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Urteil

12 K 737.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0505.12K737.14.0A
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Leitsätze
1. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen.(Rn.15) Für eine Tätigkeit eines Professors als Leiter des Centrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät ist grundsätzlich eine Lehrdeputatsverminderung vorzunehmen.(Rn.21) 2. Die ermittelte Basiszahl ist regelmäßig um eine Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote ist nach dem sogenannten "Hamburger Modell" zu bemessen.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen.(Rn.15) Für eine Tätigkeit eines Professors als Leiter des Centrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät ist grundsätzlich eine Lehrdeputatsverminderung vorzunehmen.(Rn.21) 2. Die ermittelte Basiszahl ist regelmäßig um eine Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote ist nach dem sogenannten "Hamburger Modell" zu bemessen.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden ist, konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, weil sie auf diese Folge hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Es stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. Die Kammer hat in ihren rechtskräftigen Beschlüssen vom 14. November 2014, a.a.O., zur Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2014/15 ausgeführt: „Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden - LVS -(Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 15 4 60 Summe 21 109 Abteilung „Kieferorthopädie“ Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats-verminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 6 23 Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof. J... (Stellen-Nr. …83) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des C…Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Akademischer Oberrat 1 16 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter (Stelleninhaber: Körperich) 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 3 28 Die Antragsgegnerin rechnet die Stelle Nr. 50023739 entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom 6. Februar 2014 (– VG 12 L 792.13 u.a. – betr. das Wintersemester 2013/14) nunmehr wieder als volle Stelle ein). Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 2 9 18 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 10 4 40 Summe 14 74 Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Wissenschaftl. Assistent 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 3 4 12 Summe 5 32 Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 5,5 4 22 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 8,5 39 Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats-verminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Summe 7 39 Die Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Nr. …82 (Stelleninhaber N...) ist kapazitätserhöhend von einer Krankenversorgungsstelle ohne Lehrdeputat in eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 LVS umgewandelt worden. Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 64,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 2 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 361 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (361 : 64,5 =) 5,5969 LVS. Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung des Personalbedarfs vorangehenden Jahres (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO), hier also nach den Daten des Kalenderjahres 2013. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung, bei der sie im Gegensatz zu den Vorjahren nur noch von einem Durchschnittswert von 11 tagesbelegten Betten (vormals 17) ausgeht, beläuft sich der Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (11 : 7,2 =) 1,5278 Stellen. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 1,5278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung – auf (64,5 – 1,5278 =) 62,9722 Stellen zuzüglich der von der Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 2 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (64,9722 x 0,3 =) 19,4917 Stellen. Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in Höhe von (1,5278 + 19,4917 =) 21,0195 Stellen. Nach Abzug der 2 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (21,0195 – 2 =) 19,0195 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (64,5 – 19,0195 =) 45,4805 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (45,4805 x 5,5969 =) 254,5498 LVS. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2012/13) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach §11 KapVO setzt die Antragsgegnerin erstmals nicht mehr an. Anhand des Lehrangebots von danach 254,5498 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von unverändert 6,0734 eine Basiszahl von (509,0996 : 6,0734 =) 83,8245.“ An diesen Ausführungen, die die Klägerin nicht in Frage stellt, hält die Kammer fest. Die Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO von 83,8245 ist um eine Schwundquote zu erhöhen,weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote ist nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zu berechnen. Hierbei ist die von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung herangezogene Studierendenverlaufsstatistik zugrunde zu legen, die das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden ausreichend abbildet und keiner Korrektur bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 5 NC 27.14 – juris): Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 09 47 46 46 41 48 70 75 67 60 52 WS 09/10 45 43 44 45 41 50 69 72 71 56 SoSe 10 46 43 41 43 42 39 48 68 74 69 WS 10/11 46 38 41 41 41 44 36 46 68 73 SoSe 11 48 42 35 41 38 45 43 38 42 69 WS 11/12 48 40 39 33 44 39 45 42 35 44 SoSe 12 52 42 40 40 36 42 38 43 43 37 WS 12/13 49 48 41 40 39 40 39 37 43 42 SoSe 13 50 45 49 42 39 42 40 39 35 42 WS 13/14 52 43 44 49 43 43 41 39 39 36 Daraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8721. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (83,8245 : 0,8721 =) 96,1180, abgerundet 96 Studienplätzen. Nach der von der Beklagten gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums waren bei 96 Studienplätzen im Wintersemester 48 Studienplätze zu vergeben. Da im Studiengang Zahnmedizin an der Beklagten im Wintersemester 2014/15 ausweislich der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats Studienangelegenheiten vom 26. April 2017 insgesamt 50 Studierende kapazitätswirksam im ersten Fachsemester eingeschrieben waren, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Beklagten zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15. Die Beklagte, die 48 Studienplätze für das Wintersemester 2014/15 festgesetzt hatte (vgl. Zulassungszahlensatzung der C... für das Wintersemester 2014/15 vom 25. April 2014, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 126 vom 27. Mai 2014) immatrikulierte ausweislich der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats Studienangelegenheiten vom 26. April 2017 insgesamt 51 Studierende im 1. Fachsemester, von denen die Beklagte einen Studierenden nicht kapazitätswirksam in die Berechnung einbezog. Die Klägerin stellte unter dem 25. August 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Studiengang Zahnmedizin. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 1. September 2014 abgelehnt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie behauptet, die Kapazität an Studienplätzen sei nicht ausgeschöpft, so dass freie Studienplätze zur Verfügung stünden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. September 2014 zu verpflichten, sie zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Kapazitätsunterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.