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Urteil

12 K 21.17

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0621.VG12K21.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Diplom- und Masterstudiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens aufgehoben. Insoweit setzen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Die Festlegung des Zeitpunktes für die Ablegung der letzten Prüfung verstößt grundsätzlich nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, wenn der eingeräumte Zeitraum für den Abschluss des auslaufenden Diplomstudiums ausreichend ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die zuletzt in dem Studiengang immatrikulierten Studenten die doppelte Regelstudienzeit für den Abschluss zur Verfügung steht. Auf „theoretische“ Teilzeitstudierende muss bei der Fristsetzung für Vollzeitstudierende grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden.(Rn.21) (Rn.23) 2. Der Umstand, dass der Student einer beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, um sein Studium zu finanzieren., begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, aufgrund derer die Auslauffrist zu verlängern ist.(Rn.26) Auch eine Erkrankung, in diesem Fall ein Hirntumor, begründet einen solchen Härtefall nicht, wenn der Student nicht dargelegt hat, weshalb er das Studium nicht weiterführen konnte, wenn die Erkrankung erst lange nach Ablauf der Regelstudienzeit ausgebrochen ist.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Diplom- und Masterstudiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens aufgehoben. Insoweit setzen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Die Festlegung des Zeitpunktes für die Ablegung der letzten Prüfung verstößt grundsätzlich nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, wenn der eingeräumte Zeitraum für den Abschluss des auslaufenden Diplomstudiums ausreichend ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die zuletzt in dem Studiengang immatrikulierten Studenten die doppelte Regelstudienzeit für den Abschluss zur Verfügung steht. Auf „theoretische“ Teilzeitstudierende muss bei der Fristsetzung für Vollzeitstudierende grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden.(Rn.21) (Rn.23) 2. Der Umstand, dass der Student einer beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, um sein Studium zu finanzieren., begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, aufgrund derer die Auslauffrist zu verlängern ist.(Rn.26) Auch eine Erkrankung, in diesem Fall ein Hirntumor, begründet einen solchen Härtefall nicht, wenn der Student nicht dargelegt hat, weshalb er das Studium nicht weiterführen konnte, wenn die Erkrankung erst lange nach Ablauf der Regelstudienzeit ausgebrochen ist.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. Die Beklagte hat den Termin für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung wirksam festgesetzt und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf individuelle Verlängerung der Prüfungsfrist unter Härtefallgesichtspunkten. Auch ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bezüglich der im ersten Versuch begonnenen Diplomarbeit besteht nicht mehr. I. Der Kläger kann sein Diplomstudium „Informatik“ nicht mehr fortführen, denn dieser Studiengang ist aufgehoben. Die Aufhebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 126 Abs. 5 Satz 5 des Berliner Hochschulgesetzes ist der Studiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes aufgehoben. Das Prüfungsverfahren ist vorliegend abgelaufen. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes legen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Der Akademische Senat der Beklagten hat in seiner 717. Sitzung am 14. November 2012 nach einem längeren Verfahren mit unterschiedlichen Vorschlägen der beteiligten Gremien in zweiter Lesung die Auslaufsatzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Masterstudiengängen (AMBl Nr. 11/2012 – Auslaufsatzung-) auf der Grundlage der Beschlussvorlage 2/717 beschlossen. Die in der Anlage zur Auslaufsatzung benannte Prüfungsfrist 30. September 2016 für den Diplomstudiengang „Informatik“ ist vom Akademischen Senat bewusst so festgelegt worden, wobei es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass nicht im Satzungsgebungsverfahren durchgehend stringent zwischen den Studiengängen „Informatik“ und „Technische Informatik“ mit ihren