Urteil
12 K 249.17
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1109.VG12K249.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter bei Nichtbestehen eines oder mehrerer Prüfungsteile einmal wiederholt werden. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.(Rn.17)
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfungsbehörde lediglich zwei und nicht drei oder mehr Fachprüfer bei der mündlichen Prüfung eingesetzt hat. Ein Grundsatz, wonach bei Wiederholungsprüfungen, die zum endgültigen Nichtbestehen führen können, drei oder mehr Prüfer einzusetzen sind, lässt sich weder der einschlägigen Prüfungsordnung noch höherrangigem Recht entnehmen.(Rn.20)
2. In der Regel muss jeder Fachprüfer in jedem Themenbereich die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor der Vorsitzende aus diesen Noten im Benehmen mit den Fachprüfern eine Endnote für jeden Themenbereich bildet.(Rn.25)
Für den Nachweis einer eigenständigen Bewertung und Notenbildung kann grundsätzlich auf das Prüfungsprotokoll zurückgegriffen werden. Allein der Umstand, dass die Noten dem einheitlichen Schriftbild nach von derselben Person eingetragen wurden, steht einer eigenständigen Notenbildung nicht entgegen.(Rn.27)
3. Es ist grundsätzlich nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die in der mündlichen Prüfung verwendeten Fragebögen, die auch einen Erwartungshorizont enthalten, von der Schulleitung und nicht den jeweils eingesetzten Fachprüfern erstellt wurden.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter bei Nichtbestehen eines oder mehrerer Prüfungsteile einmal wiederholt werden. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.(Rn.17) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfungsbehörde lediglich zwei und nicht drei oder mehr Fachprüfer bei der mündlichen Prüfung eingesetzt hat. Ein Grundsatz, wonach bei Wiederholungsprüfungen, die zum endgültigen Nichtbestehen führen können, drei oder mehr Prüfer einzusetzen sind, lässt sich weder der einschlägigen Prüfungsordnung noch höherrangigem Recht entnehmen.(Rn.20) 2. In der Regel muss jeder Fachprüfer in jedem Themenbereich die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor der Vorsitzende aus diesen Noten im Benehmen mit den Fachprüfern eine Endnote für jeden Themenbereich bildet.(Rn.25) Für den Nachweis einer eigenständigen Bewertung und Notenbildung kann grundsätzlich auf das Prüfungsprotokoll zurückgegriffen werden. Allein der Umstand, dass die Noten dem einheitlichen Schriftbild nach von derselben Person eingetragen wurden, steht einer eigenständigen Notenbildung nicht entgegen.(Rn.27) 3. Es ist grundsätzlich nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die in der mündlichen Prüfung verwendeten Fragebögen, die auch einen Erwartungshorizont enthalten, von der Schulleitung und nicht den jeweils eingesetzten Fachprüfern erstellt wurden.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ihr hat die Kammer mit Beschluss vom 13. Juni 2018 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 11 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in Verbindung mit der auf dieser Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886). Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 NotSan-APrV ist die staatliche Prüfung bestanden, wenn der schriftliche, mündliche und praktische Teil bestanden ist. Jeder Prüfungsteil kann gemäß § 9 Abs. 3 NotSan-APrV einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Dies ist hier der Fall, weil der Kläger die mündliche Prüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Verfahrensfehler bei der Durchführung oder Bewertung der Prüfung, die zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zu einer Wiederholung des mit dem Fehler behafteten Prüfungsteils führen könnten, sind nicht festzustellen. 1. Die mündliche Prüfung des Klägers wurde im Einklang mit § 16 Abs. 4 NotSan-APrV von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie zwei Fachprüfern abgenommen, wobei der Fachprüfer Herr D... über die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3b NotSan-APrV erforderliche Qualifikation als Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin verfügte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Prüfungsbehörde hier zwei – und nicht etwa drei oder mehr – Fachprüfer eingesetzt hat. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV wird die Prüfung von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Ein Grundsatz, wonach bei Wiederholungsprüfungen, die zum endgültigen Nichtbestehen führen können, drei oder mehr Prüfer einzusetzen sind, lässt sich weder der einschlägigen Prüfungsordnung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die NotSan-APrV regelt die Durchführung der Wiederholungsprüfung, ohne dafür eine andere (Mindest-)Anzahl an Prüfern als für Erstprüfungen vorzusehen. Auch der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt bei Wiederholungsprüfungen keine über die Mindestanforderung des § 16 Abs. 4 NotSan-APrV hinausgehende Regelung. Durch das darin vorgesehene Zwei-Prüfer-Prinzip sowie die Einbeziehung des Vorsitzenden in die Endnotenbildung, die bei abweichender Notengebung der Fachprüfer relevant wird, werden gerade typische Defizite an der Prüfungsgerechtigkeit bei der immer auch subjektiv geprägten Bewertung der Qualität einer Prüfungsleistung kompensiert. Der besonderen Bedeutung der – nur einmal möglichen – Wiederholungsprüfung für das berufliche Fortkommen der Prüflinge ist damit hinreichend Rechnung getragen. Die gleichartige Anwendung des § 16 NotSan-APrV auf Erst- und Wiederholungsprüfungen durch die Prüfungsbehörde ist damit rechtmäßig und von dieser auch nicht weiter zu begründen. Bei der Prüfungsorganisation trifft die Prüfungsbehörde keine einzelfallbezogenen Ermessensentscheidungen, bei denen eine Vielzahl individueller Umstände eine Rolle spielen können, die dementsprechend von der Behörde nach außen nachvollziehbar darzulegen wären. Vielmehr ist es hier geboten und zugleich ausreichend, die äußere Prüfungssituation zum einen gemäß den prüfungsrechtlichen Vorgaben und zum anderen für alle Prüflinge, die sich in einer gleichartigen Prüfungssituation befinden, möglichst gleich auszugestalten. Dies hat der Beklagte getan. 2. Der Einwand des Klägers, die Bildung der Gesamtnote „mangelhaft“ sei nicht schlüssig, weil zwei Teilbereiche mit der Note „gut“ und nur ein Teilbereich mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sei, greift nicht durch. Nach § 16 Abs. 2 NotSan-APrV umfasst die mündliche Prüfung folgende drei Themenbereiche: 1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten, 2. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten, 3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen. Der mündliche Teil der Prüfung ist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 5 NotSan-APrV bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Hier haben die Prüfer die ersten beiden Themenbereiche jeweils mit der Note „gut“ bewertet, und den dritten Themenbereich mit der Note „mangelhaft“. Da somit einer der Themenbereiche nicht mit mindestens „ausreichend“ benotet wurde, ist die mündliche Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Notenbildung ist daher schlüssig. 3. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch einen Verstoß gegen das sogenannte Zwei-Prüfer-Prinzip. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 NotSan-APrV wird die mündliche Prüfung zu jedem Themenbereich von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen (Satz 2). Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich (Satz 3). Daraus folgt, dass jeder Fachprüfer in jedem Themenbereich die Leistung des Prüflings zunächst selbständig und eigenverantwortlich beurteilen und eine Note vergeben muss, bevor der Vorsitzende aus diesen Noten im Benehmen mit den Fachprüfern eine Endnote für jeden Themenbereich bildet. Dass die beiden Fachprüfer, wie der Kläger meint, in dem für das Nichtbestehen seiner Prüfung entscheidenden dritten Themenbereich entgegen dieser Vorschrift seine Leistung nicht selbstständig und eigenverantwortlich bewertet und benotet haben, ist nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der Vernehmung des Zeugen K... nicht erkennbar. Für eine eigenständige Bewertung und Notenbildung durch beide Fachprüfer spricht zunächst das Prüfungsprotokoll, in dem zu jedem Themenbereich der mündlichen Prüfung für jeden Fachprüfer eine Einzelnote und im Weiteren eine Endnote festgehalten ist. Allein der Umstand, dass die Noten dem einheitlichen Schriftbild nach von derselben Person eingetragen wurden, steht einer eigenständigen Notenbildung nicht entgegen. Es ist mit der Prüfungsordnung ohne weiteres vereinbar, dass das Protokoll über die Prüfung (§ 7 NotSan-APrV) nur von einer Person, etwa dem Vorsitzenden, geführt wird. Einer getrennten Niederschrift der Noten durch die Prüfer auf jeweils eigenen Bewertungsbögen, wie sie der Kläger fordert, bedarf es nicht. Auch aus