Beschluss
12 L 418.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0107.VG12L418.18.00
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Leitsätze
1. Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8)
2. Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10)
3. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8) 2. Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10) 3. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller studiert seit dem Sommersemester 2011 an der Antragsgegnerin im Modellstudiengang Medizin. Er absolvierte im Sommersemester 2011 im Pflichtmodul „Biologie der Zelle – Modul 3“ die Abschlussprüfung, die mit der Note 3,8 bewertet wurde. Im Wintersemester 2011/12 erzielte der Antragsteller in der Abschlussprüfung des Pflichtmoduls „Bausteine des Lebens – Modul 2“ im Wiederholungsversuch die Note 3,6. In dem Pflichtmodul „Signal- und Informationssysteme – Modul 4“, in dem der Antragsteller nach erstmaligem Nichtbestehen im Sommersemester 2011 zur Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2013 antrat, erreichte er die Note 4,58 (nicht bestanden). Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 beantragte der Antragsteller, zur zweiten Wiederholungsprüfung im Modul 4 zugelassen zu werden und an den Lehrveranstaltungen des vierten Fachsemesters vorläufig teilnehmen zu können. Die Antragsgegnerin erwiderte, dass eine Prüfung im Modul 4 nicht abgelegt werden könne, da nach der nunmehr auf den Antragsteller anwendbaren Studienordnung vom 6. Oktober 2015 die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen 2, 3 und 4 durch die einheitliche Semesterabschlussklausur des ersten Semesters nachgewiesen werde. Die Prüfung nur in einem Teilbereich sei nicht vorgesehen. Auch eine Teilnahme an den Kursen des vierten Semesters sei ausgeschlossen, weil dafür der Nachweis des erfolgreichen Bestehens der Module des ersten Fachsemesters Voraussetzung sei. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller begehrt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Prüfungsleistungen des Antragstellers aus dem ersten Fachsemester in den Modulprüfungen M2 bis M4 gemäß der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin 2.0 vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren anzuerkennen; hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu der Modulprüfung M4 („Signal- und Informationssysteme“) gemäß der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für den Modellstudiengang Medizin 2.0 zuzulassen; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren an den Lehrveranstaltungen des vierten Fachsemesters des Modellstudiengangs Medizin 2.0 teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung hat er weder einen Anspruch auf Anerkennung seiner Prüfungsleistungen in den Modulen 2 bis 4 (1.), noch auf vorläufige Zulassung zu einer Prüfung im Modul 4 (2.). Er ist auch nicht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des vierten Fachsemesters des Modellstudiengangs Medizin berechtigt (3.). 1. Nach § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Medizin der Antragsgegnerin vom 13. April 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 144 vom 17. April 2015; im Folgenden: Prüfungsordnung 2015), die gemäß §§ 17, 19 Abs. 1 nach dem semesterweisen Ausbau des neuen Prüfungsangebots auch auf den Antragsteller Anwendung findet, können Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, nach Anlage 9 (Äquivalenzliste) angerechnet werden. Nach dieser Anlage können als äquivalente Prüfungsleistungen zur Semesterabschlussklausur des ersten Semesters die nach bisherigen Prüfungsordnungen bestandenen Abschlussklausuren der Module 2 bis 4 anerkannt werden, wobei die Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%) erfolgt. Der Antragsteller hat zwar die Modulprüfungen 2 und 3 nach der Prüfungsordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 71 vom 13. Dezember 2010) bestanden, nicht aber die Abschlussprüfung im Modul 4, so dass eine Anrechnung als gleichwertige Prüfungsleistung zur Semesterabschlussklausur des ersten Semesters ausscheidet. Anders als der Antragsteller meint, verstößt die Regelung, wonach nur bestandene Prüfungen anrechenbar sind, und zwar unabhängig davon, ob bei Kumulation der erzielten Punkte in den bestandenen wie nicht bestandenen Klausuren insgesamt ein Ergebnis von mindestens 60% erreicht würde, auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar verlangt der aus Art. 3 und 12 Grundgesetz (GG) abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. Die Anrechnung von nach alten Prüfungsordnungen erbrachten Leistungen ist zur Wahrung der Chancengleichheit allerdings nur dann geboten, wenn die Studierenden den zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Hierfür müssen die Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63/17 – juris Rn. 9). Eine Übereinstimmung im Hinblick auf die Prüfungsbedingungen ist hier bei den nach den alten Prüfungsordnungen abgelegten einzelnen Modulprüfungen der Module 2 bis 4 einerseits und der nach der aktuellen Prüfungsordnung zu absolvierenden einheitlichen Semesterabschlussklausur andererseits nicht ohne weiteres anzunehmen. So verlangt die einheitliche Semesterabschlussklausur den Studierenden etwa ab, ihre Kenntnisse aus den Modulen 2 bis 4 zeitgleich an einem Prüfungstermin nachzuweisen. Nach den alten Prüfungsordnungen hingegen war eine zeitlich versetzte und damit jeweils stofflich beschränkte Prüfungsvorbereitung für die einzelnen Module möglich. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die nach alten Prüfungsordnungen abgelegten Modulprüfungen wie Teilbereiche der einheitlichen Semesterabschlussklausur zu behandeln, kann daher nicht aus Art. 3 und 12 GG abgeleitet werden. Vielmehr unterfällt es der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit der Antragsgegnerin (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 34 f.), im Rahmen ihrer Satzungsautonomie bei der Anrechnung der nach alten Prüfungsordnungen erbrachten Leistungen auch an den für diese bisher geltenden Anforderungen festzuhalten, hier mithin ein Bestehen der einzelnen Modulprüfungen zu fordern. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung derjenigen Studierenden, die ihr Studium an der Antragsgegnerin unter Geltung alter Studien- und Prüfungsordnungen begonnen haben, ist dabei auch dadurch ausgeschlossen, dass diesen zum einen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung 2015 die Möglichkeit eingeräumt wurde, während einer zweisemestrigen Übergangszeit die Prüfungen in den Modulen des ersten Semesters noch nach der alten Prüfungsordnung abzulegen; ein längerer Zeitraum hätte auch unter Fortgeltung der alten Prüfungsordnungen für die darin vorgesehenen zwei Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestanden (vgl. § 17 Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung 2010). Zum anderen haben die Studierenden, die – wie der Antragsteller – ihr Studium vor Inkrafttreten der aktuellen Studien- und Prüfungsordnung begonnen haben, die Möglichkeit, die Semesterabschlussklausur für das erste Semester nach der neuen Prüfungsordnung abzulegen. In diesem Fall stehen ihnen bei Nichtbestehen auch alle fünf in der Anlage 1 zur Prüfungsordnung 2015 vorgesehenen Wiederholungsversuche zu. 2. Der Antragsteller kann auch keine vorläufige Zulassung zu einer Prüfung im Modul 4 verlangen. Eine isolierte Modulprüfung für das Modul 4 ist in der Prüfungsordnung 2015 nicht mehr vorgesehen. Die nach summarischer Prüfung nicht zu beanstandende Übergangsfrist für die Ablegung der Prüfung nach alten Prüfungsordnungen (s.o.) ist mit Ende des Wintersemesters 2015/16 abgelaufen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 8 der Prüfungsordnung 2015). Einen Anspruch auf Verlängerung dieser Frist hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, an den Kursen des 4. Fachsemesters teilzunehmen. Voraussetzung der Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist gemäß Anlage 2 Buchst. d) zur Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 160 vom 6. Oktober 2015; im Folgenden: Studienordnung 2015) unter anderem der Nachweis des erfolgreichen Bestehens der Module des ersten Fachsemesters. Zu den Modulen des ersten Fachsemesters, bei denen nach Ablegung einer Prüfung ein „Bestehen“ festgestellt werden kann, zählen laut der Anlage 2 Buchst. a) zur Studienordnung 2015 die Pflichtmodule „Bausteine des Lebens - Modul 2“, „Biologie der Zelle – Modul 3“ sowie „Signal- und Informationssysteme – Modul 4“. Der Antragsteller hat jedoch weder die Semesterabschlussklausur, die diese Module umfasst, absolviert, noch kann er sich – wie oben gezeigt – die von ihm unter der Prüfungsordnung 2010 abgelegten Modulprüfungen für die Semesterabschlussklausur anrechnen lassen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.