Urteil
12 K 324.14
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0225.12K324.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Prüfungsdauer von 27 Minuten steht der ordnungsgemäßen Durchführung einer pharmazeutischen Prüfung regelmäßig nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn andere Prüflinge länger geprüft wurden.(Rn.19)
Auch steht der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens regelmäßig nicht entgegen, dass die Prüfungsentscheidung hinsichtlich der mündlichen Prüfung unzureichend begründet sei. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Begründung. Diese muss der Prüfling jedoch abfordern.(Rn.20)
2. Prüfungsentscheidungen sind in der Regel durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Insoweit hat das Gericht nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt rechtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind.(Rn.22)
Diesbezüglich trifft den Prüfling jedoch die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.(Rn.23)
3. Die Einräumung von 3 Prüfungsversuchen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ferner ist eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ist in der Approbationsordnung für Apotheker nicht vorgesehen. Durch die Einräumung von insgesamt drei Prüfungsversuchen ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz Genüge getan.(Rn.27)
4. Beruft sich der Prüfling auf eine Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung, so muss er diesen Umstand unverzüglich geltend machen und von der Prüfung zurückzutreten. Allein ein Arztbesuch im Anschluss an die Prüfung genügt nicht, vielmehr ist die unverzügliche Rücktrittserklärung des Prüflings zwingend erforderlich.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Prüfungsdauer von 27 Minuten steht der ordnungsgemäßen Durchführung einer pharmazeutischen Prüfung regelmäßig nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn andere Prüflinge länger geprüft wurden.(Rn.19) Auch steht der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens regelmäßig nicht entgegen, dass die Prüfungsentscheidung hinsichtlich der mündlichen Prüfung unzureichend begründet sei. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Begründung. Diese muss der Prüfling jedoch abfordern.(Rn.20) 2. Prüfungsentscheidungen sind in der Regel durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Insoweit hat das Gericht nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt rechtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind.(Rn.22) Diesbezüglich trifft den Prüfling jedoch die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.(Rn.23) 3. Die Einräumung von 3 Prüfungsversuchen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ferner ist eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ist in der Approbationsordnung für Apotheker nicht vorgesehen. Durch die Einräumung von insgesamt drei Prüfungsversuchen ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz Genüge getan.(Rn.27) 4. Beruft sich der Prüfling auf eine Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung, so muss er diesen Umstand unverzüglich geltend machen und von der Prüfung zurückzutreten. Allein ein Arztbesuch im Anschluss an die Prüfung genügt nicht, vielmehr ist die unverzügliche Rücktrittserklärung des Prüflings zwingend erforderlich.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 3, 4 der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005). Danach kann eine nicht bestandene Prüfung in einem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden. Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Die Klägerin hat die zweite Wiederholungsprüfung im Fach Pharmakologie und Toxikologie am 1. November 2013 nicht bestanden und damit den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Verfahrensfehler, die grundsätzlich zur Wiederholung der Prüfung führen, liegen nicht vor. Die Klägerin wurde von der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 AAppO ordnungsgemäß besetzten Prüfungskommission geprüft. Entgegen ihrer Ansicht liegt kein Verfahrensfehler darin, dass ihre Prüfung lediglich 27 Minuten gedauert hat, anderen Prüflingen in anderen Fällen hingegen mehr Zeit zugestanden worden sei. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) liegt hierin nicht. Die Prüfungsdauer von 27 Minuten entspricht dem zeitlichen Rahmen, den die Prüfungsordnung vorsieht, hier mindestens 20, höchstens 40 Minuten (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 AAppO). Es liegt im Ermessen des jeweiligen Prüfers, wie lange er den Prüfungszeitraum gestaltet. Dies mag im Einzelfall unterschiedlich sein, weil es zum einen vom einzelnen Prüfer abhängt, zum anderen von der konkreten Prüfung. So kann es sein, dass ein und derselbe Prüfer bei einem Prüfling mehrere Nachfragen hat, hingegen in einer anderen Prüfung schneller zu einem Prüfungsergebnis kommt. Das Bewertungsverfahren leidet auch nicht daran, dass, wie die Klägerin meint, die Prüfungsentscheidung unzureichend begründet sei. Die