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Urteil

12 K 196.16

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0519.12K196.16.00
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Leitsätze
1. Im Fall des Vorliegens eines besonderen Härtefalls kann ein Student grundsätzlich die Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist für eine Prüfung beantragen. Insoweit kann eine unverschuldete Fristversäumnis auch dann gegeben sein, wenn der Student einen Verhinderungsgrund nur für einen Prüfungstermin nachweisen kann, nicht aber zugleich die Nichtteilnahme an sämtlichen vorangegangenen Prüfungsterminen während der Wiederholbarkeitsfrist zu entschuldigen vermag.(Rn.21) 2. Eine unverschuldete Säumnis liegt regelmäßig vor, wenn der Prüfling wegen einer akuten Erkrankung prüfungsunfähig war. Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfling aufgrund seiner körperlichen Leiden nicht in der Lage war, seine normalen Leistungen zu erbringen, wobei nur eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit beachtlich ist. Ein ärztliches Attest, das hierfür zum Nachweis gereichen soll, muss die krankheitsbedingte Beeinträchtigung beschreiben und darlegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkreten Prüfung hat.(Rn.22) 3. Ein Härtefall ist regelmäßig nicht immer schon dann zu bejahen, wenn ein Prüfling den letzten Termin innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist unverschuldet versäumt, wenn zuvor hinreichende Möglichkeiten zur Ableistung der Prüfung bestand. Diese Auslegung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.24) Ausgangspunkt der Würdigung, ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, ist das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dieses gebietet es, von der Regel abweichende zusätzliche Prüfungschancen für einen Prüfling nur dann zu gewähren, wenn ausnahmsweise Gesamtumstände vorliegen, die aus prüfungsrechtlicher Sicht erkennen lassen, dass es dem Prüfling unmöglich war, seine wahren Leistungen zu zeigen und sich die Probleme bei der fristgemäßen Erbringung der Prüfungsleistungen nicht anders abwenden ließen.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall des Vorliegens eines besonderen Härtefalls kann ein Student grundsätzlich die Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist für eine Prüfung beantragen. Insoweit kann eine unverschuldete Fristversäumnis auch dann gegeben sein, wenn der Student einen Verhinderungsgrund nur für einen Prüfungstermin nachweisen kann, nicht aber zugleich die Nichtteilnahme an sämtlichen vorangegangenen Prüfungsterminen während der Wiederholbarkeitsfrist zu entschuldigen vermag.(Rn.21) 2. Eine unverschuldete Säumnis liegt regelmäßig vor, wenn der Prüfling wegen einer akuten Erkrankung prüfungsunfähig war. Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfling aufgrund seiner körperlichen Leiden nicht in der Lage war, seine normalen Leistungen zu erbringen, wobei nur eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit beachtlich ist. Ein ärztliches Attest, das hierfür zum Nachweis gereichen soll, muss die krankheitsbedingte Beeinträchtigung beschreiben und darlegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkreten Prüfung hat.(Rn.22) 3. Ein Härtefall ist regelmäßig nicht immer schon dann zu bejahen, wenn ein Prüfling den letzten Termin innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist unverschuldet versäumt, wenn zuvor hinreichende Möglichkeiten zur Ableistung der Prüfung bestand. Diese Auslegung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.24) Ausgangspunkt der Würdigung, ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, ist das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dieses gebietet es, von der Regel abweichende zusätzliche Prüfungschancen für einen Prüfling nur dann zu gewähren, wenn ausnahmsweise Gesamtumstände vorliegen, die aus prüfungsrechtlicher Sicht erkennen lassen, dass es dem Prüfling unmöglich war, seine wahren Leistungen zu zeigen und sich die Probleme bei der fristgemäßen Erbringung der Prüfungsleistungen nicht anders abwenden ließen.