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Beschluss

12 L 68.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0606.12L68.14.0A
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Leitsätze
1. Durch § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG, wonach die Studienplätze aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 7 vergeben werden können, können nur die bereits in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 7 BerlHZG genannten Maßstäbe verbunden, nicht indes neue, nicht genannte Maßstäbe geschaffen werden. (Rn.6) 2. Das Kriterium der „interkulturellen Kompetenz“ darf mangels gesetzlicher Grundlage bei der Auswahl der Studienbewerber keine Rolle spielen.(Rn.7) 3. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Berücksichtigung eines unzulässigen Kriteriums bei den übrigen Bewerbern dadurch auszugleichen, dass nunmehr auch der/die Antragsteller(in) die entsprechenden Punkte erhält.(Rn.8)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig vom Sommersemester 2014 an zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern diese innerhalb von 10 Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass sie an keiner anderen (Fach-)Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig in dem genannten Studiengang zugelassen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... ab dem 27. März 2014 für die erste Instanz bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG, wonach die Studienplätze aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 7 vergeben werden können, können nur die bereits in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 7 BerlHZG genannten Maßstäbe verbunden, nicht indes neue, nicht genannte Maßstäbe geschaffen werden. (Rn.6) 2. Das Kriterium der „interkulturellen Kompetenz“ darf mangels gesetzlicher Grundlage bei der Auswahl der Studienbewerber keine Rolle spielen.(Rn.7) 3. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Berücksichtigung eines unzulässigen Kriteriums bei den übrigen Bewerbern dadurch auszugleichen, dass nunmehr auch der/die Antragsteller(in) die entsprechenden Punkte erhält.(Rn.8) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig vom Sommersemester 2014 an zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern diese innerhalb von 10 Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass sie an keiner anderen (Fach-)Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig in dem genannten Studiengang zugelassen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... ab dem 27. März 2014 für die erste Instanz bewilligt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Antragsgegnerin ab dem Sommersemester 2014 im 1. Fachsemester erreichen will, hat Erfolg. Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studiengang. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung teilweise rechtswidrig. Zur Begründung hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (VG 12 L 1182.13 u.a.) zum Auswahlverfahren im Wintersemester 2013/14 im Anschluss an ihren Beschluss vom 16. Juli 2013 (VG 12 L 374.13 u.a.) zum Sommersemester 2013 Folgendes ausgeführt: „[…] Das Recht der Antragstellerin auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich als Abwehrrecht ausgestaltet und geschützt. Der Zugang darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Auswahlkriterien zur Vergabe von Studienplätzen für den streitgegenständlichen Studiengang bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, da sie den Zugang an die Antragsgegnerin einschränken (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 9 S 599.11, Juris Rn. 19, 20). Daran ändert auch der Hinweis im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. September 2013 in den ähnlich gelagerten Klageverfahren betreffend das Sommersemester 2013 (u.a. VG 12 K 321.13) auf die Beschlussempfehlung zum 7. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (BT-Drs. 15/3475 vom 30. Juni 2004) nichts. Das Auswahlrecht der Hochschulen ist dadurch gestärkt worden, dass weitere Auswahlkriterien in § 32 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 28. August 2004 (BGBl. I 2004/47, S. 2298) aufgenommen worden sind, die seitens der Hochschulen herangezogen werden können. § 32 Abs. 3 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf das jeweilige Landesrecht („…nach Maßgabe des Landesrechts…“), das in diesem Fall mit § 8 Abs. 2 und 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) eine abschließende Regelung getroffen hat. Danach vergibt die Hochschule im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG die Studienplätze nach bestimmten, im Einzelnen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 BerlHZG abschließend aufgezählten Kriterien. Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Ausgestaltung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik „Alice Salomon“ (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin 5/2006 vom 27. Februar 2006 und 14/2007 vom 4. April 2007 - Auswahlsatzung), die auf § 8 Abs. 2 und 3 BerlHZG beruht, erfolgt die Auswahl aufgrund einer Rangliste, die auf zwei Bewertungsstufen beruht; so ist neben dem Punktwert der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung auch ein Punktwert studienrelevanter Kompetenzen zu ermitteln. Die Einschätzung der studienrelevanten Kompetenzen erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 der Auswahlsatzung im Rahmen einer Eignungsfeststellung, die anhand eines gesonderten Bewertungssystems in Form eines studiengangsbezogenen Punktekatalogs gemäß Anlage 2 näher bestimmt wird. Nach § 5 Abs. 4 der Auswahlsatzung soll die Einschätzung der „interkulturellen Kompetenz“ Bestandteil der Eignungsfeststellung sein. „Interkulturelle Kompetenz“ ist in der Anlage 2 der Auswahlsatzung unterteilt in „Auslandserfahrungen“ („High School Year, Work & Travel, Schüleraustausch ab 4 Monate u.ä.“ sowie „ehrenamtliche Tätigkeiten und Praktika, die im Ausland absolviert wurden“; insgesamt höchstens 4 Punkte) und „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“ (insgesamt höchstens 8 Punkte). Diese Kriterien sind indes von den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 Satz 1 BerlHZG nicht gedeckt. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Begriff „interkulturelle Kompetenz“ in dem Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 definiert ist, ist rechtlich unerheblich, da er sich in der einschlägigen Norm des § 8 Abs. 3 BerlHZG nicht findet, und zwar (auch) nicht in der von der Antragsgegnerin konkret vorgenommenen Ausgestaltung. Hieran ändert der Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2013 nichts, wonach den Studienbewerbern durch die Einführung des Kriteriums der „interkulturellen Kompetenz“ „eine hohe Zulassungschance“ eingeräumt werde. Die Möglichkeit einer differenzierteren Auswahl aufgrund mehrerer Auswahlkriterien mag grundsätzlich wünschenswert sein; diese Auswahlkriterien bedürfen aber – wie bereits ausgeführt – einer gesetzlichen Grundlage, woran es hier jedenfalls hinsichtlich des Kriteriums der „interkulturellen Kompetenz“ fehlt. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogene Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BerlHZG, wonach die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests vergeben kann, ist nicht einschlägig, denn die Antragsgegnerin hat keine solchen Studierfähigkeitstests angeboten. Das von der Antragsgegnerin aufgestellte Teilkriterium „Auslandserfahrungen“ lässt sich auch nicht unter § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG subsumieren, wonach die Hochschule die Studienplätze nach der Art einer studienrelevanten Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben können, vergibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass unter das Teilkriterium „Auslandserfahrungen“ nur solche praktische Tätigkeit im Ausland fällt, die studienrelevant ist. Zwar wird das Teilkriterium in der Anlage 2 unter der Überschrift „studienrelevante Kompetenzen“ und damit in Einklang mit den in § 3 Abs. 2 b) der Auswahlsatzung genannten studienrelevanten Kompetenzen behandelt. Allerdings spricht ein Vergleich mit dem in der Anlage 2 ebenfalls aufgeführten Kriterium „Studienrelevante praktische Erfahrung“ dagegen, dass die praktische Tätigkeit im Ausland studienrelevant gewesen sein muss. Während bei ersterem die Studienrelevanz ausdrücklich erwähnt wird, fehlt dieser Hinweis bei letzterem. Auch die Antragsgegnerin selbst geht in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2013 davon aus, dass der Unterpunkt „Auslandserfahrung“ nicht unter § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BerlHZG