Beschluss
12 L 402.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1007.12L402.14.0A
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Leitsätze
1. Tritt eine Kompensationsregelung einer Prüfungsordnung außer Kraft und beschließt der Prüfungsausschuss in einer Übergangsregelung, dass Studierende noch bis zum Ende des folgenden Semesters einen Antrag auf Kompensation stellen können, ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Student für in diesem Wintersemester erfolglos abgelegte Prüfungen eine Kompensation beanspruchen kann.(Rn.17)
2. Es besteht zunächst kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt eine Kompensationsregelung einer Prüfungsordnung außer Kraft und beschließt der Prüfungsausschuss in einer Übergangsregelung, dass Studierende noch bis zum Ende des folgenden Semesters einen Antrag auf Kompensation stellen können, ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Student für in diesem Wintersemester erfolglos abgelegte Prüfungen eine Kompensation beanspruchen kann.(Rn.17) 2. Es besteht zunächst kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird.(Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller studiert seit dem Sommersemester 2011 an der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik. Zu den Grundlagen im ersten Studienabschnitt gehört im Lerngebiet „Betriebliche Informatik I“ das Pflichtmodul „Datenbanken mit Übungen (LV 315003)“. Der Antragsteller hat dieses Modul im Wintersemester 2013/2014 unstreitig nach dreimaliger Bewertung seiner Prüfungsleistung, zuletzt im Wintersemester 2013/2014 im zweiten Prüfungstermin, der im April 2014 stattfand, mit der Note 5,0 endgültig nicht bestanden. Für den Ablauf der Prüfung wird auf die Belegungs-/Prüfungsübersicht (Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs) verwiesen. Unter dem 29. April 2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 5 der Studien- und Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 18. Juni 2013 den Ersatz seines endgültig nicht bestandenen Moduls „Datenbanken mit Übungen“ durch ein anderes geeignetes Modul außerhalb des gewählten Studiengangs. Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 (dem Antragsteller seinen Angaben nach mit Rechtsbehelfsbelehrung am 13. Mai 2014 zugegangen) gab die Studiengangsleitung dem Antrag des Antragstellers auf Ersetzung des Moduls statt und wies ihm das endgültig nicht bestandene Modul „Datenbanken (LV 315003)“ als Ersatz zu, da ein anderes geeignetes Modul nicht zur Verfügung stehe. Mit Antrag vom 13. Mai 2014 machte der Antragsteller die Erteilung der Leistungspunkte für das endgültig nicht bestandene Modul „Datenbanken mit Übungen“ (Kompensation) gemäß § 18 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 25. Januar 2011 geltend. Der Antragsteller erklärte, mit diesem Antrag seinen Antrag vom 29. April 2014 auf Bewilligung eines Ersatzmoduls zu ersetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 machte er geltend, dass er das Modul „Datenbanken mit Übungen“ bereits im Wintersemester 2013/2014 nicht bestanden habe. Der Prüfungstermin im April 2014 sei noch diesem Wintersemester zuzuordnen und in diesem Wintersemester sei die Kompensation laut Beschluss des Prüfungsausschusses noch möglich gewesen. Zu dem Antrag auf Bewilligung eines Ersatzmoduls vom 24. April 2014 sei er durch das Studierendenbüro der Antragsgegnerin gedrängt worden. Zudem wandte er sich bezüglich seines Ersetzungsantrages hilfsweise gegen die Ersatzzuweisung desselben Moduls bei demselben Dozenten. Der Prüfungsausschuss lehnte den Antrag auf Kompensation ab und verwies darauf, dass der beschiedene Ersetzungsantrag vom 29. April 2014 Bestand habe. Die Frist zum Einreichen eines Kompensationsantrages sei am 1. April 2014 verstrichen. Dies teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mail vom 27. Mai 2014 mit. Der Antragsteller erhob am 13. Juni 2014 Klage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2014. Er begehrt zunächst vorläufigen Rechtsschutz und insoweit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er beantragt: 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag auf Kompensation unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig zu bescheiden. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ein Ersatzmodul vorläufig zu benennen, welches nicht „Datenbanken mit Übung" ist und die Frist für die Erbringung der Leistungspunkte so zu bestimmen, dass effektiv mindestens zwei Prüfungsversuche für den Antragsteller möglich sind. 3. Hilfsweise wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zu gestatten, die Leistungspunkte im Modul „Datenbanken mit Übung" bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 inklusive der Nachprüfungstermine erbringen zu können. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht gegen eine Verlängerung der Frist für das Bestehen des Moduls Datenbanken im Sinne des Antrages zu 3. keine Bedenken bestehen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen mit welchem Inhalt eine einstweilige Anordnung ermessensgerecht wäre (vgl. § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO), denn der Antragsteller hat teils einen Anordnungsanspruch (vgl. unten 1. und 2.) und teils einen Anordnungsgrund (vgl. unten 3.) nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch bezüglich seines Antrages auf „Kompensation“ des endgültig nicht bestandenen Moduls nicht glaubhaft gemacht. Allerdings bestimmte § 18 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 25. Januar 2011 (- Rahmenprüfungsordnung 2011 - Mitteilungsblatt Nr. 25/2011), dass der Prüfungsausschuss einmal im Laufe des Studiums in Ausnahmefällen eine Modulprüfung auch dann für bestanden erklären kann, wenn ein Modul nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht ausreichend“ bzw. „ohne Erfolg“ benotet wurde, sofern der Durchschnitt der bestandenen Module in dem Studienabschnitt, in dem kompensiert werden soll, 3,0 beträgt. Es kann dahinstehen, inwieweit sich eine mit der Kompensation verbundene leistungsfreie Gewährung von Leistungspunkten (vgl. § 18 Abs. 4 der Rahmenprüfungsordnung 2011) mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen vereinbaren lässt. Es mag auch dahinstehen, woraus sich vorliegend ein Ausnahmefall und zudem ein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig allein relevanter Anspruch für den Verzicht auf ein Modul ergeben könnte, das für den Studiengang Wesentliches vermittelt. Denn die Rahmenprüfungsordnung 2011 ist nicht mehr in Kraft. Sie wurde mit Wirkung vom 19. Dezember 2012 von der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 08.05.2012 und 23.10.2012 (– RStud/PrüfO 2012 – Mitteilungsblatt Nr. 70/2012) abgelöst (vgl. § 1, § 25 RStud/PrüfO 2012), die eine Kompensation nicht mehr vorsieht. § 25 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung 2012 sieht zwar eine Übergangsfrist für die Anpassung von für einzelne Studiengänge erlassene Prüfungsordnungen vor, die Einzelprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 18. November 2008 (- Einzelprüfungsordnung Wirtschaftsinformatik 2008 – Mitteilungsblatt Nr. 06/2009) enthielt aber keine Regelungen über die Kompensation von endgültig nicht bestandenen Modulen. Somit war die Kompensationsregelung bereits im Sommersemester 2013 außer Kraft getreten. Der Prüfungsausschuss beschloss in einer Übergangsregelung (Beschluss Nr. 2013/04) allerdings, dass Studierende noch bis zum Ende des folgenden Wintersemesters 2013/14 einen Antrag auf Kompensation stellen können. Für einen Anspruch des Antragstellers, dass ihm auch für nach dem Wintersemester 2013/14 erfolglos abgelegte Prüfungen eine Kompensation gewährt werden kann, ist danach nichts ersichtlich. Hieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller eine Nachprüfung zu einem im Wintersemester 2013/14 belegten Modul abgelegt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss die Übergangsfrist für die Beantragung einer Kompensation auf das Ende des laufenden Semesters festgelegt hat. Soweit nach Angaben des Antragstellers die Antragsgegnerin am 29. April 2014 die Annahme des Kompensationsantrages verweigert haben und er „gedrängt“ worden sein sollte, an diesem Tag statt dessen einen Ersetzungsantrag diesen Datums zu stellen, hat dies im Hinblick darauf, dass das Wintersemesters 2013/14 bereits abgelaufen war, keine Relevanz. Zu Recht wurde der Antragsteller dahingehend vom Studienbüro darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Kompensationsantrag erst nach endgültigem Nichtbestehen gestellt werden könne. Eine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens des Antragstellers aufgrund der Änderung der Prüfungsordnung ist nicht ersichtlich.Es besteht zunächst kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdn. 64). Vielmehr darf eine Prüfungsordnung mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Die Antragsgegnerin hat vorliegend eine Ausnahmeregelung geändert, die dem Gedanken Rechnung trägt, dass es vor dem Hintergrund des Art 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in Einzelfällen unverhältnismäßig sein könnte, wenn ein Student in dem gewählten Studiengang aufgrund des Versagens in einem einzigen - insbesondere für die Berufsqualifizierung nicht zwingend erforderlichen - Modul scheitert. Die Inanspruchnahme dieser Regelung bedarf anders als die Prüfung selbst keiner Vorbereitung, so dass insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Regelung zur Kompensation wird erst relevant, wenn das Scheitern in dem Modul feststeht. 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zuweisung eines anderen Ersatzmoduls im Rahmen des § 10 Abs. 5 der Studien- und Prüfungsordnung der Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 18. Juni 2013 (– Einzelprüfungsordnung 2013 – Mitteilungsblatt Nr. 44/2013) glaubhaft gemacht. Nach dieser Bestimmung kann der Student einmalig das Recht in Anspruch nehmen, ein nicht bestandenes Modul durch ein geeignetes weiteres Modul zu ersetzen. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller gestellt. Es kann hier offen bleiben, ob der Antragsteller mit seinen Schreiben vom 13. und 14. Mai 2014 (Eingang bei der Antragsgegnerin jeweils am selben Tag – vgl. Bl. 13 und Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) seinen Antrag auf Ersatz seines Moduls wirksam zurückgenommen hat, denn beide Beteiligte gehen ihren Schriftsätzen nach davon aus, dass sie das Ersetzungsverfahren jedenfalls hilfsweise wieder aufgreifen, und haben dem auch auf Anfrage des Gerichts nicht widersprochen. Welches Modul an die Stelle des endgültig nicht bestandenen Moduls tritt, entscheidet die Studiengangsleitung. Hier hat die Studiengangsleitung dem Antragsteller das von ihm endgültig nicht bestandene Modul „Datenbanken mit Übungen“ bewusst erneut mit allen vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten zugewiesen. Nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Tatsachenlage begegnet diese Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings dürfte, worauf der Wortlaut „weiteres Modul“ und auch das entsprechende Antragsformblatt der Antragsgegnerin hinweisen (Ersatzmodule: „z.B. aus einer Vertiefung, aus dem Studium Generale Pool oder aus einem anderen Studiengang“), die Prüfungsordnung von der Zuweisung eines anderen geeigneten Moduls ausgehen. Der Antragsteller hat aber nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht, dass es entgegen der substantiierten Feststellung der Antragsgegnerin ein anderes geeignetes Modul gibt. Es ist ohne weiteres sachgerecht, dass die Antragsgegnerin zur Frage der Geeignetheit eines Moduls die Ausbildungserfordernisse des Studiengangs sowie den oben bereits benannten Zweck der Ausnahmeregelungen - Wahrung der Verhältnismäßigkeit - heranzieht und vorliegend nur Module als geeignet anerkennt, die für den Studiengang und die Beurteilung der Berufsqualifikation erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Je ferner die Modulinhalte von der eigentlichen Berufsqualifikation entfernt sind, umso breiter dürfte die Zahl der geeigneten Ersatzmodule sein. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Studiengangsleitung ihren Beurteilungsspielraum dadurch überschritten hat, dass sie Kenntnisse der Datenbanken für die berufliche Qualifikation des von der Antragsgegnerin zertifizierten Bachelorabschlusses des Wirtschaftsinformatikers als unverzichtbar erachtet. Auch der Antragsteller hat ein geeignetes Modul, das die erforderlichen Datenbankkenntnisse vermittelt, nicht benannt. Soweit er auf das Modul „Technik- und Wirtschaftsethik“ verweist, macht er nicht deutlich, dass dieses geeignet ist, Datenbankkenntnisse zu erwerben. Soweit dieses Modul als Ersatzmodul in einem Fall zugelassen worden sein sollte, hat die zuständige neue Studiengangsleitung diese Praxis zu Recht aufgegeben. Für den Fall, dass es wie hier ein geeignetes Ersatzmodul nicht gibt, enthält die Prüfungsordnung keine Handlungsanweisung. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend Kernkompetenzen in Rede stehen, spricht wenig dafür, dass bei dreimaligem Nichtbestehen des Moduls die Verhältnismäßigkeit des endgültigen Nichtbestehens zweifelhaft sein könnte und bei fehlendem geeigneten Ersatzmodul durch den Prüfungsausschuss überhaupt etwas zu veranlassen wäre. Dann verletzt es den Antragsteller aber nicht in seinen Rechten, wenn der Prüfungsausschuss ihm, an der Ersatzregelung orientiert, das nichtbestandene Modul erneut zuweist. 3. Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, ihm wenigstens den Abschluss des Ersatzmoduls „Datenbanken mit Übungen“ bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 zu gestatten, fehlt es schon an einem Anordnungsgrund, denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ohnehin zugestanden, die Leistungspunkte bis zum Wintersemester 2014/2015 zu erbringen, so dass derzeit dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteil drohen, denn es spricht viel dafür, dass gute Chancen bestehen, dass der Antragsteller das Modul ohnehin bis Ende des gerade begonnenen Semesters erbringen könnte. Davon unabhängig hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zwischenzeitlich zugesagt, die Frist zur Erbringung des Moduls wie von dem Antragsteller gefordert bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 zu verlängern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der für die drei Streitgegenstände im Hauptsacheverfahren jeweils anzusetzende Regelstreitwert wird im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils nur hälftig berücksichtigt. IV. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn sein Rechtschutzbegehren bietet wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).