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Urteil

12 K 818.11

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0418.12K818.11.0A
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Leitsätze
1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.(Rn.19) 2. Die niedrigere Festsetzung des Multiplikators für die Eintrittsalter 33 bis 40 gegenüber den höheren Multiplikatoren für die Eintrittsalter 41 bis 46 lässt sich nicht rechtfertigen.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2011 verpflichtet, über die Festsetzung der Anwartschaft des Klägers auf eine Altersrente aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.(Rn.19) 2. Die niedrigere Festsetzung des Multiplikators für die Eintrittsalter 33 bis 40 gegenüber den höheren Multiplikatoren für die Eintrittsalter 41 bis 46 lässt sich nicht rechtfertigen.(Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2011 verpflichtet, über die Festsetzung der Anwartschaft des Klägers auf eine Altersrente aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Rentenanwartschaft, die aus seinen bis zum 31. Dezember 2009 eingezahlten Beiträgen begründet wird, vom Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berechnung der Rentenanwartschaft beruht auf einer Regelung, die hinsichtlich der Ausgestaltung des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators unwirksam ist. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Anwartschaft auf Altersrente ist § 19 der Satzung des Beklagten vom 4. März 1999 in der aktuellen Fassung vom 29. August 2012. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung begründen Pflichtbeiträge und zusätzliche freiwillige Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangen sind, Rentenanwartschaften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Monatsbetrag der Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Summe der persönlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsaltersabhängigen Multiplikator. Der Rentensteigerungsbetrag beträgt gem. § 19 Abs. 2 der Satzung 72 Euro. Die Summe der persönlichen Beitragsquotienten nach § 19 Abs. 3 der Satzung steht ebenfalls nicht im Streit und beträgt 12,8475. Der vom Beklagten der Berechnung zugrunde gelegte Multiplikator von 1,3800 bei einem Eintrittsalter mit 35 gem. § 19 Abs. 6 der Satzung stellt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, Juris Rn. 69 ff.). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei gilt ein stufenloser, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung der Rechtsetzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Die Anforderungen verschärfen sich dann umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das Maß der Bindung der Rechtsetzung hängt davon ab, inwieweit Betroffene in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, Juris Rn. 64 f.).Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind dann in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 12, 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10, Juris Rn. 40, 41). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. August 2010 – 12 N 102.09) führt für den Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen zudem Folgendes aus: „In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es sich im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen um einen weiten Gestaltungsspielraum handelt, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind. […] Ebenso wenig ist der Satzungsgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe jeden einzelnen – auch selten vorkommenden – Sonderfall zu regeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn bestimmte Gruppen typischer Fälle innerhalb der betroffenen Berufsgruppe ohne zureichende Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 11.00 – juris, Rz. 13, 19).“ Die Tabelle der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung führt zu einer Ungleichbehandlung gleich zu behandelnder Gruppen. Die Gruppe der Mitglieder mit Eintrittsalter 33 bis 40 werden hinsichtlich ihrer Altersrentenanwartschaften anders, nämlich schlechter behandelt als die Gruppe der Mitglieder mit Eintrittsalter 41 bis 46, obwohl ihre Beiträge, mit denen die Rentenanwartschaften begründet werden, den gleichen Regelungen unterliegen. Die Rentenanwartschaft eines Mitglieds aus der Gruppe mit Eintrittsalter 33 bis 40 ist (bei fiktiven gleichen übrigen Werten) geringer als die eines Mitglieds, das erst mit einem Alter zwischen 41 und 46 Jahre eingetreten ist, obwohl es grundsätzlich mit einer höheren Rentenanwartschaft rechnen können müsste, weil seine Beiträge bereits länger eingezahlt sind und infolgedessen einen höheren Zinseszinseffekt aufweisen. Letzteres soll der eintrittsaltersabhängige