Urteil
12 K 773.13
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0601.12K773.13.0A
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Leitsätze
1. Die Prüfung zur Diätassistentin ist rechtswidrig, wenn die Prüfungsleistung nicht von der vorgeschriebenen oder von mehr als der vorgeschriebenen Anzahl an Prüfern abgenommen und benotet wurde.(Rn.19)
(Rn.20)
2. Die Anwesenheit eines Zuhörers bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung stellt einen zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führenden Verfahrensfehler dar.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid vom 5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit dort das Nichtbestehen des praktischen und mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin festgestellt worden ist, und der Beklagte wird verpflichtet, den praktischen Teil der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin sowie den mündlichen Teil in dem Fach Diätetik erneut durchzuführen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung zur Diätassistentin ist rechtswidrig, wenn die Prüfungsleistung nicht von der vorgeschriebenen oder von mehr als der vorgeschriebenen Anzahl an Prüfern abgenommen und benotet wurde.(Rn.19) (Rn.20) 2. Die Anwesenheit eines Zuhörers bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung stellt einen zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führenden Verfahrensfehler dar.(Rn.21) Der Bescheid vom 5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit dort das Nichtbestehen des praktischen und mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin festgestellt worden ist, und der Beklagte wird verpflichtet, den praktischen Teil der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin sowie den mündlichen Teil in dem Fach Diätetik erneut durchzuführen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 6 Abs. 1 VwGO) und über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid vom 5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat Anspruch auf erneute Durchführung des praktischen Teil der Wiederholungsprüfung sowie des mündlichen Teils hinsichtlich des Fachs „Diätetik“ (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens nach § 10 Abs. 1, 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten - DiätAss-AprV – vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 2088), hier in der Fassung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), ist rechtswidrig. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 2 Abs. 1 DiätAss-AprV bestanden ist; die Prüfung kann im Fall des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Nach § 2 Abs. 1 DiätAss-AprV umfasst die staatliche Prüfung einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Klägerin hat den schriftlichen Teil bestanden. Das Nichtbestehen der zwei anderen Teile kann keinen Bestand haben, weil Fehler im (Bewertungs-)Verfahren vorliegen. Damit kann die Klägerin die erneute Durchführung der verfahrensfehlerhaften Teile verlangen. Eine verfahrensfehlerfreie Neubewertung ihrer Leistungen hingegen scheidet bereits deshalb aus, weil es sich um mündliche und praktische Prüfungsleistungen handelt, die bereits geraume Zeit zurückliegen, so dass eine hinreichende (Neu-)Bewertungsgrundlage nicht vorliegt. Hinsichtlich des mündlichen Teils ist eine Durchführung der nicht bestandenen Teilprüfung im Fach „Diätetik“ isoliert möglich, weil es sich um ein einzelnes, von den anderen Fächern getrennt geprüftes Fach handelt. Für die Korrektur von Mängeln des Prüfungsverfahrens gilt das Prinzip des geringstmöglichen Nachteils (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 2014, 6. Aufl., Rn. 503). Der praktische Teil dagegen ist insgesamt zu wiederholen. Hier lassen sich die nicht bestandenen Fächer „Koch- und Küchentechnik“ sowie „Diät- und Ernährungsberatung“ nicht isoliert von dem bestandenen Fach „Diätetik“ prüfen, da die Prüfungsaufgaben in den einzelnen Fächern aufeinander aufbauen. Dies lässt sich etwa aus der Prüfungsleistung im „Fach Koch- und Küchentechnik“ ablesen, die darin besteht, dass der Prüfling die im Fach Diätetik aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erläutern hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 DiätAss-AprV). Die Feststellung des Nichtbestehens des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 