unterschiedlichen Regelstudienzeiten unterschieden wurde. Aus dem Protokoll der 717. Sitzung des Akademischen Senats vom 14. November 2012, Tagesordnungspunkt 8, ergibt sich, dass die Berechnung der Frist für den Diplomstudiengang „Informatik“ wie auch für drei andere Studiengänge auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission für Lehre und Studium dort diskutiert, dessen Änderungsvorschläge eingebracht und nur ausnahmsweise (grundsätzlich geht der Akademische von zwei zusätzlichen Semestern aus) nach dem Modell doppelte Regelstudienzeit plus vier Semester berechnet und somit dann konsequent auf den 30. September 2016 festgesetzt wurde. Soweit die Kommission für Lehre und Studium in ihrem Beschluss vom 6. November 2012, also kurz vor der Sitzung des Akademischen Senats, zwar das Modell doppelte Regelstudienzeit plus vier Semester beschlossen, dazu aber die nicht passende Frist 31. März 2017 benannt hat, ist dies offensichtlich noch aufgefallen und durch den Vorsitzenden der Kommission für Studium und Lehre in der entscheidenden Sitzung des Akademischen Senats berücksichtigt worden. Dass damit das vom Fakultätsrat der Fakultät IV in seinem Beschluss vom 11. Juli 2012 - KKR IV 3/16-11.07.2012 beschlossene Ende der Prüfungsfrist 31. März 2016 nochmals um ein Semester auf den 30. September 2016 verlängert wurde, lässt weder Rechtsfehler noch die Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten erkennen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass unabhängig davon, ob bei der Fristsetzung zur doppelten Regelstudienzeit zwei oder vier Semester hinzukommen, dem Umstand, dass viele Studierende neben dem Studium arbeiten müssen oder einige sich in Gremien engagieren, bei der Fristsetzung ausreichend Rechnung getragen wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Einstellung des Diplomstudiengangs dem Kläger nicht bekannt geworden ist. Unabhängig davon ist durch die Anlage zu der am 6. Dezember 2012 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten veröffentlichte Auslaufsatzung vom 14. November 2012 fakultätsübergreifend die jeweils für die verschiedenen Studiengänge einschlägige Prüfungsfrist bekannt gemacht worden. Die Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung auf den 30. September 2016 ist auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der damit den Studierenden eingeräumte Zeitraum für den Abschluss ihres auslaufenden Diplomstudiums ist ausreichend. Die Studierenden, die grundsätzlich in ihrem Studium am wenigsten weit fortgeschritten sein dürften – diejenigen, die in dem hier streitgegenständlichen Diplomstudiengang „Informatik“ spätestens zum Wintersemester 2005/06 (Zulassung erfolgte nur zum Wintersemester [vgl. Satzung vom 17. November 2004, AMBl Nr. 2/2005 ], die Zulassungszahl im Wintersemester 2005/2006 betrug letztmalig 300 [Satzung vom 11. Mai 2005, AMBl Nr. 9/2005 und Satzung vom 21. Juni 2006, AMBl. 27/2006] im 1. Fachsemester immatrikuliert worden waren –, hatten damit die doppelte Regelstudienzeit von zweimal neun Semestern (§ 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 22. August 1991 in der Fassung vom 10. Juli 2002 - AMBl Nr. 9/2003) zuzüglich weiterer 4 Semester Zeit, um ihr Diplomstudium abzuschließen. Auf „theoretische“ Teilzeitstudierende brauchte bei der Fristsetzung für Vollzeitstudierende nicht Rücksicht genommen werden. Die vom Kläger behauptete spätere Zulassung einzelner Studierender im ersten Fachsemester des Diplomstudiengangs entgegen den Festsetzungssatzungen der Beklagten wäre kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der letzten Prüfungsfrist für einen auslaufenden Studiengang. Vertrauensschutz brauchte nach Zulassung der letzten ordentlichen Studierenden wegen Einstellung des Studiengangs, für vereinzelt noch später zugelassene Studierende nicht mehr gewährt werden, denn bei ihrer Immatrikulation war ihnen bekannt, dass der Diplomstudiengang bereits in der Auslaufphase war. Deshalb nahm der Akademische Senat für die Berechnung der Frist trotz Kenntnis des in der Übersicht des Studierendenservice vom 14. November 2012 enthaltenen Hinweises auf den „Einzelfall 2010“ offensichtlich, ohne dass dafür unsachliche Gründe ersichtlich wären, dennoch das letzte ordentliche Immatrikulationssemester mit 300 Erstsemestern als Ausgangspunkt der Fristberechnung. Es bedurfte deshalb keiner Klärung, ob bezüglich des schon