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Beschluss

12 K 144.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0203.12K144.14.0A
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Leitsätze
1. Die Registrierung nach dem RDG erstreckt sich grundsätzlich auf eine einzelne, mit dem Antrag genau zu bezeichnende ausländische Rechtsordnung.(Rn.16) 2. Die Registrierung für Rechtsdienstleistungen im Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes“ kann nicht erfolgen.(Rn.16) 3. § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RDG ist nicht erweiternd auslegbar.(Rn.16) 4. Da das jeweilige ausländische Recht das supranationale Recht mit abdeckt, besteht diesbezüglich eine akzessorische Befugnis mit der Folge, dass eine Registrierung für das Völkerrecht nicht möglich ist.(Rn.16) 5. Art 34 EMRK (juris: MRK), der die sog. Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährleistet, vermittelt dem potentiellen Rechtsberater keine unmittelbaren Rechte.(Rn.17) 6. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nur für bestimmte Rechtsdienstleistungen und bestimmte Rechtsgebiete verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV.(Rn.18)
Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Registrierung nach dem RDG erstreckt sich grundsätzlich auf eine einzelne, mit dem Antrag genau zu bezeichnende ausländische Rechtsordnung.(Rn.16) 2. Die Registrierung für Rechtsdienstleistungen im Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes“ kann nicht erfolgen.(Rn.16) 3. § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RDG ist nicht erweiternd auslegbar.(Rn.16) 4. Da das jeweilige ausländische Recht das supranationale Recht mit abdeckt, besteht diesbezüglich eine akzessorische Befugnis mit der Folge, dass eine Registrierung für das Völkerrecht nicht möglich ist.(Rn.16) 5. Art 34 EMRK (juris: MRK), der die sog. Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährleistet, vermittelt dem potentiellen Rechtsberater keine unmittelbaren Rechte.(Rn.17) 6. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nur für bestimmte Rechtsdienstleistungen und bestimmte Rechtsgebiete verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV.(Rn.18) Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt die Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister. Der Kläger stellte unter dem 1. Juni 2012 einen Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für den Bereich Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; als Bezeichnung des ausländischen Rechts gab er „völkerrechtliche Menschenrechteschutz“ an. Hinsichtlich seiner Qualifikation verwies er darauf, einen Bachelor of Science an der „University of Roehampton“ (London) im Studiengang „Menschenrechte“ erworben sowie entsprechende Lehrtätigkeiten an der genannten Universität sowie an der Brown University (USA) absolviert zu haben und Seminare, Workshops und Konferenzen auf dem Gebiet der Menschenrechte durchzuführen. Zur Begründung des seiner Ansicht nach zustehenden Anspruchs auf Registrierung (Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister) führte er im Wesentlichen aus: Er beabsichtige, Personen durch Beratung und Vertretung zu befähigen, individuelle Beschwerden an die bei den Vereinten Nationen und auf regionaler Ebene bestehenden supranationalen Gremien zu richten. Die Registrierung sei für die Zulässigkeit der Beratung im Vorfeld einer Beschwerde erforderlich. Es widerspreche aber der Zulässigkeit der Vertretung vor den Gremien ohne vorhergehende Registrierung, wenn die Beratung mangels Registrierung nicht durch ihn erfolgen dürfe. Die Verweigerung der Registrierung verstoße gegen die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die wirksame Ausübung der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu behindern, denn zur wirksamen Ausübung des Beschwerderechts zähle auch die Vertretung durch sprach- und sachkundige Dritte. Die Zurückweisung der Registrierung verstoße darüber hinaus gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Er beabsichtige Dienstleistungen am Sitz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg zu erbringen. Mit Bescheid vom 15. April 2013 lehnte die Präsidentin des Kammergerichts den Antrag auf Registrierung als Rechtsdienstleister auf dem Gebiet des ausländischen Rechts für den Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes“ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsdienstleistung werde nicht in einem registrierungsfähigen im Rechtsdienstleistungsgesetz abschließend aufgezählten Bereich erbracht. Hierzu gehöre eine Rechtsdienstleistung im ausländischen Recht. Der vom Kläger genannte Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes“ falle nicht hierunter, denn die Registrierung erstrecke sich grundsätzlich auf eine einzelne genau zu bezeichnende ausländische Rechtsordnung. Der Begriff des ausländischen Rechts umfasse nicht nur das rein nationale Recht eines ausländischen Staats, sondern auch das in der jeweiligen Rechtsordnung anwendbare supranationale Recht und somit auch das Völkerrecht. Eine erweiternde Auslegung komme auch unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Betracht. Eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liege nicht vor. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Präsidentin des Kammergerichts mit dem Kläger am 23. September 2013 zugestellten Bescheid vom 18. September 2013 zurück. Ergänzend zu der Begründung des Ausgangsbescheides gab sie an: Der Kläger könne sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, da er mangels Registrierung die von ihm erstrebte Dienstleistung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausüben dürfe und daher nicht dienstleistungsberechtigt sei. Mit der am 23. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Klageschriftsatz erbat der Kläger Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zur Begründung seiner Klage. Mit Eingangsverfügung des Gerichts vom 29. Oktober 2013 hat der Vorsitzende um Übersendung des ausgefüllten Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ samt der erforderlichen Belege binnen drei Wochen und um Klagebegründung binnen 4 Wochen nach erfolgter Akteneinsicht gebeten. Am 18. November hat der Kläger die Erklärung zum Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Der Klägervertreter hat die Verwaltungsvorgänge am 27. November 2013 zwecks Akteneinsicht in seine Kanzlei mitgenommen. Unter dem 20. Dezember 2013 hat der Berichterstatter den Kläger um Einreichung der Klagebegründung gebeten. Der Klägervertreter hat daraufhin lediglich Anschreiben am 30. Dezember die Verwaltungsvorgänge zurückgereicht. Nach Abgabe der Streitsache an die erkennende Kammer hat der Vorsitzende der erkennenden Kammer den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2014 darauf hingewiesen, dass trotz erfolgter Akteneinsicht die angekündigte Klagebegründung noch nicht eingereicht worden sei und hat hierfür eine Frist von drei Wochen gesetzt. Zugleich hat der Vorsitzende gebeten, die Angaben zum Prozesskostenhilfeantrag zu vervollständigen. und hierfür eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit Schriftsatz vom 14. April 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein vollständig ausgefülltes Prozesskostenhilfeformular eingereicht und mitgeteilt, dass die Klagebegründung in den kommenden Tagen erfolge. Nachdem diese in den folgenden Tagen nicht bei Gericht eingegangen war, hat der Berichterstatter den Kläger mit Schreiben vom 30. April 2014, dem Klägervertreter ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 5. Mai 2014 zugestellt, gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgefordert das Verfahren zu betreiben und die angekündigte Klagebegründung zu übersenden. Zugleich ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt, wobei die Frist mit Zustellung der Aufforderung zu laufen beginnt; der Kläger wurde auch auf die Kostenfolge hingewiesen, wenn die Klage als zurückgenommen gilt. Der per Telefax übermittelte Klagebegründungsschriftsatz ging am Dienstag, dem 8. Juli 2014 bei Gericht ein. Die auf das Telefax vom Faxdrucker des Gerichts gedruckte Datums- und Zeitangabe „08.07.2014, 00:00:50“ Uhr wird nach Empfang des Datensatzes, aber vor Ausdruck des Schreibens vergeben. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden. Er stellt den Zugang des Klagebegründungsschriftsatzes am 8. Juli 2014 nicht in Frage, meint aber, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung nicht vorgelegen hätten, da kein Anlass daran bestanden habe, am Bestehen des Rechtsschutzinteresses zu zweifeln, zumal der Kläger unter dem 14. April 2014 die Prozesskostenhilfeunterlagen zugesandt habe. Mit der Klagebegründung wiederholt der Kläger seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Durch die Versagung der Registrierung werde die Dienstleistungsfreiheit beschränkt, denn werde er daran gehindert von Deutschland aus Dienstleistungen am Sitz des Europäischen Gerichtshofs in Frankreich zu erbringen. Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssten unionsrechtskonform ausgelegt werden mit dem Ergebnis, dass die Registrierung vorzunehmen sei. Für die Beurteilung, ob die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werde, komme es nicht darauf an, ob eine nach nationalem Recht erforderliche Genehmigung erteilt sei. Ansonsten könnten Mitgliedstaaten den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit selbst bestimmen. Der Beklagte hält daran fest, dass eine Registrierung für den Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes“ nicht erfolgen könne. Auch eine Auslegung in dem vom Kläger geforderten Sinne komme nicht in Betracht. Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Beschwerderecht vermittelten dem Kläger kein subjektives Recht. II. Es entscheidet der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Die Zuständigkeit des Berichterstatters ist auch für die Feststellung der fingierten Klagerücknahme gegeben (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 20. Aufl. 2014, § 87 a Rdn. 6). Nachdem der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 30. April 2014 länger als zwei Monate nicht betrieben hat, gilt die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren demnach einzustellen. Der Kläger hat auf die am 5. Mai 2014 zugestellte Betreibensaufforderung nicht binnen zwei Monaten (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO) das Verfahren betrieben. Ablauf dieser Frist war Montag, d. 7. Juli 2014, 24.00 Uhr. Indes ist der Klagebegründungsschriftsatz erst nach dieser Ausschlussfrist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 92 Rdn.22) am Dienstag, d. 8. Juli 2014 bei Gericht per Telefax eingegangen. Hierauf angesprochen stellt der Kläger dies nicht in Abrede. Entgegen der klägerischen Ansicht ist die gerichtliche Aufforderung an den Kläger zur Begründung der Klage auch zu Recht ergangen. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 30. April 2014 – bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Es muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918). Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1/05 -, juris Rdn. 4). Zwar ist die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer Klage. Auch ist der Kläger im normalen Verwaltungsprozess - anders als im Asylverfahrensprozess (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) - nicht gesetzlich zur Klagebegründung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Deshalb kann für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung nicht ohne Weiteres auf eine unterbliebene Klagebegründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001, a.a.O.). Indes gehört es zu den prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu kann er vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden (vgl. §§ 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 86 Abs. 4 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rdn. 11 u. 13). Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann daher jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 , und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96/89 -, NVwZ-RR 1991, 443 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - VGH 6 S 1870/99 -, juris Rdn. 4; VG Schwerin, Urteil vom 31. August 2012 - 4 A 658/12 -, juris Rdn. 49). Der Kläger hatte von sich aus eine Klagebegründung für die Zeit nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Der Vorsitzende hatte bereits mit Eingangsverfügung für die Klagebegründung eine Frist von vier Wochen nach Akteneinsicht gesetzt. Nach erfolgter Akteneinsicht erinnerte der Berichterstatter erfolglos an die Übersendung der Klagebegründung. Drei Monate später setzte der Vorsitzende eine erneute Frist zur Klagebegründung von drei Wochen. Nachdem knapp sechs weitere Wochen verstrichen waren, erließ der Berichterstatter die Betreibensaufforderung. In diesem Zeitpunkt war aufgrund des langen Zeitablaufs von über sechs Monaten seit Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse anzuzweifeln. Hieran ändert die zwischenzeitliche Übersendung von angeforderten Prozesskostenhilfeunterlagen nichts. Denn bereits einmal hatte der Kläger Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag eingereicht ist aber hinsichtlich der angekündigten Klagebegründung untätig geblieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, über den trotz der Rücknahmefiktion noch zu entscheiden war, weil vor Eintritt der Rücknahmefiktion der Antrag bewilligungsreif war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2013 – OVG 5 M 85.12 -), war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – (im Folgenden RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714) kann die Registrierung in dem Bereich Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfolgen, wobei auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden darf, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist. Die Registrierung ist erforderlich, um Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des jeweiligen ausländischen Rechts vorzunehmen (vgl. § 3 RDG). Die Möglichkeit, mit behördlicher Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung zu besorgen, räumte für das Gebiet des ausländischen Rechts bereits das Rechtsberatungsgesetz