Beschluss
12 L 109.16
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0406.12L109.16.0A
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Leitsätze
1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3)
2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin unter nachträglicher Verlängerung der Anmeldefrist zu der am 13. April 2016 stattfindenden Modulprüfung im Modul 7 (Blut- und Immunsystem) im Modellstudiengang Medizin vorläufig zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3) 2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin unter nachträglicher Verlängerung der Anmeldefrist zu der am 13. April 2016 stattfindenden Modulprüfung im Modul 7 (Blut- und Immunsystem) im Modellstudiengang Medizin vorläufig zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin unter nachträglicher Verlängerung der Anmeldefrist zu der am 13. April 2016 stattfindenden Modulprüfung im Modul 7 (Blut- und Immunsystem) im Modellstudiengang Medizin vorläufig zuzulassen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn diese Regelung, vor allem bei Dauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat nämlich sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. I. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus ihrem Prüfungsanspruch i.V.m. der Bestimmung des § 31 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Die Verweigerung der Zulassung zu der Prüfung am 13. April 2016 kann nicht darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin die hierfür letztlich vom Prüfungsausschuss gesetzte Anmeldefrist (7. bis 13. März 2016) versäumt hat. Bei der Anmeldefrist für die Prüfung handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um eine behördliche Frist i.S.d. § 31 Abs. 7 VwVfG, die verlängert werden kann und ggf. sogar verlängert werden muss. Die Frist wird gemäß § 11 Abs. 2 der mit Änderungssatzung vom 7. September 2015 (AMB Nr. 158 vom 18. September 2015) geänderten Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin vom 9. September 2013 (AMB Nr. 118 vom 17. Oktober 2013) vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dort heißt es, dass der Prüfungsausschuss die Anmeldefristen festlegt und diese auf elektronischem Wege vor Semesterbeginn bekanntmacht, es sich jeweils um Ausschlussfristen handele und der Anmeldezeitraum mindestens fünf Tage beträgt und in der Regel Montag bis Freitag stattfindet. Bei einer durch eine Prüfungsbehörde oder einen Prüfungsausschuss gesetzten Meldefrist für eine Prüfung handelt es sich trotz der gegenteiligen Formulierung in § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung um eine behördliche Frist (dazu 1.), auf die die Bestimmung des § 31 Abs. 7 VwVfG Anwendung findet (dazu 2.). 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es nicht um eine sog. Ausschlussfrist. Ausschlussfristen, deren Nichteinhaltung zum Verlust einer Rechtsposition führt, bedürfen nämlich stets einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Solche Fristen müssen, damit sie Außenwirkung erlangen, mit Rechtssatz bestimmt und bekanntgemacht werden (OVG Münster, Beschluss vom 10. Juli 1998 – 22 B 1452/98 – juris Rdn. 11 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 10/92 – juris Leitsatz 1 und Rdn. 16 ff.). Von solchen Ausschlussfristen unterscheiden sich die Fristen, die die Verwaltung – wie hier – aufgrund einer durch Rechtssatz geregelten Ermächtigung setzt, dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft sind und dass insbesondere auf sie stets die Regelungen des § 31 Abs. 7 VwVfG Anwendung finden (OVG Münster, Beschluss vom 10. Juli 1998 – 22 B 1452/98 – juris Rdn. 13). Hier waren weder der Satzungsgeber der Prüfungsordnung noch der Prüfungsausschuss ermächtigt, die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über von der Behörde gesetzte Fristen außer Kraft zu setzen, so dass die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist. 2. Nach § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Obgleich es sich bei dieser Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, hat die Antragstellerin bei der hier gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf die nachträgliche Verlängerung der Frist und demgemäß auf die Zulassung zur Prüfung am 13. April 2016. Denn die Antragsgegnerin, die den Antrag der Antragstellerin (wohl nur) mündlich abgelehnt hat, hätte bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu einer rückwirkenden Verlängerung der Frist und damit zu einer Zulassung der Antragstellerin kommen müssen. Die Antragsgegnerin hat bereits für den Zeitpunkt, an dem die Antragstellerin die Zulassung zur Prüfung und damit zumindest konkludent die nachträgliche Fristverlängerung beantragt hatte (spätestens im Rahmen des Gesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter am 21. März 2016), bis heute nichts vorgetragen, was es unter Berücksichtigung der Zwecke, denen die von ihr gesetzte Frist dient, rechtfertigen könnte, dem Antrag nicht zu entsprechen. Die Behörde hat jedoch bei der Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 10/92 – juris Rdn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 10. Juli 1998 – 22 B 1452/98 – juris Rdn. 20). Bei der Berufung einer Behörde auf die Nichteinhaltung von behördlichen Fristen hat diese im Hinblick auf die Rechtsfolgen Gesichtspunkte der Billigkeit zu beachten. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG können Behörden von ihnen gesetzte und bereits abgelaufene Fristen insbesondere dann verlängern, wenn es unbillig wäre, sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Auf den zu entscheidenden Fall angewandt bedeutet dies, dass bei Abwägung der Interessen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen, zugunsten der Antragstellerin zu entscheiden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Zwecke, denen die von der Antragsgegnerin gesetzte Meldefrist dient, durch die verspätete Zulassung zu den Prüfungen mehr als nur geringfügig betroffen wären. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit des Prüfungs- und Anmeldeverfahrens durch die nachträgliche Zulassung der Antragstellerin ernstlich in Frage gestellt wäre. Auch ist jedenfalls derzeit nicht mit einer Vielzahl von nachträglichen Anmeldeverfahren zu rechnen, insbesondere hat es entsprechende gerichtliche Verfahren in den letzten Jahren kaum gegeben. Hingegen ist auf der Seite der Antragstellerin das – durch Art. 12 GG wegen der Bedeutung der Prüfung als Berufszugangsschranke noch mit besonderem Gewicht versehene – schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung einer weiteren Verzögerung ihrer Ausbildung zu berücksichtigen. Hinzu kommt schließlich noch der Umstand, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Anmeldeversuch spätestens am 19. März 2016 noch innerhalb des vor der Änderung des § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung geltenden Anmeldezeitraums bewegt hat, der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung zum im Zeitpunkt des Anmeldeversuchs noch laufenden Wintersemester 2015/16 noch ausreichend war, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Organisation des zweiten Prüfungstermins zu gewährleisten. Gründe dafür, warum die Anmeldefrist nunmehr zwingend bereits am 13. März 2016 enden musste, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die gravierenden Nachteile für die Antragstellerin ist die Antragsgegnerin verpflichtet, sie unter nachträglicher Verlängerung der Anmeldefrist zu den genannten Prüfungen zuzulassen. II. Der Anordnungsgrund ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin die Klausur ohne die Zulassung zum anstehenden Termin erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung frühestens zum Ende des Sommersemesters 2016 schreiben kann. Dies bedeutet offensichtlich einen erheblichen Nachteil im Ausbildungsgang der Antragstellerin. III. Der Antrag hat deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht die Hälfte des Auffangwerts von 5.000,-- € zugrunde legt.