seit dem Wintersemester 2012/2013 nicht mehr immatrikulierten Studierenden aus dem Wintersemester 2010/2011, wie von der Beklagten vermutet, ein Registrierungsfehler vorliegt (Bachelorstudiengang/höheres Fachsemester?). Es ist ebenso nicht geboten, zu ermitteln, ob sich aus einer studentischen Umfrage aus dem Februar 2012 ergibt, dass es weitere Studierende gibt, die nachträglich in das erste Semester des Diplomstudiengangs eingeschrieben wurden. Allerdings spricht gegen weitere nachträgliche Zulassungen, dass die Übersicht des Studierendenservice vom 14. November 2012 (Bl. 161 der Akte) weitere Fälle nicht aufführt. Letztendlich kann sich – falls man die ermittelten Umfragezahlen überhaupt für verlässlich hält – eine geringere als die zu erwartende Fachsemesterzahl zum Zeitpunkt der Umfrage ohne weiteres daraus ergeben, dass Studierende Urlaubssemester eingelegt haben oder ihr Studium zeitweise durch Exmatrikulation unterbrochen haben. Sichere Rückschlüsse auf das Immatrikulationsdatum sind so nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslaufsatzung vom 14. November 2012 im Dezember 2012 hatten alle zu diesem Zeitpunkt noch in dem streitgegenständlichen Diplomstudiengang eingeschriebenen Studierenden im Übrigen noch sieben volle Semester Zeit, ihr Diplomstudium abzuschließen. II. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2016, in dem dem Kläger die Ablehnung seines „Härtefallantrages“ durch die Prüfungsverwaltung mitgeteilt wird, ist rechtmäßig. Der Kläger hat auch unter Härtefallgesichtspunkten keinen Anspruch darauf, dass der Prüfungsausschuss ihm das Ablegen von Prüfungen im Diplomstudiengang „Informatik“ nach Ablauf des 30. September 2016 genehmigt. Zwar ist durch Änderung der Auslaufsatzung mit Beschluss vom 1. Juli 2015 gemäß § 2 Abs. 2 der Auslaufsatzung (AMBl. Nr. 21/2015) die Möglichkeit geschaffen worden, im Einzelfall eine spätere Ablegung von Prüfungen zu genehmigen, wenn der Zeitpunkt der letztmaligen Prüfungsablegung für den betroffenen Studierenden eine unzumutbare Härte darstellt. Diese Satzungsbestimmung hat aber nur einen sehr engen Anwendungsbereich (vgl. Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2015 – VG 12 L 589.15 –). Der Gesetzgeber hat in § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes den Hochschulen aufgegeben, bei der Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem in den Diplom- und Magisterstudiengängen letztmalig die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, die Lebensumstände der betroffenen Studierenden allgemein angemessen zu berücksichtigen. Diesem Gebot hat die Beklagte mit der dargestellten Übergangsfrist von mindestens zweifacher Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern ausreichend Rechnung getragen. Danach kann die Härtefallregelung der Hochschule allenfalls noch dem Zweck dienen, im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sicherzustellen. Eine vor dem Auslaufen des Studiengangs eingetretene unzumutbare Härte, die im begründeten Einzelfall zur Genehmigung führt, Studien und Prüfungsleistungen auch noch nach dem 30. September 2016 zu erbringen, ist hier nicht erkennbar. Ein Härtefall lässt sich nicht mit allgemeinen Umständen, die viele Studierende treffen, wie etwa Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums, begründen. Ein Härtefall setzt vielmehr voraus, dass der Studierende in dem gesamten Zeitraum vom Studienbeginn bis zum Auslaufen des Studienganges keine der noch ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen hätte erbringen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2016 – OVG 10 S 43.15 –). Auch wenn die neu eingereichten Atteste und die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung dafür sprechen, dass es schon 2011 Gesichtsfeldausfälle bei dem Kläger gab, ergibt sich nicht, dass der Kläger sein Studium nicht in den 38 Semestern vor dem Auftreten seiner Erkrankung im Wintersemester 2010/2011 hätte abschließen können. Es ergibt sich auch nicht, dass der Kläger nur aufgrund seiner Sehbehinderung, ggf. unter Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich, die damals und heute noch ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen nicht in den folgenden zwölf Semestern bis zum Auslaufen des Studiengangs hätte erbringen können. Auch eine zeitweise psychotherapeutisch behandelte seelische Erkrankung mit eingeschränkter Studierfähigkeit gemäß