zu subsumieren ist. Das in Anlage 2 zur Auswahlsatzung aufgeführte Teilkriterium „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“ unterteilt die Antragsgegnerin nochmals in „Erstsprache/Muttersprache“ (3 Punkte) und „Fremdsprachenkenntnisse“ (pro Fremdsprache 1 Punkt, maximal 5 Punkte). Die Ausgestaltung dieses Kriteriums weicht von § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BerlHZG ab, wonach die Hochschule die Studienplätze nach einer auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesenen bilingualen Sprachkompetenz vergibt. Dieses Sprachniveau ist nach der Anlage 2 zur Auswahlsatzung nicht gewährleistet, weil es insoweit auch ausreicht, „mindestens 3 jährigen Unterricht in der Hochschulzulassungsberechtigung“, „Intensivsprachkurse ab 100h, Sprachtests: TOEFL, Goethe-Instituts…“, „Gutachten oder Referenzen (durch einschlägige Institutionen wie Universitäten, Fachhochschulen, Hochschullehrer), „Test und Zertifikat der TU-Berlin“ nachzuweisen, ohne dass mindestens das Niveau C 1 gefordert wird. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage findet sich auch nicht in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG, wonach die Studienplätze aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 7 vergeben werden können. Danach können nur die bereits in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 7 BerlHZG genannten Maßstäbe verbunden, nicht indes neue, nicht genannte Maßstäbe geschaffen werden. Daran ändert auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG nichts. Danach regelt die Hochschule die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien durch Satzung. Das Recht zur näheren Ausgestaltung bezieht sich nur auf das Verfahren als solches, das auch die Auswahl der in Absatz 3 Satz 1 genannten Kriterien betrifft. Es umfasst nicht die Einführung neuer Auswahlkriterien. Das Kriterium der „interkulturellen Kompetenz“ darf somit mangels gesetzlicher Grundlage bei der Auswahl der Studienbewerber keine Rolle spielen. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26 April 2012 (6 K 3695.11, Juris), wonach es bei einer Verfassungswidrigkeit des Auswahlverfahrens keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch gebe und lediglich eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Korrektur bestehe, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Hier handelt es sich um eine andere Situation. Es besteht vorliegend eine verfassungsgemäße gesetzliche Norm (§ 8 Abs. 2, 3 BerlHZG), in der das Auswahlverfahren geregelt ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlsatzung das grundsätzlich rechtmäßige Verfahren ausgestaltet. Beanstandet wird hier lediglich, dass eines von mehreren Kriterien keine gesetzliche Grundlage hat und damit unwirksam ist. […]“ Diese Ausführungen treffen auch hier zu. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Berücksichtigung des unzulässigen Kriteriums bei den übrigen Bewerbern dadurch auszugleichen, dass nunmehr auch die Antragstellerin die entsprechenden Punkte erhält. Der Punktwert studienrelevanter Kompetenzen (hier 8), welcher der Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits zugesprochen worden ist, lässt sich aufschlüsseln in 4 Auswahlpunkte für die Hochschulzugangsberechtigung Abitur sowie 2 Auswahlpunkte für studienrelevante interkulturelle Erfahrungen und 2 Auswahlpunkte für Fremdsprachenkenntnisse in Englisch und Russisch. Zusätzlich zu den für interkulturelle Kompetenzen somit insgesamt von der Antragsgegnerin vergebenen 4 Punkten sind weitere 8 Punkte hinzuzurechnen, um die Maximalpunktzahl des Kriteriums „interkulturelle Kompetenz“ von 12 zu erreichen. Unter Addition des von der Antragsgegnerin bereits anerkannten Punktwerts „Note der Hochschulzulassungsberechtigung“ (hier 16) ergibt sich eine Punktzahl von insgesamt mindestens (4 + 4 + 8 + 16 =) 32. Diese liegt über der Zulassungsgrenze von 29, die die Antragsgegnerin im Schreiben vom 3. Juni 2014 mitgeteilt hat. Der Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerin ist nicht darauf zu verweisen, die Entscheidung über die Zulassung zum Studium im Klageverfahren abzuwarten, weil mit dieser Entscheidung im Sommersemester 2014 nicht mehr gerechnet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) der volle Auffangwert angesetzt wird.