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Beschluss

12 L 329.15

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0128.12L329.15.0A
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Leitsätze
1. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen. (Rn.6) 2. Die Fakultätsleitung ist für die organisatorische Maßnahme der Auslagerung einer Abteilung aus einer Lehreinheit innerhalb der Fakultät das zuständige Organ der Medizinischen Fakultät. (Rn.27) 3. Ein Studienplatz wird durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht frei. (Rn.48)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen. (Rn.6) 2. Die Fakultätsleitung ist für die organisatorische Maßnahme der Auslagerung einer Abteilung aus einer Lehreinheit innerhalb der Fakultät das zuständige Organ der Medizinischen Fakultät. (Rn.27) 3. Ein Studienplatz wird durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht frei. (Rn.48) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2015/16 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind für das Wintersemester 2015/16 keine freien Studienplätze vorhanden, weil die Antragsgegnerin bereits 49 Studienanfänger kapazitätswirksam zugelassen hat, die Kammer indes lediglich 46 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet. I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 351). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2015 eine Jahresaufnahmekapazität von 92 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 29. Mai 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 151 vom 14. Juli 2015) 46 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2015/16 fest. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden - LVS -(Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 15 4 60 Summe 21 109 b) Abteilung „Kieferorthopädie“ Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- verminde- rung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 6 23 Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité-Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 3 4 12 Summe 5 28 Mit Beschluss der Fakultätsleitung der Antragsgegnerin vom 13. April 2015 wurde die Stelle eines Akademischen Oberrats Nr. 50009432 mit einem Lehrdeputat von 16 LVS kapazitätsneutral in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 8 LVS und in zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von je 4 LVS mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 umgewandelt. Diese Umwandlung durch die zuständige Fakultätsleitung (vgl. § 5 Nr. 5 UniMedG; s. hierzu eingehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – OVG 5 NC 20.10 –, juris, Rdn. 16) führt zu keiner Reduzierung des Lehrdeputats und ist daher kapazitätsrechtlich unbedenklich. d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44 Summe 14 69 e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistent 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 2 4 8 Summe 5 37 f) Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- verminde- rung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 6 4 24 Summe 9 47 Im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum sind zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Stellen-Nr. 40006226, Stelleninhaber Krehn, und Stellen-Nr. 40006227, Stelleninhaber Freese) von der ausgelagerten Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ (hierzu s.u.) hinzugekommen, so dass das Lehrdeputat um insgesamt 8 LVS in dem Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“ angestiegen ist. Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden. h) Die Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ (im Folgenden: MKG-Chirurgie) ist mit Beschluss der Fakultätsleitung der Antragsgegnerin vom 13. April 2015 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 der Klinik „Kieferchirurgie und Plastische Gesichtschirurgie im Charité-Centrum 9 für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie zugeordnet worden. Die Abteilung gehört danach nicht mehr zur zu berechnenden Lehreinheit. Da wie oben dargestellt zwei Stellen für zeitlich befristete Mitarbeiter in den Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“ verlagert worden sind, sind durch die Auslagerung der MKG-Chirurgie netto 5,5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung (1 Professorenstelle, 1 Stelle für einen unbefristet beschäftigten Mitarbeiter und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter) im Umfang von 31 LVS entfallen. Die Fakultätsleitung ist für die organisatorische Maßnahme der Auslagerung einer Abteilung aus einer Lehreinheit innerhalb der Fakultät das zuständige Organ der Medizinischen Fakultät Charité (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 5 Nr. 5, 15 UniMedG; vgl. zur Zuständigkeit der Fakultätsleitung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – OVG 5 NC 20.12 –, juris, Rdn. 16). Die KapVO führte bis zum Inkrafttreten der 24. Änderungsverordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 351) in ihrer Anlage 3 das Fach MKG-Chirurgie nicht als Fach der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin im Studiengang Medizin auf. Dies war Grundlage für die Erwägung der Kammer in ihren die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2007/08 