersichtlich nicht, weil ein Gegenvorstellungsverfahren durchgeführt wurde. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Aussetzung des Verfahrens. 6. Soweit der Kläger (zu 5.) beantragt, festzustellen, dass er seit der Notenverkündung im Anschluss an die mündliche Prüfung am 13. Dezember 2010 in der Ausübung seines Rechtsschutzes seitens der Beklagten behindert wurde und wird und dies rechtswidrig ist, hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, weil bereits nicht substantiiert dargetan wurde, dass es zu einer Behinderung des Klägers kam; dass die Übersendung der Kopien aus der Prüfungsakte (erst) mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 den Kläger in seinem Rechtsschutz behindert hätte, erscheint fernliegend.