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Beschluss

12 K 235.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0910.12K235.14.0A
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Leitsätze
Wird eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Rückmeldegebühren für Studenten für nichtig erklärt, so sind die Rückerstattungsansprüche entsprechend des Gebührenbeitragsgesetzes mit Ablauf des Jahres geltend zu machen, dass auf das Jahr folgt, in dem die Entscheidung erging.(Rn.10) Versäumt der Student die rechtzeitige Stellung des Rückzahlungsantrags, so ist ihm regelmäßig keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese nur für Verfahrensfristen gilt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Rückmeldegebühren für Studenten für nichtig erklärt, so sind die Rückerstattungsansprüche entsprechend des Gebührenbeitragsgesetzes mit Ablauf des Jahres geltend zu machen, dass auf das Jahr folgt, in dem die Entscheidung erging.(Rn.10) Versäumt der Student die rechtzeitige Stellung des Rückzahlungsantrags, so ist ihm regelmäßig keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese nur für Verfahrensfristen gilt.(Rn.12) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger studiert nach seinen eigenen Angaben an der Beklagten (Stand Wintersemester 2013/2014). Seinen Angaben nach meldete er sich vom Wintersemester 1996/1997 bis zum Wintersemester 2004/2005 regelmäßig, somit 17-mal, jeweils unter Zahlung einer Rückmeldegebühr von 100 DM bzw. 51,13 Euro bei der Beklagten zurück. Insgesamt wandte er für diesen Zeitraum 869,21 Euro für Rückmeldegebühren auf. Mit Beschluss vom 6. November 2012 (- 2 BvL 51.06, 2 BvL 52/06 - BGBl I 2012, 2669) erklärte das Bundesverfassungsgericht die der seinerzeitigen Erhebung der Rückmeldegebühren zugrundeliegende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Zur Frage der Rückforderungsansprüche führte es aus: „Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Vorschriften der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen im vorliegenden Fall entgegengetreten werden kann. … angesichts des Zeitablaufs ist jedoch mit der tatsächlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen, auch soweit sie noch durchsetzbar sein sollten, nur in begrenztem Umfang zu rechnen“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51.06, 2 BvL 52/06 - BVerfGE 132, 334-360, juris Rdnr. 73). Die Beklagte forderte ihre ehemaligen Studenten über das Internet auf, bis zum 31. Dezember 2013 die Erstattung von Rückmeldegebühren geltend zu machen (in: http://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2013/fup_13_030/). Auch die Studierendenschaften der einzelnen Hochschulen informierten über die Erstattungsmöglichkeit. Bei der Beklagten wurden bereits bis Ende Februar 2013 mehr als 6000 Anträge auf Rückzahlung gestellt (vgl. Spiegel Online vom 28. Februar 2013, in: http:// www.spiegel.de/unispiegel/studium/rueckmeldegebuehr-berliner-studenten-koennen-geld-zurueckfordern-a-885844.html). Die Berliner Hochschulen wurden bis April 2013 mit mehr als 30.000 Erstattungsanträgen befasst (vgl. Neues Deutschland vom 2. April 2013, in: http://www.neues-deutschland.de/artikel/ 817346.antragsflut-an-berliner-unis.html). Im Mai 2013 waren es 77.000 Anträge (vgl. Der Tagesspiegel vom 22. Mai 2013, http://www.tagesspiegel.de/wissen/urteil-erklaerte-rueckmeldege buehren-fuer-rechtswidrig-77-000-absolventen-fordern-geld-von-den-berliner-univer sitaeten/8234338.html). Zurückgezahlt wurden von der Beklagten aufgrund rechtzeitig gestellter Anträge Rückmeldegebühren im zweistelligen Millionenbereich (bis Ende Juni 2013 waren landesweit Forderungen in Höhe von 44 Millionen Euro, bei der Beklagten in Höhe von 13,3 Millionen Euro eingegangen, vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Dokument Nr. 1259, Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 16. Oktober 2013 betreffend „Überplanmäßige Ausgaben zur Finanzierung der Erstattung der Rückmeldegebühren für den Zeitraum WS 1996/97 bis WS 2004/05“ in: http://www.parlament-berlin.de/ados/17/Haupt/vorgang/h17-1259-v.pdf; diese Zahlen wurden berichtet etwa in der Berliner Morgenpost vom 28. Oktober 2013, in: http://www.morgenpost.de/ berlinaktuell/article121267859/ Land-Berlin-muss-Studenten-44-Millionen-Euro-zurueckzahlen.html). Zum Ende der Frist hin informierte etwa die TAZ über den bevorstehenden Fristablauf (Bericht vom 1. November 2013 in: http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artiel/?ressort=ba&dig=2013%2F11%2F01%2Fa0143&cHash=c2b326eb9216c1902936b61d9b2ba053). Der Kläger beantragte am 31. Januar 2014 die Erstattung der Rückmeldegebühren bei der Beklagten. Seine Antragstellung nach dem 31. Dezember 2013 begründete er damit, dass er die Frist leider zu spät zur Kenntnis genommen habe. Die Beklagte wies den Erstattungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. März 2014 zurück und begründete dies damit, dass gemäß § 20 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin i.V.m. § 153 der Abgabenordnung die weitere Geltendmachung von Erstattungsansprüchen jetzt ausgeschlossen sei. Der Kläger hat am 3. April 2014 Klage erhoben und verfolgt sein Ziel der Erstattung von 869,21 Euro weiter. In seinem speziellen Fall greife die Frist nicht bzw. sei der Fristbeginn zu früh angesetzt worden, da eine gerichtliche Grundsatzentscheidung erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit benötige, um Breitenwirkung via Medien und Presse zu entfalten. Der Kläger beantragt zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, denn seine Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm von 1996 bis 2005 gezahlten Rückmeldegebühren. Das Gesetz über die Gebühren und Beiträge des Landes Berlin vom 22. Mai 1957 (Gebühren-Beitragsgesetz - GebBeitrG - GVBl. S. 516) ist gemäß § 1 Abs. 3 des Gebühren-Beitragsgesetzes auf die beklagte landesunmittelbare Körperschaft (vgl. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 20 des Gebühren-Beitragsgesetzes gelten für die Erstattung zu Unrecht erhobener Beiträge u.a. die Vorschrift der §§ 150-153 der Reichsabgabenordnung entsprechend. Zum Zeitpunkt der Verweisung (22. Mai 1957, GVBl. S. 516 ff.) auf Vorschriften der Reichsabgabenordnung war seit über einem Vierteljahrhundert die Reichsabgabenordnung 1931 vom 22. Mai 1931 (RGBl. I, S. 161,182) in Kraft. In der seinerzeit geltenden Fassung wurden die zitierten Bestimmungen der Reichsabgabenordnung im Rahmen einer statischen Verweisung in Bezug genommen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Reichsabgabenordnung 1977 außer Kraft trat und von der Abgabenordnung 1977 abgelöst wurde. Der Landesgesetzgeber hat seit dem Jahr 1977 das Gebühren-Beitragsgesetz viermal in den Blick genommen und geändert, und dabei keine Veranlassung gesehen, die statische Verweisung auf Bestimmungen der Reichsabgabenordnung durch eine neue Verweisung auf Bestimmungen der Abgabenordnung oder eine eigene Detailregelung zu ersetzen (vgl. § 6 Abs. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 15. April 1996 [GVBl. S.126], Art. III des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 15. April 1996 [GVBl. 754], Art. I des Zweiten Änderungsgesetzes vom 6. Juli 2006 [GVBl. 713], Art. IV des Änderungsgesetzes vom 18. November 2009 [GVBl. 674]). § 153 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai 1931 (RGBl. 1931 I, 161) bestimmt, dass außer in den Fällen der §§ 151 und 152 der Reichsabgabenordnung Erstattungsansprüche, die aus Rechtsgründen zugelassen sind, erlöschen, falls nichts anderes bestimmt ist, wenn sie nicht zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind. § 151 der Reichsabgabenordnung ist nicht einschlägig, da diese Regelung die Berichtigung von Bescheiden betrifft. Der Erstattungsanspruch bestand hier aber gerade deshalb, weil ein Bescheid von der Hochschule seinerzeit nicht erlassen worden war. Auch § 152 der Reichsabgabenordnung kann nicht entsprechend angewandt werden, da diese Bestimmung von Anfang an zu Unrecht gezahlte Abgaben betrifft. Demgemäß stellt diese Bestimmung für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Entrichtung der Abgabe ab, weswegen hier der Ausschluss der Erstattung bereits sehr viel früher erfolgt wäre. Für den Beginn der Frist nach § 153 der Reichsabgabenordnung kommt es darauf an, wann der Erstattungsberechtigte die Tragweite der Ereignisse, die den Anspruch begründen, erkennen konnte und musste (v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Stand 1966, § 153 AO, Rdnr.2; Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 