Urteil
12 K 1020.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0409.12K1020.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Beklagte das Recht, Lehrveranstaltungen über einen Umfang von durchschnittlich 1 Semesterwochenstunde hinaus anzubieten, bestreitet.(Rn.17)
2. Der Privatdozent gehört zum nebenberuflichen Personal der Hochschule.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Beklagte das Recht, Lehrveranstaltungen über einen Umfang von durchschnittlich 1 Semesterwochenstunde hinaus anzubieten, bestreitet.(Rn.17) 2. Der Privatdozent gehört zum nebenberuflichen Personal der Hochschule.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn Streitgegenstand ist ein Rechtsverhältnis. Da um die aus der Privatdozentur des Klägers, der insoweit korporatives Mitglied und nebenberufliches Personal der Beklagten ist (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 11. Auflage 2012, Seite 384) folgenden Rechte zur Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Lehrbefugnis (venia legendi) und der Reichweite der Befugnis der Beklagten gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2, 2 HS i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), den Umfang der Lehrverpflichtung zu regeln, gestritten wird, geht es um die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen des Klägers zur Beklagten. Die weitere Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Feststellungklage, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist, liegt ebenfalls vor, denn der Kläger beabsichtigt, künftig Titellehre über den von der Beklagten zugestandenen Umfang hinaus zu erbringen. Die Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Regelung verfolgt den Zweck, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92, – juris Rdn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die Möglichkeit für den Kläger bestünde, Rechtschutz für das jeweilige Semester in Anspruch zu nehmen, wäre die Feststellungsklage gegenüber einer etwaigen Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage rechtschutzintensiver. Denn der Kläger ist gerade der Auffassung, dass er weder eine Genehmigung für das Anbieten von Titellehre, die über Mindesttitellehre von einer Semesterwochenstunde hinausgeht, bedarf noch dass die Beklagte ihm Titellehre über den genannten Umfang hinaus verweigern darf. Durch die Feststellungsklage wird dieser Streit umfassend einem Ergebnis zugeführt. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, denn die Beklagte bestreitet das vom Kläger in Anspruch genommene Recht, Lehrveranstaltungen über einen Umfang von durchschnittlich 1 Semesterwochenstunde hinaus anzubieten. Der Kläger macht geltend, dass die Wissenschafts- und Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ihm den geltend gemachten Anspruch vermittelt, sodass das die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Privatdozent Titellehre über den von der Beklagten festgelegten Umfang von durchschnittlich einer Semesterwochenstunde zu erbringen. Eine gesetzliche Regelung, die den Umfang der Lehrtätigkeit in das Belieben des Privatdozenten stellt, gibt es genauso wenig, wie eine Regelung, die den Umfang der Lehrtätigkeit des Privatdozenten regelt. Die aufgrund des § 96 Abs. 1 Satz 1 BerlHG erlassene und den Umfang der Lehrverpflichtung regelnde Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295), findet auf den Kläger keine Anwendung, weil sie (nur) für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Lehrpersonal an staatlichen Hochschulen gilt (vgl. § 1 LVVO). Der Privatdozent gehört zum nebenberuflichen Personal der Hochschule (§ 114 Nr. 2 BerlHG); allein aufgrund der Privatdozentur besteht kein Dienstrechts- bzw. Arbeitsverhältnis. Der Privatdozent ist sog. korporatives Mitglied, dem aufgrund seiner Habilitation die Lehrbefähigung (facultas docendi) zuerkannt (vgl. § 36 Abs. 1, 2 BerlHG) und sodann die Lehrbefugnis (venia legendi) erteilt worden ist, die die Berechtigung vermittelt, selbständig zu lehren. Der Privatdozent ist berechtigt und verpflichtet, auf seinem Fachgebiet selbständig zu lehren und Lehrveranstaltungen anzubieten (vgl. Scheven in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, S. 368); er hat regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 BerlHG). Diese gesetzlich normierte Verpflichtung des Privatdozenten, eine (Mindest)Lehre zu erbringen, besteht darin, mittels einer regelmäßigen Ausübung der Lehrtätigkeit zu