Urteil
12 K 488.16
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0920.VG12K488.16.00
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Leitsätze
1. Ein Nachteilsausgleich ist zu gewähren, wenn durch ärztliches Zeugnis die Behinderung glaubhaft gemacht wird.(Rn.17)
2. Der Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit verlängern.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachteilsausgleich ist zu gewähren, wenn durch ärztliches Zeugnis die Behinderung glaubhaft gemacht wird.(Rn.17) 2. Der Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit verlängern.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Feststellung in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten, die Klägerin habe die Bachelorarbeit auch in der Wiederholung und damit den Studiengang endgültig nicht bestanden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist noch auf eine Prüfungswiederholung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Da die Klägerin in zwei Versuchen die Bachelorarbeit nicht bestanden hat, hat sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 der Rahmenstudien- und –prüfungsordnung der Beklagten vom 13. Februar/20. März 2013 – RSPO – [Mitteilungen der Beklagten 32/2013 vom 22. August 2013]). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RSPO gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Studentin oder der Student einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt. Diese Voraussetzungen liegen hier auch für die Wiederholungsprüfung vor. Der Klägerin wurde für ihre Wiederholungsarbeit die reguläre Bearbeitungszeit von 12 Wochen eingeräumt (vgl. § 5 Abs. 5 der für die Klägerin maßgeblichen Prüfungsordnung des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Beklagten für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft und das 60-Leistungspunkte- Modulangebot Politikwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge vom 13. Juni / 27. Juni 2012, Mitteilungen der Beklagten 68/2012 vom 27. Juli 2012, S.1273 ff). Die Klägerin hatte bei Anmeldung der Wiederholungsarbeit keine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Wege des Nachteilsausgleichs beantragt, wie es § 11 Abs. 1 RSPO vorsieht, wonach ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, wenn durch ärztliches Zeugnis die Behinderung glaubhaft gemacht wird. Allein die Tatsache, dass der Klägerin im ersten Versuch nachträglich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Hinblick auf die geltend gemachte ADHS-Erkrankung gewährt worden ist, entbindet die Klägerin grundsätzlich nicht, für eine anstehende Prüfungsleistung erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen. Denn der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Leiden vorliegt und er kann aktuelle ärztliche Atteste anfordern. Die Klägerin hat sich gegen die Festsetzung der „normalen“ Bearbeitungszeit von 12 Wochen auch nicht gewehrt, sondern diese akzeptiert. Im Übrigen hat die Beklagte der Klägerin trotz bereits abgelaufener Bearbeitungszeit einen Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit um 4 Wochen gewährt. Ein weitergehender Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um insgesamt 8 Wochen steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die ihr attestierte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter ein nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden darstellt. Durch dieses Leiden wird der Aussagewert des Prüfungsergebnisses nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdn. 258). Diese Behinderung wäre durch Gewährung eines Nachteilsausgleichs nur dann ausgleichsfähig im prüfungsrechtlichen Sinne, wenn sie nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert (wie z.B. bei Sehstörungen und Behinderungen beim Schreiben), und die in der Prüfung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.16 – juris Rdn. 16). Um ein solches Dauerleiden aber handelt es sich bei der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung der Klägerin nicht. Vielmehr stellt sich die Erkrankung als eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin dar, die Prüfungsanforderungen innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu erfüllen. Die Leistungsminderung bestimmt ihr „normales“ Leistungsbild mit der Konsequenz, dass, soweit sich die durch die ADHS bedingten Leistungsschwächen im Prüfungsergebnis niederschlagen, dessen Aussagewert gerade nicht verfälscht wird (VG Freiburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 K 1667.07 – juris). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 RSPO auf eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen akut eingetretener Prüfungsunfähigkeit. Der Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit verlängern (§ 19 Abs. 2 Satz 1 RSPO). Nach § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 RSPO ist die Prüfungsunfähigkeit als triftiger Grund für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie beantragte mit Schreiben vom 10. August 2016 lediglich ohne Angabe von Gründen eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Bachelorarbeit und fügte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei. Diese genügt für den Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung jedoch nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt nicht die Anforderungen an ein ärztliches Attest im prüfungsrechtlichen Sinne. Denn in einem solchen muss die gesundheitliche Beeinträchtigung und die sich daraus ergebende Behinderung beschrieben werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdn. 277). Ein Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit folgt auch nicht aus den Bearbeitungshinweisen der Beklagten, wonach „im Krankheitsfall“ bei Vorlage einer „ärztlichen Krankschreibung“ eine Verlängerung gewährt werde. Weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. August 2016 noch aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Tag ist ein Krankheitsfall erkennbar. Auch wenn die Klägerin die Einräumung einer Wiederholung nicht beantragt hat, sei sie im Hinblick auf ihren Vortrag darauf hingewiesen, dass ihr hierauf kein Anspruch zusteht. Denn ein die Wiederholung der Prüfung rechtfertigender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Es muss nicht entschieden werden, ob das Thema der Wiederholungsarbeit „Politisches Engagement in der deutschen Lyrik der Gegenwart“ sich inhaltlich zu wenig vom Thema der ersten Bachelorarbeit „Politik in der Lyrik der Gegenwart“ unterscheidet, so dass die Klägerin möglicherweise gewisse Vorteile gehabt hat, weil sie auf eventuelle Recherchen und bereits