Urteil
12 L 575.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0515.12L575.13.0A
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Leitsätze
1. Die Beurlaubung eines Hochschulprofessors ist kapazitätsrechtlich unerheblich.(Rn.10)
2. Lehrauftragsstunden, die zum einen Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten, und zum anderen die Vertretung der vakanten Professorenstelle betreffen, müssen nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden.(Rn.18)
3. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurlaubung eines Hochschulprofessors ist kapazitätsrechtlich unerheblich.(Rn.10) 2. Lehrauftragsstunden, die zum einen Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten, und zum anderen die Vertretung der vakanten Professorenstelle betreffen, müssen nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden.(Rn.18) 3. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird.(Rn.20) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2013 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die im Sommersemester 2013 von der Antragsgegnerin vergebenen 159 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 20. Änderungsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273). Die Antragsgegnerin hat in ihren Ordnungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2012/13 bzw. zum Sommersemester 2013 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 23. Mai 2012 (Amtliche Mitteilungsblätter der Antragsgegnerin Nr. 6/2012 vom 12. Juli 2012, S. 170 und Nr. 11/2012 vom 6. Dezember 2012, S. 291) 270 Studienplätze für das Wintersemester 2012/13 und 130 Studienplätze für das Sommersemester 2013 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt. Die Kammer hat in ihren Beschlüssen vom 5. Dezember 2012 – VG 12 L 710.12 – zur Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für das Akademische Jahr 2012/13 ausgeführt: „Die zum Stichtag 26. September 2012 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) vorgenommene Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Akademische Jahr 2012/13, auf deren Grundlage die Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt worden ist, weist zwar Fehler auf, die allerdings nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr im Fachbereich VII in der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ (LE 3701), die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 18 Professorenstellen (C3, C4, W2, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; - 3 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin für Prof. B... und K... beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS angesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für die Sonderprofessur (Stellen-Nr. 55794) weiterhin ein Deputat von 4 LVS anzusetzen, welches sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom 14./25. Februar 2001 zum Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vom 23. Oktober 2000/16. Januar 2011 ergibt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Mai 2011 - VG 12 L 67.11 u.a. -). Die derzeitige Beurlaubung des Stelleninhabers Prof. W... ist im Hinblick auf das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende abstrakte Stellenprinzip kapazitätsrechtlich unbeachtlich und führt nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. - 2 Stiftungsprofessuren mit einem Deputat von je 4 LVS (Prof. M... und. K...). Das Deputat der Stelle Nr. 2006397 (Prof. K...) hatte die Kammer in ihrem das Sommersemester 2012 betreffenden Beschluss vom 19. Juni 2012 - VG 12 L 136.12 – im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung erfolgten Angabe vorübergehend mit 9 LVS angesetzt. Die Antragsgegnerin hat nunmehr indes diese Angabe korrigiert und die Lehrverpflichtung wieder mit 4 LVS in die Berechnung eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die der Stiftungsprofessur zugrunde liegende Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Siemens AG vom 16. Mai 2007 sieht für die Forschungsprofessur eine maximale Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. - 3 Juniorprofessuren, von denen die Stelleninhaber (M... und B...) sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages bereits in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befanden, so dass ihr Lehrdeputat mit jeweils 6 LVS in die Berechnung einzustellen war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LVVO); eine neu hinzugekommene Juniorprofessur (Stelleninhaber: S...) in der ersten Phase des Dienstverhältnisses, so dass insoweit ein Lehrdeputat von 4 LVS anzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO). - 1 Akademischer Oberrat (Stellennr. 0033541, Stelleninhaber K...); diese Stelle ist als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28); - 47 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Die Anzahl der Sollstellen ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Sollstellenplan. Der Umstand, dass einige Stelleninhaber nur ein reduziertes Deputat haben, ist im Hinblick auf das abstrakte Stellenprinzip kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei den betreffenden Stellen um ½- oder 2/3-Stellen handelt. Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 390 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind lediglich im Umfang 4,5 LVS für Prof. K... für dessen Funktion als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Ermäßigungsverfügung der Personalstelle vom 27. Juli 2011 vorgelegt. Die weiterhin von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verminderung von 2 LVS für Prof. H... in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2014 wegen „überwiegender Forschungstätigkeit“ (vgl. Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2010) ist indes nicht anzuerkennen. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17. Mai 2011 – VG 12 L 595.11 u.a.-, Juris, ausgeführt hat, berücksichtigt der in der LVVO festgelegte Umfang der Lehrverpflichtung bereits grundsätzlich die den Hochschullehrern obliegende Forschungstätigkeit. Zwar sieht § 7 Abs. 2 LVVO vor, dass Hochschullehrer mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeiten betraut werden können, indes hat die Antragsgegnerin weder das Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Anhörung des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrats) dargelegt noch die Funktionsbeschreibung der Stelle vorgelegt. 