gewährleisten, dass die ansonsten kaum in den Hochschulbetrieb eingebundenen Privatdozenten sich ihre im Habilitationsverfahren unter Beweis gestellte Qualifikation als Forscher und Lehrer erhalten, damit sichergestellt ist, dass ihre Lehre den an sie im Interesse der Studierenden zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. November 1991 – 4 B 47.90 – juris Rdn.17). Der Umfang der zu erbringenden Titellehre des Privatdozenten ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern bleibt gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BerlHG der Bestimmung durch den Leiter der Hochschule vorbehalten. Der Präsident der Beklagten hat mit Erlass vom 5. September 1983 (Dienstblatt der Beklagten 1/84, S. 5) die durchschnittliche Lehrverpflichtung für Privatdozenten auf 1 SWS festgesetzt. Dieser Umfang der Lehrverpflichtung ist bei Abwägung aller Umstände geeignet, das angestrebte gesetzgeberische Ziel, nämlich zum einen die Qualifikationssicherung und zum anderen die Sammlung von hochschulspezifischer Lehrerfahrung, zu erreichen. Ein originäres Leistungsrecht aus der Wissenschaftsfreiheit kann der Kläger zunächst im Hinblick auf diese Pflichtlehre geltend machen, die letztlich mit der Berechtigung des Führens des akademischen Titels „Privatdozent“ verknüpft ist. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte auf die innerhalb eines akademischen Jahres erbrachte Pflichtlehre abstellt. Denn zum einen bezieht sich die Festsetzung des Präsidenten der Beklagten auf die durchschnittliche Lehrverpflichtung und zum anderen gibt es, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nahezu keine Pflichtveranstaltungen von lediglich einer 1 SWS. Deshalb ist es sinnvoll, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, eine Pflichtveranstaltung (z.B. ein Seminar) von 2 SWS anzubieten. Dies hat dann allerdings zur Folge, dass der Kläger ein Semester keine Titellehre erbringen kann. Indes stellt auch die im jährlichen Rhythmus angebotene Lehrveranstaltung sicher, dass der Kläger regelmäßig seine pädagogische Eignung und durch die Habilitation gezeigte Qualifikation als Forscher und Lehrer (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – BVerwGE 96, 136 = juris Rdn. 35) unter Beweis stellen kann. Nur im Rahmen dieser – auch für den Titel „Privatdozent“ erforderlichen – Pflichtlehre besteht der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, seine Lehrveranstaltung in den Lehrplan aufzunehmen und ihm einen Raum und ggf. weitere sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht. Eine (grundrechtskonforme) Auslegung des Wortlauts des § 117 Abs. 1 Satz 2 BerlHG im Sinne der klägerischen Ansicht kommt ebenso wenig in Betracht wie ein Anspruch des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf unbegrenzte Lehrtätigkeit. Zwar kann sich der Privatdozent grundsätzlich auf die grundgesetzlich garantierte Lehrfreiheit berufen. Dies gilt aber zunächst in erster Linie dahingehend, dass er Eingriffe des Staates/der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Universität auf Inhalt, Gegenstand, Methoden, Zeit etc. der Lehrveranstaltung abwehren kann (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 111). Zur Lehrfreiheit gehört indes auch das Recht, Lehrveranstaltungen anzubieten (Kempen in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 33), so dass der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eröffnet ist. Die Lehrfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, gleichwohl gibt es grundrechtsimmanente Schranken (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 – BVerwGE 144, 195; juris Rdn.21). Die Wissenschaftsfreiheit schützt nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 u.a. – BVerfGE 111, 333 ff, 353 = juris Rdn. 135). So kann die Lehrfreiheit durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden. Die Beklagte ist als Hochschule, die Wissenschaft und Lehre betreibt und organisiert, selbst Träger von Grundrechten, insbesondere des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. So ist der Dozent auch innerhalb seiner Pflichtlehre zulässigerweise aufgrund institutioneller Vorgaben der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens beschränkt (vgl. Maunz/Dürig, a.a.O. Rdn. 174; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 62. Lieferung 2013, Art. 5 Rdn. 1166; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2012 – 7 CE 02.637 – juris). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das erforderliche Lehrangebot durch hauptberufliches Lehrpersonal, durch andere Privatdozenten, Honorarprofessoren bzw. außerplanmäßige Professoren oder aber durch mittels Lehrauftrags engagierte Dozenten abzudecken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihr Ermessen finanzielle und kapazitäre Erwägungen einstellt. Denn die Beklagte hat sicherzustellen, dass die Pflichtveranstaltungen, auf die die Studierenden einen Anspruch haben, im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel angeboten wird. Hierbei hat die Hochschule zunächst auf das hauptamtliche Lehrpersonal zurückzugreifen, sodann darüber zu entscheiden, welche Titellehre im Rahmen der Pflichtlehre zur Verfügung steht und eingesetzt werden muss bzw. kann. Sodann steht es in ihrem Ermessen, Lehraufträge für nicht abgedeckte Pflichtveranstaltungen zu vergeben (vgl. § 120 BerlHG). Ein Anspruch auf Erteilung eines Lehrauftrags besteht nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2013 – VG 12 K 735.11 –). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte berücksichtigt, dass eine über die Pflichtlehre des Klägers hinausgehendes Lehrangebot im Bereich der Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen zu einer Erhöhung der Lehrkapazität und damit zu erhöhter Zulassung von Studentinnen und Studenten führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger anstelle einer hauptamtlichen Lehrkraft eine (Wahl-)Pflicht-veranstaltung anbieten würde, denn das Lehrdeputat der hauptamtlichen Lehrpersonen wird aufgrund des. sog. Kapazitätserschöpfungsgebots abstrakt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 u.a. – juris Rdn. 69 ff) in die Kapazitätsberechnung eingestellt, oder wenn der Kläger das Pflichtlehrangebot verbreitert (beispielsweise, weil er ein bestimmtes Seminar, welches bereits von einem anderen Mitarbeiter angeboten wird, zusätzlich lehrt oder er die bisher nur einmal im akademischen Jahr durchgeführte Pflichtlehrveranstaltung in jedem Semester anbietet). Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung auch beanstandungsfrei berücksichtigt, dass das Institut Soziologie über insgesamt mindestens 10 Titellehrende verfügt, denen bei Obsiegen des Klägers ebenfalls die Möglichkeit vermehrter Lehrtätigkeit angeboten werden müsste, so dass sich die finanziellen und kapazitären Auswirkungen noch potenzieren würden. Diese Erwägungen der Beklagten sind Teil der ihr selbst zukommenden Wissenschaftsfreiheit, zu der die Organisation des Lehrbetriebes gehört. Es kann somit keine Rede davon sein, dass kapazitäre Erwägungen sich lediglich auf untergesetzliche Normen stützen könnten. Der Eingriff durch die Beklagte in die Lehrfreiheit des Klägers ist daher geeignet und erforderlich, um die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Selbstverwaltung der Beklagten und einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb sicherzustellen. Er ist auch dem Kläger zumutbar, denn durch die Einräumung einer Pflichtlehre von durchschnittlich 1 SWS wird der Zweck, den Privatdozenten in den Hochschulbetrieb einzubinden und seine Qualifikation in der Lehre unter Beweis zu stellen, sichergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – juris Rdn.34 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung des Umfangs seiner Lehrtätigkeit durch die Beklagte. Der Kläger, der Diplomsoziologe ist, promovierte 1986 und habilitierte sich im Jahr 1999 an der Beklagten. Ihm wurde seitens der Beklagten die Lehrbefugnis verliehen. In der Vergangenheit bot der Kläger regelmäßig Lehrveranstaltungen im Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften (Institut für Soziologie) an der Beklagten an, deren Umfang die ihm als Privatdozent obliegende Pflichtlehre überstieg. Im Dezember 2012 beschloss der Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, dass ein über die Titelpflichtlehre hinausgehendes Lehrangebot nur noch über die Vergabe eines entgeltpflichtigen Lehrauftrags angeboten werden könne. Der Kläger hatte im Wintersemester 2012/2013 über die Pflichttitellehre von einer Semesterwochenstunde (SWS) hinaus Lehre im Umfang einer weiteren Semesterwochenstunde erbracht (Angebot eines Seminars mit 2 SWS). Auf seine Anfrage zwecks Angebots von Lehre für das Sommersemester 2013 teilte ihm die Beklagte mit, dass er aufgrund der erbrachten Lehre im Umfang von 2 Semesterwochenstunden im Wintersemester 2012/2013 die Gesamtpflichtlehre von 2 Semesterwochenstunden innerhalb eines akademischen Jahres bereits erbracht habe, sodass er keine weitere Titellehre im Sommersemester 2013 anbieten könne. Mit an den Präsidenten der Beklagten gerichteten Schreiben vom 27.März 2013 wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung seiner als Privatdozent zu erbringenden Lehrleistungen, weil das Berliner Hochschulgesetz seines Erachtens die Lehrtätigkeit von Privatdozenten nicht begrenze, sondern lediglich die Festlegung einer Mindestlehre vorsehe. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Umfang der angebotenen Lehre nicht im Belieben des einzelnen Privatdozenten stehe; dies gelte umso mehr, als dass die Universitäten grundsätzlich verpflichtet seien, Personen, denen sie die Lehrbefähigung erteilten hätten, auch die Lehrbefugnis zu erteilen, sodass die Hochschule keinen Einfluss auf die Anzahl der Privatdozenten habe. Daher sei die Titellehre als auf eine SWS begrenzte Lehre anzusehen. Nach weiteren Schreiben des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit, dass sie auch nach erneuter Überprüfung der Rechtsauffassung des Klägers, die Beklagte sei zur Beschränkung von Privatdozenten nicht berechtigt, nicht folge. Denn die Auffassung des Klägers berücksichtige nicht die Tatsache, dass die Lehrtätigkeit weitergehende Auswirkungen auf die Hochschule habe. Diese seien zum einen finanzieller Natur, da es für die über die Pflichtlehre hinausgehende Lehre der Erteilung eines Lehrauftrages bedürfe, der zu vergüten sei. Auf die Erteilung eines solchen Lehrauftrages bestehe kein Anspruch. Zum anderen seien die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen zu beachten. Denn sämtliche Lehrveranstaltungen von Privatdozenten, die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich angeboten würden, gingen in die Kapazitätsberechnung der Hochschule ein. Auch diese kapazitätsrechtlichen Auswirkungen führten dazu, dass die Beklagte die zusätzliche Lehre des Klägers nicht in Anspruch nehmen möchte. Mit der am 26. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe als Privatdozent im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Wissenschafts- und Lehrfreiheit das Recht, in seinem Fachgebiet so viele Lehrveranstaltungen anzubieten, wie er wolle. Die dem Kläger erteilte Lehrbefugnis gebe ihm innerhalb seines Fachs dieselben Rechte, die hauptberuflichen Hochschullehrer hätten. Soweit das Berliner Hochschulgesetz vorsehe, dass der Leiter der Hochschule den Umfang der Lehrtätigkeit bestimmt, so betreffe dies lediglich die Festlegung eines Mindestangebots an Lehre. Die auf der Kapazitätsverordnung fußenden kapazitätsrechtlichen Erwägungen der Beklagten könnten zu keiner einschränkenden Auslegung der im Berliner Hochschulgesetz normierten Regelungen über die Lehrtätigkeit von Privatdozenten führen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vom Kläger in seiner Eigenschaft als Inhaber der Lehrbefugnis für Soziologie im Fachbereich für Politik- und Sozialwissenschaften angebotene Lehrtätigkeit auf eine Semesterwochenstunde zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die mit der Titellehre einhergehenden Auswirkungen (Zahlung einer Unterrichtsgeldpauschale sowie Einrechnung des Lehrangebots in die Kapazitätsberechnung) führten dazu, dass der Umfang der angebotenen Titellehre nicht im Belieben des einzelnen Privatdozenten stehe. Die Beklagte sei zwar verpflichtet, Privatdozenten Titellehre zu ermöglichen, jedoch nicht über die Mindestpflichtlehre von einer Semesterwochenstunde hinaus. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass im Institut Soziologie ca. 10 bis 15 Titellehrende tätig seien. Die seitens des Berliner Hochschulgesetzes dem Leiter der Hochschule zugeschriebene Befugnis, den Umfang der Lehrverpflichtung der Privatdozenten zu bestimmen, beziehe sich nicht auf die Festlegung eines Mindestlehrangebots. Der mit der unentgeltlichen Titellehre verfolgte Zweck, die Lehrbefähigung der Privatdozenten durch entsprechende Übung aufrecht zu erhalten und zu vervollkommnen, sei durch die Einräumung von Titellehre im Umfang von einer Semesterwochenstunde erfüllt. Die den Studienplänen entsprechenden Lehrveranstaltungen würden grundsätzlich von den Stelleninhabern erbracht. Falls diese die erforderlichen Lehrleistungen nicht im erforderlichen Umfang selbst erbringen könnten, würden passende Lehraufträge vergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.