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Urteil

12 K 227.15

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0804.12K227.15.0A
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Leitsätze
1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. (Rn.15) 2. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Prüfungsrecht setzt voraus, dass die zugrundeliegenden prüfungsrelevanten Normen bekannt sind und deren Voraussetzungen mit dem tatsächlichen Ablauf der Prüfung sowie mit der erfolgten Bewertung der Prüfungsleistung abgeglichen werden. (Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Meisterprüfungsausschusses für das Gebäudereiniger-Handwerk Berlin vom 11. November 2014 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. (Rn.15) 2. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Prüfungsrecht setzt voraus, dass die zugrundeliegenden prüfungsrelevanten Normen bekannt sind und deren Voraussetzungen mit dem tatsächlichen Ablauf der Prüfung sowie mit der erfolgten Bewertung der Prüfungsleistung abgeglichen werden. (Rn.16) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Meisterprüfungsausschusses für das Gebäudereiniger-Handwerk Berlin vom 11. November 2014 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter war befugt, ohne mündliche Verhandlung über die Klage zu entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die belastende Regelung im Abhilfebescheid vom 11. November 2014, wonach die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei, bedurfte es hier ausnahmsweise nicht. Denn die Beklagte hat sich im Klageverfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und das Fehlen des Vorverfahrens nicht gerügt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rdnr. 28). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigte für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach muss die Kostenentscheidung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren bestimmen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 1 WB 61.09 -– juris Rdnr.18 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die Erstattung der Vergütung des von ihr hinzugezogenen Rechtsanwalts verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich nicht um einen „einfachen Widerspruch“. Denn die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Prüfungsrecht setzt voraus, dass die zugrundeliegenden prüfungsrelevanten Normen bekannt sind und deren Voraussetzungen mit dem tatsächlichen Ablauf der Prüfung sowie mit der erfolgten Bewertung der Prüfungsleistung abgeglichen werden. Daneben ist zu prüfen, ob die möglicherweise in der einschlägigen Prüfungsordnung nicht normierten Prüfungsrechtsgrundsätze beachtet worden sind sowie zu kontrollieren, ob die einschlägigen Prüfungsvorschriften nicht gegen Prüfungsrechtsgrundsätze verstoßen. Soweit Bewertungsrügen erhoben werden, sind diese substantiiert vorzubringen, damit das sog. Überdenkungsverfahren durchgeführt wird. Dem Prüfling ist es aufgrund seiner erheblichen Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten oftmals nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. So war es auch hier, denn nach dem negativen Prüfungsbescheid war in einem Widerspruchsverfahren darzulegen, ob und ggf. welche etwaigen Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler vorliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine erfahrene Handwerkerin handelt und sie mehrere Jahre als Unternehmerin tätig ist, nicht aus, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Denn bei der erforderlichen Einzelfallprüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erfahrung als Handwerkerin und als selbständige Unternehmerin über die juristischen – hier speziell prüfungsrechtlichen – Kenntnisse verfügt. Auch das Argument der Beklagten, dass eine Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten deshalb nicht gegeben sei, weil das Widerspruchsverfahren voraussichtlich denselben Verlauf genommen hätte, wenn die Klägerin persönlich den Widerspruch eingelegt hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es auf den Zeitpunkt der Mandatierung an (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 WB 51.11 – juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 39). Eine Ex-post-Betrachtung findet nicht statt. Dies wäre auch unangemessen, weil der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung, ob er einen Bevollmächtigten hinzuzieht, regelmäßig nicht absehen kann, welchen Verlauf das Widerspruchsverfahren nehmen wird. So war der von der Beklagten durch den Abhilfebescheid geheilte Verfahrensfehler nicht von vornherein erkennbar. Unerheblich ist ebenfalls die Frage, ob die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente des Bevollmächtigten für die Abhilfeentscheidung maßgeblich waren bzw. ob bis zum Abhilfebescheid überhaupt Gelegenheit für den Bevollmächtigten bestand, eine Widerspruchsbegründung vorzulegen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2014 – 1 K 713/14 – juris Rdnr. 33). Für die Klägerin handelte es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine ihr berufliches Fortkommen beeinträchtigende erhebliche Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei nicht darauf abzustellen, dass es sich hier um eine „normale Fortbildung“ handele, deren Prüfungsgebühren hinsichtlich des Teils I der Prüfung lediglich 252,-- Euro betrage. Vielmehr ging es primär um die Frage, ob die Klägerin die Prüfung zu Recht nicht bestanden hat und damit zusammenhängend darum, ob durch ein Widerspruchsverfahren nicht doch das Bestehen oder aber eine Wiederholung der Prüfung unter Freistellung der Prüfungsgebühren sowie der Material- und Werkstattkosten erreicht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 500,-- Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Die Klägerin unterzog sich im Sommer 2014 dem ersten Teil der Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk. Im Teil I dieser Meisterprüfung sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 5. August 2014 mit, dass sie Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe. Ihre Meisterarbeit sei mit 49,25 von 100 Punkten und ihre Arbeitsprobe mit 36,15 von 100 Punkten bewertet worden. Der von der Klägerin unter dem 1. September 2014 beauftragte Verfahrensbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 2. September 2014 gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch ein und beantragte zunächst die Gewährung von Akteneinsicht. Nachdem er auf Wunsch der Beklagten unter dem 23. September 2014 die Vollmacht der Klägerin im Original eingereicht hatte, erinnerte er mit Schreiben vom 30. September 2014 und vom 13. Oktober 2014 an sein Akteneinsichtsgesuch. Die Prüfungsakte wurde ihm unter dem 22. Oktober 2014 übersandt. Der Meisterprüfungsausschuss für das Gebäudereiniger-Handwerk Berlin beschloss in seiner Sitzung vom 11. November 2014, den angefochtenen Prüfungsbescheid aufzuheben, weil „Fehler in den jeweiligen Bewertungsverfahren“ vorlägen, und räumte der Klägerin eine erneute Erstprüfung ein, da sich die Fehler „auf die Besetzung des Prüfungsausschusses und insbesondere auf die Arbeitsprobe beziehen“, so dass eine Neubewertung nicht stattfinden könne. Mit Abhilfebescheid vom 11. November 2014 teilte der Meisterprüfungsausschuss für das Gebäudereiniger-Handwerk Berlin der Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Prüfungsbescheides mit und stellte fest, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Vorverfahren sei die Ausnahme. Da nach bloßer Einlegung des Widerspruchs ohne weitere Begründung und schon vor Akteneinsicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beschlossen worden sei, hätte die Klägerin den Widerspruch auch persönlich einlegen können; die Abhilfeentscheidung wäre genauso ergangen Es habe auch keine besonderen Schwierigkeiten gegeben, die die Klägerin als erfahrene Handwerkerin nicht hätte allein überblicken können. Mit ihrer am 16. September 2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten sei auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Dabei sei die Frage unerheblich, ob die im Widerspruchsverfahren durch den Bevollmächtigten vorgetragenen Erwägungen letztlich für die Abhilfe maßgeblich gewesen seien. Für die Beurteilung der Notwendigkeit sei auf den Zeitpunkt der förmlichen Bevollmächtigung abzustellen. Die Sache habe für die Klägerin eine erhebliche Bedeutung, da es um das Bestehen oder Nichtbestehen des Teils I der Meisterprüfung gegangen und die Wiederholung der Prüfung für die Klägerin mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei, die sie derzeit nicht aufbringen könne. Von der späteren Aufhebung des Bescheides habe die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht wissen können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung Bescheides vom 11. November 2014 zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin, die eine erfahrene Handwerkerin sei und schon mindestens seit dem Jahr 2005 beruflich im Gebäudereiniger-Handwerk selbständig tätig sei, sollte in der Lage sein, einen einfachen Widerspruch gegen eine Meisterprüfung zu erheben. Der Sachverhalt habe auch keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen. Die Mehrzahl der bei der Beklagten eingelegten Widersprüche seien durch die Prüflinge selbst eingelegt worden. Durch die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen könnten auch juristische Laien sehen, ob die Prüfer Fehler bei der Bewertung gemacht haben. Dies sei hier noch nicht einmal notwendig gewesen. Im Übrigen hätte das Widerspruchsverfahren voraussichtlich denselben Verlauf genommen, wenn die Klägerin persönlich den Widerspruch eingelegt hätte. Die hier streitige Handwerksprüfung sei eine normale fachliche Fortbildung, deren Prüfungsgebühren im Vergleich zu anderen fachlichen Fortbildungen mit 252,-- Euro nicht besonders hoch seien. Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.