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Bescheide vom 3. Mai 2016 über die Ablehnung des Härtefallantrags und vom 12. Juli 2016 über die Exmatrikulation hat der Kläger jeweils innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO angegriffen. Gegen den Bescheid vom 3. Mai 2016 über das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Datenbanken“ hat der Kläger sich ebenfalls rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, gewandt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist oder auf Neubescheidung seines Härtefallantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide sind § 15 Berliner Hochschulgesetz – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl 2011, 378), §§ 14, 15 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin – RStPO – vom 2. Juli 2012 (AMBl. der HTW Berlin Nr. 04/13). Gemäß § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG ist ein Student zu exmatrikulieren, wenn er die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Bestanden ist eine Modulprüfung nach § 14 Abs. 3 RStPO, wenn die Modulnote auf mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet. Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden (§ 15 Abs. 3 RStPO), wobei die Wiederholungen gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 RStPO im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden müssen (Wiederholbarkeitsfrist). Nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist das entsprechende Modul gemäß § 15 Abs. 8 RStPO endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem dazugehörigen Studiengang nicht mehr möglich. 1. Die Wiederholbarkeitsfrist im Modul „Datenbanken“, einem Pflichtmodul im Bachelorstudiengang „Angewandte Informatik“ (s. Anlage 3 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik, AMBl. der HTW Berlin Nr. 30/12), ist für den Kläger abgelaufen, ohne dass er den erforderlichen Leistungsnachweis erbracht hat. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RStPO beginnt die Wiederholbarkeitsfrist mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt worden ist, hier demnach mit dem Wintersemester 2014/15. Die bis zum Ende der Wiederholbarkeitsfrist im Wintersemester 2015/16 abgelegten zwei Prüfungsversuche in dem Modul wurden mit 5,0 bewertet und damit nicht bestanden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Nach § 15 Abs. 7 RStPO kann nur in besonderen Härtefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Wiederholbarkeitsfrist versäumt wird und der Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten hat (Satz 1). Entsprechende Anträge sind schriftlich und unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, d.h. in der Regel innerhalb von drei Werktagen) nach dem letztmöglichen Prüfungstermin mit einem Nachweis des Verhinderungsgrundes in der Prüfungsverwaltung zu stellen (Satz 2). Zwar wurde der Härtefallantrag vom 11. April 2016 hier unverzüglich nach dem am Donnerstag, den 7. April 2016 versäumten letzten Prüfungstermin bei der Prüfungsverwaltung gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers ein besonderer Härtefall vorliegt, der zu einer Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist führen müsste. Ob der Kläger hinreichend nachgewiesen hat, dass er die Säumnis der Wiederholbarkeitsfrist nicht zu vertreten hat, kann daher letztlich offen bleiben. Bei der Frage, ob der Kläger die Säumnis der Wiederholbarkeitsfrist zu vertreten hat, ist hier nur der letzte mögliche Prüfungstermin, der 7. April 2017, in den Blick zu nehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann damit eine unverschuldete Fristversäumnis auch dann gegeben sein, wenn der Kläger einen Verhinderungsgrund nur für diesen Prüfungstermin nachweisen kann, nicht aber zugleich die Nichtteilnahme an sämtlichen vorangegangenen Prüfungsterminen während der Wiederholbarkeitsfrist zu entschuldigen vermag. Etwas anderes stünde kaum im Einklang mit der Entscheidung der Beklagten, beim Nichtantritt einzelner Prüfungen auf die Überprüfung der Rücktrittsvoraussetzungen zu verzichten und stattdessen die Ablegung von Prüfungen durch Einräumung einer Wiederholbarkeitsfrist mit einer Höchstzahl von Prüfungsversuchen zu regulieren. Denn im Rahmen der eingeräumten Wiederholbarkeitsfrist sind die Studierenden nach einer nichtbestandenen Klausur weder gehalten, stets zum nächstmöglichen Prüfungstermin anzutreten, noch besteht Anlass, während der laufenden Frist ärztliche Atteste einzuholen oder sonstige Gründe für den Nichtantritt von Prüfungen zu dokumentieren. Die Frage, wie ein Studierender mit der Frist insgesamt umgegangen ist, kann vielmehr unter Härtefallgesichtspunkten eine Rolle spielen. Der Kläger hat die Säumnis des – daher hier allein maßgeblichen – letzten Prüfungstermins nicht zu vertreten, wenn er, wie er vorträgt, wegen einer akuten Erkrankung prüfungsunfähig war. Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfling aufgrund seiner körperlichen Leiden nicht in der Lage war, seine normalen Leistungen zu erbringen, wobei nur eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit beachtlich ist. Ein ärztliches Attest, das hierfür zum Nachweis gereichen soll, muss die krankheitsbedingte Beeinträchtigung beschreiben und darlegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkreten Prüfung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 – 6 B 17.96 – juris Rn 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 – OVG 10 S 19.12 – n.v.). Im Einzelfall kann aber auch schon aufgrund der Bezeichnung der Krankheit offensichtlich sein, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist. Der Kläger selbst hat angegeben, er habe am Tag der Prüfung Kopfschmerzen sowie Magenkrämpfe und Magenschmerzen gehabt. Diesen Angaben entsprechen die Akutdiagnosen von Dr. med. Markus Gerl, „Oberbauchbeschwerden“ und „Cephalgia“. Genauere Angaben zur Art der jeweiligen Schmerzen oder zu ihrer Intensität sowie den sich daraus ergebenden Behinderungen in der konkret abzulegenden Prüfung enthalten die Atteste nicht. Ob sie gleichwohl aus sich heraus die rechtliche Wertung, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in dem Maße herabgesetzt war, dass er prüfungsunfähig war, zu tragen vermögen oder aber – wie die Beklagte meint – hierfür unzureichend sind, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ein Härtefall ist, auch wenn man eine unverschuldete Fristversäumnis unterstellt, nicht dargelegt und nachgewiesen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Klägervertreters ist ein Härtefall nicht immer schon dann zu bejahen bzw. auf eine solche zusätzliche Voraussetzung zu verzichten, wenn ein Prüfling den letzten Termin innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist unverschuldet versäumt. Insbesondere ist eine solche, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2017 – OVG 5 M 23.16 – n.v.). Die Festlegung von Fristen zur Wiederholung einer Prüfung und die Fiktion des Nichtbestehens bei Fristversäumung sind im Hinblick auf Art. 12 Grundgesetz nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2012 – OVG 10 N 47.10 – juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Mit insgesamt drei Prüfungsversuchen an sechs möglichen Terminen in einem Zeitraum von drei Semestern besteht für die Prüflinge hinreichend Gelegenheit, ihre Prüfungsversuche wahrzunehmen, ohne dass es der vom Kläger geforderten zusätzlichen Rücktrittsmöglichkeit für den letzten Termin bedürfte. Sofern die Ausschlusswirkung der Fristenregelung im Einzelfall zu untragbaren Ergebnissen führen würde, kann dem im Rahmen der Härtefallklausel Rechnung getragen werden. Ausgangspunkt der Würdigung, ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, ist das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dieses gebietet es, von der Regel abweichende zusätzliche Prüfungschancen für einen Prüfling nur dann zu gewähren, wenn ausnahmsweise Gesamtumstände vorliegen, die aus prüfungsrechtlicher Sicht erkennen lassen, dass es dem Prüfling unmöglich war, seine wahren Leistungen zu zeigen und sich die Probleme bei der fristgemäßen Erbringung der Prüfungsleistungen nicht anders abwenden ließen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2015, VG 12 K 380.14, n.v.). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines im März 2014 erlittenen Herzinfarkts daran gehindert war, die Prüfungsleistung fristgemäß zu erbringen. Die seitdem absolvierten Prüfungsleistungen in den anderen Modulen sprechen vielmehr gegen einen solchen Zusammenhang. Im Übrigen hätte es dem Kläger im Falle einer Behinderung aufgrund des Herzinfarkts oblegen, bereits bei der Erstbelegung des Moduls „Datenbanken“ im Wintersemester 2014/15 eine Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 15 Abs. 6 Satz 2 RStPO zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Für die Annahme eines Härtefalls reicht es auch nicht aus, dass das Ergebnis des Prüfungsverfahrens hart für den Kläger ist, weil er den mit dem Studium angestrebten Beruf nicht ergreifen kann. Denn dies sind regelmäßig Folgen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung, die jeden Studierenden treffen können. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Kläger in seinem Studium schon weit fortgeschritten ist. Denn auch den modularisierten Studiengängen ist immanent, dass ein Studierender noch zum Ende seines Studiums hin, etwa in der Abschlussprüfung, scheitern kann. Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens Ende des fünften Fachsemesters die im sogenannten Musterstudienplan der Beklagten für diese Studienzeit vorgesehenen Leistungsnachweise weitgehend erbracht hatte, zur Annahme einer besonderen Härte. Zwar dürfte angesichts dieses Studienverlaufs eine positive Prognose für den Studienabschluss durchaus gerechtfertigt sein. Außergewöhnliche Umstände, die eine verlängerte Prüfungsfrist gebieten könnten, liegen in der weitgehend durchschnittlichen Erbringung der Studienleistungen jedoch nicht. Das Scheitern in dem spezifischen Modul „Datenbanken“ erscheint bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungen und der Studienorganisation des Klägers letztlich auch nicht unvorhersehbar. Eigenen Angaben zufolge empfand er dieses Modul als recht schwierig und war sich schon nach dem ersten nicht bestandenen Prüfungsversuch bewusst, dass diese Klausur besonderer Aufmerksamkeit und Vorbereitung bedurfte. In der weiteren Studienorganisation schlägt sich dies jedoch nicht nieder. Vielmehr schob der Kläger die verbleibenden Prüfungsversuche auf das letzte Semester der Wiederholbarkeitsfrist, in dem er zugleich überdurchschnittlich viele, auch erstmals belegte Module abschloss. Im zweiten Prüfungszeitraum dieses Semesters war die streitgegenständliche Klausur eine von vier Prüfungen, die nach der eigenen Planung des Klägers innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen zu bewältigen gewesen wären. Dass dies letztlich nicht gelang, erstaunt gerade angesichts der von den Ärzten betonten besonderen Stressanfälligkeit des Klägers, die ihm auch selbst bekannt war, nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Studienleistungen und begehrt eine Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist zur Ablegung einer Modulprüfung. Seit dem Wintersemester 2013/14 studiert der Kläger an der Beklagten im Bachelorstudiengang „Angewandte Informatik“. Im Modul „Datenbanken“ meldete er sich erstmals im Wintersemester 2014/15 im ersten Prüfungszeitraum zur Prüfung an, nahm an der Klausur aber nicht teil. Im zweiten Prüfungszeitraum trat er zur Prüfung an, bestand sie aber nicht. Im Sommersemester 2015 nahm der Kläger in beiden Prüfungszeiträumen nicht an den Klausuren teil. Seinen zweiten Prüfungsversuch absolvierte er im ersten Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2015/16. Die Klausur wurde wie im ersten Versuch mit der Note „5,0“ bewertet. Im zweiten Prüfungszeitraum des Wintersemesters nahm der Kläger am 6. April 2016 in dem Modul „Datenschutz und Datensicherheit“ an der Modulabschlussprüfung teil und bestand die Klausur. Am Tag darauf, dem 7. April 2016, trat er im hier streitbefangenen Modul „Datenbanken“ und im Modul „Komponentenbasierte Entwicklung“, in dem er sich ebenfalls zur Prüfung angemeldet hatte, nicht zur Klausur an. Am 8. April 2016 nahm er an der Klausur im Modul „Verteilte Systeme“ teil, die er bestand. Am 11. April 2016 reichte der Kläger bei der Prüfungsverwaltung einen Härtefallantrag zur Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist (Fristverlängerung) im Modul „Datenbanken“ ein. Er fügte dem Antrag ein Attest des Facharztes für Innere Medizin, Dr. med. M..., vom 8. April 2016, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung desselben Arztes vom 7. April 2016, einen ärztlichen Bericht des Facharztes für Innere Medizin, Dr. med. H..., vom 16. Februar 2016 sowie eine selbst verfasste Begründung des Antrags bei. Eine amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 11. April 2016 reichte er nach. In seiner Begründung führte er aus, er habe sich schon am Tag vor der versäumten Prüfung während und nach der Klausur „Datenschutz und Datensicherheit“ gesundheitlich geschwächt gefühlt, Stress und die chronische Herzkrankheit hätten eine Vorbereitung auf die beiden Klausuren am 7. April unmöglich gemacht; er habe es dennoch versucht und zusätzlich Kopfschmerzen und am Morgen des 7. April auch Magenkrämpfe und -schmerzen