Attest des behandelnden Psychologen ohne Angaben zu den näheren Auswirkungen der behandelten Erkrankung lässt nicht erkennen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Studium fristgerecht abzuschließen. Auch der nicht belegte Ausfall einer Vorlesung im Sommersemester 2016 ist gemessen an der Studiendauer nicht kausal dafür, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, sein Studium sehr viel früher abzuschließen. Daraus ergibt sich auch, dass hier nicht der Fall einer unzumutbare Härte vorliegt, weil in einem kurz vor erfolgversprechendem Abschluss stehenden Studium die Studienplanung des Studierenden derart durcheinander gerät, dass er unvorhergesehen den Abschluss des Studiums zur letzten Prüfungsfrist nicht erreichen kann. Dies hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch hierfür geeignete Nachweise vorgelegt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Auslaufsatzung). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass seine Krankheit ihn kurz vor Toresschluss aus der Bahn geworfen hat oder seit ihrem Beginn im Jahr 2011 zur dauerhaften Studier- und Prüfungsunfähigkeit führte. Letztendlich ist die Sehbehinderung des Klägers dauerhafter Natur und er wird sich damit auch den Berufsanforderungen stellen müssen. Das bedeutet aber auch, dass er in der Lage sein muss, ggf. unter Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich, seine Berufsausbildung in angemessener Zeit zu durchlaufen. Letztendlich scheitert der Anspruch des Klägers auf eine Härtefallregelung auch daran, dass der Kläger nach dem von ihm eingereichten Studienverlaufsplan nicht kurz vor dem Abschluss des Studiums stand, ihm neben der Abschlussprüfung sogar noch vier Scheine fehlten. Soweit die Beteiligten darin übereinstimmen, dass es einen Beschluss des Akademischen Senats unbekannten Datums gebe, in dem bestimmt werde, dass im Falle von Härtefallanträgen die Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke anzuhören sei, wird nicht deutlich, dass es sich um ein zwingendes Erfordernis handelt, das die Entscheidung des Prüfungsausschusses in jedem Fall rechtswidrig macht, wenn die Anhörung unterbleibt. Hätte der Akademische Senat das Verfahren für Härtefallanträge durch eine verbindliche Verfahrensbestimmung, ergänzen wollen, hätte er das von ihm satzungsrechtlich geregelte Härtefallverfahren auf derselben Ebene, also wiederum durch eine Satzung ergänzen und bekanntmachen, aber auch klären müssen, wie zu verfahren ist, wenn Studierende die Behindertenbeauftragte nicht einschalten wollen. Auch die Einführung einer, institutionalisierten Beteiligungsverfahren eher fremden obligatorischen persönlichen Anhörung des Interessenvertreters, hätte der ausdrücklichen Regelung durch Satzung bedurft. Solche Regelungen wurden indes nicht getroffen. Dementsprechend wird auf der Homepage der Behindertenbeauftragten der Beschluss des Akademischen Senats und eine Verpflichtung, die Behindertenbeauftragte anzuhören, nicht erwähnt. Es gibt danach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss aufgrund des Beschlusses des akademischen Senats zu mehr verpflichtet wäre, als die auf Bitten der Studierenden erstellten Stellungnahmen der Behindertenbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen. Unabhängig davon ist die Behindertenbeauftragte ausweislich des beigefügten Verwaltungsvorgangs des Prüfungsausschusses schriftlich angehört worden. Die diesbezügliche E-Mail vom 19. November 2016 ist – somit vor der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 22. November 2016 – bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingetroffen. Der gemessen an den zum Härtefallantrag eingereichten Attesten und den Angaben des Klägers im Antragsverfahren ungenaue bzw. überraschende Sachvortrag der Behindertenbeauftragten war nicht geeignet, die Tatsachenlage, insbesondere die zeitlichen Abläufe, für den Prüfungsausschuss deutlicher zu machen oder zu belegen. Eine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, einer Empfehlung der Behindertenbeauftragten zu folgen, hätte erst recht einer ausdrücklichen Regelung und – wie bereits ausgeführt – Satzungsänderung bedurft. III. Da der Kläger sein Studium ohnehin nicht mehr abschließen kann, hat er auch keinen Anspruch mehr auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens wegen seiner Diplomarbeit durch Bescheidung des ersten Prüfungsversuchs und