betreffenden Beschlüssen vom 11. Januar 2008 – VG 12 A 623.07 u.a. –, dass dieser Wertung des Verordnungsgebers zu entnehmen sei, dass es sich beim Fach MKG-Chirurgie um kein „medizinisches“ Fach im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO handele, mit der Folge, dass die MKG-Chirurgie ohne Rechtsänderung nicht aus der Lehreinheit Zahnmedizin herausgenommen werden könne. Nunmehr ist durch die genannte Änderungsverordnung in der Anlage 3 Ziff. II Nr. 11 klargestellt, dass das zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gehörende Fach Chirurgie die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst. Nach der Begründung des Verordnungsgebers (Abgeordnetenhaus-Drs. 17/2474 vom 30. September 2015, Verordnungs-Nr. 206; abzurufen unter: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/vo/vo17-206.pdf), die ausdrücklich auf den o.g. Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2008 Bezug nimmt, dient die Neufassung der Klarstellung der Zugehörigkeit des Personals der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu der Lehreinheit, der die Chirurgie zugeordnet ist. Es werde die Rechtslage an die tatsächlichen Verhältnisse an der Charité – Universitätsmedizin Berlin angepasst, denn das wissenschaftliche Personal behandele dort stationäre Patienten, die in den Betten der Klinik untergebracht seien. Es handele sich deshalb um Klinisch-praktische Medizin. Die zahnmedizinischen Lehrinhalte machten einen geringen Anteil der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie aus. Rechtliche Bedenken gegen die Änderung der Kapazitätsverordnung bestehen nicht. Eine sachwidrige bzw. willkürliche Entscheidung ist nicht erkennbar. Der Verordnungsgeber, dem eine Einschätzungsprärogative zukommt, begründet seine Entscheidung beanstandungsfrei damit, dass den tatsächlichen Gegebenheiten der MKG-Chirurgie Rechnung getragen werde. Aufgrund der Verlagerung der Abteilung MKG-Chirurgie ist ein Kapazitätsverlust eingetreten. Dieser ist nicht so erheblich, wie es auf den ersten Blick erscheint. Denn – wie oben dargestellt – zum einen sind zwei Stellen befristet beschäftigter Mitarbeiter aus der Abteilung MKG-Chirurgie in den Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“ verlagert worden und somit der Lehreinheit erhalten geblieben, zum anderen wird nunmehr kein Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO) mehr in Ansatz gebracht und schließlich wird die auf dem Gebiet der MKG-Chirurgie erbrachte Lehre als sog. Dienstleistungsimport berücksichtigt (hierzu s.u.). Die mit der Verlagerung der Abteilung MKG-Chirurgie einhergehende Stellenverlagerung ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Stellenverlagerung erfüllt die Antragsgegnerin den in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Auftrag, die Zahl der jährlichen Studienanfänger auf 80 zu senken. Mit der Festlegung dieser Zielzahl hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen kapazitätsbeschränkenden Eckdaten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – OVG 5 NC 35.07 –, juris) beschränken daher den Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin nur noch auf die Art und Weise der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung (OVG Berlin, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 – OVG 5 NC 201.99 –, und vom 15. Februar 2008 – 5 NC 93.07 –). Hiervon ausgehend unterliegt der gesetzlichem Auftrag folgende Stellenabbau reduzierten Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner auf jede der wegfallenden Stellen bezogenen Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber (OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 – OVG 5 NC 442.04 – und 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 -, juris, Rdn. 6). An die kapazitätsbeschränkenden Eckdaten des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin gebunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008, a.a.O.). Die Antragsgegnerin durfte die aufgrund der Stellenverlagerungen erkennbare wesentliche Änderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums (beginnend für das Wintersemester am 1. Oktober) berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 KapVO). Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 61 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 1 Krankenversorgungsstelle zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 330 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (330 : 61 =) 5,4098 LVS. 2. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin nunmehr aufgrund der Verlagerung der Abteilung MKG – Chirurgie keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO) mehr in Abzug. b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung beträgt gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO ([61 Stellen mit Lehrverpflichtung + 1 Krankenversorgungstelle] x 0,3 =) 18,6 Stellen. Nach Abzug der 1 Stelle ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (18,6 – 1 =) 17,6 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. 3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (61 – 17,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4098 =) 234,7853 LVS. 4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2013/14) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. 