Beschluss
12 L 64.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0602.12L64.14.0A
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Leitsätze
Eine kontingentbezogene Gruppenbildung ist bei der Studienplatzverteilung dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine staatlich anerkannte kirchliche Fachhochschule handelt. Denn solche unterliegen nicht dem nur noch für staatliche Hochschulen geltenden § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG), in dem die Grundsätze des Auswahlverfahrens festgelegt worden sind. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine kontingentbezogene Gruppenbildung ist bei der Studienplatzverteilung dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine staatlich anerkannte kirchliche Fachhochschule handelt. Denn solche unterliegen nicht dem nur noch für staatliche Hochschulen geltenden § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG), in dem die Grundsätze des Auswahlverfahrens festgelegt worden sind. (Rn.5) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Leitung – Bildung - Diversität im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2014 an erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum Studium hat. Da in dem begehrten Studiengang bei der Antragsgegnerin mehr Bewerbungen eingegangen sind als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, hat gem. § 5 Abs. 1 der Zulassungsordnung für den streitgegenständlichen Masterstudiengang (Amtl. Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2013, II/2013) ein hochschuleigenes Auswahlverfahren stattgefunden mit Bildung von Ranglisten, auf denen die Antragstellerin jeweils einen Ranglistenplatz einnahm, der nicht zur Zulassung führte. Dies ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Akademische Senat der Antragsgegnerin hat die Zahl der Studienplätze für den streitgegenständlichen Studiengang mit 60 StudienanfängerInnen festgesetzt. Für die Vergabe der Studienplätze werden die Studienbewerber gem. § 4 Zulassungsordnung in verschiedene Gruppen eingeteilt, wobei zwischen Bewerbern mit einem Hochschulabschluss der Antragsgegnerin sowie übrigen Bewerbern unterschieden wird. Bei den Bewerbern mit einem Hochschulabschluss der Antragsgegnerin, für die insgesamt 80 % der Studienplätze bereit stehen, wird zusätzlich nach dem Bachelorstudiengang unterschieden und entsprechende Kontingente gebildet (§ 4 Abs. 2 Zulassungsordnung). Es werden insgesamt 5 kontingentbezogene Ranglisten gebildet, und zwar „Evangelische Religionspädagogik“ (33%), „Pflegemanagement“ (25%), „Elementare Pädagogik“/ „Kindheitspädagogik“ (17%), „Soziale Arbeit“ (17%) sowie „Bachelor of Nursing“ (8%). Daneben wird eine sogenannte kontingentunabhängige Liste gebildet bestehend aus allen Bewerbern einschließlich der Absolventen der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Kontingente keinen Studienplatz erhalten haben (§ 4 Abs. 3 Zulassungsordnung). Diese kontingentbezogene Gruppenbildung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) entspricht, in dem die Grundsätze des Auswahlverfahrens festgelegt worden sind. Die Regelung unterliegt nämlich nicht dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz, da dieses seit dessen Änderung vom 20. Mai 2005 (GVBl. S. 294) ausdrücklich nur noch für staatliche Hochschulen gilt (vgl. § 1 Abs. 2 BerlHZG). Die Antragsgegnerin ist keine staatliche Hochschule, sondern eine nach § 124 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) staatlich anerkannte kirchliche Fachhochschule. Das Gericht ist dementsprechend auf eine verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt, die zu berücksichtigen hat, dass die Kirchen und die Antragsgegnerin als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis grundsätzlich nicht die Bindungsadressaten der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554.09, Juris Rn. 48, 50), dennoch aber in Teilbereichen ihres Wirkens einer Bindung an die Grundrechte unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717.08, Juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint die kontingentbezogene Gruppenbildung nicht willkürlich. Es liegt ein sachlicher Grund für die Festsetzung der Quote für den von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im Vergleich zu den anderen Studiengängen vor. Die Quoten orientieren sich an der konkreten Ausgestaltung des streitgegenständlichen Masterstudienganges, dessen Konzipierung der Antragsgegnerin vorbehalten ist. In diesem Studiengang können Schwerpunkte, wie etwa Evangelische Religions- und Gemeindepädagogik, Kindheitspädagogik und Gesundheits- und Sozialmanagement gewählt werden. Die Antragsgegnerin führt aus, dass diese Studieninhalte das in den grundständigen Studienangeboten an der Antragsgegnerin Gelehrte vertiefen und verbreitern. Aus kirchenspezifischer Sicht stelle der Masterstudiengang gerade für die Absolventen des Bachelorstudiengangs „Evangelische Religionspädagogik“ ein starkes berufliches Erfordernis dar. Dies betreffe sowohl den beruflichen Weg des Vikariats als auch die umfassende Qualifizierung für den schulischen Religionsunterricht. Dieses gelte für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ nicht in gleicher Weise. Diese fachliche Einschätzung ist nicht willkürlich. Sie wird durch die Zahlen der Bewerbungen für diesen Masterstudiengang gestützt, wonach sich 100% der Absolventen des Bachelorstudiengangs „Evangelische Religionspädagogik“, dagegen nur 22,64% der Absolventen des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ für den streitgegenständlichen Masterstudiengang beworben haben. Auswahlfehler, die zu einer Zulassung der Antragstellerin führen müssten, sind weder innerhalb der kontingentabhängigen noch der -unabhängigen Gruppe erkennbar. Die Auswahlkriterien sind gem. § 6 die Durchschnittsnote des ersten Hochschulabschusses (Nr. 1) sowie einschlägige Berufserfahrung (Nr. 2). Näheres regelt Anlage 1 zur Zulassungsordnung. Danach erhielt die Antragstellerin 9 Auswahlpunkte und erreichte auf der kontingentabhängigen Liste den Ranglistenplatz 11. Es erhielten aber nur 10 Studienbewerber eine Zulassung, da damit das Kontingent von 17 % erschöpft war. Nach der von der Antragsgegnerin übersandten Liste sowie den Studierendenakten und dem Vortrag der Antragsgegnerin haben alle Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, mehr Auswahlpunkte aufgrund besserer Abschlussnote. Entsprechendes gilt hinsichtlich der kontingentunabhängigen Liste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren der volle Auffangwert angesetzt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05).