Urteil
12 K 4.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0325.VG12K4.18.00
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Leitsätze
1. Legt der Prüfling die Prüfung in den Fächern Physik und Chemie in der 2. und 3. Schulstunde ab und folgt daran anschließend das Analysegespräch, so ist der zeitliche Ablauf der Prüfung nicht fehlerhaft.(Rn.26)
2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt der Prüfling die Prüfung in den Fächern Physik und Chemie in der 2. und 3. Schulstunde ab und folgt daran anschließend das Analysegespräch, so ist der zeitliche Ablauf der Prüfung nicht fehlerhaft.(Rn.26) 2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens des 1. Prüfungsversuch wendet, (s.u. I.). Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im Wiederholungsversuch und des endgültigen Nichtbestehens ist zulässig, aber unbegründet (s.u. II.) Die durch Einbeziehung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2018 erfolgte Klageänderung gemäß § 91 VwGO in Gestalt der Klageerweiterung ist zulässig, denn die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, da dieser sich rügelos auf die Klageerweiterung eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2017 ist unzulässig. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzung für die hiesige Verpflichtungsklage ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 70 Rdn. 1). Der Kläger hat indes ein Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Denn sein Widerspruch gegen die Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt ist unzulässig, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29 November 2017 zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat gegen den Ausgangsbescheid nicht innerhalb der Frist von einem Monat, die ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Demnach hätte der Widerspruch spätestens am 28. Februar 2017 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie eingehen müssen. Indes erhob der Kläger erst mit am 19. Oktober 2017 bei der Senatsverwaltung eingegangenem Schreiben Widerspruch. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem Bescheid vom 30. Januar 2017 um einen Verwaltungsakt mit Regelungsgehalt handelt oder nur um eine wiederholende Verfügung. Denn in beiden Fällen wäre der Widerspruch des Klägers nicht fristgerecht eingelegt, weil die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs galt. Für die Annahme, dass der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Staatsprüfung im 1. Versuch einen Verwaltungsakt darstellt spricht, dass § 27 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) ausdrücklich vorsieht, dass über das Nichtbestehen der Staatsprüfung die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid erhält. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, sind die Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Bei Annahme eines Regelungsgehalts des Bescheides ist im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch des Klägers zweifelsfrei unzulässig. Aber auch für den Fall, dass der Bescheid lediglich eine wiederholende Verfügung zu der bereits mündlich unmittelbar nach der Prüfung durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses verkündete Entscheidung des Nichtbestehens (vgl. § 23 Abs. 5 VSLVO) darstellt, wäre der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben. In diesem Fall wäre die mündlich verkündete Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung durch den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 bestätigt worden (§ 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln.). Der Bescheid nimmt ausdrücklich Bezug auf die Prüfung und teilte dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung nicht bestanden habe und er 6 Monate nach dem Nichtbestehender Staatsprüfung die Wiederholungsprüfung unter Anrechnung der von ihm bestandenen Modulprüfungen ablegen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides nicht deshalb unrichtig, weil sie mitteilt, dass „gegen diesen Bescheid“ der Widerspruch zulässig sei. Ein Verweis darauf, dass der Widerspruch gegen die mündliche Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zulässig sei, ist nicht erforderlich. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25. Februar 2000 – 14 A 4921/99, NWVBl.2000, 350), die für einen solchen Fall davon ausgeht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig sei, überzeugt nicht. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Angabe geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren. Vielmehr ist es für den Kläger erkennbar, dass er gegen die bereits mündlich bekannt gegebene Prüfungsentscheidung, die nunmehr schriftlich bestätigt worden ist, einen Rechtsbehelfs einlegen kann. Danach ist die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung „gegen diesen Bescheid“ nicht fehlerhaft, auch wenn es sich rechtlich nur um eine Bestätigung eines bereits mündlich erlassenen Verwaltungsakts handelt. Vielmehr ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerfrei nachgeholt worden (OVG Bremen, Beschluss vom 13. März 2012 – 1 B 29/12 – juris Rn. 32 ff; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdn. 841, Fn.157). II. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2018 über die Feststellung endgültigen Nichtbestehens ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 VSLVO. Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Da eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann, ist die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers wurde in der Wiederholungsprüfung am 25. September 2017 in beiden Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet. Somit hat der Kläger die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. 1. Verfahrensfehler liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. a) Der zeitliche Ablauf der Prüfung am 25. September 2017 ist nicht fehlerhaft erfolgt. Die Abfolge, dass der Kläger die Unterrichtsstunden in den Fächern Physik und Chemie in der 2. und 3. Schulstunde ablegte und daran anschließend das Analysegespräch folgte, verstößt nicht gegen § 22 Abs. 3 S. 1 VSLVO. Nach dieser Vorschrift bildet sich der Prüfungsausschuss nach der jeweiligen Unterrichtsstunde aufgrund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in eine Note mündet. Aus dieser Regelung lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht herleiten, dass das Analysegespräch unmittelbar an die einzelne Unterrichtsstunde zu erfolgen habe. Aus der Regelung ergeben sich primär die Prüfungsgegenstände. Darüber hinaus regelt sie, dass die Prüfungsleistungen in der Reihenfolge Unterrichtsstunde, Analyse und Analysegespräch zu erbringen sind und die abschließende Bewertung erst nach Vorliegen sämtlicher Prüfungsteilleistungen erfolgen soll. Für die Richtigkeit der Durchführung der Prüfung durch den Beklagten spricht auch, dass nach § 22 Abs. 2 S. 3 VSLVO die unterrichtspraktische Prüfung an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden kann, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht. Diese vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausnahme würde aber zum Regelfall, wenn nach der 1. Unterrichtsstunde die Analyse und das Analysegespräch folgen sollen. Für die hier vertretene Auffassung streitet auch der Umstand, dass die Prüfungsordnung von „einem anschließenden Analysegespräch“ im Singular und nicht im Plural spricht. (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2018 – VG 3 K 110.17 – juris Rdn. 22). b) Die Bestellung des Prüfungsausschusses ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 VSLVO ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte hat dargelegt, dass der Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie der mit Schreiben vom 11. Juli 2017 die Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen hat, Verantwortlicher für die operativen Angelegenheiten des Vorbereitungsdienstes ist. Der Kläger hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen mehr erhoben. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, dass der zuständige Mitarbeiter keine Zeichnungsbefugnis für die Prüferbestellung habe und somit die Prüferbestellung nicht von einem funktional zuständigen Amtswalter vorgenommen worden sei, ist nicht zutreffend. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter des Prüfungsamtes nicht befugt ist, Prüferbestellungen vorzunehmen. Der Kläger verkennt den Umfang der Zeichnungsbefugnis. Diese steht dem Amtswalter für seinen Aufgabenbereich grundsätzlich zu. Anhaltspunkte für einen Zeichnungsvorbehalt oder aber auch eine Einschränkung der Zeichnungsbefugnis (vgl. § 49 Abs. 3, 4 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil [GGO I] vom 18. Oktober 2011) sind nicht erkennbar. Der Beklagte hat ebenso klargestellt, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht ausgewechselt worden sei. In dem Verwaltungsvorgang zur Wiederholungsprüfung (Bl. 21) sei lediglich ein Entwurf der Prüferbestellung/der Ladung an den Kläger abgeheftet. Das Original dieses Schreibens habe Frau D... als Vorsitzende des Prüfungsausschusses bezeichnet und diese sei auch als Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt worden. Gegen eine nachträgliche Auswechselung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spricht auch, dass eine Mitteilung über die Änderung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht aus dem Verwaltungsvorgang hervorgeht und dass die vom Kläger für die Unterrichtsstunden angefertigten Unterrichtsentwürfe jeweils Frau D... als Vorsitzende aufführen. 