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Beschluss

12 L 461.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1120.12L461.14.0A
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Leitsätze
1. Es sind über die für das Wintersemester 2014/15 von der Antragsgegnerin vergebenen 246 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden.(Rn.2) 2. Da insgesamt 250 Studierende zugelassen worden sind, stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sind über die für das Wintersemester 2014/15 von der Antragsgegnerin vergebenen 246 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden.(Rn.2) 2. Da insgesamt 250 Studierende zugelassen worden sind, stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung.(Rn.35) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2014/15 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Wintersemester 2014/15 von der Antragsgegnerin vergebenen 246 Studienplätze hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2014/15 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 23. April 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 7/2014 vom 8. Juli 2014, S. 73) 240 Studienplätze im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für das Wintersemester 2014/15 festgesetzt. Die zum Stichtag 15. Januar 2014 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) vorgenommene Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, auf deren Grundlage die Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen festgesetzt worden ist, weist kleinere Fehler auf, die allerdings nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr im Fachbereich VII in der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ (LE 3701), die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 19 Professorenstellen (C3, C4, W2, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; - 4 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin für Prof. B... und K... beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS angesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für die Sonderprofessur (Stellen-Nr. 3831-C04) ein Deputat von 4 LVS anzusetzen, welches sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom 14./25. Februar 2001 zum Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vom 23. Oktober 2000/16. Januar 2011 ergibt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Mai 2011 - VG 12 L 67.11 u.a. -). Die Beurlaubung des Inhabers dieser Stelle (Prof. W...) ist kapazitätsrechtlich unbeachtlich, denn das sog. abstrakte Stellenprinzip dürfte auch für Sonderprofessuren gelten, da es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer handelt. Die Kammer berücksichtigt kapazitätsrechtlich somit diese Stelle studienbewerberfreundlich weiterhin. - 1 Stiftungsprofessur mit einem Deputat von 4 LVS (Prof. M...). Die Stiftungsprofessur Stellen-Nr. 2006397 ... (ehemaliger Stelleninhaber: Prof. K...) ist zum Haushaltsjahr 2014 entfallen. Der Wegfall dieser aus Drittmitteln finanzierten Professur ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich nicht um eine originäre Stelle der Antragsgegnerin handelt, ist bei der Entscheidung über die Stellenstreichung eine Abwägung unter Berücksichtigung der aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen nicht zu fordern. Prof. K... ist nunmehr Inhaber einer ordentlichen Professorenstelle mit einem vollen Deputat von 9 LVS. Diese Stelle wird im Rahmen der Professorenstellen (s.o.) in die die Kapazitätsberechnung eingestellt. - 2 Juniorprofessuren, deren Stelleninhaber (M... und B...) sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages bereits in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befanden, so dass ihr Lehrdeputat mit jeweils 6 LVS in die Berechnung einzustellen war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LVVO). Die Stiftungsjuniorprofessur (Stellen-Nr. 2011596; ehem. Stelleninhaberin: Prof. S...) ist weggefallen. - 1 Akademischer Oberrat (Stellennr. 0033541, Stelleninhaber K...); diese Stelle ist als Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28). - 52,63 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 415,52 LVS auszugehen. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4,5 LVS für Prof. H... für dessen Tätigkeit als Dekan anzuerkennen. (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO) anzuerkennen. Eine entsprechende Ermäßigungsentscheidung der Personalstelle hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht (vgl. Ermäßigungsverfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2013, Anlage 1 der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2014 eingereichten Kapazitätsunterlagen). 3. Das danach mit 411,02 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2012/13) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 49,5LVS anzusetzen. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 17. November 2014 berichtigten Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2013 Lehrauftragsstunden im Umfang von 53 LVS und im Wintersemester 2012/13 im Umfang von 46 LVS erteilt. Die Antragsgegnerin hat weitere Lehrauftragsstunden beanstandungsfrei nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt, weil diese zum einen Tutorenleistungen, die freiwillige, nicht von der Pflichtlehre umfasste Übungsstunden bzw. Unterstützung der Lehrkörper beinhalten, und zum anderen die Vertretung einer vakanten Stelle betreffen. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten Lehrauftragsstunden (53 + 46 = 99 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (99 LVS : 2 =) 49,5 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 –, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von (26 LVS im Sommersemester 2013 + 23 LVS im Wintersemester 2012/13 [die Antragsgegnerin addiert hier fehlerhaft auf 19 LVS] =) 49 LVS ist mit einem durchschnittlichen Wert von 24,5 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (411,02 + 49,5 + 24,5 =) 485,02 LVS. 5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ erbracht wird. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf nach den dargelegten Grundsätzen fehlerfrei berechnet. Er liegt ca.30 LVS niedriger im Vergleich zu der das vorhergehende akademische Jahr betreffenden Berechnung (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2014 - VG 12 L 173.14 – juris); dies geht überwiegend auf die verringerte Zulassungszahl (A/q) im Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik zurück. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (485,02 – 135,23 =) 349,79 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin ist mit 2,12 festgesetzt (vgl. KapVO, Anlage 2 Teil B I a). Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 1,196 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil (hierzu s.u.) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt demnach (2,12 - 1,1960 =) 0,9240. Da der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“ neben dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil (hierbei ist die Kammer zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge ausgegangen): Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) 0,924 0,470 0,4343 Wirtschaftsingenieurwesen (Master) 1,153 0,368 0,4243 Nachhaltiges Management (Bachelor) 2,315 0,030 0,0695 Economics (Bachelor) 1,806 0,050 0,0903 Industrial and Network Economics (Master) 1,626 0,041 0,0667 Innovation and Entrepreneurship (Master) 1,520 0,041 0,0623 Gewichteter Curricularanteil 1,1474 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (349,79 x 2 : 1,1474 = 609,7089) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eine Basiszahl von (609,7089 x 0,470 =) 286,5632. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Hierbei hat die Kammer die von der Antragsgegnerin für die Berechnung der Kapazität für das Akademische Jahr 2013/14 vorgelegte Studentenverlaufsstatistik zugrundegelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5 5. FS 6. FS SoSe 11 214 286 139 233 1 144 212 WS 11/12 368 176 251 121 1 195 126 SoSe 12 165 346 170 242 1 140 184 WS 12/13 283 147 312 155 2 213 122 SoSe13 166 262 141 302 1 166 205 WS 13/14 246 147 236 125 254 146 Schwundquote: 0,8065 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (286,5632 : 0,8065 =) 355,3170, abgerundet 355 Studienplätzen. 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 66,67% im Wintersemester zu 33,33 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2014/15 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 236,6785, aufgerundet 237Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 zum 1. Fachsemester insgesamt 250 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 im Verfahren VG 12 L 461.14), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. Freie Studienplätze ergeben sich auch nicht bei Betrachtung der Gesamtkapazität der Lehreinheit „Wirtschaft und Management“. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots wären freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen zu verteilen. Allerdings ergibt die Umrechnung anhand des jeweiligen Curriculareigenanteils des zugeordneten Studiengangs(s.o. 6.) auch wegen der teilweise erheblichen Überbuchungen (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 im Verfahren VG 12 L 641.14) keine freien Plätze in der Lehreinheit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.