Urteil
12 K 748.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0804.12K748.13.0A
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Leitsätze
1. Für verbliebene Studierende im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen werden keine Diplom-Klausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre mehr angeboten, sondern die Studierenden haben an den Modulklausuren Betriebswirtschaftslehre des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen teilzunehmen.(Rn.16)
2. Eine normative Ermächtigung ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfertätigkeit vom nach der Prüfungsordnung berufenen Prüfer auf andere verschoben wird.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Technischen Universität Berlin vom 14. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Vordiplomsprüfung zwei Wiederholungsprüfungen in der Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre einzuräumen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für verbliebene Studierende im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen werden keine Diplom-Klausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre mehr angeboten, sondern die Studierenden haben an den Modulklausuren Betriebswirtschaftslehre des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen teilzunehmen.(Rn.16) 2. Eine normative Ermächtigung ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfertätigkeit vom nach der Prüfungsordnung berufenen Prüfer auf andere verschoben wird.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Technischen Universität Berlin vom 14. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Vordiplomsprüfung zwei Wiederholungsprüfungen in der Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre einzuräumen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. 1. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der zunächst vom Klägervertreter mit Klageschriftsatz vom 14. Juni 2013 angekündigte Verpflichtungsantrag mit dem Ziel der Feststellung, dass der Kläger die streitbefangene Prüfung bestanden hat, ist im weiteren Verfahren erkennbar nicht mehr aufrechterhalten worden. So hat der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 25. März 2014 im Hinblick auf das von der Beklagten angewendete fehlerhafte Bewertungsverfahren darauf hingewiesen, dass alle Klausurbewertungen aufzuheben seien, falls dem Kläger nicht aufgrund der von ihm erreichen Prüfungsleistungen das Bestehen der Prüfungsleistung zugebilligt werde. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 war Gegenstand der Erörterung, dass wegen der Mängel im Bewertungsverfahren (lediglich) die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und somit eine Wiederholung zunächst der schriftlichen Prüfung im Raume steht. Der Klägervertreter ist dieser Einschätzung des Einzelrichters nicht entgegengetreten. Der Bescheid vom 14. Mai 2013, wonach der Kläger auch in der zweiten Wiederholung in der Diplom-Vorprüfung die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre nicht bestanden habe und damit die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitgegenstand ist sowohl die schriftliche Wiederholungsprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre als auch die (zweite) mündliche Wiederholungsprüfung in diesem Fach. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013, wonach in der Diplom-Vorprüfung die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre „auch“ in der zweiten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei, beinhaltet denknotwendig die Feststellung des Nichtbestehens der dieser Prüfung vorausgegangenen ersten (schriftlichen) Wiederholungsprüfung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 10 N 130.11 –). Da der Kläger von dem Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung, die Ende März 2013 stattfand, frühestens im April 2013 Kenntnis erlangt hat und es insoweit an einem rechtsmittelfähigen Bescheid fehlt, ist die Feststellung des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung auch nicht vorher in Bestandskraft erwachsen. Rechtsgrundlage für die Bewertung der schriftlichen Wiederholungsprüfung vom März 2013 ist der Beschluss des Prüfungsausschusses für Wirtschaftsingenieurwesen vom 19. Mai 2010, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 übersandt hat (Blatt 125 der Streitakte). Danach werden für verbliebene Studierende im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen keine Diplom-Klausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre mehr angeboten, sondern die Studierenden haben im Rahmen einer Äquivalenzregelung an den Modulklausuren Betriebswirtschaftslehre des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen teilzunehmen. Danach haben die im Diplomstudiengang Studierenden an einem Termin im Fach Betriebswirtschaftslehre drei Teilprüfungen abzulegen, wobei in jeder Teilprüfung maximal 100 Punkte erreicht werden können; das Vordiplom gilt als bestanden, wenn in allen drei Teilprüfungen insgesamt 150 von 300 Punkten erreicht wurden. Die schriftliche Diplom-Vorprüfung des Klägers im Fach Betriebswirtschaftslehre leidet an mehreren Bewertungsverfahrensfehlern. Eine Heilung dieser Bewertungsverfahrensfehler kommt nur durch Aufhebung des Nichtbestehensbescheides und fehlerfreier Wiederholung der schriftlichen Wiederholungsprüfung mit der Möglichkeit, im Falle des Nichtbestehens eine zweite (mündliche) Wiederholungsprüfung abzulegen, in Betracht. Eine nachträgliche Korrektur der Bewertung hingegen kommt hier nicht in Betracht. Aufgrund der zahlreichen Bewertungsverfahrensfehler (Ansatz von Maluspunkten in der Klausur ABWL I a (Produktion) von Prof. G... sowie in der Klausur ABWL II von Prof. H... sowie der zu geringen Anzahl zu erreichender Punkte in den Klausuren des Teilgebiets ABWL III (Professoren G... und v...) würde eine nachträgliche Korrektur beispielsweise durch Herausrechnen der Maluspunkte oder durch Gewichtung der in der Klausur ABWL III erreichten Punkte im Hinblick auf die zu geringen Bepunktungen in den Bewertungsspielraum der Prüfer eingreifen, der sich auch auf die Auswahl der Prüfungsaufgaben, deren Form und die Vergabe von Punkten für einzelne Leistungen erstreckt. a. Die Klausur ABWL II (Investition und Finanzierung), die von Prof. Dr. H... gestellt worden ist, leidet an einem fehlerhaften Bewertungsverfahren. Aufgabe 1 dieser Klausur wurde in Form eines sog. Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt. Der Kläger hatte 10 Aussagen als „richtig“ oder „falsch“ zu qualifizieren. Für eine richtig bewertete Aussage gab es 2 Punkte, für eine fehlende Antwort 0 Punkte und für eine falsche Beantwortung 1 Minuspunkt. Zwar war dem Prüfer nicht verwehrt, eine Aufgabe der Klausur in Form des sog. Antwort-Wahl-Verfahrens zu kleiden. Der Kläger konnte hier 20 von insgesamt 100 Punkten erreichen. Für einen solchen Klausurteil, der von dem Prüfer H... konzipiert wurde, bedarf es keiner normativen Grundlage, die es in der damaligen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 9. November 2005 nicht gegeben hat. Denn eine solche normative Ermächtigung ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfertätigkeit vom nach der Prüfungsordnung berufenen Prüfer auf andere verschoben wird. In diesen Fällen ist auch eine normative Festlegung von Bestehensgrenzen für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren erforderlich, die wegen der unvermeidlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad zwischen einzelnen Prüfungen nicht nur an die absolute Zahl richtiger Antworten anknüpfen dürfen, sondern auch relativ auf das Verhältnis zu einer Normalleistung der jeweiligen Prüfung bezogen werden müssen. Hier hat allerdings bei der streitbefangenen Klausur eine Verlagerung der Prüfertätigkeit bzw. Verschiebung der Prüfertätigkeit auf einen Dritten nicht stattgefunden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2012 - VG 12 K 962.11 - m.w.N.). Das Bewertungsverfahren im Hinblick auf den dargestellten Teil der Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden, die durch eine richtige Antwort des Prüflings erreicht worden sind. Es mag zwar sein, dass es aus Sicht der Prüfers im Hinblick auf das im Antwort-Wahl-Verfahren typischerweise bestehende Raterisiko sinnvoll ist, eine Methode zu wählen, um diesem Risiko zu begegnen, allerdings muss ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, so gestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Im Bewertungsverfahren, bei dem indes fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht bewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 - Juris Rdnr. 45). Hat der Prüfling also durch richtige Antworten gezeigt, dass er Teile der in der Prüfung abgefragten und für den späteren Beruf erforderlichen Qualifikation besitzt, kann ihm durch fehlerhafte Antwort auf andere Fragen die bereits gezeigte (Teil-)Qualifikation nicht wieder abgesprochen werden. Im Übrigen kann die Sanktion des Abzugs eines Punkts bei fehlerhafter Beantwortung dazu führen, das Antwortverhalten des Prüflings zu steuern. Wenn der Prüfling sich nämlich unsicher in der Beantwortung der Frage ist, könnte er es aus taktischen Gründen vorziehen, die Frage nicht zu beantworten, um keinen Punkteabzug zu riskieren (zu diesen Bedenken vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2011 - 14 B 1109/11 - Juris Rdnr. 11, wonach bei diesem