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Beschluss

12 L 50.15

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0605.12L50.15.0A
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Leitsätze
Es sind für das Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze vorhanden, weil die Charité bereits 52 Studienanfänger zugelassen hat, das Gericht indes lediglich 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es sind für das Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze vorhanden, weil die Charité bereits 52 Studienanfänger zugelassen hat, das Gericht indes lediglich 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet.(Rn.2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2015 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind für das Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze vorhanden, weil die Antragsgegnerin bereits 52 Studienanfänger zugelassen hat, die Kammer indes lediglich 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die Antragsgegnerin errechnete gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2014 eine Jahresaufnahmekapazität von 96 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 12. Dezember 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 136 vom 20. Januar 2015 2014) 48 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2015 fest. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden - LVS -(Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 15 4 60 Summe 21 109 Abteilung „Kieferorthopädie“ Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsvermindrung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 6 23 Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Akademischer Oberrat 1 16 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter (Stelleninhaber: K...) 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 3 28 Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44 Summe 14 69 Die bisher in dieser Abteilung angesiedelte Professorenstelle Nr. 50009469 ist kapazitätsneutral in die Abteilung für Parodontologie und Synoptische Zahnmedizin verlagert worden. Im Gegenzug ist die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit befristetem Vertrag Nr. 50009449 (Stelleninhaber: S...) von der Abteilung für Parodontologie und Synoptische Zahnmedizin in die hiesige Abteilung verlagert worden. Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistent 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 2 4 8 Summe 5 37 Die Professorenstelle (Stelleninhaber: Prof. D...) ist von der Abteilung Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin in hiesige Abteilung verlagert worden. Hingegen ist die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit befristetem Vertrag Nr. 50009449 kapazitätsneutral in die Abteilung Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin verlagert worden. Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 5,5 4 22 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 8,5 39 Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Summe 7 39 Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 64,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 2 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 361 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (361 : 64,5 =) 5,5969 LVS. Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung des Personalbedarfs vorangehenden Jahres (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO), hier also nach den Daten des Kalenderjahres 2013. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung, bei der sie im Gegensatz zu den Vorjahren nur noch von einem Durchschnittswert von 11 tagesbelegten Betten (vormals 17) ausgeht, beläuft sich der Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (11 : 7,2 =) 1,5278 Stellen. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 1,5278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung – auf (64,5 – 1,5278 =) 62,9722 Stellen zuzüglich der von der Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 2 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (64,9722 x 0,3 =) 19,4917 Stellen. Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in Höhe von (1,5278 + 19,4917 =) 21,0195 Stellen. Nach Abzug der 2 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (21,0195 – 2 =) 19,0195 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (64,5 – 19,0195 =) 45,4805 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (45,4805 x 5,5969 =) 254,5498 LVS. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2012/13) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach §11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht mehr an. Anhand des Lehrangebots von danach 254,5498 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von unverändert 6,0734 eine Basiszahl von (509,0996 : 6,0734 =) 83,8245. Diese Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist um eine Schwundquote zu erhöhen, die auch die Antragsgegnerin in Ansatz bringt. Bei der Studierendenverlaufstatistik, die die Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrundegelegt hat, sind die Bestandszahlen der jeweils 1. Fachsemester für das Wintersemester 2011/12 und für das Sommersemester 2012 im Hinblick auf die das Wintersemester 2011/12 betreffenden Urteile der Kammer vom 23. September 2014 – VG 12 K 1621.11 u.a. –) und auf die dienstliche Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 (vorgelegt in den Klageverfahren betr. das Sommersemester 2012, vgl. Urteile der Kammer vom 23. September 2014 – VG 12 K 53.12 u.a. – juris) zu berichtigen (zur Berücksichtigung nachträglich zugelassener „Gerichtsmediziner“ vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – OVG 5 NC 20.12 – juris Rdn. 7). Danach ist der Schwundquotenberechnung folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 09 47 46 46 41 48 70 75 67 60 52 WS 09/10 45 43 44 45 41 50 69 72 71 56 SoSe 10 46 43 41 43 42 39 48 68 74 69 WS 10/11 46 38 41 41 41 44 36 46 68 73 SoSe 11 48 42 35 41 38 45 43 38 42 69 WS 11/12 49 40 39 33 44 39 45 42 35 44 SoSe 12 53 42 40 40 36 42 38 43 43 37 WS 12/13 49 48 41 40 39 40 39 37 43 42 SoSe 13 50 45 49 42 39 42 40 39 35 42 WS 13/14 52 43 44 49 43 43 41 39 39 36 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8684) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (83,8245 : 0,8684 =) 96,5275, aufgerundet 97 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 97 Studienplätzen im Wintersemester 49 Studienplätze (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 14. November 2014 – VG 12 L 422.14 u.a. –) und im hier streitgegenständlichen Sommersemester 48 Studienplätze zu vergeben zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 52 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Angaben über die zum Sommersemester 2015 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2015 (eingereicht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 im Verfahren VG 12 L 50.15). Rechtliche Bedenken gegen die Überbuchung bestehen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 –). Es ist nicht erkennbar, dass die Überbuchung der festgesetzten Studienplätze den Antragsteller/die Antragstellerin in seinen/ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 – OVG 5 NC 286.11 –, juris). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 –, juris, Rdn. 23). Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 5 M 5.12 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.