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Beschluss

12 L 444.17

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1109.VG12L444.17.00
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Leitsätze
1. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.(Rn.11) 2. Im Prüfungsrecht besteht die Besonderheit, dass der Prüfling für die Erhebung substantiierter Bewertungsrügen Kenntnis von der Bewertungsbegründung haben muss, weil er ansonsten kein erfolgsversprechendes Überdenkungsverfahren, in dem der Prüfer die Ausübung des ihm zustehenden Bewertungsspielraums nochmals überprüft, durchführen kann.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.(Rn.11) 2. Im Prüfungsrecht besteht die Besonderheit, dass der Prüfling für die Erhebung substantiierter Bewertungsrügen Kenntnis von der Bewertungsbegründung haben muss, weil er ansonsten kein erfolgsversprechendes Überdenkungsverfahren, in dem der Prüfer die Ausübung des ihm zustehenden Bewertungsspielraums nochmals überprüft, durchführen kann.(Rn.12) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weitergehende Einsicht in Unterlagen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin prüft seit Herbst 2013, ob die Antragsteller bei der Fertigung ihrer gemeinsam verfassten Dissertationsschrift getäuscht haben. Die Antragsteller sind seitens der Antragsgegnerin darüber im Oktober 2013 informiert worden. Seitdem besteht zwischen der Antragsgegnerin und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller reger Schriftverkehr. Nachdem sich die Verfahrensbevollmächtigten zunächst für die Antragstellerin zu 1 bei der Antragsgegnerin Ende Mai 2014 gemeldet hatten, erhielten sie bereits im Juni 2014 Einsicht in Unterlagen aus dem Verwaltungsvorgang (Bd. I der beim Rechtsamt der Antragsgegnerin geführten Akte, Bl. 11). Sodann wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller fortlaufend Einsicht in die weiter zum genannten Verwaltungsvorgang hinzugenommenen Dokumente gewährt (Bd. I Bl. 202: Übersendung der Bl. 1-201 ohne die von den Verfahrensbevollmächtigten selbst eingereichten Unterlagen; Bd. I, Bl. 335, 350: Übersendung der Bl. 202-334; Bd. I, Bl. 498, 511: Übersendung der Bl. 335-478; Bd. II, Bl. 587, 614: Übersendung der Bl. 479-585; Bd. II, Bl. 1081: Übersendung der Bl. 586-1067; Bd. II, Bl. 1180, 1185: Übersendung der Bl. 1068-1179; Bd. II, Bl. 1258, 1275: Übersendung der Bl. 1180-1255). Die Antragsteller haben am 19. Oktober 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Antragsgegnerin verweigere ihnen Einsicht in wesentliche Teile der Akten, die sie zur Stellungnahme gegenüber der Promotionskommission benötigten. Aus dem in Einsicht genommenen Akteninhalt ergebe sich, dass Unterlagen sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befänden. Ihnen stünde jedoch ein Anspruch auf Einsicht in richtig und vollständig geführte Akten zu. Es seien alle Unterlagen, die das konkrete Verfahren beträfen, zu den Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht könne durch ein isoliertes Anordnungsverfahren geltend gemacht werden, weil ansonsten ein unzumutbarer Nachteil entstünde, der in einem späteren Prozess möglicherweise nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Nachteile zu beseitigen wäre. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Verwaltungsvorgang des Verfahrens zur Überprüfung ihrer Dissertation um die von den Mitgliedern der Promotionskommission erstellten Gutachten, um Schriftverkehr, Entwürfe, Notizen und sonstigen Unterlagen zu ergänzen, sowie, ihnen nach erfolgter Vervollständigung Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, da es sich bei der Akteneinsicht um eine behördliche Verfahrenshandlung handele, die nicht isoliert angreifbar sei. Er sei auch unbegründet, denn den Antragstellern sei Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin gewährt worden. Ein Anspruch auf Einsicht in etwaige Notizen der Mitglieder der Promotionskommission bestehe nicht. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Dem Begehren der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Verwaltungsvorgang um weitere Dokumente zu vervollständigen und insoweit Akteneinsicht zu gewähren, steht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Gewährung von Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 9 VwVfG stellt eine Verfahrenshandlung gemäß § 44 a VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 44 a Rdn.5; BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 – juris Rdn. 15, 18 ff.). Der Hinweis der Antragsteller auf die in der prüfungsrechtlichen Literatur vertretene Ansicht, dass die Verweigerung der Prüfungsbehörde, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen, keine Verfahrenshandlung darstelle (vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdn. 202, 814), geht fehl. Denn im Prüfungsrecht besteht die Besonderheit, dass der Prüfling für die Erhebung substantiierter Bewertungsrügen Kenntnis von der Bewertungsbegründung haben muss, weil er ansonsten kein erfolgsversprechendes Überdenkungsverfahren, in dem der Prüfer die Ausübung des ihm zustehenden Bewertungsspielraums nochmals überprüft, durchführen kann. Dies wäre im Hinblick auf den Bewertungsspielraum des Prüfers, in den das Gericht grundsätzlich nicht eindringen kann, ein nicht zu behebender Nachteil. Ein solches Überdenkungsverfahren steht hier nicht im Raume, da es nicht um eine Prüfungsbewertung, sondern um eine gerichtlich voll nachprüfbare Entscheidung über die Entziehung der Doktorgrade geht. Eine Ausnahme von der Grundregel des § 44a VwGO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die gesetzlichen Ausnahmetatbestände in § 44a Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Weder handelt es sich bei der Verweigerung von Akteneinsicht bzw. der Vervollständigung der Akte um eine vollstreckbare Entscheidung, noch sind die Antragsteller Nichtbeteiligte im Sinne dieser Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O. juris Rdn. 24). Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG geboten, hier von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Es ist entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erkennbar, dass die gerügte Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt. Den Antragstellern ist Einsicht in die beim Rechtsamt der Antragsgegnerin geführten drei Bände Verwaltungsvorgänge gewährt worden. Die Antragsteller behaupten, dass trotz ihrer jeweils abgegebenen Empfangsbestätigungen nicht alle Unterlagen übersandt worden seien und sie meinen, dass weitere Unterlagen zu den Akten hätten genommen werden müssen. Bei dieser Sachlage ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsteller an der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere an der ihnen im Rahmen der Anhörung von der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme vor Entscheidung der Promotionskommission derart gehindert sind, dass ihnen irreparable Nachteile drohen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache für jeden Antragsteller der volle Auffangwert angesetzt wird.