Urteil
12 K 457.17 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0302.VG12K457.17V.00
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Leitsätze
1. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fordert eine dem Arbeitsplatzangebot entsprechende berufliche Qualifikation des Ausländers. Dieses Erfordernis gilt auch für Staatsangehörige der Staaten des Westbalkans.(Rn.26)
(Rn.29)
(Rn.30)
2. § 26 Abs. 2 BeschV enthält keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fordert eine dem Arbeitsplatzangebot entsprechende berufliche Qualifikation des Ausländers. Dieses Erfordernis gilt auch für Staatsangehörige der Staaten des Westbalkans.(Rn.26) (Rn.29) (Rn.30) 2. § 26 Abs. 2 BeschV enthält keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Für die Beigeladene ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die mündliche Verhandlung konnte dennoch durchgeführt und der Rechtsstreit entschieden werden, weil die Beigeladene ordnungsgemäß geladen und über die Folgen ihres Ausbleibens belehrt worden ist (§ 102 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung des Visums noch einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, den Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für das nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - erforderliche Visum für den begehrten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist § 18 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 6 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 1, 18 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Für das begehrte Visum sind daher die für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit geltenden Vorschriften einschlägig. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 5 Halbs. 1 AufenthG). Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 AufenthG müssen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 AufenthG oder von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 B 21.16 - zit. nach juris, Rn. 19). Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Nach § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. 1. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorstehenden Vorschriften nicht. Zwar begehrt er das Visum für eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 AufenthG, das heißt für eine nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Er kann auch ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen und die Beigeladene hat der Beschäftigung gemäß § 39 AufenthG zugestimmt. Aber die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. a. Die Visumserteilung richtet sich nach § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG, weil die vom Kläger angestrebte Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Eine Visumserteilung auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AufenthG scheidet damit aus, denn diese Vorschrift ist ausschließlich für Beschäftigungen einschlägig, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. b. Die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit als „Vorarbeiter, Betonwerker, Eisenflechter“ setzt eine qualifizierte Berufsausbildung voraus. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Beschäftigungsverordnung - BeschV- liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Der Beruf des Beton- Stahlbetonbauers ist ein auf dem Beruf des Hochbaufacharbeiters aufbauender, staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV -). Dieser erfordert grundsätzlich eine dreijährige Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 und 2 BauWiAusbV). Diese Ausbildung vermittelt die für die Arbeit als Betonwerker, Eisenflechter notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dass der Kläger bei seinem Arbeitgeber nicht alle Kenntnisse benötigen wird, die in der Ausbildung nach der BauWiAusbV vermittelt werden, ändert nichts daran, dass die beabsichtigte Tätigkeit eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Auch der Kläger und sein potentieller Arbeitgeber gehen davon aus, dass die angestrebte Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. So sei eine „gewisse theoretische Vorbildung unerlässlich“, bedürfe es für die zu besetzende Stelle eines „qualifizierten Fach- und Vorabeiters“, einer „Fachkraft aus dem Ausland“ mit „wenigstens fachlicher Qualifikation“ und sei es „unverantwortlich, hier auf völlig ungelerntes oder nur angelerntes Personal zu setzen“. c. Der Kläger hat eine qualifizierte Berufsausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung nicht nachgewiesen. Der Nachweis der beruflichen Qualifikation des Klägers ist nicht bereits durch die Zustimmung der Beigeladenen erbracht. Das Gericht ist an die Zustimmung der Beigeladenen nicht gebunden (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V - zit. nach juris, Rn. 8). Ob der Kläger über die qualifizierte Berufsausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung verfügt, ist durch das Gericht überprüfbar. Die vom Kläger vorgelegte Übersetzung eines Zertifikates über einen dreimonatigen Kurs für Armierung genügt zum Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung nicht. Aus der Übersetzung geht weder das Ausstellungsdatum des Zertifikates, noch hervor, wann der Kläger den Kurs wo, in welchem konkreten zeitlichen Umfang und mit welchem Ergebnis absolviert haben soll. Eine Kopie des Originals des Zertifikats konnte der Kläger nicht vorlegen. Auch die vorgelegte Kopie eines Diploms der „Arbeiter Universität Svetozar Markovic“ für den Beruf des Eisenlegers genügt zum Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BeschV nicht. Der Kläger trägt dazu vor, er habe einen sechsmonatigen berufsbegleitenden Lehrgang mit theoretischer und praktischer Ausbildung durchlaufen. Abgesehen davon, dass sich diese Angabe dem Diplom nicht entnehmen lässt, genügt ein sechsmonatiger Kurs den derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte Berufsausbildung nicht. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist schließlich nicht durch die Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers des Klägers oder durch seine unbelegten Angaben zu weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgewiesen. d. Der Nachweis der beruflichen Qualifikation des Klägers ist erforderlich. Die berufliche Qualifikation eines Ausländers, der eine Beschäftigung aufnehmen möchte, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wird von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorausgesetzt (Stiegeler, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18 Rn. 19; Breidenbach, in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 18 AufenthG Rn. 31; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 a.a.O., Rn. 9; a.A. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 18 AufenthG, zu Abs. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Februar 2013, § 18 AufenthG Rn. 31; Sußmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 18 Rn. 15 [missverständlich dann Rn. 23]). Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber aus ihrem Sinn und Zweck. § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG regelt den Fachkräftezuzug. Ziel der Vorschrift ist es, einen Arbeitsplatz, der eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, mit einer ausländischen Fachkraft zu besetzen. Inländische Arbeitsplätze für Fachkräfte sollen erhalten und Fachkenntnisse in Deutschland genutzt und weitergegeben werden. Auch die Vorschriften der Beschäftigungsverordnung sprechen für das Erfordernis, eine qualifizierte Berufsausbildung nachzuweisen. In der Beschäftigungsverordnung wird mehrfach betont, dass Ausländern der Zugang nur zu solchen Beschäftigungen ermöglicht werden soll, die ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen (vgl. bspw. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 BeschV). Dagegen soll der Zuzug von Ausländern ohne (ausreichende) berufliche Qualifikation begrenzt werden. Diese haben nach § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung nur wenige Möglichkeiten, eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen (bspw. als Saisonarbeiter nach § 15a BeschV). Schließlich setzt die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG voraus, dass die Qualifikation im Rahmen einer Entscheidung über ein Visum nach § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG nachgewiesen ist. Nach § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b AufenthG kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft demnach in Fällen erforderlicher Zustimmung, ob es deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, gibt, die für eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, zur Verfügung stehen. Sie prüft nicht, ob auch unqualifizierte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Dies wäre indes erforderlich, wenn die Qualifikation nicht nachgewiesen werden müsste und die Vorrangprüfung nicht leerlaufen soll. Der Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung ist für Staatsangehörige des Westbalkans – zu denen der Kläger als serbischer Staatsangehöriger zählt – auch nicht aufgrund der Regelung in § 26 Abs. 2 S. 1 BeschV entbehrlich. Nach dieser Vorschrift können für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Vorschrift ist durch die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1789) mit Wirkung zum 28. Oktober 2015 in die Beschäftigungsverordnung aufgenommen worden (vgl. Art. 5 der Verordnung). Mit der Vorschrift wird nur denjenigen Staatsangehörigen der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet, die einen Arbeitsplatz vorweisen können, der keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Der Zugang zu solchen Arbeitsplätzen war bisher nur sehr eingeschränkt möglich, weil nach § 18 Abs. 3 Alt. 2 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist und diese Zustimmung nach der Beschäftigungsverordnung zulässig sein muss. Die Beschäftigungsverordnung sieht jedoch die Zustimmung zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen (z.B. in § 15c BeschV) – nicht vor. Eine über die Erweiterung des Zugangs zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, hinausgehende Regelung enthält § 26 Abs. 2 BeschV nicht. Eine dahingehende Regelungsabsicht ergibt sich aus der Begründung der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nicht. Ausweislich dieser wollte der Verordnungsgeber die Möglichkeit der legalen Migration für Staatsangehörige des Westbalkans erweitern und erleichtern, um den Asyldruck aus diesen Staaten zu verringern (BR-Drs. 447/15 S. 6, 7 und 11). Dieses Ziel wird durch den Zugang zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, erreicht. Anders als der Kläger zu meinen scheint, hat der Verordnungsgeber, dessen Kompetenzen durch § 42 Abs. 1 AufenthG begrenzt sind, mit der Schaffung von § 26 Abs. 2 BeschV die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG), nicht geändert. Die Formulierung in der Verordnungsbegründung „erhalten Staatsangehörige ... die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen“ (BR-Drs. 447/15 S. 11) ist möglicherweise missverständlich. Sie belegt indes nicht, dass die berufliche Qualifikation der Staatsangehörigen des Westbalkans bei der Visumserteilung bis zum Jahr 2020 keine Rolle mehr spielen soll. Für dieses Ergebnis spricht schließlich, dass § 26 Abs. 2 BeschV eine Regelung für eine besondere Personengruppe, nämlich Staatsangehörige aus dem Westbalkan trifft, § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG (anders als § 18 Abs. 3 AufenthG) indes nur Bezug auf bestimmte Berufsgruppen nimmt (s.a. VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VG 31 L 426.17 V). 