den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Prüfer folgt nicht, dass diese keine selbständige und eigenverantwortliche Bewertung der Prüfungsleistung vorgenommen haben. In der ersten Begründung nahm der Prüfer D... der Anfrage des Klägers entsprechend, die sich nur auf den dritten Themenbereich bezog, zu den drei abgeprüften Fragenkomplexen aus dem dritten Themenbereich (Notfallmedizin) Stellung. Der Prüfer K... gab eine kurze Stellungnahme zu allen drei Themenbereichen ab, wobei er aus dem dritten Themenbereich den ersten der abgefragten Fragenkomplexe ansprach. Insoweit trifft bereits die Annahme des Klägers, jeder Prüfer habe nur den bzw. die von ihm abgefragten Themenbereiche begründet, aus der er dann folgert, dass der jeweilige Prüfer auch nur diesen Teil bzw. diese Teile bewertet habe, nicht zu. Die Art der nachträglichen Begründung lässt ohnehin nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf den Beurteilungsvorgang während der mündlichen Prüfung zu. Dies gilt auch für die ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, die im Widerspruchverfahren eingeholt wurden. Zwar merkt der Kläger zutreffend an, dass diese sich inhaltlich weitgehend gleichen. Das deutet jedoch allenfalls darauf hin, dass die Prüfer sich während des Widerspruchverfahrens im Hinblick auf die Abfassung dieser ausführlichen Bewertungsbegründung ausgetauscht und abgestimmt haben. Über den Ablauf der Notenvergabe während der mündlichen Prüfung besagt dies jedoch nichts. Schließlich lässt sich auch den Ausführungen des Zeugen K... in der mündlichen Verhandlung nichts entnehmen, was auf einen Bewertungsverfahrensfehler in der mündlichen Prüfung hindeutet. Zu dem üblichen Ablauf der Bewertungsverfahren gab er unter anderem an, dass nach der Prüfung nach kurzer Bedenkzeit, während der normalerweise keine Unterhaltung stattfinde, jeder Fachprüfer auf Nachfrage des Vorsitzenden seine Note mitteile. Letzterer notiere die Noten und in der Regel, vor allem wenn es um Prüflinge im obersten und untersten Notenbereich gehe, werde dann noch über das Ergebnis diskutiert. Zur Frage nach den Rollen, die die Prüfungsordnung bei der Notenvergabe den Fachprüfern und dem Vorsitzenden zuweise, erklärte der Zeuge, dass der Vorsitzende zwar Anmerkungen machen und Bedenken äußern könne, dass er als Fachprüfer am Ende aber selbst über seine Note entscheide. Es gehe letztlich darum, dass er seine Note finde und sage. Auf Vorhalt seiner Erklärung in der ersten Bewertungsbegründung vom 24. Februar 2017, wonach er im Themenbereich Notfallmedizin als „Beisitzer“ fungiert habe, erklärte der Zeuge, damit meine er, dass er nicht der federführende Prüfer gewesen sei. Das Gericht sieht keinen Anlass zu der Annahme, dass die Verfahren zur Bewertung der mündlichen Prüfungen üblicherweise wesentlich anders verlaufen, als von dem Zeugen geschildert. Ebenso wenig besteht Anlass anzuzweifeln, dass der Zeuge seine Prüferrolle im Falle der Prüfung des Klägers wesentlich anders verstanden hat, als von ihm in der mündlichen Verhandlung für mündliche Prüfungen im Allgemeinen dargestellt. Keine seiner Angaben weist darauf hin, dass der Zeuge in der mündlichen Prüfung des Klägers – an die er sich eigenen Angaben zufolge konkret nicht mehr erinnern kann – die Prüfungsleistungen im dritten Themenbereich, in dem er sogenannter Zweitprüfer war, nicht selbständig und eigenverantwortlich beurteilt und benotet hat. Insbesondere sind keine Widersprüche zwischen den beigezogenen Unterlagen zu der Prüfung und den Angaben des Zeugen erkennbar. Nach Auswertung der Prüfungsunterlagen und der Angaben des Zeugen K... bestand auch kein Anlass, zusätzlich den Fachprüfer D... oder den Prüfungsausschussvorsitzenden K... zum Ablauf des Bewertungsverfahrens zu vernehmen. Zweifel daran, dass der Prüfer D..., der in dem entscheidungserheblichen dritten Themenbereich der mündlichen Prüfung als sogenannter Erstprüfer agierte, es als seine Aufgabe ansah, selbständig eine Beurteilung und Benotung der Prüfungsleistung abzugeben, bestehen nicht. Derartige Zweifel hat auch der Kläger nicht geäußert. Wie der Prüfer D... seine Rolle als sogenannter Zweitprüfer in den mit „gut“ bewerteten ersten und zweiten Themenbereichen wahrnahm, ist für die Rechtmäßigkeit der Nichtbestehensentscheidung nicht erheblich und kann schon deshalb offen bleiben. Es bestand auch keine Notwendigkeit, den Prüfer D... dazu zu befragen, was er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. April 2017 mit der Aussage zum dritten