DiätAss-AprV ist rechtswidrig. Danach ist der praktische Teil bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Die Fächer nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DiätAss-AprV („Koch- und Küchentechnik“ und „Diät- und Ernährungsberatung“) sind nicht mit mindestens „ausreichend“, sondern mit „mangelhaft“ bewertet worden. Diese Bewertung kann aber keinen Bestand haben, weil Verfahrensfehler sowohl hinsichtlich der Prüfung des Faches „Koch- und Küchentechnik“ als auch hinsichtlich der Prüfung des Faches „Diät- und Ernährungsberatung“ vorliegen. Die Prüfung im Fach „Koch- und Küchentechnik“ wurde nicht von der vorgeschriebenen Anzahl von Prüfern abgenommen und benotet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 DiätAss-AprV wird der praktische Teil der Prüfung in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Entgegen dieser Regel waren es in einzelnen Unterprüfungen dieses Faches mehr als zwei Prüfer. Dies ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll in Form der Niederschrift über die Prüfung sowie aus den Aussagen der Zeuginnen H..., G...,S... und S.... Die Niederschrift über die Prüfung enthält den in § 8 DiätAss-AprV festgelegten Mindestinhalt. Sie stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1, § 417 ZPO dar, die vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs erbringt. Laut dem Prüfungsprotokoll wurde die Prüfung in dem Fach „Koch- und Küchentechnik“ von insgesamt 4 Prüferinnen, nämlich den Zeuginnen S...und S... abgenommen und bewertet. Dies wird durch die Zeugenaussagen hinsichtlich der Unterprüfungen „Praxis“ und „Verkosten“ bestätigt. So hat die Zeugin H...erklärt, dass die gesamte Prüfungskommission über die klägerische Leistung in diesem Fach beraten und diese bewertet habe. Im Einzelnen schilderte Frau H..., dass etwa Frau S... im Praxisteil eine Art „Lückenfüllfunktion“ gehabt habe, wenn sie selbst einen Prüfling etwas genauer beobachtet habe und Frau S... dann die anderen Prüflinge genauer beobachtet habe. Frau S... habe den Bogen für den Praxisteil ausgefüllt und dann hätten alle vier ihn besprochen. Außerdem habe die Prüfungskommission, und zwar alle vier oder jedenfalls Frau S..., sie selbst und Frau S..., nach dem Praxisteil einen von der Klägerin verursachten Hygienemangel besprochen. Daran konnte sich auch die Zeugin G... erinnern, die erklärte, dass daraufhin ein Notenpunkt abgezogen worden sei. Die Zeugin S...erklärte, dass sie sich auch als Prüferin gefühlt habe, da sie die einzelnen Prüflinge beobachtet habe und Punkte vergeben habe, wenn auch am Ende die anderen dann die Note vergeben hätten. Bei der Verkostung sei es nach Aussage von Frau S... so gewesen, dass man den fachlichen Austausch gesucht habe. Dies steht in Übereinstimmung mit der Aussage in der gemeinschaftlich verfassten Stellungnahme der Zeuginnen G...H... und S... vom 3. April 2013 im Rahmen des Überdenkenns, wonach die sensorische Beurteilung durch insgesamt sogar fünf Prüferinnen erfolgte. Die Unterprüfungen „Lebensmittelbestellung“ und „Arbeitsorganisationsplan“ wiederum haben laut Zeugenaussagen von Frau H... und Frau S... nicht zwei, sondern hat nur eine Prüferin, nämlich Frau S..., abgenommen. Die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung im Fach „Diät- und Ernährungsberatung“ ist ebenfalls fehlerhaft zustande gekommen, weil die klägerische Prüfungsleistung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 DiätAss-AprV von mehr als zwei Prüferinnen benotet wurde. Zwar wurde das Prüfungsgespräch mit der Klägerin unstreitig nur von zwei Prüferinnen, den Zeuginnen H... und S..., geführt; die Leistungen in diesem Fach bewertet aber haben nicht nur die zwei Prüferinnen, die das Prüfungsgespräch geführt haben, sondern auch noch die Zeuginnen G...und S.... Dies ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll, in dem neben den Zeuginnen H...und S... auch die Zeuginnen G... und ...als Prüferinnen genannt sind. Der Beweis der Unrichtigkeit des Prüfungsprotokolls wurde nicht geführt, sondern im Übrigen durch die Zeugenaussagen sogar weiter gestützt. Danach haben die beiden Prüferinnen... und S... ihre Bewertung mit weiteren Personen besprochen, die auf die Notengebung Einfluss nehmen konnten. Nach Aussage der Zeugin H... besprächen sie sich alle nochmals im Anschluss an das