OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 136.12

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0619.12L136.12.0A
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verminderung der Lehrverpflichtung wegen überwiegender Forschungstätigkeit kann nicht anerkannt werden, da die LVVO bereits grundsätzlich die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit berücksichtigt. Zwar sieht § 7 Abs. 2 LVVO vor, dass Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeiten betraut werden können, dies muss allerdings entsprechend dargelegt werden.(Rn.15) 2. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verminderung der Lehrverpflichtung wegen überwiegender Forschungstätigkeit kann nicht anerkannt werden, da die LVVO bereits grundsätzlich die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit berücksichtigt. Zwar sieht § 7 Abs. 2 LVVO vor, dass Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeiten betraut werden können, dies muss allerdings entsprechend dargelegt werden.(Rn.15) 2. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.19) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2012 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Sommersemester 2012 von der Antragsgegnerin vergebenen 163 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Sommersemester 2012 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 25. Mai 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2012 vom 9. Januar 2012) 130 Studienplätze im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für das Sommersemester 2012 festgesetzt. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 22. August 2011 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO), auf deren Grundlage die Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt worden ist, weist Fehler auf, die allerdings wegen der Überbuchung durch die Antragsgegnerin nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr im Fachbereich VII in der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ (LE 3701), die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: · 18 Professorenstellen (C3, C4, W2, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; · 3 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin für Prof. B… und K… beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS und für Prof. W… dem Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2011 - VG 12 L 67.11 u.a. folgend mit 4 LVS angesetzt hat. · 2 Stiftungsprofessuren mit einem Deputat von 4 LVS (Prof. M…) bzw. 9 LVS (Prof. K…); · 2 Juniorprofessuren, von denen ein Stelleninhaber (M…) im März 2008 berufen worden ist, so dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages bereits in der zweiten Phase seines Dienstverhältnisses (vgl. § 102b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befand, und das Deputat mit 6 LVS in die Berechnung einzustellen war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LVVO). Der andere Stelleninhaber (B…) wurde im März 2009 berufen; er war demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages noch in der ersten Phase seines Dienstverhältnisses, so dass das Deputat zu Recht mit lediglich 4 LVS angesetzt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO); · 1 Stiftungsjuniorprofessur mit einer Lehrverpflichtung von 2 LVS; · 1 Akademischer Oberrat (Stellennr. 0033541, Stelleninhaber K…); diese Stelle ist als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28); · 46 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Die Anzahl der Sollstellen ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Sollstellenplan. Der Umstand, dass einige Stelleninhaber nur ein reduziertes Deputat haben, ist im Hinblick auf das abstrakte Stellenprinzip kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei den betreffenden Stellen um ½- oder 2/3-Stellen handelt. Die Kammer rechnet indes nicht das Deputat des wissenschaftlichen Mitarbeiters … ein, da dieser nicht Inhaber einer Sollstelle ist und dessen Deputat mit den Vakanzen, die sich aus den nur zum Teil besetzten Stellen ergeben, verrechnet wird. Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 387 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind lediglich im Umfang 4,5 LVS für Prof. K… für dessen Funktion als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Ermäßigungsverfügung der Personalstelle vom 27. Juli 2011 vorgelegt. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verminderung von 2 LVS für Prof. H… in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2014 wegen „überwiegender Forschungstätigkeit“ (vgl. Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2010) ist indes nicht anzuerkennen. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17. Mai 2011 – VG 12 L 595.11 u.a.-, Juris, ausgeführt hat, berücksichtigt der in der LVVO festgelegte Umfang der Lehrverpflichtung bereits grundsätzlich die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit. Zwar sieht § 7 Abs. 2 LVVO vor, dass Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeiten betraut werden können, indes hat die Antragsgegnerin weder das Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Anhörung des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrats) dargelegt noch die Funktionsbeschreibung der Stelle vorgelegt. 3. Das danach mit (387 – 4,5 =) 382,5 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2010 und im Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 92,75 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2010 Lehrauftragsstunden im Umfang von 66,5 LVS und im Wintersemester 2010/11 Lehrauftragsstunden im Umfang von 81 LVS (die Antragsgegnerin addiert fehlerhaft auf 77 LVS) erteilt. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verrechnung von Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 38 LVS wegen sog. Vakanzvertretung kann nicht anerkannt werden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Mai 2011 – VG 12 L 595.11 u.a. -; Juris). Die Antragsgegnerin hat bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, welche vakante Stelle durch die Lehraufträge vertreten werden soll. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten Lehrauftragsstunden (66,5 + 81 + 38 = 185,5 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (185,5 LVS : 2 =) 92,75 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - 7 NC 116.97 -, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Zu den von der Antragsgegnerin berücksichtigten Lehrveranstaltungen in Höhe von 31 LVS für das Sommersemester 2010 und von 30 LVS für das Wintersemester 2010/11 ist zusätzlich die nicht in die Berechnung eingestellte Titellehre in Höhe von 6 LVS zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auch hier auf Vakanzvertretung beruft, hat sie diese nicht glaubhaft gemacht. Dass sie indes die Titellehre für den auslaufenden Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin berücksichtigt in ihrer die Lehreinheit Wirtschaft und Management betreffende Kapazitätsberechnung den Diplomstudiengang nicht, so dass dieser keine Kapazität zulasten anderer Studiengänge der Lehreinheit in Anspruch nimmt. Dies unterscheidet sich von der dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 -, Juris, zugrundeliegenden Konstellation. Somit ergibt sich ein Lehrangebot aus Titellehre in Höhe von 67 LVS und somit ein in die Kapazitätsberechnung einzustellender durchschnittlicher Wert von 33,5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (382,5 + 92,75 + 33,5 =) 508,75 LVS. 5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit Wirtschaft und Management erbracht wird, demnach wie folgt: Studiengang q CA(q) A(q)/2 CA(q)x A(q)/2 Kultur u. Technik / Philosophie 0,1162 17,5 2,0335 Kultur u. Technik / Sprache u. Kommunikation 0,1852 21 3,8892 Kultur u. Tech / Wissenschaft u. Technik 0,1162 18 2,0916 Kultur und Technik / Kunst 0,1162 19 2,2078 Bildungsmanagement (Master) 0,1444 16 2,3104 Wirtschaftsmathematik (Bachelor) 0,7133 102 72,7566 Wirtschaftsmathematik (Master) 0,0900 6,5 0,5850 Naturwiss. in der Informationsgesellschaft 0,0300 16 0,4800 Elektrotechnik 0,0400 102 4,0800 Informatik 0,0413 120,5 4,9767 Physikalische Ingenieurwiss. (Master) 0,0076 7,5 0,0570 Verkehrswesen 0,0180 173,5 3,1230 Fahrzeugtechnik (Master) 0,0100 13,5 0,1350 Schiffs-Meerestechnik (Master) 0,0453 1,5 0,0680 Planung u. Betrieb im Verkehrswesen (Ma) 0,0209 5,5 0,1150 Informationstechnik im Maschinenwesen (MA) 0,0960 2 0,1920 Summe (E): 99,1008 Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (508,75 – 99,1008 =) 409,6492LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Mit Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin mit 2,12 festgesetzt worden (vgl. Anlage 2 Teil B I Abschnitt I a). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung trat zwar erst nach dem Berechnungsstichtag am 1. April 2012 in Kraft. Nach Ansicht der Kammer ist indes in Ansehung der Tatsache, dass der Curricularnormwert zuvor nicht mittels Rechtsverordnung festgesetzt war, auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember1978 – 7 C 54.77 -, Juris Rdnr. 14 ff.) Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 1,196 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil (hierzu s.u.) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt demnach (2,12 - 1,196=) 0,924. Da der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ neben dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) 0,924 0,502 0,4638 Wirtschaftsingenieurwesen (Master) 1,157 0,330 0,3818 Economics (Bachelor) 1,810 0,085 0,1539 Industrial and Network Economics (Master) 1,630 0,050 0,0815 Innovation and Entrepreneurship (Master) 1,522 0,033 0,0502 Gewichteter Curricularanteil 1,1312 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (409,6492 x 2 : 1,1312 = 724,2737) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine Basiszahl von 724,2737 x 0,502 =) 363,5854. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Hierbei hat die Kammer die von der Antragsgegnerin für die Berechnung der Kapazität für das Akademische Jahr 2011/12 vorgelegte Studentenverlaufsstatistik zugrundegelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS WS08/09 291 145 236 1 0 0 SoSe09 191 272 148 228 2 1 WS09/10 298 158 257 140 207 2 SoSe10 166 269 153 257 124 189 WS10/11 314 143 250 171 220 117 SoSe11 219 290 142 248 147 218 Summe I 1132 950 1044 700 527 Summe II 1260 987 1044 797 553 309 Quotient 0,8984 0,9625 1,0000 0,8783 0,9530 0,0000 Summanden 1,8984 0,8647 0,8647 0,7595 0,7238 0,0000 Schwundquote: 0,8519 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 363,5854 : 0,8519 =) 426,7935, aufgerundet 427 Studienplätzen. 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 67,5% im Wintersemester zu 32,5 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2012 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 138,78, aufgerundet 139 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2012 zum 1. Fachsemester insgesamt 163 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 im Verfahren VG 12 L 58.12), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.