Bewertungsverfahren nicht der Wissensstand des Prüflings, sondern allenfalls dessen Risikobereitschaft zum Raten beurteilt wird; VG Berlin, Vergleichsbeschluss vom 7. März 2014 - VG 3 K 315.13). Dies zeigt, dass auch jenseits der prüfungsrechtlichen Bewertung das Prüfungsverfahren zweifelhaft ist, weil ein taktisches Antwortverhalten gefördert werden kann. b. Auch die Klausur ABWL I a (Produktion), die von Prof. Dr. G... gestellt worden ist, leidet an einem Bewertungsverfahrensfehler. In Teil A dieser Klausur waren bei 14 Fragen jeweils 6 Antwortmöglichkeiten angegeben. Der Prüfling hatte die zutreffende Antwortmöglichkeit anzukreuzen; bei einer richtigen Antwort gab es sog. Zähler entsprechend der bei der Aufgabe angegebenen Zahl, bei falschen Antworten keinen Zähler und bei fehlenden Antworten gab es einen Zähler. Es konnten im Teil A insgesamt 55 Zähler erreicht werden, wobei es Bewertungspunkte erst ab dem 15. Zähler gab, so dass insoweit maximal 40 Punkte zu erreichen waren. Im Teil B der Klausur war auf 10 Aussagen jeweils anzukreuzen, ob diese Aussage zutreffend oder nicht zutreffend ist. Für jede richtige Antwort gab es 2 Zähler, für falsche Antworten 0 und für fehlende Antworten 1 Zähler. Erst ab dem 11. Zähler wurde ein Bewertungspunkt vergeben, so dass in Teil B der Klausur maximal 10 Bewertungspunkte zu erreichen waren. Zwar bietet das in Teil B der Klausur gewählte einfache, nur auf die Einschätzung als richtig oder falsch abstellende Antwort-Wahl-Verfahren ein hohes, bei 50 % liegendes Raterisiko. Es ist deshalb verständlich, dass der Prüfer durch die von ihm gewählte Methode der Auswertung, wonach für die ersten richtigen Antworten keine Punkte vergeben werden, versucht hat, dem zu begegnen. Die Bewertungsmethode, zunächst eine bestimmt Anzahl richtig beantworteter Fragen noch nicht positiv in die Bewertung einzubeziehen, dürfte nicht zu beanstanden sein (vgl. zu dieser Bewertungsmethode OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 14 A 2189/09 -– juris). Allerdings ist das Bewertungsverfahren aus anderem Grunde fehlerhaft: Zwar werden für falsche Antworten keine bereits aufgrund richtiger Antworten erreichten Punkte abgezogen (keine „Malus-Punkte-Regelung“), indes wird auch hier das Antwortverhalten des Prüfling sachwidrig beeinflusst, weil er für fehlende Antworten einen Zähler/Punkt erreichen kann, während für falsche Antworten kein Zähler/Punkt vergeben wird. Ein solches Bewertungsverfahren, welches fehlende Antworten positiv bewertet, ist ein untaugliches Prüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Prüfling für den erstrebten Beruf hinreichend qualifiziert ist. c. Die beiden Klausuren ABWL III Teilgebiete „Innovationsmanagement“, gestellt von Prof. Dr. G..., und „Organisation“, gestellt von Prof. Dr. v..., weisen ebenfalls Bewertungsfehler, weil sie den Vorgaben des Beschlusses des Prüfungsausschusses Wirtschaftsingenieurwesen vom 19. Mai 2010 nicht entsprechen, wonach in allen drei Teilprüfungen 300 Punkte erreicht werden können. Da in jeder Teilprüfung maximal 100 Punkte erreicht werden können, wie dies auf die in Prüfungen in ABWL I und ABWL II zutrifft, hätte der Prüfling auch in den beiden Teilprüfungen auf dem Gebiet ABWL III insgesamt maximal 100 Punkte erreichen können müssen. Indes konnte der Kläger in den beiden genannten Klausuren des Prüfungsgebiets ABWL III lediglich je 45, somit insgesamt lediglich 90 Punkte erreichen, so dass es unmöglich war, in allen Teilgebieten insgesamt 300 Punkte zu erreichen. Diese den Prüfungsvorgaben der Beklagten widersprechende Punktevergabe hat somit auch Auswirkungen auf die Bestehensgrenze. Eine nachträgliche Korrektur dieses fehlerhaften Bewertungsschemas ist dem Gericht verwehrt, da insoweit in den Bewertungsspielraum der Prüfer eingegriffen würde. Auch den Prüfern ist es versagt, nachträglich den Bewertungsmaßstab zu verändern. d. Bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung, die die Beklagte aufgrund dieses Urteils dem Kläger anzubieten hat, ist die Vorgabe des genannten Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 19. Mai 2010 zu beachten, wonach das Vordiplom als bestanden gilt, wenn in allen drei Teilprüfungen insgesamt 150 von 300 Punkten erreicht wurden. Nach dieser Regelung genügt demnach das Erreichen von 150 Punkten, unabhängig davon, ob der Prüfling in allen Klausuren die Bestehensgrenze erreicht hat. Würde vorausgesetzt, dass, wie die Beklagte meint, jede einzelne Klausur bzw. jede einzelne der drei Teilleistungen in den Fachgebieten ABWL I, II und III bestanden sein muss, müsste dies in prüfungsrechtlichen Vorschriften der Beklagten, die auf die Diplom-Vorprüfung des Klägers