Prüfungsgespräch, wenn jemand durchfalle, weil sie nicht jemanden unberechtigt durchfallen lassen wollten; deswegen stünden im Prüfungsprotokoll wahrscheinlich alle Namen, weil sie alle zu diesem Ergebnis stünden. Zwar erklärte sie weiter, dass nur sie und Frau S... den Bewertungsbogen für dieses Fach ausgefüllt hätten, fügte aber hinzu, dass sie diese Bewertung noch einmal mit den anderen besprochen hätten. Damit brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass die Bewertung erst nach Diskussion mit den anderen Prüfungskommissionsmitgliedern abgeschlossen sein sollte. Auch nach Aussage der Zeugin G... spräche die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fach „Diät- und Ernährungsberatung“ noch gemeinsam über die Prüflinge und schaue bei Prüflingen, bei denen es kritisch sei, etwa auch noch einmal auf das Curriculum, das für dieses Fach eingereicht worden ist. Auf der Niederschrift seien alle diejenigen als Prüfer genannt, die in der Prüfung involviert gewesen seien. Selbst wenn man die Zeuginnen G...und S... nicht als Prüferinnen des Fachs „Diät- und Ernährungsberatung“ qualifizierte, läge ein Verfahrensfehler vor, weil ihre Einbindung in die Bewertungsentscheidung im Anschluss an das Prüfungsgespräch gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Entscheidung des Prüfers verstößt, der die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbstständig zu beurteilen hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 2014, 6. Aufl., Rn. 320). Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Prüfer – wie hier – seine Bewertung vor einer abschließenden Entscheidung mit weiteren Personen bespricht, die nicht Prüfer sind. Auch das Nichtbestehen des mündlichen Teils der Prüfung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 DiätAss-AprV ist rechtswidrig. Danach ist der mündliche Teil der Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens „ausreichend“ betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als „mangelhaft“ benotet wird. Das Fach nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 DiätAss-AprV („Diätetik“) wurde nicht mit mindestens „ausreichend“, sondern mit „mangelhaft“ bewertet. Die Bewertung kann aber keinen Bestand haben, weil ein Verfahrensfehler vorliegt. Bei der Beratung über die von der Klägerin angegriffene Bewertung der Prüfungsleistung im Fach Diätetik war der damalige Schulleiter der E... als Zuhörer anwesend. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar. Nach § 6 Abs. 3 DiätAss-AprV kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag zwar die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. Dies bezieht sich allerdings nur auf die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch, nicht aber bei der Beratung. Zur Beratung über das Prüfungsergebnis sind andere Personen nicht zugelassen, selbst wenn sie sich an der Beratung (scheinbar) nicht aktiv beteiligen. Denn bereits die Anwesenheit Dritter kann dazu führen, dass eine Prüfungskommission nicht mehr unbefangen über das Ergebnis der Prüfung diskutiert; auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mimik und Gesten des Dritten Einfluss auf die Entscheidung der Kommission haben (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. September 2012 – VII R 41/11, Rn. 20 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 452). Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich ein Einfluss auf die Bewertung durch die Anwesenheit des Schulleiters und damit die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers nicht ausschließen. Die Prüferinnen, die Zeuginnen H...und G..., können sich an den mündlichen Teil der Prüfung der Klägerin nicht mehr erinnern. Aus dem fehlenden Erinnerungsvermögen lässt sich nicht folgern, dass der Zuhörer keinen – jedenfalls indirekten – Einfluss auf die Bewertung der Prüferinnen hatte. Zudem ließe sich dies selbst durch die entsprechende Aussage eines Prüfers grundsätzlich auch nicht belegen, weil sich der Bewertungs- und Entscheidungsprozess auch ohne aktive Beteiligung des Dritten allein durch dessen Anwesenheit verändern kann, etwa durch ein verändertes, nicht mehr unbefangenes Auftreten der Prüfer in der Diskussion, ohne dass die Prüfer oder auch der Zuhörer dies bewusst steuern oder anstreben müssten. Hinzu kommt, dass der Zuhörer als Schulleiter der Ausbildungsstelle