danach ggf. Ausgabe einer neuen Diplomarbeit. Es kann dahinstehen, wie aus prüfungsrechtlicher Sicht die Verkürzung der regulären Bearbeitungszeit, hier um etwa zwei Wochen einzuordnen gewesen wäre, denn der Kläger hat weder die verkürzte Bearbeitungsfrist gerügt noch zum Abgabetermin nach Prüfungsordnung seine Diplomarbeit abgegeben. Der Akademische Senat hat mit seinem Satzungsbeschluss vom 14. November 2011 ausweislich des Protokolls der 717. Sitzung, Tagesordnungspunkt 8, die vorangegangenen Diskussionen beendet und festgelegt, dass die Prüfungsfristen – vor dem Hintergrund großzügiger allgemeingültiger Prüfungsfristen – verbindlich sind und nach deren Ablauf keine Abschlüsse mehr möglich sind. Das bedeutet, dass auch Prüfungswiederholungen nach Ablauf der Prüfungsfrist ausgeschlossen sind. Hier kommt hinzu, dass der Kläger nicht nur die bestandene Diplomarbeit benötigt, sondern zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch eine Lehrveranstaltung besuchen und drei weitere Prüfungen absolvieren musste. Da dem Kläger von der Beklagten, was diesem auch bewusst ist, im Hinblick auf die nach keinem denkbaren Termin fristgerechte Abgabe der Diplomarbeit nur das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs bescheinigt werden könnte, fehlt ihm auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Bescheidung seines Prüfungsversuchs im Hinblick auf ggf. anderweitige Studienwünsche, für die ein nicht bestandener Prüfungsversuch allenfalls nachteilig sein könnte. IV. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt das Hinausschieben des letzten Prüfungstermins für seine Abschlussprüfung im Diplomstudiengang „Informatik“ sowie die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bezüglich der von ihm begonnenen Diplomarbeit. Der im Jahre 1968 geborene Kläger studierte an der Beklagten seit dem Wintersemester 1987/1988 zunächst im Diplomstudiengang „Elektrotechnik“ und wechselte dann zum Wintersemester 1991/1992 in den Diplomstudiengang „Informatik“. Im Sommersemester 2016 befand er sich im 58. Hochschulsemester und im 50. Fachsemester des Studiengangs „Informatik“. Gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl S. 378) werden Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Im Diplomstudiengang „Informatik“ ließ die Beklagte zum Wintersemester 2005/2006 letztmals regulär Studierende zu. Der Akademische Senat der Beklagten regelte in der Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen (Auslaufsatzung) vom 14. November 2012 unter Bezugnahme auf Beschlüsse der Fakultätsräte und Gemeinsamen Kommissionen die Fristen zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Magisterstudiengängen. Die Prüfungsfrist für den Diplomstudiengang „Informatik“ wurde auf den 30. September 2016 festgelegt. Die Beklagte hat die Studierenden über die Einstellung des Studiengangs und die auslaufende Prüfungsfrist informiert. Am 1. Juli 2015 änderte der Akademische Senat der Beklagten die Auslaufsatzung und nahm eine so genannte Härtefallregelung auf, nach der der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Ablegung von Prüfungen auch nach dem in der Anlage benannten Datum genehmigen soll, wenn sich der Zeitpunkt der letzten Prüfungsablegung für den betroffenen Studierenden als eine unzumutbare Härte darstellt. Nach der Satzung wird die Genehmigung in der Regel erteilt, wenn u.a. entweder besondere gesundheitliche Gründe vorliegen, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht haben oder aber eine unvorhergesehene persönliche Belastung, beispielsweise durch pflegebedürftige nahe Angehörige, eingetreten ist. Dem Kläger fehlen seinen eigenen Angaben nach noch eine Lehrveranstaltung und drei Prüfungen. Seine Diplomarbeit erhielt er am 16. April 2016. Als Ende der Bearbeitungszeit wurde der 30. September 2016 festgesetzt. Die Bearbeitungszeit betrug danach fünf Monate und 14 Tage. Der Kläger hat neben seinem Studium zunächst abhängig gearbeitet. Seit 1997 arbeitet er selbstständig. Unter dem 29. September 2016 beantragte er zum einen, die Frist zur Ablegung seiner Abschlussprüfung bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 zu verlängern. Außerdem beantragte er, die Frist zur Abgabe seiner Diplomarbeit um drei Monate bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern. Zur Begründung bezog er sich auf seine Arbeitstätigkeit zur Finanzierung seines Studiums. Zudem sei bei