in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) ein. Zur Begründung dieser Möglichkeit wurde angeführt, dass sich bei der großen Zahl von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik und der enger werdenden wirtschaftlichen Verflechtung immer häufiger ein Bedürfnis nach rechtlicher Beratung auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts ergebe, und auch über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften hinaus es künftig erforderlich sein werde, Personen, die in einem ausländischen Recht ausgebildet sind, die Möglichkeit zum Tätigwerden auf dem Gebiet dieses ausländischen Rechts zu eröffnen (vgl. amtliche Begründung zu dieser Norm, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzestext Eingang fand, BT-Drucks 8/4277 S. 22 zu Art 2 Abs. 6 Nr. 1). Die Registrierung erstreckt sich grundsätzlich auf eine einzelne, mit dem Antrag genau zu bezeichnende ausländische Rechtsordnung (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 10 Rdn. 53). Der Kläger macht indes nicht geltend, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen zu wollen. Er begehrt die Registrierung für Rechtsdienstleistungen im Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes“. Hierbei handelt es sich nicht um ein ausländisches Recht. Vielmehr ist das Völkerrecht, welches primär Beziehungen der Völkerrechtssubjekte, also der Staaten und der Internationalen Organisationen regelt, als supranationales bzw. internationales Recht anzusehen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht vor. Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 erlassene Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDV – vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) eröffnet dem Kläger ebenfalls nicht die Möglichkeit, sich in dem Bereich “völkerrechtlicher Menschenrechtsschutz“ registrieren zu lassen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG ist auch nicht erweiternd auszulegen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt im Wege der Registrierung nur abschließend bestimmte außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die außerhalb des Anwaltsberufes entgeltlich ausgeübt werden dürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 RDG; Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655 S. 63; vgl. Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, 1. Aufl. 2009, § 10 Rdn. 1; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 10 Rdn. 1). Dieser damit verbundene gesetzliche Eingriff in die Berufswahl ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 1 BvR 780/87 – juris Rdn. 81). Der Gesetzgeber hat einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche entgeltlich durchgeführten Rechtsdienstleistungen außerhalb der Rechtsanwaltschaft in das Register aufgenommen und somit ausgeübt werden können. Er hat sich bei diesem Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt entschieden, keinen „allgemeinen Rechtsdienstleistungsberuf“ unterhalb der Rechtsanwaltschaft einzuführen (vgl. Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655 S. 31). Der Gesetzgeber will Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen ermöglichen, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken kann, Dies gilt auch für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (BT-Drs. 16/3655 S. 40 f.), die das in der jeweiligen Rechtsordnung anwendbare supranationale Recht, insbesondere also das Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie die Grundsätze des Völkerrechts umfasst (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 65; Deckenbrock/Henssler, a.a.O. § 10 Rdn. 122). Somit deckt das jeweilige ausländische Recht das supranationale Recht mit ab, so dass diesbezüglich eine akzessorische Befugnis besteht mit der Folge, dass eine Registrierung für das Völkerrecht nicht möglich ist (Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, Rdn. 172). Dies entspricht der im Hinblick auf das Europarecht seitens des Gesetzgebers erfolgten Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG.Eine isolierte, auf die Rechtsberatung im Europarecht beschränkte Registrierung ist danach ebenfalls nicht möglich (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 65). Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Registrierung unter Hinweis auf Art. 34 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – herleiten. Diese Vorschrift gewährleistet die sog. Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gemäß Art. 34 Satz 2 EMRK sind die Vertragsparteien (Konventionsstaaten) dazu verpflichtet, die wirksame Ausübung des Individualbeschwerderechts nicht zu behindern. Dieses Behinderungsverbot schützt den Beschwerdeführer, vermittelt dem Kläger als potentieller Rechtsberater indes keine unmittelbaren Rechte. Dies verkennt der Kläger, wenn er in seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2014 ausführt, dass er daran gehindert werde, individuelle Beschwerden an die jeweils errichteten Stellen zu richten. Zwar hat der Beschwerdeführer ein grundsätzliches Recht, sich Rechtsrat einzuholen, aber er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Rechtsrat von einer nach nationalem Recht nicht zur Rechtsdienstleistung/Rechtsberatung zugelassenen Person erteilt wird. Insoweit kann der Kläger kein vom Beschwerdeführer abgeleitetes Recht geltend machen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus Art. 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Beschwerde zunächst ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden kann, kein Anspruch auf Registrierung. Denn aus dieser Verfahrensregelung ergeben sich keine über die Regelungen zur Rechtsberatung hinausgehenden Rechte. Die Prozessvertretungsbefugnis ist nicht akzessorisch zu den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drs. 16/3655 S. 63). Demnach umfasst die Befugnis zur Prozessvertretung nicht die Befugnis zur entgeltlichen Rechtsberatung. Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten „individuellen Beschwerdemechanismen“ in menschenrechtlichen Abkommen der Vereinten Nationen. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nur für bestimmte Rechtsdienstleistungen und bestimmte Rechtsgebiete verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV –. In sachlicher Hinsicht dürfte entgegen der Ansicht des Beklagten die Dienstleistungsfreiheit betroffen sein, da der Kläger eine selbständige, entgeltliche Tätigkeit anbieten will (vgl. Art. 57 AEUV). Die Frage, ob er hierzu einer nationalen Erlaubnis bedarf, ist für die Frage der Qualifizierung einer Tätigkeit als Dienstleistung irrelevant. Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass eine Vielzahl der vom Kläger erstrebten Rechtsberatungstätigkeiten dem Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV deshalb nicht unterfällt, weil der grenzüberschreitende Charakter in den Fällen fehlt, in denen der Kläger in Deutschland im Bereich des „völkerrechtlichen Menschenrechteschutzes“ beraten möchte. Das grenzüberschreitende Merkmal dürfte dann vorliegen, wenn entweder der Kläger sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um rechtsberatende Tätigkeit anzubieten (sog. aktive Dienstleistungsfreiheit), der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Rechtssuchende sich zum Kläger begibt (sog. passive Dienstleistungsfreiheit) oder die Rechtsberatung selbst grenzüberschreitend ist (z.B. auf postalischem bzw. telekommunikativem Weg; sog. Korrespondenzdienstleistung). Die Beschränkung der vom Kläger angestrebten Dienstleistung ist allerdings gerechtfertigt im Sinne von Art. 52 i.V.m. Art. 62 AEUV. Denn die Rechtsberatung soll nach dem Leitbild des Gesetzgebers grundsätzlich durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Dies dient einem hochwertigen Gemeinschaftsgut, nämlich dem Schutz der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 –, juris Rdn. 58; vgl. zum Schutzzweck auch § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Es werden außerhalb der Anwaltschaft lediglich unentgeltliche Rechtsdienstleistungen unter bestimmen Voraussetzungen (§ 6 RDG), Rechtsdienstleistungen bestimmter Stellen (§§ 7 f. RDG) sowie bei Vorliegen besonderer Sachkunde in bestimmten Gebieten nach Registrierung (§ 10 RDG) zugelassen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz hat wie bereits zuvor das Rechtsberatungsgesetz (s. o. S. 4) lediglich die Rechtsdienstleistung in einem ausländischen Recht als registrierungsfähig übernommen. In Anbetracht der genannten Gründe des zwingenden Allgemeininteresses ist diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. 7. 1991 – C-76/90 – juris Rdn. 15). Abgesehen von der fehlenden Eintragungsfähigkeit der vom Kläger angestrebten Rechtsdienstleistung hat er die sodann für die Eintragung erforderliche Sachkunde jedenfalls hinsichtlich des praktischen Teils (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG) nicht nachgewiesen. Dies räumt der Kläger auch ein (vgl. Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 17. September 2012, Bl. 14 ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Betreffend die theoretische Sachkunde (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG) ist bisher lediglich eine Ablichtung einer auszugsweisen Übersetzung eines Leistungsnachweises der University of Roehampton vorgelegt worden. Von einem Sachkundenachweis kann indes auch bei Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV aufgrund des oben dargelegten Allgemeininteresses des Schutzes der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung nicht verzichtet werden.