eine besondere Stellung einnahm und sein Eindruck vom Ablauf der Prüfung insgesamt den Prüfern nicht gleichgültig gewesen sein dürfte. Dies zeigt auch die Aussage der Prüferin H..., wonach der Schulleiter häufiger Prüfungen beiwohnt, „um sich auch in seiner Funktion zu zeigen“. Sie spekulierte, dass es für den Zuhörer möglicherweise interessant sein könne während der Bewertung dabei zu sein und sich auch ein Bild von der Prüfungskommission zu machen, etwa von dem Vorsitzenden. Die Tatsache, dass beide Prüferinnen die klägerische Leistung mit „nicht ausreichend“ bewerteten, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob sich die Anwesenheit des Schulleiters auf die Bewertung ausgewirkt hat; so kann auch die übereinstimmende Bewertung mit „nicht ausreichend“ Folge der Anwesenheit eines Dritten sein. Schließlich ergibt sich auch aus der Tischanordnung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass eine Einflussnahme des Zuhörers ausgeschlossen gewesen wäre. Der Schulleiter saß neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Selbst wenn der Zuhörer nicht im direkten Blickfeld der Prüferinnen während der Beratung saß, weil sie in einer Reihe nebeneinander gesessen haben, so ist anzunehmen, dass sie ihn dennoch wahrgenommen haben, da er unmittelbar angrenzend am Nachbartisch neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gesessen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Streitwert war gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 Euro festzusetzen, weil es sich um eine berufseröffnende Prüfung im Sinne von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zur Diätassistentin. Sie fing im September 2008 eine Ausbildung zur Diätassistentin an der Berufsfachschule für Diätassistenten am Oberstufenzentrum der E... Berlin an. Die Abschlussprüfung im Jahr 2011 bestand sie nicht und wiederholte das 3. Ausbildungsjahr. Den schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung bestand die Klägerin im Juni 2012 mit „befriedigend“. Der praktische Teil der Wiederholungsprüfung bestand aus drei Fächern (Diätetik, Koch- und Küchentechnik sowie Diät- und Ernährungsberatung). Er wurde mit insgesamt „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung im Fach „Diätetik“, die am 6. August 2012 stattfand, wurde mit „ausreichend“ bewertet. Das Fach „Koch- und Küchentechnik“, wurde mit „mangelhaft“ bewertet. Es setzte sich zusammen aus „Lebensmittelbestellung“ (bewertet mit „6“) und „Arbeitsorganisationsplan“ (bewertet mit „3“), welche die Klägerin am 15. August 2012 erstellte, sowie „Praxis“ und „Verkosten“ (jeweils bewertet mit „5“), die am 16. August 2012 geprüft wurden. Das Fach „Diät- und Ernährungsberatung“, das ebenfalls am 16. August 2012 geprüft wurde, wurde mit „mangelhaft“ bewertet. Der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung fand am 27. und am 28. August 2012 statt. Am ersten Tag wurden die Fächer „Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin“, „Organisation des Küchenbetriebes“ sowie „Hygiene und Toxikologie“ geprüft. Die klägerische Leistung im Fach „Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin“ wurde mit „befriedigend“, die Leistung in den anderen beiden Fächern mit „ausreichend“ bewertet. Am zweiten Tag wurde die Klägerin in den Fächern „Diät- und Ernährungsberatung“ sowie „Diätetik“ geprüft. Während die Leistung in „Diät- und Ernährungsberatung“ mit „ausreichend“ bewertet wurde, wurde die Leistung in „Diätetik“ mit „mangelhaft“ bewertet. Prüferinnen waren die Zeuginnen G... und H.... Anwesend während des Prüfungsgesprächs sowie während der anschließenden Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung waren neben den beiden Prüferinnen außerdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der damalige Leiter der E..., der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zuhörer zugelassen worden war. Mit Bescheid vom 5. September 2012 teilte der Prüfungsausschussvorsitzende der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung und die Prüfungsergebnisse der einzelnen Teile der Prüfung mit. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug auch Bewertungsrügen hinsichtlich der praktischen und mündlichen Prüfung vor. Daraufhin verfassten Frau G... Frau H... und Frau S..., die eine der Prüferinnen des praktischen Teils der Prüfung war, eine gemeinschaftliche Stellungnahme vom 3. April 2013, in der sie erklärten, dass ein fachlicher oder formaler Fehler nicht vorliege. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013, zugestellt am 4. Juni 2013, den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 4. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Hinsichtlich der mündlichen Wiederholungsprüfung sei die Teilprüfung in Diätetik verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil während der Beratung über die Benotung der Schulleiter der E... sowie der Prüfungsausschussvorsitzende anwesend gewesen seien. Auch die praktische Prüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. So sei die Unterprüfung „Verkostung“ des Faches „Koch- und Küchentechnik“ von mehr als nur den zwei dafür bestellten Fachprüferinnen abgenommen worden. Da es sich bei der Teilprüfung in „Koch- und Küchentechnik“ um eine einheitliche Prüfung handele, deren Unterprüfungen aufeinander aufbauten und die praktisch nicht trennbar seien, dürfte bereits bei Verfahrensfehlern in einer Unterprüfung die gesamte Teilprüfung aufzuheben sein. Außerdem erhebt die Klägerin Bewertungsrügen sowohl hinsichtlich der Teilprüfung „Diätetik“ der mündlichen Wiederholungsprüfung als auch hinsichtlich der Teilprüfungen „Koch- und Küchentechnik“ und „Diät- und Ernährungsberatung“ der praktischen Wiederholungsprüfung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als dort das Nichtbestehen des praktischen und mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin festgestellt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, den praktischen Teil der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin sowie den mündlichen Teil in dem Fach Diätetik erneut durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein die Aufhebung der Prüfungsentscheidung über die mündliche Prüfung im Fach „Diätetik“ rechtfertigender wesentlicher Verfahrensfehler allein durch die reine Anwesenheit des Schulleiters während der Beratung über die Prüfungsnote nicht vorliege. Aufgrund der Zeugenaussagen könne jeglicher verbaler und nonverbaler, unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf die Notenfindung der Prüferinnen durch die reine Anwesenheit des Schulleiters bei der Beratung ausgeschlossen werden. Die sehr freimütige und unbefangene Schilderung der Prüferinnen lasse erkennen, dass es für sie ohne jegliches Interesse und ohne Bedeutung gewesen sei, ob ein Gast, Zuhörer oder der Schulleiter während der Beratung anwesend gewesen sei oder nicht. Entsprechend hätten beide Prüferinnen auch keine Erinnerung mehr daran, ob der Schulleiter anwesend gewesen sei oder nicht. Eine mimische, gestische oder sonst wie geartete Einflussnahme sei überdies schon objektiv, nämlich räumlich, durch die Sitzordnung ausgeschlossen, weil der Schulleiter in gleicher Reihe mit den Prüferinnen, getrennt durch den Prüfungsausschussvorsitzenden, gesessen hätte. Die Fachprüferin... habe darüber hinaus konstatiert, dass ohnehin allein die Fachprüferinnen die nötige Fachkompetenz besäßen, die Prüfungsleistung zu bewerten. Die Geschwindigkeit und Routine, mit der die Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Prüfung anhand eines Bewertungsrasters erfolge, um die nächste Prüfung eröffnen zu können, schließe ebenfalls eine wie immer geartete externe Beeinflussung des Notenfindungsprozesses aus. Schließlich seien beide Fachprüferinnen übereinstimmend zu dem gleichen Prüfungsergebnis gelangt, das auch von der Klägerin fachlich nicht in Frage gestellt worden sei. Es fehle an einer für die Klägerin negativen Auswirkung des Verfahrensfehlers. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. November 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat durch uneidliche Vernehmung der Prüferinnen Frau H..., Frau G..., Frau S... und Frau S... als Zeuginnen Beweis über den Ablauf des praktischen Teils und - durch Vernehmung der zwei erstgenannten – des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung der Klägerin zur Diätassistentin im August 2012 erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014, in welcher außerdem die Klägerin informatorisch gehört worden ist, wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 5. Mai 2015 ihr Einverständnis zu schriftlicher Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.