Themenbereich, insgesamt habe sich aus allen drei Fragen und einer Gesamtleistung von weniger als 50% im Konsens der Prüfungskommission die Note mangelhaft ergeben, gemeint habe. Der Zeuge K... hat auf Vorhalt dieser und seiner eigenen, ähnlich lautenden Formulierung in der Stellungnahme vom selben Tag, die Prüfungskommission habe diesbezüglich bei der Notenfindung eine einheitliche Meinung vertreten, Folgendes erläutert: Damit sei gemeint, dass jeder für sich das genauso gesehen habe und nicht einer dabei gewesen sei, der zum Beispiel die Note 4 habe vergeben wollen oder der die Sache anders gesehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass er oder der Prüfer D... möglicherweise etwas anderes zum Ausdruck bringen wollten, etwa, dass die Prüfer von vorneherein mit dem Ziel einer einvernehmlichen Notenbildung an die Bewertung herangegangen sind, bestehen nach Auswertung der vorliegenden Prüfungsunterlagen und der Vernehmung des Zeugen K... nicht. Derartiges hat im Übrigen auch der Kläger nicht behauptet. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer D... oder der Prüfungsausschussvorsitzende K... dem Prüfer K... die Note für den dritten Themenbereich vorgegeben hat. Die vom Kläger geforderte dahingehende Ermittlung würde mithin ins Blaue hinein erfolgen und ist nicht geboten. Es bedurfte auch keiner weiteren Aufklärung, ob in der mündlichen Prüfung des Klägers über dessen Prüfungsleistung gesprochen wurde, bevor die Prüfer dem Vorsitzenden ihre Note mitteilten. Denn selbst wenn die Fachprüfer – abweichend von der Angabe des Zeugen K..., dass regelmäßig erst nach der Vergabe der Einzelnote gesprochen werde – sich in der Prüfung des Klägers schon vor der Festsetzung ihrer Noten über dessen Prüfungsleistung unterhalten haben, folgt daraus kein Bewertungsverfahrensfehler. § 16 Abs.4 NotSan-APrV ist nicht zu entnehmen, dass die beiden Fachprüfer vor der jeweils eigenverantwortlich vorzunehmenden Bildung der Einzelnoten die Leistung des Prüflings nicht besprechen dürfen (vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift in § 13 Abs. 2 Satz 1 Physiotherapeuten- Ausbildungs- und Prüfungsordnung VG Dresden, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 5 K 1275/02 – juris Rn. 68, sowie zu § 7 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung VG Leipzig, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 4 K 127/15 – Entscheidungsabdruck S. 7). Ein Beratungs- und Besprechungsverbot wäre auch kaum mit den von der Prüfungsordnung vorgegebenen äußeren Gegebenheiten einer mündlichen Prüfung, in der die Prüfer sowohl bei der Abnahme der Prüfungsleistung als auch während des Bewertungsvorgangs zusammensitzen und schließlich die Endnote beraten, in Einklang zu bringen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.). 4. Der Einwand des Klägers, der Bewertungsspielraum sei durch den Prüfer K... nicht ausgeschöpft worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger trägt hierzu vor, der Prüfer habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, nur die fachlichen Aspekte abgehakt zu haben, ohne dass weitere prüfungsspezifische Wertungen Einfluss auf die Bewertung gehabt hätten. Dies sei fehlerhaft. Der Kläger legt jedoch bereits nicht dar, welche Umstände bei ihm unberücksichtigt geblieben sein sollen, die sich – wären sie berücksichtigt worden – positiv auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt hätten. Dass ein für das Prüfungsergebnis relevantes Antwortverhalten des Klägers ohne Beachtung geblieben ist, ist auch sonst nicht ersichtlich. Davon abgesehen hat der Prüfer seine Antwort auf die Frage des Klägervertreters, ob das Verhalten des Prüflings – z.B., ob Antworten schnell oder langsam gegeben würden – bei der Notengebung ausschlaggebend sei, erkennbar vor allem darauf bezogen, dass Prüflinge keine Nachteile wegen ihrer Nervosität zu befürchten hätten. Sein einschränkender Hinweis auf Fälle, in denen die Antworten erst aufgrund von Nachfragen oder Vorgaben der Prüfer zustande kämen, zeigt zudem, dass die Art und Weise, wie der Prüfling zu seiner Antwort gelangt, bei der Bewertung nicht unberücksichtigt bleibt. 