Multiplikator abbilden, der dementsprechend für die Gruppe der Mitglieder mit Eintrittsalter 33 bis 40 höher, jedenfalls nicht aber – wie in § 19 Abs. 6 der Satzung festgelegt – niedriger sein darf als für die Gruppe der Mitglieder mit höherem Eintrittsalter. Diese Ungleichbehandlung betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Es sind alle Mitglieder betroffen, die in einem Zeitraum von acht Jahren, der in der Regel die Anfangsphase der Berufstätigkeit umfasst, dem Beklagten beitreten. Auch die Folgen der unterschiedlichen Ausgestaltung des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators sind wesentlich. Dies zeigt ein Vergleich der Berechnung der Rentenanwartschaft des Klägers mit dem eintrittsaltersabhängigen Multiplikator 1,3800 (Eintrittsalter 35) und 1,4283 (Eintrittsalter 45), der zu einem monatlichen Unterschiedsbetrag der Altersrentenanwartschaft in Höhe von (1.321,21 Euro – 1.276,53 Euro =) 44,68 Euro führt. Ein zureichender sachlicher Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung des Multiplikators ist nicht ersichtlich. Die niedrigere Festsetzung des Multiplikators für die Eintrittsalter 33 bis 40 gegenüber den höheren Multiplikatoren für die Eintrittsalter 41 bis 46 lässt sich nicht rechtfertigen. Die Argumentation des Beklagten, die Multiplikatoren für die Mitgliedergruppe mit Eintrittsalter 41 bis 46 hätten aus Gründen des Bestandsschutzes nicht abgesenkt werden können, überzeugt nicht, auch wenn die Beitragszahlungen bis zur Satzungsänderung vom 3. September 2003 grundsätzlich unverfallbare Anwartschaften begründet haben, die als vermögenswerte Rechtsposition eigentumsrechtlich nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10, Juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2012 – OVG 12 B 15.11, Juris Rn. 33). Fraglich ist bereits, ob diese Anwartschaften in einer konkreten Höhe geschützt sind (bezogen auf eine – allerdings dynamisch ausgestaltete - betriebliche Altersrente verneinend BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03, Juris Rn. 41; Urteil vom 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10, Juris Rn. 22) und ob sie unter bestimmten Gesichtspunkten hätten gekürzt werden können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2012 – OVG 12 B 15.11, Juris Rn. 34 ff.) . Bestandsschutzerwägungen stellen jedenfalls bereits deshalb keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung in § 19 Abs. 6 der Satzung (Schlechterstellung der 33 bis 40 Jährigen, Besserstellung der 41 bis 46 Jährigen) dar, weil diese Regelung auch diejenigen Mitglieder betrifft, die erst nach der Satzungsänderung 2003 in das Versorgungswerk eingetreten waren und somit in den Jahren 1999 bis 2003 noch gar keine Anwartschaften erworben hatten. Außerdem vermag der Hinweis auf etwaigen Bestandsschutz die Festlegung der Multiplikatoren in ihrer konkreten Höhe nicht zu erklären, da sich bei einer versicherungsmathematischen Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung nicht exakt die in § 19 Abs. 6 der Satzung festgelegten Multiplikatoren ergeben. So ergibt sich für das Eintrittsalter 45 ein Faktor von 1,4 (28./.20, Summe der restlichen Versicherungszeit von 20 Jahren addiert mit 8 und geteilt durch die restliche Versicherungszeit), nicht aber von 1,4283. Die Argumentation des Beklagten, es seien die individuellen Fälle bei der Umrechnung einbezogen worden, überzeugt nicht, weil dies offenbar jedenfalls für die Mitglieder eines anderen Eintrittsalters nicht geschehen ist. So wurde der Faktor bei niedrigerem Eintrittsalter wesentlich angehoben und gibt nicht die Hinzurechnungszeit nach § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung wieder; bereits das Eintrittsalter 44 würde bei versicherungsmathematischer Umrechnung nur noch zu einem Faktor 1,381 führen. Zwar profitierte der Kläger zunächst auch von dieser Umstellung; eine genaue Umrechnung würde beim Eintrittsalter 35 zu einem Faktor von 1,2667 führen. Allerdings lassen sich damit – jedenfalls nach weiterer Anhebung der Multiplikatoren für die Eintrittsalter bis 32 mit Satzungsänderung vom 21. September 2005 – weder der ursprüngliche Grund von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung (8-jährige Ausbildungszeit) noch der Grund zur Einführung des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators (längere Verweildauer der Beiträge, Zinseszinseffekt) mehr erkennen. Im Übrigen ist nicht entscheidend, dass der Kläger im Vergleich zur Berechnung nach § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung nach der Umstellung im Jahr 2003 besser gestellt ist. Es ist lediglich die Regelung in § 19 Abs. 6 der aktuellen Satzung zu untersuchen und Vergleichsgruppen anhand dieser Satzung zu