Urteil
12 K 27.18 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0312.VG12K27.18V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 11. Dezember 2017 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 11. Dezember 2017 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die mit dem Bescheid vom 11. Dezember 2017 erfolgte Ablehnung ist rechtswidrig; die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I Seite 1147). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers ein Visum zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine der dort aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Vater der Klägerin besitzt eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative AufenthG, da er mit Bescheid vom 24. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt worden ist. Die danach allein zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin minderjährig im Sinne des § 32 Abs. 1 AufenthG ist, ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu bejahen. Zwar war die am 1. Januar 1999 geborene Klägerin bereits volljährig, als sie am 10. August 2017 den Visumsantrag gestellt hat. Maßgeblich ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit jedoch der Zeitpunkt, in dem ihr Vater im April 2016 seinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat. Insoweit folgt die Kammer nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, BVerwGE 131, 370-383 und juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, - BVerwG 1 C 17.08 -, ZAR 2010, 67, 68 m.w.N.), wonach hinsichtlich des Erreichens der Volljährigkeit auf den Zeitpunkt des Nachzugsantrags abzustellen ist. Diese höchstrichterliche nationale Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 (C-550/16, A. und S. ./. Niederlande –, juris) nicht mehr aufrechtzuerhalten. Sie steht nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FZRL). In Anwendung des vorgenannten EuGH - Urteils ist bei Ausländern, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG haben, nicht der Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags für das Vorliegen der Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Stammberechtigten. Das vorgenannte Urteil des EuGH betrifft den Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der FZRL, ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen auf die hier gegebene umgekehrte Konstellation übertragbar: Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung zu gestatten. Art. 2 Buchst. f FZRL definiert den „unbegleiteten Minderjährigen“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind. Der EuGH hat auf Vorlage eines niederländischen Gerichts im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Buchst. f FZRL dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 64). Maßgeblich ist aufgrund dieser Auslegung des EuGH für den Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG, der zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeführt wurde (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/5065 S. 176), die Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags (VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2019 – VG 20 K 538.17 V – juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 – VG 15 K 936.17 V – juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 – VG 13 K 341.17 V – S. 8 des Urteilsabdrucks; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 – OVG 3 M 23.18 –, vom 4. September 2018 – OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 – und vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S. 98.18 –, jeweils in juris). Entsprechendes muss nach Auffassung der Kammer auch für den hier maßgeblichen § 32 Abs. 1 AufenthG gelten, der den Nachzug des minderjährigen Kindes zu den Eltern regelt. Diese Anspruchsnorm, die im Zuge der Umsetzung der FZRL modifiziert wurde (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/5065 S. 19), setzt die für die Mitgliedstaaten geltende Verpflichtung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b FZRL, den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten, um. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b FZRL ist im Lichte der genannten EuGH- Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden als minderjährig anzusehen ist, wenn es bei der Stellung des Asylantrags durch den Zusammenführenden minderjährig war. Denn die Gründe, die der EuGH in dem zitierten Urteil für seine Auslegung des Art. 2 Buchst. f FZRL anführt, beanspruchen hinsichtlich der Auslegung der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b FZRL ebenfalls Geltung. Zunächst obliegt es auch im Fall des Kindernachzugs nicht den Mitgliedstaaten, den für das Vorliegen der Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen. Dieser ergibt sich vielmehr aus einer autonomen Auslegung der FZRL. Der EuGH weist in der genannten Entscheidung darauf hin, dass es trotz fehlender Regelung in der FZRL nicht den Mitgliedstaaten überlassen sei, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Anspruch nehmen zu können, da die FZRL in diesem Punkt nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZRL den Mitgliedstaaten eine präzise, positive Verpflichtung auferlege, ohne, dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 64, Rn. 45). Ebenso liegt es im hiesigen Fall. Weder bestimmt die FZRL selbst, zu welchem Zeitpunkt die Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes gegeben sein muss, noch verweist sie dazu auf das nationale Recht. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 FZRL, nach dem Minderjährige im Sinne dieser Vorschrift das Volljährigkeitsalter nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats noch nicht erreicht haben dürfen, regelt nicht, zu welchem Zeitpunkt die so zu bestimmende Minderjährigkeit vorliegen muss. Gegen ein Ermessen der Mitgliedstaaten spricht in Anwendung der Argumentation des EuGH außerdem, dass wie Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZRL auch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b FZRL den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt. Vielmehr ist die Gestattung des Kindernachzugs zwingend, sofern Kap. IV sowie Art. 16 FZRL keine Einschränkungen dazu vorsehen. Weiterhin hebt der EuGH hervor, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ein deklaratorischer Akt sei und Art. 13 Qualifikationsrichtlinie vorschreibe, dass einer Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn sie die im Unionsrecht festgelegten Mindestnormen erfülle, und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht kein Ermessen hätten. Jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen von Kapitel II der Qualifikationsrichtlinie erfülle, habe nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergehe (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 52 f.) Der EuGH geht davon aus, dass das Recht auf Familienzusammenführung gleichzeitig mit dem so entstandenen Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsteht, und argumentiert, die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der FZRL werde infrage gestellt, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde. Außerdem liefe dies nicht nur dem Ziel dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und dabei Flüchtlinge, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders zu schützen, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider. Denn zwei unbegleitete Minderjährige gleichen Alters, die den Antrag auf internationalen Schutz zum gleichen Zeitpunkt gestellt haben, könnten andernfalls hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung je nach der Bearbeitungsdauer dieser Anträge unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 56). Für einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wäre es außerdem völlig