bekommen. Sein Arzt habe ihm dann Schmerzmittel verschrieben. Da er sich ein wenig habe regenerieren können, habe er dann am Folgetag die nächste Klausur mitgeschrieben. In dem ärztlichen Bericht vom 8. April 2016 heißt es, aufgrund eines Myokardinfarktes im Jahr 2014 sei der Patient chronisch herzkrank. Stressbelastende Situationen wirkten sich auf den kardialen Gesundheitszustand ungünstig aus und führten zu akuten Verschlechterungen. Dem Patienten sollten aus ärztlicher Sicht daher längere Prüfungszeiträume eingeräumt werden. Am 7. April 2016 sei der Patient zudem nicht studien- und prüfungsfähig gewesen. Als Dauerdiagnosen nennt das Attest „Z.n. Myokardinfarkt I25.29G; Hypertonus; Hyperlipidämie“ und als Akutdiagnosen „Oberbauchbeschwerden; Cephalgia“. Die ärztliche Stellungnahme vom 16. Februar 2016 benennt die chronische Herzkrankheit nach Herzinfarkt des Klägers, die sich in Stresssituationen wie Prüfungen verschlechtern könne. Ausgehend von diesen ärztlichen Attesten bestätigt die amtsärztliche Stellungnahme die Prüfungsunfähigkeit für den 7. April 2016. Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss den Härtefallantrag zurückgewiesen habe. Ein Verlängerungsgrund liege nicht vor. Mit weiteren zwei Bescheiden vom 3. Mai 2016 wurde dem Kläger das endgültige Nichtbestehen im Modul „Datenbanken“ mitgeteilt. Gegen die Ablehnung des Härtefallantrags mit Bescheid vom 3. Mai 2016 hat der Kläger am 17. Mai 2016 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 wurde der Kläger wegen endgültig nicht bestandener Studienleistungen im Modul „Datenbanken“ exmatrikuliert. Sein Klagebegehren hat er daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 16. Juli 2016, um die Aufhebung der Exmatrikulation erweitert. Mit Schriftsatz vom 26. April 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat sich der Kläger schließlich auch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 3. Mai 2016 über das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Datenbanken“ gewandt. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Antrag an den Prüfungsausschuss und ergänzt: Seine Prüfungsunfähigkeit am 7. April 2016 ergebe sich ohne weiteres aus den eingereichten ärztlichen Attesten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er seine Prüfungsunfähigkeit auch nicht selbst herbeigeführt, so dass von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen sei. Zudem liege ein besonderer Härtefall vor: Sein Studien- und Prüfungspensum entspreche einem durchschnittlichen Studienverlauf. Eine mangelhafte Studienorganisation könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe stets die vom Studienplan vorgesehenen und zusätzlich die noch nicht bestandenen Module belegt. Eine Konzentration auf das Modul „Datenbanken“ hätte die Probleme lediglich auf andere Module verschoben. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 3. Mai 2016 über das endgültige Nichtbestehen und die Ablehnung des Härtefallantrags sowie den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wiederholbarkeitsfrist im Modul Datenbanken zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Prüfungsausschusses und begründet die Ablehnung einer Fristverlängerung im Wesentlichen wie folgt: Es liege bereits kein unverschuldetes Fristversäumnis vor. Der Kläger habe mehrere Prüfungstermine ungenutzt verstreichen lassen. Gründe dafür, dass ihm die Teilnahme an den nicht genutzten Prüfungsterminen innerhalb der drei Semester nicht möglich gewesen wäre, seien nicht vorgetragen. In allen drei Semestern sei der Kläger zu zahlreichen anderen Klausuren angetreten. Zudem reichten die vorgelegten Atteste nicht aus, um von einer Prüfungsunfähigkeit am 7. April 2016 auszugehen. Selbst wenn man eine Prüfungsunfähigkeit an diesem Tag bejahte, könne sich der Kläger darauf nicht berufen, weil er dafür selbst verantwortlich sei. Es gehöre zum Verantwortungsbereich des Klägers, der um seine gesundheitliche Konstitution wisse, seine Prüfungsteilnahme so zu planen, dass er sich nicht unnötigen Stress selbst erzeuge. Eben dies habe er hier jedoch durch die Einplanung weiterer Klausuren rund um die entscheidende Prüfung getan. Da es seine eigenverantwortliche Entscheidung gewesen sei, seine Kräfte nicht auf das Modul „Datenbanken“ zu konzentrieren, sei im Übrigen auch ein Härtefall zu verneinen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.