bilden. § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung ist nicht mehr gültig und weder für den Kläger noch für die anderen derzeitigen Mitglieder des Versorgungswerkes anwendbar. Schließlich erklärt der Verweis auf etwaigen Bestandsschutz bei einer bestimmten Gruppe von Anwartschaften nicht, warum die Multiplikatoren für die Mitglieder mit niedrigerem Eintrittsalter nicht entsprechend höher angesetzt worden sind. Soweit der Beklagte behauptet, für eine Anhebung der Multiplikatoren ohne gleichzeitige Absenkung der Multiplikatoren an anderer Stelle habe der finanzielle Spielraum gefehlt, ist vom Beklagten nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass die Einführung eines streng monoton fallenden eintrittsaltersabhängigen Multiplikators tatsächlich finanziell nicht zu leisten gewesen wäre. Der Beklagte hätte dem Bestandsschutz der Anwartschaften auch auf andere Weise, etwa durch die Einführung einer Stichtagsregelung, Rechnung tragen können. Es steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Satzungsgebers, welche Methode zur Rentenberechnung er wählt. Er darf aber von mehreren Möglichkeiten nur diejenige wählen, die noch von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt ist. Während der vom Beklagten gewählten Berechnungsmethode aufgrund der konkreten Ausgestaltung des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators eine wesentliche Ungleichbehandlung immanent ist, wäre dies durch die Einführung einer Stichtagsregelung, also der Einführung des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators zur Berechnung von Rentenanwartschaften aufgrund von Beitragszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt, vermieden worden. Damit hätte der Satzungsgeber die bisherigen Anwartschaften nicht angetastet und hätte gleichzeitig den neuen Multiplikator streng monoton fallend ausgestalten können, wie es das versicherungsmathematische Äquivalenzprinzip – auch nach Ansicht des Beklagten – gebietet. Der Hinweis des Beklagten auf potentielle (EDV-) Schwierigkeiten, wenn verschiedene Regelungen für verschiedene Zeiträume eingeführt würden, überzeugt bereits mit Blick auf die seit 2010 geltende Rechtslage nicht, die unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Zeiträume kennt (vgl. §§ 19 und 19a der Satzung). Soweit der Beklagte finanzielle Schwierigkeiten nach dem Jahr 2005 – u.a. aufgrund geänderter Sterbetafeln – angibt, die dazu geführt hätten, dass die ursprünglich beabsichtigte Anhebung der Multiplikatoren für die Eintrittsalter 33 bis 40 unterlieben sei, können diese Erwägungen keinen sachlichen Grund für die gleichheitswidrige Regelung in § 19 Abs. 6 der Satzung darstellen, da die dort geregelten eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren bereits 2003 eingeführt worden sind. Im Übrigen hätte der Beklagte im Jahr 2003 auf die Einführung eines eintrittsaltersabhängigen Multiplikators insgesamt verzichten und gegebenenfalls ein anderes System der Rentenberechnung wählen müssen, wenn die Einführung eines streng monoton fallenden Multiplikators finanziell tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufung und Sprungrevision waren gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Höhe der klägerischen Rentenanwartschaft aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingezahlten klägerischen Beiträge. Der Kläger hält einen der drei Faktoren zur Berechnung der Rentenanwartschaft, den sogenannten eintrittsaltersabhängigen Multiplikator, für verfassungswidrig. Der Kläger ist am 22. Juni 1964 geboren. Er ist seit dem 24. September 1999 als selbständiger Rechtsanwalt Mitglied des Beklagten. Er zahlte zunächst als Beitrag 10/10 des höchsten Pflichtbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sowie zusätzliche freiwillige Beiträge. Im Jahr 2009 wurde der Beitrag antragsgemäß auf den persönlichen Pflichtbeitrag herabgesetzt. In der Gründungssatzung vom 30. August 1999 (Amtsblatt für Berlin – ABl. 1999, S. 3890) war festgelegt, dass sich der Monatsbetrag der Altersrente aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags und der Summe der persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten zusammensetzt. Zu der Summe der persönlichen Beitragsquotienten wurden gem. § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung diejenigen Beitragsquotienten hinzugerechnet, die bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres dem 8-fachen Wert des durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten entsprachen. Ab Vollendung des 45. Lebensjahres war der mit dem durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten zu multiplizierende Wert jährlich um eins fallend. Am 3. September 2003 wurde die Regelung zur Berechnung der Altersrente in der Satzung geändert (ABl. 2004, S. 2). Die Regelung in § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung wurde abgeschafft. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist seither der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Summe der persönlichen Beitragsquotienten und dem – neu eingeführten - eintrittsaltersabhängigen Multiplikator. Nach § 19 Abs. 6 der damaligen Fassung betrug der Multiplikator 1,3800 bei einem Eintrittsalter von 25 und jünger bis zum Eintrittsalter 40. Ab dem Eintrittsalter 41 stieg der Multiplikator jährlich von 1,3833 bis 1,4283 bei einem Eintrittsalter von 45. Ab Eintrittsalter 46 waren die Multiplikatoren monoton fallend. Ab Eintrittsalter 54 betrug der Multiplikator 1. Mit Satzungsänderung vom 21. September 2005 (ABl. 2005, S. 4386) wurden die eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren für die Eintrittsalter bis 32 in § 19 Abs. 6 geändert. Seither fällt der eintrittsaltersabhängige Multiplikator von 1,7388 bis zum Eintrittsalter 32 auf 1,4076. Für die Eintrittsalter 33 bis 40 beträgt er weiterhin 1,3800. Ab Eintrittsalter 41 steigt er – wie bereits seit der Satzungsänderung vom 3. September 2003 – wieder bis zum Eintrittsalter 45 und fällt danach wieder. Mit Satzungsänderung vom 28. Mai 2009 (ABl. 2009, S. 2505) ist für Beiträge ab dem 1. Januar 2010 statt des bisherigen offenen Deckungsplanverfahrens, das nach § 19 weiterhin für die bis zum 31. Dezember 2009 beim Versorgungswerk eingegangenen Beiträge gilt, in § 19a das sogenannte Anwartschaftsdeckungsverfahren zur Ermittlung der Rentenanwartschaften eingeführt worden. Der eintrittsaltersabhängige Multiplikator nach § 19 Abs. 6 in der seit dem 12. Oktober 2012 geltenden Fassung vom 29. August 2012 (ABl. 2012, S. 1823) entspricht der Fassung vom 21. September 2005. Mit Schreiben vom 22. September 2010 erbat der Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu der Frage, ob § 19 Abs. 6 der Satzung nunmehr eine abschließende Regelung enthalte oder ob noch beabsichtigt sei, zukünftige Gewinne für die - gebotene – Anpassung (Erhöhung) der Multiplikatoren für die Eintrittsalter 31 bis 44 zu verwenden. Dies sei im Mitgliederrundschreiben 2004 angekündigt worden und im Jahr 2005 für die Eintrittsalter 20 bis 31 auch praktiziert worden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 stellte der Beklagte fest, dass die durch Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 erreichte Anwartschaft auf Altersrente vorbehaltlich der endgültigen Berechnung der Höhe der Alters- oder gegebenenfalls Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall 1.276,53 Euro betrage; der Berechnung lag der Multiplikator 1,3800 für das Eintrittsalter 35 zugrunde. Der Beklagte führte aus, dass dem klägerischen Anliegen im Übrigen nicht entsprochen werden könne. Absichten der Vertreterversammlung als zuständiger Legislative des Versorgungswerkes unterlägen deren Willensbildung, die von verschiedenen Faktoren, u.a. der künftigen Ergebnisse der Geschäftsjahre abhänge und daher einer Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich sei. Der Beklagte verwies außerdem auf die Historie von § 19 Abs. 6 der Satzung. Nach der Gründungssatzung von 1999 hätten alle Mitglieder, die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in das Versorgungswerk eingetreten seien, bei der Berechnung ihrer Altersrente eine Hinzurechnungszeit von 8 Jahren erhalten. Davon hätten am meisten die Mitglieder profitiert, die im Alter 45 eingetreten seien. Je jünger das Eintrittsalter gewesen sei, desto schlechter sei die Regelung für die betreffenden Mitglieder gewesen. Im Jahr 2003 hätten die Gremien die Zurechnungszeiten – unter Wahrung des Bestandsschutzes – durch eintrittsaltersabhängige Multiplikatoren ersetzt, die in den Folgejahren je nach finanziellem Spielraum schrittweise angehoben worden seien. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass die Festsetzung eines Faktors 1,3800 für das Eintrittsalter 35 willkürlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Der Betrag sei rechnerisch richtig festgestellt worden. Gegen § 19 Abs. 6 der Satzung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Festlegung der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren sei nicht willkürlich, sondern beruhe auf der Anfangsregelung der Gründungssatzung. Die Regelung sei über Jahrzehnte Standard in den Satzungen der meisten Versorgungswerke gewesen. Für Beitragszahlungen ab 1. Januar 2010 sei die Wirkung der Hinzurechnungszeit beseitigt. Dem Satzungsgeber stehe neben einem Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu, so dass er nicht verpflichtet sei, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Hiervon habe der