1988 - VII R 21/87- juris Rdnr. 24). Entscheidend ist jedoch nur die Kenntnis der tatsächlichen, den Anspruch begründenden Umstände, nicht aber die Kenntnis der Rechtslage (Bundesfinanzhof a.a.O.). Vorliegend ergibt sich der Erstattungsanspruch aber allein schon aus der Rechtslage, und zwar aus der Nichtigkeit der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlagen. Die Nichtigkeit dieser Bestimmungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft (vgl. § 13 Nr.11, § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -) in seinem Beschluss vom 6. November 2012 festgestellt und die Entscheidungsformel dieses Beschlusses wurde am 19. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt Teil I 2012, Nr. 59, S. 2669, veröffentlicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lief die Ausschlussfrist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm des § 20 des Gebühren-Beitragsgesetzes i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung hat die Kammer nicht. Insbesondere verstößt die Regelung der Ausschlussfrist nicht, wie in einem Parallelverfahren geltend gemacht wird, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil in dem Gebührenbeitragsgesetz für den Staat längere Fristen für die Verfolgung seiner Ansprüche vorgesehen sind als für die Bürger. Nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nicht geregelt ist das Verhältnis Mensch-Staat. Da die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 in das Jahr 2012 fiel, lief die Ausschlussfrist mit dem Schluss des Folgejahres, somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt, denn sein gemäß § 150 der Reichsabgabenordnung erforderlicher Erstattungsantrag ging erst am 31. Januar 2014 bei der Beklagten ein. Härtefallgesichtspunkte (vorliegend geltend gemacht: Als Student immatrikuliert/Bezug von Grundsicherung) können nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung einer Ausschlussfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Ein solches Rechtsinstrument gibt es regelmäßig nur für Verfahrensfristen und auch für die vorliegende Ausschlussfrist ist eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit nicht geschaffen worden. Gesetzlichen Fristen ist es immanent, dass sie zu Härten führen, wenn nach gewisser Zeit Ansprüche ausgeschlossen werden. Eine zielgerichtete und effektive Verwaltung gebietet es aber geradezu, Aufgaben in überschaubaren Zeiträumen zu erledigen und zu diesem Zwecke die Zeiten der Geltendmachung von Ansprüchen pauschal festzusetzen. Das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 16. Oktober 2013 betreffend „Überplanmäßige Ausgaben zur Finanzierung der Rückzahlung der Rückmeldegebühren für den Zeitraum WS 1996/97 bis WS 2004/05“ an den Vorsitzenden des Hauptausschusses (Abgeordnetenhaus Dokument Nr. 1259, a.a.O.) macht zudem deutlich, das auch die Finanzplanung des Landes die Abwicklung von Erstattungsansprüchen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfordert. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch verbunden mit einer entsprechenden Anwendung einzelner Rechtsgedanken aus den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Erstattung von Gebühren einschließlich der Ausschlussfrist für die Erstattung in § 20 des Gebühren-Beitragsgesetzes spezialgesetzlich geregelt ist. Auch eine verbindliche, für jeden Studenten einen Anspruch auf verwaltungsantragsfreie Rückzahlung der Rückmeldegebühren begründende Erklärung des damaligen Präsidenten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Presseartikel in der Ausgabe 7/1996 der FU-Nachrichten (https://userpage.fu-berlin.de/~fupresse/FUN/1996/7-96/ c2.htm) ist schon deshalb nicht zum Beleg rechtsverbindlicher Erklärungen des Präsidenten der Beklagten geeignet, da er der freien Formulierung des Verfassers unterliegt. Der Artikel lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurden hinzugefügt): „FU-Präsident Gerlach hat nach Beratung mit dem Akademischen Senat und dem AStA die Rückmeldefrist zum Wintersemester 1996/1997 bis 16. September 1996 verlängert. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung für Studienangelegenheiten. Durch die Verlängerung der bisher geltenden Frist (13. Juli 1996, Ende der Vorlesungszeit) soll Studierenden ermöglicht werden, eine (erste) gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Immatrikulations- und Rückmeldegebühr von 100 DM abzuwarten, ehe die Rückmeldung beantragt und fällige Gebühren und Beiträge entrichtet werden. Der Präsident hat im übrigen zugesagt, daß die entrichtete Rückmeldegebühr allen Studierenden auch ohne Vorliegen eines Antrags zurückerstattet wird, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Solange diese nicht vorliegt, ist die Universität verpflichtet, die Gebühr als Voraussetzung der Rückmeldung zu erheben. Nach dem 16. September 1996 ist eine verspätete Rückmeldung bzw. verspätete Zahlung der Rückmeldegebühr bzw. der Beiträge nur noch mit einer zusätzlichen Säumnisgebühr von DM 36 möglich.“ Es bleibt schon unklar, wie die Beklagte in einem Parallelverfahren zu Recht angemerkt hat, ob die Erklärung einen Erstattungsantrag im Verwaltungsverfahren oder einen Klageantrag vor dem Verwaltungsgericht betrifft. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass mit einer solchen Äußerung eine rechtsverbindliche Zusage – in welcher Form auch immer – erfolgt wäre, auch noch nach 16 Jahren alle Rückmeldegebühren, die auf der Grundlage der damals umstrittenen Rechtsgrundlage gezahlt wurden, ohne jeden Verwaltungsantrag zurückzuerstatten. Offensichtlich ging der FU-Präsident - wenn überhaupt - damals für eine Rückmeldegebühr von einer kurzfristigen Rückbuchung aus, bei der die Beklagte auf die aktuellen Datensätze hätte zurückgreifen können. Die allenfalls anlässlich einer Sitzung des Akademischen Senats oder anderweit erfolgte Äußerung stellt sich mangels ausreichender Konkretisierung und mangels eines verwaltungsrechtlich bestimmten Rahmens allenfalls als allgemeine politische Absichtserklärung dar, die längst überholt ist und der mit § 20 des Gebühren-Beitragsgesetzes i.V.m. §§ 150 Abs. 1, 153 der Reichsabgabenordnung zwingendes Recht entgegen steht. Auch dem Beschlussprotokoll der 499. Sitzung des Akademischen Senats am 19. Juni 1996, in der die Verlängerung der Rückmeldefrist durch den Präsidenten durch den Akademischen Senat zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, lassen sich rechtsverbindliche Erklärungen nicht entnehmen. Das Beschlussprotokoll der 501. Sitzung mit der Mitteilung des Präsidenten, dass „- nach der nunmehrigen zweimaligen Bestätigung der Semestergebühr durch das Verwaltungsgericht die entsprechende Zahlungspflicht unbedingt erfüllt und andernfalls eine Exmatrikulation ausgesprochen werden muß. Diese Maßnahmen seien aber bei einer späteren und endgültigen gegenteiligen Entscheidung zu korrigieren, so daß dann auch die gezahlten Beträge zurückgezahlt werden;“ lässt nicht nur eine rechtsverbindliche Festlegung der Modalitäten des Erstattungsverfahrens nicht erkennen, sondern spricht vielmehr dagegen, dass im Vorfeld schon eine solche Festlegung erfolgt sein könnte. Studenten, die Kenntnis von dem Presseartikel erhalten haben, können sich nicht darauf berufen, dass sie insoweit in schützenswertem Vertrauen verletzt seien. Die Beklagte hat auch nicht gegen das Gebot der Amtsermittlung verstoßen. Gemäß § 20 des Gebühren-Beitragsgesetzes i.V.m. § 150 und § 153 der Reichsabgabenordnung ist eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen erforderlich. Erst dann setzt die Untersuchungspflicht der Beklagten gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein. Davon unabhängig wäre es unverhältnismäßig, wenn die Beklagte von sich aus die überwiegend nicht mehr aktuellen Anschriften aller seinerzeit betroffenen Studenten, die größtenteils nicht mehr aktuell sind, weltweit ermitteln sollte, ohne dass die betroffenen ehemaligen Gebührenzahler ein Interesse an der Erstattung von Rückmeldegebühren bekundet hätten. Die Erfahrungen der Kammer in etwa 350 Klageverfahren aus dem Jahr 1996 betreffend Rückmeldegebühren, die im Jahre 2013 abgewickelt wurden, hat gezeigt, dass sogar die Studenten, die vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben, ihre Anschriftenwechsel nicht mitteilen, obwohl sie im Laufe der Zeit den Wohnsitz mehrfach gewechselt haben, teilweise im Ausland beruflich tätig oder als ausländische Studenten in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Ein nicht unerheblicher Teil der ehemaligen Kläger war nicht mehr zu ermitteln.