unvorhersehbar, ob er das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern in Anspruch nehmen können wird, was die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 59). Ebenso stellt sich die Situation im hiesigen Fall dar. Es liefe der praktischen Wirksamkeit von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b FZRL zuwider, wenn es auf die Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes im Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags nach der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling ankäme. Auch hier hinge es von der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationalen Behörden ab, ob der Zusammenführende seinen Anspruch auf Familiennachzug, der nach der Argumentation des EuGH bereits ab Asylantragstellung besteht, verwirklichen kann. Auch hier wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Denn zwei Drittstaatsangehörige mit minderjährigen Kindern gleichen Alters, die gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, würden je nach Dauer des Asylverfahrens im Hinblick auf ihr Recht auf Familienzusammenführung möglicherweise unterschiedlich behandelt. Dies widerspräche dem Zweck der Richtlinie, besonders für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorzusehen (vgl. Erwägungsgrund 8 der FZRL). Auch die vom EuGH hervorgehobene Rechtssicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit, das Recht auf Familiennachzug noch ausüben zu können, wäre nicht gewährleistet. Der Einwand der Beklagten, der EuGH habe in der genannten Entscheidung ausschließlich die Interessen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge schützen wollen, zu denen die Klägerin nicht gehöre, geht fehl. Denn das Ziel der Richtlinie, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besonders zu schützen, ist nur eines der bereits dargestellten Argumente des EuGH, die hier ebenso Geltung beanspruchen. Die Klägerin hat ihren Visumsantrag auch fristgemäß gestellt. Die vom EuGH in dem vorgenannten Urteil zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten ab dem Tag zu stellen ist, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 56), ist auf den vorliegenden Fall dergestalt zu übertragen, dass der Visumsantrag des Kindes innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten gestellt werden muss. Dem Vater der Klägerin wurde mit Bescheid vom 24. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den Visumsantrag stellte die Klägerin weniger als einen Monat später am 10. August 2017. Von den Erteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie des ausreichenden Wohnraums nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war gemäß § 29 Abs.2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Denn die Klägerin hat ihren Visumsantrag innerhalb der im nationalen Recht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Frist von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters gestellt. Ferner ist zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch kein Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz Nr. 2 AufenthG ersichtlich, zu dem der Stammberechtigte oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO und § 134 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und da die Kammer mit diesem Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 5.000,- Euro festgesetzt. Die am 1. Januar 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Klägerin, deren Mutter verstorben ist, lebt seit mehreren Jahren in der Türkei. Ihr Vater reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte im April 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am 1. Januar 2017 wurde die Klägerin volljährig. Mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2017 erkannte die Beklagte dem Vater der Klägerin den Flüchtlingsstatus zu. Am 10. August 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul (im Folgenden: Generalkonsulat). Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Ein Kindernachzug zu einem Elternteil nach § 32 AufenthG sei nur vorgesehen, wenn bis zum Eintritt der Volljährigkeit alle Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Vor Eintreten der Volljährigkeit der Klägerin habe ihr Vater jedoch noch nicht über einen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel verfügt. Da die Klägerin nunmehr volljährig sei, könne sie sich nicht auf § 32 AufenthG berufen. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des §§ 36 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Auf die Remonstration der Klägerin hin lehnte das Generalkonsulat mit Remonstrationsbescheid vom 11. Dezember 2017 unter Aufhebung des Ausgangsbescheides den Visumsantrag mit der bisherigen Begründung ab und führte ergänzend aus, eine besondere Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass die Klägerin in der Türkei kein eigenständiges Leben führen könne. Mit der am 23. Januar 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Visumsbegehren weiter. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: Nachdem ihre Stiefmutter, mit der ihr Vater in zweiter Ehe verheiratet ist, ein Visum für den Ehegattennachzug nach Deutschland erhalten habe, lebe sie vollkommen auf sich gestellt in der Türkei. Als junge, alleinstehende Frau könne sie im islamischen Kulturkreis nicht allein existieren. Als Flüchtling und Kurdin werde sie dort als „vogelfrei“ betrachtet. Ferner sei sie aufgrund der Kriegsereignisse in Syrien traumatisiert und auf familiären Beistand angewiesen. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Hinblick auf ihren Anspruch auf Familiennachzug ihre zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden könne, auf den Kindernachzug übertragbar. Denn der Familiennachzug eines Kindes wäre anderenfalls aufgrund der Dauer des Asylverfahrens nicht mehr möglich, wenn das Kind in dessen Verlauf volljährig würde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 11. Dezember 2017 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach es für den Status als Minderjähriger im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags ankomme, habe keine unmittelbare Wirkung für deutsche Behörden. Der Europäische Gerichtshof habe den Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in den Vordergrund seiner Entscheidung gestellt. Da es sich bei der Klägerin aber nicht um einen solchen handele, sei eine Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Familienzusammenführungsrichtlinie habe der EuGH nicht vorgenommen, was auch nicht erforderlich sei, da Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie besage, dass den minderjährigen Kindern im Sinne dieses Artikels nur dann ein Nachzug gestattet werde, wenn sie das Volljährigkeitsalter nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats noch nicht erreicht haben und nicht verheiratet sind. Die Tatsache, dass auf das nationale Recht verwiesen werde, verdeutliche, dass die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Minderjährigkeit bestehen müsse, dem Ermessen der Mitgliedsstaaten überlassen bleibe. Das für volljährige Familienangehörige eines Ausländers geltende Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte liege nicht vor und komme nur dann in Betracht, wenn der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen könne und gerade auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sei, die nur in Deutschland erbracht werden könne. Ferner seien die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin sowie ausreichender Wohnraum nicht nachgewiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte und der Beigeladene haben mit Schreiben vom 28. Mai und vom 18. Juni 2018 erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Die Klägerin hat ihr Einverständnis hierzu mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.