5. Es ist schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die in der mündlichen Prüfung verwendeten Fragebögen, die auch einen Erwartungshorizont enthalten, von der Schulleitung und nicht den jeweils eingesetzten Fachprüfern erstellt wurden. Anders als bei einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren, bei der der wesentliche Teil der Prüfertätigkeit auf die Erstellung der Aufgaben vorverlagert und daher die Übernahme dieser Tätigkeit durch Dritte problematisch ist (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 379), liegt der Schwerpunkt der Prüfertätigkeit hier in der Abnahme und anschließenden Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung. Auch bei der Verwendung von Prüfungsfragen Dritter und Vorlage eines Erwartungshorizonts kann der Prüfer in einer mündlichen Prüfung die Leistung des Prüflings ohne weiteres selbständig und eigenverantwortlich beurteilen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren war bereits wegen der Klageabweisung und der damit einhergehenden Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers nicht nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 S 191/03 - juris Rn. 31). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der staatlichen Prüfung zum Notfallsanitäter und begehrt die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils. Im August 2016 trat der Kläger zum ersten Mal zur staatlichen Prüfung zum Notfallsanitäter an. Im schriftlichen Prüfungsteil erzielte er die Note „ausreichend (4)“, im mündlichen und praktischen Teil jeweils die Note „mangelhaft (5)“. Den mündlichen und praktischen Prüfungsteil wiederholte er im Oktober 2016. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung am 28. Oktober 2016 waren Herr K... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses sowie Herr D...T... und Herr K... als Fachprüfer anwesend. Mit Bescheid vom 2. November 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils die Note „ausreichend (4)“ erzielt habe. Den mündlichen Prüfungsteil habe er nicht bestanden. Da die Prüfung nur einmal wiederholt werden könne, sei sie damit endgültig nicht bestanden. Der Kläger legte am 16. November 2016 Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid ein, mit dem er zunächst um eine schriftliche Begründung der Bewertung des dritten Themenbereichs der mündlichen Prüfung bat. Die beiden Fachprüfer legten daraufhin Begründungen zur Bewertung der mündlichen Prüfung vor. In seiner Widerspruchsbegründung rügte der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zweitprüfer zur Note „mangelhaft“ gelange, wenn er zwei Teilbereiche mit der Note „gut“ und nur einen Teilbereich mit der Note „mangelhaft“ bewerte. Zudem habe jeder Prüfer nur die Bewertung des von ihm selbst abgenommenen Prüfungsteils begründet, was darauf schließen lasse, dass jeder auch nur diesen Prüfungsteil bewertet habe. Dies verstoße gegen die Prüfungsordnung, der zufolge die Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet werden müsse. Die Widerspruchsbegründung wurde den Fachprüfern weitergeleitet, die eine gemeinsame Stellungnahme zur Notenvergabe sowie jeweils eine weitere ergänzende Stellungnahme zur Bewertung der einzelnen Themenbereiche der mündlichen Prüfung abgaben. Daraufhin ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung: Es sei weiterhin davon auszugehen, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht gewahrt sei. Auch die ergänzenden Stellungnahmen sprächen dagegen, dass beide Fachprüfer alle drei Fragenkomplexe selbständig bewertet hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass jeder Fachprüfer nur den bzw. die von ihm als Erstprüfer abgefragten Teile bewertet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017, dem Kläger zugestellt am 30. Juni 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden müsse, um die Prüfung zu bestehen. Das sei beim Kläger, der im dritten Themenbereich die Note „mangelhaft“ erhalten habe, nicht der Fall gewesen. Die Bewertung sei eigenständig durch beide Prüfer erfolgt. Dass der jeweilige Erstprüfer die Prüfungsgespräche federführend geführt habe, stehe dem nicht entgegen. Eine getrennte Protokollführung sei nicht erforderlich. Mit seiner am 26. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 2. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit der zeitnahen Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils im Rahmen der staatlichen Prüfung zum Notfallsanitäter an der NAW Berlin einzuräumen, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und greift zur Begründung im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren auf. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2018 den Prüfer Markus K... zum Ablauf des Bewertungsverfahrens der mündlichen Prüfung als Zeugen vernommen. Wegen der Angaben des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.