5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an. 6. Da nach der Verlagerung der Abteilung MKG-Chirurgie Lehre auf dem Gebiet der MKG-Chirurgie nunmehr von der von der Lehreinheit „Klinisch-praktische Medizin“ erbracht wird, sind vom bisher angesetzten Curriculareigenanteil von 6,0734 weitere Lehrleistungen als Fremdanteile (sog. Dienstleistungsimport) abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat drei Vorlesungen und zwei Praktika als Dienstleistungsimport auf dem Gebiet der MKG-Chirurgie mit einem Gesamtcurricularanteil von 0,1750 ausgewiesen. Fehler bei der Berechnung der Curricularanteile sind nicht erkennbar. Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt daher nunmehr (6,0734 – 0,1750 =) 5,8984 Anhand des Lehrangebots von 234,7853 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (469,5706 : 5,8984 =) 79,6098. 7. Diese Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist um eine Schwundquote zu erhöhen, die auch die Antragsgegnerin in Ansatz bringt (zur Korrektur einiger Studienanfängerzahlen vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14. November 2014 – VG 12 L 422.14 – betr. das Wintersemester 2014/15). Danach ist der Schwundquotenberechnung folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 10 46 43 41 43 42 39 48 68 74 69 WS 10/11 46 38 41 41 41 44 36 46 68 73 SoSe 11 48 42 35 41 38 45 43 38 42 69 WS 11/12 49 40 39 33 44 39 45 42 35 44 SoSe 12 53 42 40 40 36 42 38 43 43 37 WS 12/13 49 48 41 40 39 40 39 37 43 42 SoSe 13 50 45 49 42 39 42 40 39 35 42 WS 13/14 52 43 44 49 43 43 41 39 39 36 SoSe 14 48 49 41 45 45 46 42 41 38 39 WS 14/15 50 44 46 39 46 44 43 44 39 39 8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8694) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (79,6098 : 0,8694 =) 91,5687, aufgerundet 92 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 92 Studienplätzen im Wintersemester 46 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 49 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Auch bei Berechnung der Kapazität unter Einschluss der Abteilung MKG-Chirurgie wären keine freien Studienplätze vorhanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14. November 2014 – VG 12 L 422.14 u.a. – betr. Zulassung zum Wintersemester 2014/15). a) Die Angaben über die zum Wintersemester 2015/16 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2015. (eingereicht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 im Verfahren VG 12 L 329.15). In der vorgelegten fortlaufend nummerierten Liste, die 53 im ersten Fachsemester Eingeschriebene enthält, sind die 4 Studierenden herauszurechnen, die vor Vorlesungsbeginn bereits höhergestuft worden sind und daher (voraussichtlich) Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters nicht in Anspruch nehmen. Hingegen ist der Studierende mit der laufenden Nummer 52 nicht herauszurechnen. Dieser Studierende, der eine Klage auf Zulassung im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 geführt hat, ist entsprechend eines in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 geschlossenen Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/16 zugelassen worden. Diese Zulassung ist kapazitätsrechtlich wirksam. Es ist weder zwingend, dass ein klagender Studienbewerber zum Bewerbungssemester zugelassen wird noch kann sich der Antragsteller/die Antragstellerin darauf berufen, dass sich der Vergleich zu Lasten Dritter auswirkt, denn der außerkapazitäre Zulassungsanspruch besteht nur nach Maßgabe der (ungenutzten) Aufnahmekapazität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 NC 54.08 – m.w.Nachw.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2014 – VG 12 K 404.10 –). b) Der unter laufender Nummer 43 aufgeführte, am 15. September 2015 in das erste Fachsemester immatrikulierte Student ist nicht aus der Belegungsstatistik herauszurechnen. Der Studienplatz wird durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters nicht frei. Durch die Beurlaubung eines bereits zugelassenen Studierenden wird das Studium lediglich unterbrochen und kann anschließend ohne erneute Zulassung wieder aufgenommen und bis zum Erreichen des Ausbildungsziels fortgesetzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 5 NC 37.11 – juris Rdn. 19; BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rdn. 12). Nur solche Beurlaubte wären nicht zu berücksichtigen, die nicht zum streitbefangenen Semester zugelassen wurden und lediglich statistisch weiterhin im ersten Semester geführt werden. Ihre Berücksichtigung im ersten Fachsemester würde zu einer unzulässigen Doppelzählung führen (vgl. VG München, Beschluss vom 24. August 2015 – M 3 E 15.18191 – juris Rdn. 58). 9. Rechtliche Bedenken gegen die Überbuchung bestehen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 –). Es ist nicht erkennbar, dass die Überbuchung der festgesetzten Studienplätze den Antragsteller/die Antragstellerin in seinen/ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 – OVG 5 NC 286.11 –, juris). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 –, juris, Rdn. 23). Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 5 M 5.12 –, juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.