anzuwenden sind, ausdrücklich geregelt sein. Aufgrund der sehr umfangreichen Prüfung, bei der an einem Tag drei Klausuren zu schreiben sind, die herkömmlicherweise einzelne Modulabschlussprüfungen darstellen, ist die Möglichkeit der Kompensation einer mangelhaften Klausur durchaus sinnvoll. e. Nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Kläger hier in den Stand der zweiten Wiederholungsprüfung zu setzen. Bei Nichtbestehen ist ihm eine (mündliche) Wiederholungsprüfung anzubieten, denn diese stellt sich als eine Art Ergänzungsprüfung für diejenigen Prüflinge dar, die die schriftliche Prüfung (endgültig) nicht bestanden haben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 69 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich die Kammer an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach ist für Einzelleistungen, deren Nichtbestehen - wie hier - zur Beendigung des Studiums führen - ein Streitwert von 7.500,00 Euro anzusetzen. Der im Jahr 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, er habe die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen endgültig nicht bestanden. Der Kläger studiert im 15. Fachsemester im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Beklagten. Er legte im März 2013 die schriftliche Wiederholungsprüfung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ab. Diese mehrstündige schriftliche Prüfung gliederte sich in mehrere, eigenständig bewertete Klausuren in den Gebieten „Marketing und Produktionsmanagement“ (ABWL I; untergliedert in Teilklausur ABWL I a „Produktion“ [Prof. G...] sowie ABWL I b „Marketing“ [Prof. T...]), „Investition und Finanzierung“ (ABWL II [Prof. H...]) und „Organisation und Innovationsmanagement“ (ABWL III; untergliedert in Teilgebiet „Innovationsmanagement“ [Prof. G...] sowie Teilgebiet „Organisation“ [Prof. v...]). Der Kläger absolvierte demnach fünf Teilklausuren. Er bestand die Teilklausur „Organisation“, die übrigen vier Teilklausuren bestand er nicht. Die Fakultät Wirtschaft und Management teilte dem Prüfungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mit, dass der Kläger an der Prüfung ABWL Vordiplom nicht erfolgreich teilgenommen habe und die Gesamtnote 5,0 erhalten habe. Der Kläger wurde daraufhin zur mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre zum 10. Mai 2013 geladen. Die mündliche Prüfung wurde mit der Note 5,0 bewertet. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Mai 2013 mit, dass in der Diplom-Vorprüfung die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre auch in der zweiten Wiederholung mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet worden sei; damit sei die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen endgültig nicht bestanden. Mit der am 14. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die streitbefangene Bewertung der Vordiplomprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre sei bewertungsfehlerhaft erfolgt, denn in verschiedenen Teilprüfungen, wie in einer Teilklausur im Fach ABWL I sowie in der Klausur ABWL II seien sogenannte Maluspunkte in Ansatz gebracht worden. Dies bedeute, dass im Rahmen des sogenannten Antwort-Wahl-Verfahrens fehlerhafte Antworten eine negative Auswirkung auf bereits erzielte Punkte aufgrund richtig beantworteter Fragen gehabt hätten. Dieses Bewertungssystem sei prüfungsrechtlich nicht haltbar und führe auch dazu, dass die Nichtbeantwortung einzelner Fragen folgenlos bliebe, letztlich sogar im Vergleich zur Malus-Punkte-Regelung bei einer falsch beantworteten Frage das Nichtbeantworten einer Frage belohne. Auch dies zeige, dass das in den einzelnen Klausuren angelegte Bewertungsverfahren rechtswidrig sei. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung habe es sich nicht um eine reine mündliche Prüfung, sondern in Teilen um eine schriftliche Prüfung gehandelt. Im Übrigen sei der Kläger in der mündlichen Prüfung fehlerhaft bewertet worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, denn der Kläger habe sowohl die schriftliche erste Wiederholungsprüfung als auch die zweite Wiederholungsprüfung in Form der mündlichen Prüfung zu Recht nicht bestanden. Auch das Herausrechnen der in den einzelnen Klausuren angesetzten Maluspunkte führte nicht zum Bestehen der schriftlichen Prüfung. Denn auch beim Entfall der Maluspunkte würde der Kläger die Bestehensgrenze von 150 Punkten nicht erreichen. Abgesehen davon habe der Kläger auch einzelne Teilleistungen wie die schriftliche Prüfung ABWL I nicht bestanden. Die mündliche Wiederholungsprüfung sei verfahrens- und bewertungsfehlerfrei gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. April 2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.