3. Das danach mit (390 – 4,5 =) 385,5 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2011 und im Wintersemester 2011/12) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 70 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2011 Lehrauftragsstunden im Umfang von 72 LVS (die Antragsgegnerin addiert fehlerhaft auf 59 LVS) und im Wintersemester 2011/12 Lehrauftragsstunden im Umfang von 68 LVS erteilt. Die Antragsgegnerin hat weitere Lehrauftragsstunden beanstandungsfrei nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt, weil diese zum einen Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten, und zum anderen die Vertretung der vakanten Professorenstelle „Energie- und Ressourcenmanagement“ betreffen. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten Lehrauftragsstunden (72 + 68 = 140 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (140 LVS : 2 =) 70 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - 7 NC 116.97 -, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die Titellehre von Prof. W... ist nicht mehr in die Kapazitätsberechnung einzustellen, da die Antragsgegnerin nunmehr glaubhaft mitgeteilt hat, dass diese Lehre für die vakante Professur „Energie- und Ressourcenmanagement“ erbracht wird. Weiterhin hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Titellehre für den auslaufenden Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht kapazitär berücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2012 – VG 12 L 136.12 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von (24 LVS im Sommersemester 2011 + 19 LVS im Wintersemester 2011/12 =) 43 LVS ist mit einem durchschnittlichen Wert von 21,5 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (385,5 + 70 + 21,5 =) 477 LVS. 5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit Wirtschaft und Management erbracht wird. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf nach den dargelegten Grundsätzen fehlerfrei berechnet. Die Erhöhung von etwa 32 LVS im Vergleich zu der das Vorsemester betreffenden Berechnung (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2012 – VG 12 L 136.12 –) geht auf den Export in den zum Wintersemester 2011/12 neu eingerichteten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zurück. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (477 – 131,311 =) 345,689 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin ist mit 2,12 festgesetzt (vgl. KapVO, Anlage 2 Teil B I a). Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 1,196 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil (hierzu s.u.) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt demnach (2,12 - 1,196=) 0,924. Da der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ neben dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil (hierbei ist die Kammer zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge ausgegangen): Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) 0,924 0,500 0,462 Wirtschaftsingenieurwesen (Master) 1,153 0,320 0,369 Economics (Bachelor) 1,806 0,090 0,163 Industrial and Network Economics (Master) 1,626 0,040 0,065 Innovation and Entrepreneurship (Master) 1,520 0,050 0,076 Gewichteter Curricularanteil 1,135 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (345,689 x 2 : 1,135 = 609,1436) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine Basiszahl von (609,1436 x 0,50 =) 304,5718. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Hierbei hat die Kammer die von der Antragsgegnerin für die Berechnung der Kapazität für das Akademische Jahr 2012/13 vorgelegte Studentenverlaufsstatistik zugrundegelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS SoSe 09 191 272 148 228 2 WS 09/10 298 158 257 140 207 SoSe 10 166 269 153 257 124 WS 10/11 314 143 249 171 221 SoSe 11 219 290 142 247 147 WS 11/12 369 182 265 158 201 Summe I 1042 1066 973 900 Summe II 1188 1132 949 1043 701 Quotient 0,8771 0,9417 1,0253 0,8629 0,9415 Summanden 1,8771 0,8260 0,8469 0,7308 0,6880 Schwundquote: 0,8281 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 304,5718: 0,8281 =) 367,7959, aufgerundet 368 Studienplätzen.“ 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 67,5% im Wintersemester zu 32,5 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2013 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 119,6, aufgerundet 120 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2013 zum 1. Fachsemester insgesamt 159 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. April 2013 im Verfahren VG 12 L 304.13), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. 9. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Denn entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität ist die Frage, ob in dem jeweiligen Studiengang unausgeschöpfte Ausbildungskapazität vorhanden ist, die noch für eine Vergabe von Studienplätzen durch das Gericht zur Verfügung steht. Tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen jedoch auch die im Vergabeverfahren der betreffenden Hochschule aufgrund von Überbuchungen vergebenen Studienplätze. Das Risiko, trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung allein wegen der Anrechnung im Wege der Überbuchung vergebener Studienplätze zu unterliegen, trägt daher der Studienbewerber, auch wenn die Hochschule den zu erwartenden Umfang der Überbuchung nicht öffentlich bekannt gibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – OVG 5 M 51.12 – betr. TU Berlin, Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor, Sommersemester 2012). Es ist Sache des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, vor der - nicht fristgebundenen - Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten bei der Antragsgegnerin nachzufragen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl zu erwarten steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2012, a.a.O.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.