2. Nach den vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Fehlen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Visumserteilung, bedarf es keiner Ausführungen zur Ermessensausübung der Beklagten. II. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 2 AufenthG stützen. Nach § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 23 f.). Die in der Vorschrift genannten regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sind Regelbeispiele für den übergeordneten Begriff des öffentlichen Interesses. Da das öffentliche Interesse nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des einzelnen Arbeitgebers an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen. Nicht jeder ausländische Arbeitnehmer, der durch seine Arbeit einem Arbeitgeber nützt, erfüllt dieses Kriterium. Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 AufenthG orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschlands unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Zur Annahme eines begründeten Einzelfalls reicht es daher nicht aus, dass der jeweilige ausländische Arbeitnehmer durch seine Arbeit einem Arbeitgeber nützt. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse (VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017, a.a.O.). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein übergeordnetes Allgemeininteresse an der Beschäftigung des Klägers besteht, das über das Einzelinteresse des Arbeitgebers hinausgeht, ist nicht ersichtlich. III. Der Kläger kann sein Begehren schließlich nicht mit Erfolg auf § 26 Abs. 2 BeschV stützen. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums. Die Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung knüpfen lediglich an die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu Aufenthaltstiteln zum Zweck der Erwerbstätigkeit an, ersetzen diese jedoch nicht (vgl. § 1 Abs. 1 BeschV, § 4 Abs. S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 und 3 AufenthG). Dies gilt auch für § 26 Abs. 2 BeschV, der lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Staatsangehörigen des Westbalkans regelt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bisher sind zwei streitentscheidende Fragen, die nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für tausende von Visafällen von Bedeutung sind – soweit ersichtlich – obergerichtlich nicht geklärt. Zum einen ist fraglich, ob einem Ausländer im Rahmen von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) schon dann ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn er ein Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vorlegt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ohne dass er über eine solche verfügen muss. Zum anderen ist fraglich, ob § 26 Abs. 2 BeschV Staatsangehörige des Westbalkans dahingehend begünstigt, dass ihnen (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ohne Nachweis einer Qualifikation ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu erteilen ist, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vorlegen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 42-jährige serbische Kläger begehrt ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Der Kläger möchte als Betonwerker/Eisenflechter für ein Unternehmen in Halle (Deutschland) tätig werden. Die Beigeladene stimmte im April 2017 der Beschäftigung des Klägers in diesem Unternehmen zu. Der Kläger beantragte daraufhin unter Vorlage eines Arbeitsvertrages und der bis Oktober 2017 gültigen Vorabzustimmung der Beigeladenen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad (im Folgenden: Botschaft) ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2017 mit der Begründung ab, die berufliche Qualifikation des Klägers sei mit der angestrebten Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen. Es bestünde der Verdacht eines Gefälligkeitsverhältnisses und ein Ermessen habe nicht zugunsten des Klägers ausgeübt werden können. Im Oktober 2017 erhielt der Kläger von der Beigeladenen eine bis November 2020 gültige Vorabzustimmung. Am 24. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit dieser verfolgt er sein Visumbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die angestrebte Tätigkeit sei er hinreichend qualifiziert, sein potentieller Arbeitgeber führe seit vielen Jahren erfolgreich ein Unternehmen und suche seit langer Zeit erfolglos im Bundesgebiet nach Arbeitnehmern. Abgesehen davon sei ihm als Serbe nach der Regelung für Staatsangehörige aus dem Westbalkan unabhängig von seiner Qualifikation für jede Beschäftigung Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu gewähren. Schließlich habe die Beigeladene seiner Beschäftigung zugestimmt. Dies sei für die Beklagte bindend. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 26. September 2017 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Kläger beabsichtige, im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufzunehmen, für die eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich sei. Eine solche könne er indes nicht vorweisen. Von einem Qualifikationsnachweis sei nicht aufgrund der Regelung für Staatsangehörige aus dem Westbalkan abzusehen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Sach- und Rechtslage geäußert. Mit Schriftsätzen vom 2. und 12. Februar 2018 haben der Kläger, die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.