Bewertung einer mündlichen Prüfung müssen die Prüfer nicht in jedem Fall darlegen. Zwar hat der Prüfling einen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz abzuleitenden Anspruch auf eine Begründung, damit er wirksam Bewertungsrügen erheben kann. Allerdings muss der Prüfling diesen Anspruch gegenüber den Prüfern geltend machen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rdnr. 713). Die Klägerin hat im Anschluss an die mündliche Prüfung keine sogenannte erste Begründung der Bewertung verlangt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sind sodann Stellungnahmen des Prüfers P... sowie des in der Prüfung anwesenden Prüfungsvorsitzenden P... eingeholt worden. Insbesondere die Stellungnahme von P... vom 31. März 2014, die der Klägerin mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. April 2014 im Einzelnen mitgeteilt worden ist, stellt eine hinreichende Begründung dar, die die Klägerin in die Lage versetzt, substantiierte Bewertungsrügen zu formulieren. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sind nicht ersichtlich. Allein die Feststellung des Prüfers zu Beginn der Prüfung, dass drei Prüflinge zu ihm gewechselt haben und er gar nicht gewusst habe, dass dies möglich sei, stellt in keiner Weise eine unfaire Behandlung dar. Die Behauptung der Klägerin, dass der Prüfer weiterhin gesagt habe „Lustig, dass Sie anscheinend gar keine Angst vor mir haben“, ist seitens des angehörten Prüfers bestritten worden. Aus der Erinnerung der knapp anderthalb Jahre zurückliegenden mündlichen Prüfung äußerte der Prüfer vielmehr die Ansicht, dies so nicht gesagt zu haben, da dies nicht seine Wortwahl sei. Denn die Verbindung zwischen „lustig“ und „Angst“ würde er nicht machen. Selbst wenn die Äußerung so gefallen sein sollte, wie es die Klägerin aus ihrer Erinnerung heraus behauptet, wäre dies für sich genommen kein Hinweis auf ein unfaires, die Klägerin verunsicherndes Verhalten des Prüfers. Vielmehr hätte die Klägerin hierzu insbesondere die Umstände des behaupteten Vorbringens und den Zusammenhang darlegen müssen. Denn der von der Klägerin behauptete Schluss, dass es berechtigten Grund dafür gebe, vor dem Prüfer Angst haben zu müssen, ist in keiner Weise belegt. Fehler in der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung der Klägerin liegen nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht dem Prüfer ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies betrifft etwa die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes von Fehlern. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt rechtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung seiner Auffassung nach Fehler aufweist. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Unter Beachtung dieser Maßstäbe lassen die Bewertungsrügen der Klägerin weder Bewertungsfehler noch fachlich fehlerhafte Einschätzungen des Prüfers erkennen. Einen fachspezifischen Bewertungsfehler, d.h. dass der Prüfer eine Antwort der Klägerin als falsch bezeichnet hat, diese jedoch fachwissenschaftlich vertretbar ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, der Prüfer habe in der mündlichen Prüfung die Frage gestellt, was man bei koronarer Herzkrankheit nehmen könne, und ihre Antwort (Betablocker, Kalziumkanalblocker und Substanzen zur Hemmung von If-Kanälen, z.B. Ivabradin) als falsch gewertet, obwohl dies im Skript so angegeben sei. Der Prüfer hat indes nachvollziehbar in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkens als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in dem von der Klägerin aufgeführten Teil der Prüfung der Myokardinfarkt Gegenstand des Prüfungsgesprächs gewesen sei. Es sei demnach nicht vornehmlich um die Prophylaxe einer koronaren Herzkrankheit oder um die Behandlung eines akuten Angina pectoris-Anfalls gegangen, sondern um die Therapie eines akuten Myokardinfarkts. Die Angaben der Klägerin hierzu seien nicht zufriedenstellend gewesen. Der Prüfer hat damit unwidersprochen klargestellt, dass er die Antwort der Klägerin nicht als fachwissenschaftlich falsch angesehen hat, er aber diese Antwort im Hinblick auf die Frage und den Schwerpunkt der Prüfung als nicht ausreichend erachtet hat. Dies ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehler hinsichtlich der prüfungsspezifischen Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung der Klägerin liegen nicht vor. Die Klägerin beruft sich auf ein von ihr erstelltes Gedächtnisprotokoll, welches kein Datum trägt und auch nicht unterschrieben ist. Ihren Angaben nach hat sie es am 15. November 2013 ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt, so dass dieses Gedächtnisprotokoll zwischen der Prüfung am 1. November und der Übersendung an den Prozessbevollmächtigten am 15. November 2013 abgefasst worden sei. Dieses Gedächtnisprotokoll, welches den Anschein der vollständigen Prüfung hinsichtlich der gestellten Fragen und der gegebenen Antworten erweckt, umfasst indes lediglich einen Zeitraum von ca. 12 Minuten, wenn man die Fragen und Antworten