ihm Ende 2010 ein Hirntumor diagnostiziert worden. Folgen seien Sehbeeinträchtigungen und seelische Probleme gewesen. Sein Lesefluss sei eingeschränkt. Ab April 2014 sei er aufgrund seelischer Erkrankung nur eingeschränkt studierfähig gewesen und habe sich bis Februar 2016 in tiefenpsychologischer Behandlung befunden. Die Vorlesung „Algebraische Prozesskalküle“ werde nur im Sommersemester angeboten und sei im Sommersemester 2016 ausgefallen. Er plane, bis Ende Wintersemester 2017/2018 sein Studium abzuschließen. Die Beauftragte der Beklagten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen befürwortete unter dem 19. November 2016 die Verlängerung des Studiums bis zum Ende des Sommersemesters 2017. Ursache der Studienverzögerung seien massive familiäre Belastungen und die Erkrankung des Klägers. Inzwischen habe der Kläger große Fortschritte in seinem Studium gemacht. Der Prüfungsausschuss lehnte aufgrund seiner Sitzungen vom 22. November 2016 und 6. Dezember 2016 den Antrag des Klägers ab. Eine Erkrankung und ihre Auswirkungen seien erst ab 2014 belegt und nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Studium nicht bis dahin hätte abschließen können. Der Umstand, das Studium durch Arbeit finanzieren zu müssen begründe keine unzumutbare Härte. Auf Unkenntnis vom Auslaufen des Studiengangs könne er sich nicht berufen, da die Hochschule darüber informiert und die Auslaufsatzung bekannt gemacht habe, Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit. Der Kläger hat am 19. Januar 2017 Klage erhoben. Er vertieft die in seinem Härtefallantrag genannten Gründe und verweist auf die Stellungnahme der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen und die Atteste seiner Ärztin für innere Medizin sowie des behandelnden Psychologen, die er mit seinem Härtefallantrag eingereicht hat. Zudem legt er im Gerichtsverfahren weitere ärztliche Stellungnahmen betreffend seine Sehbehinderung vor. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Verkürzung der bisherigen Prüfungsansprüche durch die Auslaufsatzung nicht erfolgen dürfe. Die Auslauftermine für die diversen Informatikstudiengänge seien nicht rechtmäßig und eindeutig bestimmt worden. Für die Prüfungsfrist hätte als Ausgangspunkt nicht die letzte reguläre Immatrikulation einer Studierendenkohorte im ersten Semester genommen werden dürfen, der Akademische Senat hätte vielmehr die letzte tatsächlich erfolgte Erstsemesterimmatrikulation zugrunde legen müssen. Noch im Wintersemester 2010/2011 sei ein Student im ersten Semester des Diplomstudiengangs „Informatik“ immatrikuliert worden und es seien auch im Wintersemester 2007/2008 ausweislich einer Umfrage der „Studierendeninitiative Freitagsrunde“ vom Februar 2012 (Bl. 158 der Akte) vermutlich noch Erstsemester immatrikuliert worden. Im Hinblick auf berufstätige Studierende und theoretisch Teilzeitstudierende hätte als Auslauffrist die vierfache Regelstudienzeit plus vier Semester festgesetzt werden müssen. Daraus und aus den Gesamtumständen des Satzungsgebungsverfahrens ergebe sich, dass der Akademische Senat eigentlich den Termin 30. September 2020 hätte festlegen müssen. Die Beschlüsse des Akademischen Senats und die Festlegungen der Kommission für Lehre und Studium bedingten zumindest, dass eine Verlängerung der Prüfungsfrist wegen Berufstätigkeit immer zu gewähren sei. Zudem habe der Akademische Senat durch Beschluss festgelegt, dass zu allen Härtefallanträgen im Zusammenhang mit der Einstellung von Diplom- und Magisterstudiengängen die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen angehört werden müsse. Eine schriftliche Anhörung sei unzureichend. Die Beschlüsse des Akademischen Senats und die Festlegungen der Kommission für Lehre und Studium bedingten, dass zumindest eine individuelle Verlängerung der Prüfungsfrist wegen Berufstätigkeit zu gewähren sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Fortsetzung seines Studiums und die Ablegung der Abschlussprüfung in seinem Diplomstudiengang „Informatik“ bis zum Ende des Sommersemesters 2018 zu ermöglichen und eine Entscheidung über die am 16. April 2016 ausgegebene Diplomarbeit herbeizuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, stellt den Gang der Entscheidung durch den Akademischen Senat dar und weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls ihrer Ansicht nach nicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.