erfolgte Formulierungen für die erste Arbeit zurückgreifen konnte. Dies wäre zwar eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der Klägerin gewesen, zumal ein Nachteilsausgleich nicht die inhaltlichen Anforderungen einer Prüfung betreffen darf. Die Klägerin, die das Thema mit Anmeldung zur Wiederholung der Bachelorarbeit eingereicht hat, hat dieses Thema angenommen und noch im Klageverfahren behauptet, dass es sich um unterschiedliche Themensetzungen handele. Entsprach aber die durchgeführte Prüfung dem Antragsbegehren der Klägerin, dann kann diese nicht hinterher, nachdem die Arbeit mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, geltend machen, es sei der Beklagten verwehrt gewesen, das Thema auszugeben. Für den Prüfling und sein Verhalten in der Prüfung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB zum Ausdruck kommt, aber auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Danach darf der Prüfling sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, z. B. einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese später beanstanden (OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 – juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die im Jahre 1988 geborene Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihr Bachelorstudium der Politikwissenschaft endgültig nicht bestanden sei, weil ihre Bachelorarbeit in der Wiederholung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelte. Die Klägerin hatte für ihre erste am 5. November 2015 ausgegebene Bachelorarbeit mit dem Thema „Politik in der Lyrik der Gegenwart“, deren Abgabetermin zunächst regulär auf den 28. Januar 2016 festgesetzt worden war, aufgrund eines bei der Beklagten am 20. Januar 2016 eingegangenen Schreibens der Klägerin, in der sie auf ihr „ADHS-Syndrom“ hinwies und ein ärztliches Attest vom 15. Februar 2015 vorlegte, wonach sie an ADHS im Erwachsenenalter und unter depressiver Störung leide, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 4 Wochen erhalten. Sie gab indes ihre Bachelorarbeit weder zum Ende der verlängerten Bearbeitungsfrist noch zu einem späteren Zeitpunkt ab, so dass diese bestandskräftig als nicht bestanden gewertet wurde. Die Klägerin meldete sich im April 2016 erneut zur Bachelorarbeit an. Diese wurde ihr mit dem Thema „Politisches Engagement in der deutschen Lyrik der Gegenwart“ am 21. April 2016 ausgeteilt. Als Abgabetermin legte der Prüfungsausschuss den 14. Juli 2016 fest. (12 Wochen Bearbeitungszeit). Mit am 15. Juli 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bearbeitungszeit unter Hinweis auf ihr „ADHS-Syndrom“ unter Bezugnahme auf das bereits vorgelegte ärztliche Attest vom 15. Februar 2015. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie trotz Ablaufs der Bearbeitungsfrist eine letztmalige Verlängerung um 4 Wochen genehmigen würde, wenn die Klägerin ein aktuelles Attest vorlegt. Die Klägerin reichte sodann ein gleichlautendes ärztliches Attest vom 21. Juli 2016 ein und beantragte mit Schreiben vom 24. Juli 2016 eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 8 Wochen. Der Beauftrage für Studierende mit Behinderung der Beklagten befürwortete in einem an den Prüfungsausschussvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 26. Juli 2016 ebenfalls eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um 8 Wochen. Mit E-Mail vom 24. Juli 2016 teilte das Prüfungsbüro des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Klägerin mit, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entschieden habe, dass neuer Abgabetermin der 11. August 2016 sei. Zugleich wies es darauf hin, dass die Fristverlängerung aufgrund der chronischen Erkrankung erfolge und dass eine Verlängerung von 4 Wochen bei einer Bearbeitungszeit von 12 Wochen die Obergrenze sei und dass der Prüfungsausschuss anmerke, dass die Themen der beiden Bachelorarbeiten sehr nahe lägen und die Klägerin die Möglichkeit habe, an der Arbeit weiterführend zu schreiben. Mit am 10. August 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10. August 2016 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 10. August 2016, wonach die Klägerin bis einschließlich 24. August 2016 arbeitsunfähig sei, eine weitere Fristverlängerung. Sie reichte am 29. August 2016 (Poststempel 25. August 2016) ihre Bachelorarbeit bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 16. August 2016 sowie mit gleichlautendem Bescheid vom 1. September 2016, der der Klägerin unter ihren neuen Anschrift mittels Einschreibens mit Rückschein zugestellt worden ist, teilte die Beklagte mit, dass die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgegeben worden sei und daher als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet gelte. Zugleich lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ab. Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihren Studiengang endgültig nicht bestanden habe, sie aber in einen anderen Studiengang wechseln könne. Sie bat daher die Klägerin, einen Studiengangwechsel oder aber die Exmatrikulation zu beantragen. Mit der am 19. September 2016 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die genannten Bescheide. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr sei kein hinreichender Nachteilsausgleich gewährt worden. Darüber hinaus habe ihr wegen einer 14tägigen Erkrankung eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit zugestanden. Im Übrigen stünde ihr eine Prüfungswiederholung zu, wenn man der Ansicht der Beklagten folge, dass die Themen der beiden Bachelorarbeiten inhaltlich gleich seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. August 2016, 1. September 2016 und 7. September 2016 zu verpflichten, die am 25. August 2016 eingereichte Bachelorarbeit der Klägerin mit dem Titel: „Politisches Engagement in der deutschen Lyrik der Gegenwart“ zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Der Prüfungsausschuss habe im Wege der Kulanzentscheidung gestattet, dass die Klägerin Recherchen und bereits gewonnene Erkenntnisse sowie verfasstes Material des 1. Versuchs für ihren Wiederholungsversuch verwenden dürfe. Darüber hinaus sei ihr als Nachteilsausgleich eine Verlängerung von 4 Wochen für die Bearbeitung gewährt worden. Bei der am 10. August 2016 von der Klägerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie habe der Prüfungsausschuss davon ausgehen müssen, dass dieser Bescheinigung das bekannte Dauerleiden der Klägerin zugrunde liege, welches bereits hinreichend kompensiert worden sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2017 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.