langsam vorträgt und eine gewisse Zeit für das Überlegen oder das Anfertigen von Skizzen mit einplant. Die Prüfung hat indes unstreitig 15 Minuten länger betragen. Dies zeigt bereits, dass das Gedächtnisprotokoll nicht eins zu eins den Ablauf Prüfung wiedergibt. Dies bestätigte auch der Prüfer P...in der mündlichen Verhandlung, in der er detailliert zu den einzelnen von der Klägerin in ihrem Gedächtnisprotokoll wiedergegebenen Fragen und Antworten Stellung genommen hat. Er hat hierbei durchgehend versichert, dass die Darstellung der Klägerin den tatsächlichen Prüfungsablauf nicht zutreffend wiedergebe. Er bestätigte zwar die von der Klägerin dargestellten Themen sowie auch die von ihm gestellten Fragen, stellte aber klar, dass die Klägerin, anders als das Prüfungsprotokoll vorgibt, nicht ohne zu zögern und nicht ohne Hilfestellung die Antworten und die von ihr behaupteten Fachbegriffe gegeben habe. Vielmehr seien die Antworten der Klägerin nicht so flüssig gegeben, wie dies im Gedächtnisprotokoll dargestellt wäre. Die Angabe des Prüfers, dass die Prüfung stockend verlief, dass eine Vielzahl von Nachfragen erforderlich gewesen sei, was auch wohl dazu geführt habe, wie der Prüfer einräumte, dass er der Klägerin gesagt habe, „sie solle sich nicht alles aus der Nase ziehen lassen“, ist glaubhaft, weil die klägerische Darstellung des Prüfungsablaufs lediglich den halben tatsächlichen Prüfungsumfang abdeckt. Soweit die Klägerin in ihrem Vorbringen an verschiedenen Stellen der Prüfung behauptet, sie habe die Wirkungsweise eines Arzneimittels zutreffend dargestellt, Formeln korrekt aufgezeichnet, Zwischenschritte sachgerecht und korrekt dargestellt, adäquat geantwortet, etwaige Fehler zügig korrigiert, Begriffe vollumfänglich richtig erläutert, so dass ihre Prüfungsleistung keinesfalls erhebliche Mängel aufweise und ihre wiedergegebenen Kenntnisse besser als mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten seien, ist dies prüfungsrechtlich unbeachtlich. Denn der Prüfer hat hinsichtlich dieser von der Klägerin aufgeführten prüfungsspezifischen Bewertungen einen Beurteilungsspielraum, in den weder die Klägerin noch das Gericht eingreifen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten sind, sind weder substantiiert dargelegt noch erkennbar. Die Klägerin setzt sich an die Stelle des Prüfers, wenn sie ihre Prüfungsleistung selbst bewertet und einer Note zuordnet. Der Prüfer P...hat in der mündlichen Verhandlung eingehend zum Vorbringen der Klägerin und zu dem von ihr in dem Gedächtnisprotokoll wiedergegebenen Ablauf der Prüfung Stellung genommen. Hierbei hat er den Hintergrund seiner Fragen sowie seinen Erwartungshorizont dargelegt und diese mit den Antworten der Klägerin abgeglichen, ohne dass hierbei Bewertungsfehler erkennbar wurden. Insbesondere hat er glaubhaft versichert, dass die Antworten der Klägerin zögerlich, unvollständig oder oftmals erst nach mehrmaligen und intensiven Nachfragen gekommen seien sowie dass einige Antworten gemeinsam erarbeitet worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihr eine weitere Wiederholungsprüfung aufgrund „des Vorliegens einer besonderen Härte“ nicht zu. Gemäß § 15 Abs. 3 AAppO kann jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach zweimal wiederholt werden; der gesamte Prüfungsabschnitt ist dann nicht bestanden, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist. Die Klägerin hat ihre Wiederholungsmöglichkeiten im Fach Pharmakologie und Toxikologie verbraucht. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ist in der Approbationsordnung für Apotheker nicht vorgesehen und steht der Klägerin somit nicht zu. Durch die Einräumung von insgesamt drei Prüfungsversuchen ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz Genüge getan (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdnr. 769). Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Härtefalls auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 1996 - 4 S 16847/95 -, Juris, hinweist, übersieht sie, dass für die dort streitbefangene Prüfung die Prüfungsordnung eine weitere Wiederholung bei Vorliegen eines Härtefalls explizit vorgesehen hat. Soweit die Klägerin gesundheitliche Gründe geltend macht, hätte es ihr oblegen, unverzüglich etwaige Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen und von der Prüfung zurückzutreten. Dies hat die Klägerin nicht gemacht. Allein ein Arztbesuch im Anschluss an die Prüfung genügt nicht, vielmehr ist die unverzügliche Rücktrittserklärung des Prüflings zwingend erforderlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das dreimalige Nichtbestehen im Fach Pharmakologie und Toxikologie keine Aussagekraft für die Feststellung der beruflichen Eignung hat. Vielmehr beinhaltet dieses Fach neben den übrigen vier Fächern (vgl. § 18 Abs. 1 AAppO) eine für den Beruf des Apothekers/der Apothekerin wesentliche und unerlässliche Materie. Für die Feststellung der Berufsqualifikation ist es dabei unerheblich, ob das Prüfungsversagen bereits zu einem relativ frühen oder aber späten Zeitpunkt der Ausbildung erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt (vgl. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013). Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. Die Klägerin wurde im Januar 2013 zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen, der aus mündlichen Prüfungen in verschiedenen Fächern besteht. Die mündliche Prüfung im Fach Pharmakologie und Toxikologie bestand sie im ersten Prüfungsversuch im Juni 2013 und in der Wiederholung im September 2013 nicht. Die jeweiligen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung wurden von der Klägerin nicht angefochten. Mit Bescheid vom 5. November 2013 teilte das Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt - der Klägerin mit, dass die zweite Wiederholungsprüfung am 1. November 2013 wiederum mit „nicht ausreichend“ nicht bestanden und damit der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und somit die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 18. November 2013 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Es sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, denn die mündliche Prüfung der Klägerin habe nur 27 Minuten gedauert, obwohl andere Prüflinge über einen längeren Zeitraum geprüft worden seien. Sie habe die ihr in der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben überwiegend vollumfänglich und korrekt bewältigt. Zwei Fehler im ersten Teil des Prüfungsgesprächs habe sie korrigiert, diese Fehler seien als nicht besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Im zweiten Teil der Prüfung habe sie die an sie gestellten Fragen beantworten können. Dies zeige, dass der Prüfervermerk im Prüfungsprotokoll, wonach der Klägerin Grundkenntnisse in zwei zentralen Bereichen fehlten, unzutreffend sei. Die Antwort der Klägerin „Betablocker, Calciumkanalblocker und Substanzen zur Hemmung von If-Kanälen wie z.B. Ivabradin“ auf die Frage, welche Medikamente man bei Koronarer Herzkrankheit nehmen könne, habe der Prüfer P... als falsch bezeichnet, obwohl sie dem vorlesungsbegleitenden Skript zufolge zutreffend sei. Damit liege ein Bewertungsfehler vor. Sie habe zudem einen Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung aufgrund Vorliegens einer besonderen Härte, weil der im Anschluss auf die mündliche Prüfung von ihr aufgesuchte Facharzt für Allgemeinmedizin ein „Burn-out-Syndrom“ diagnostiziert habe. Die Verweigerung einer dritten Wiederholungsprüfung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit dar. Denn sie habe innerhalb von acht Semestern bis auf die streitgegenständliche Prüfung sämtliche Prüfungen im Fach Pharmazie erfolgreich abgelegt. Mit jeder bestandenen Prüfung sprächen zunehmend objektive Umstände für die berufliche Qualifikation des Prüflings. Auch werde mit zunehmender Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Teilprüfungen die Bedeutung einer nicht bestandenen einzelnen Modulprüfung für die Feststellung der Qualifikation des Prüflings immer geringer. Nach Einholung von Stellungnahmen des Prüfers sowie des Prüfungsausschussvorsitzenden zu dem Vorbringen der Klägerin wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014, der Klägerin am 7. April 2014 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen aus: Die Widerspruchsbegründung der Klägerin gebe nicht den tatsächlichen Verlauf der Prüfung wider. Die Klägerin habe in der Prüfung gezeigt, dass ihre Kenntnisse in Pharmakologie und Toxikologie mangelhaft seien. Sie sei ohne Hilfe des Prüfers nicht in der Lage gewesen, überzeugende Gedanken zu formulieren. Entgegen ihrer Darstellung sei es in der Prüfung nicht um die Frage der Prophylaxe einer koronaren Herzkrankheit gegangen, sondern um die Therapie eines akuten Koronargefäß-Verschlusses. Die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung zurückgetreten. Ein Anspruch auf eine dritte Wiederholungsprüfung bestehe nicht. Mit ihrer am 6. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Pharmakologie und Toxikologie. Zur Begründung trägt sie ergänzend und vertiefend zu ihrer Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vor: Anders als der Prüfer Prof. L... ausführt, habe sie in adäquater Weise die erste Prüfungsfrage ohne Unterstützung des Prüfers beantworten können.Mit der von ihr verwendeten Begrifflichkeit des „LADME-Modells" habe sie die Wirkungsweise der Paracetamol-Tablette dargelegt. Auch im folgenden Prüfungsgespräch habe sie Grundbegriffe richtig benannt, Zwischenschritte sachgerecht dargestellt und Fragen adäquat beantwortet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. April 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Januar 2015 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 den Prüfer P...zum Ablauf und Gegenstand der mündlichen Prüfung der Klägerin vom 1. November 2013 im Fach Pharmakologie und Toxikologie informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die die Klägerin betreffende Prüfungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.