Satzungsgeber Gebrauch gemacht, als er sich zunächst der Verbesserung der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren für die jüngeren Eintrittsalter und nicht der älteren gewidmet habe und im Weiteren die Wirkung der Hinzurechnungszeit für Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 2010 beseitigt habe. Der Kläger hat am 3. Juni 2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Festsetzung des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators für die Eintrittsjahrgänge 33 bis 40 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Erklärtes Ziel laut Mitgliederrundschreiben sei es, denjenigen Mitgliedern, die längere Zeit in das Versorgungswerk einzahlten, aufgrund der entsprechenden höheren Verzinsung der Beiträge auch eine höhere Anwartschaft zu sichern. Dieser Gedanke liege auch der Satzungsänderung zum 1. Januar 2010 (§ 19a der Satzung) zugrunde, denn dort werde nur noch auf das jeweilige Lebensalter bei Beitragszahlung abgestellt, völlig unabhängig von der Frage, wie lange jemand schon Mitglied im Versorgungswerk gewesen sei. Hieraus lasse sich ableiten, dass der eintrittsaltersabhängige Multiplikator umso höher sein müsse, je jünger das Eintrittsalter eines Mitglieds sei. Angesichts der Absichten des Satzungsgebers, wonach eine längere Verweildauer eine höhere Verzinsung und somit einen höheren Multiplikator zur Folge habe, sei es nicht zu vertreten, diejenigen, die mit 44 Jahren oder jünger beim Beklagten eintreten, schlechter zu stellen als diejenigen, die mit 45 Jahren eintreten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Festsetzung der Anwartschaft des Klägers auf eine Altersrente aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen klägerischen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt im Wesentlichen Folgendes aus: Die Festlegung der Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung beruhe nicht auf Willkür, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung nicht in jeder Hinsicht systemgerecht erscheine. Führte man ein System eintrittsaltersabhängiger Faktoren neu oder ab einem bestimmten Stichtag ein, wären die Faktoren bezüglich der Eintrittsalter nach dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip streng monoton fallend. Die Faktoren wären also umso höher, je jünger das Mitglied bei seinem Eintritt in das Versorgungswerk sei. Die Faktoren bildeten den Zinseszinseffekt und die Verweildauer der Beiträge ab. Dies sei jedoch nicht die Situation gewesen, in der sich der Beklagte bei Einführung der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren im Jahr 2003 befunden habe. Im Jahr 2003 habe der Beklagte die nach Auffassung der Gremien ungerechte Wirkung der 8-fachen Hinzurechnung für alle Beitragszahlungen seit seiner Gründung korrigieren wollen, nicht nur ab einem Stichtag für zukünftig zu leistende Beiträge. Die Absenkung der Multiplikatoren für einzelne Mitgliedergruppen, die erforderlich gewesen wäre, um die (einheitlichen) Multiplikatoren für die Mitglieder mit Eintrittsalter 33 bis 40 anheben zu können, wäre sehr problematisch gewesen. Für eine Anhebung dieser Multiplikatoren ohne gleichzeitige Absenkung der Multiplikatoren bei Mitgliedern mit anderem Eintrittsalter habe der erforderliche finanzielle Spielraum gefehlt. Es sei geplant gewesen, ein konsequentes System eintrittsaltersabhängiger Multiplikatoren schrittweise zu errichten. 2005 sei dies für das Eintrittsalter 32 und jünger begonnen worden, und es sei beabsichtigt gewesen, die Multiplikatoren für die Mitglieder mit Eintrittsalter 33 bis 39 später ebenfalls zu erhöhen. Dies sei unterblieben, weil nach Einführung der neuen Sterbetafeln Heubeck 2006G jede Erhöhung der Multiplikatoren für weibliche Mitglieder mit Eintrittsalter 33 und höher zu Eintrittsverlusten geführt hätte. Um die erheblichen Lasten aus der in den neuen Sterbetafeln ausgewiesenen längeren Lebenserwartung der berufsständisch Versicherten finanzieren zu können, sei in den Jahren ab 2005 eine Biometrierückstellung angespart worden, die für die Einführung der berufsständischen Richttafeln Heubeck 2006G zum 31. Dezember 2009 verwendet und aufgelöst worden seien. Gleichzeitig sei absehbar gewesen, dass der Mindestertrag aus risikoarmen Anlagen längerfristig nicht sicher 4 % übersteigen würde, so dass im Jahr 2009 der Rechnungszins für Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 2010 von 4 % auf 2,25 % gesenkt worden sei. Alte Anwartschaften aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 seien unberührt geblieben; um diese zu 100 % auch für die Zukunft zu sichern, hätten der diesbezüglichen Deckungsrückstellung erhebliche Kapitalbeträge zugeführt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.