2. Das Überdenkungsverfahren hat ordnungsgemäß stattgefunden. Auf die substantiierten Einwände des Prüflings hat sich der Prüfungsausschuss zu einer Sitzung am 26. Februar 2018 getroffen und sich laut Protokoll vom 26. Februar 2018 mit den vorgebrachten Einwänden im Einzelnen auseinandergesetzt. Als Anlage zum Protokoll sind die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen der Fachseminarleiter für Chemie und Physik, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beigefügt, die ausweislich des Protokolls allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgelegen haben. Damit steht fest, dass der Prüfungsausschuss sich mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hat und sich zur Begründung auf die schriftlichen Stellungnahmen der Fachprüfer bezieht. Hieran ist nichts auszusetzen. 3. Fehler in der Bewertung der beiden Unterrichtsstunden liegen nicht vor. Die Benotung der beiden Unterrichtsstunden mit jeweils der Note „mangelhaft“ ist nicht zu beanstanden. a) Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17 – NJW 2018, 2142, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen des Klägers keinen Erfolg. aa) Fehler in der Bewertung der Unterrichtsstunde Chemie liegen nicht vor. Mit seinem Vorbringen, dass die von ihm in der Unterrichtsstunde angewandte Methode bekannt und eine Standard-Methode zur Förderung der Kompetenz Kommunikation sei und er auch in seinem Unterrichtsentwurf auf den Einsatz der gewählten Methode eingegangen sei, verteidigt der Kläger die von ihm gewählte Methode, zeigt aber keinen Bewertungsfehler auf. Denn nach der Prüferkritik konnten in der Unterrichtsdurchführung die angestrebten Lernergebnisse und die Kompetenzförderung nur in Teilen nachgewiesen werden und es sei dem Kläger nicht gelungen, den Unterricht zielgerichtet zu steuern. Auf diese Kritik geht der Kläger nicht ein und stellt lediglich seine Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Auch mit seinem Einwand, er habe die Kompetenz Kommunikation fördern wollen, die Kompetenz Fachwissen sei immer Bestandteil einer Unterrichtsstunde, stellt er die Bewertung der Prüfer, wonach die Unterrichtsstunde zu wenig in einen längeren, progressiven Lernprozess eingebettet gewesen sei, nicht infrage. Dem Vorwurf des Prüfungsausschusses, dass in der Unterrichtsstunde keine inhaltliche Vertiefung und Erweiterung stattgefunden habe, tritt er nicht substantiiert entgegen. Auch entkräftet er nicht die Prüferkritik, wonach die Sicherung der Arbeitsergebnisse nur unscharf anhand einer Folie erfolgt sei. Sein Hinweis, dass die Schüler ihre Ergebnisse auf einer Folie formuliert hätten und jeder Schüler ein vorbereitetes Blatt zum Ausfüllen erhalten habe, entkräftet nicht das Monitum der Prüfer, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den kommunikativen Kompetenzzuwachs nachweisbar zu sichern, dass eine Förderung der fachsprachlich richtigen Kommunikation in den einzelnen Schülergruppen aufgrund der Methode des freien Sprechens in den Gruppen schwer umsetzbar gewesen sei, zumal eine Rückmeldung gerade über diese Kommunikation am Ende der Stunde viel zu kurz gekommen sei und dass der Kläger die einzig gezeigte, aber nicht diskutierte Präsentation einer Gruppe unterbrochen habe, was zu großer Verunsicherung geführt habe, so dass die Schüler nur noch die vorbereiteten Satzbausteine vorgelesen hätten. Der Feststellung der Prüfer, dass sich in der Unterrichtsplanung deutliche Mängel gezeigt hätten, weil die Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die zu fördernde Kompetenz nicht konkret hinreichend differenziert analysiert würden, tritt der Kläger lediglich mit dem Hinweis entgegen, dass er nur 4 Unterrichtsstunden in der Klasse vor der Prüfung gehabt habe und dass die Lerngruppe ihm unbekannt gewesen sei. Hiermit stellt er aber nicht die Berechtigung der Prüferkritik infrage. Wenn der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben sollte, aufgrund der wenigen Unterrichtsstunden eine genügende Unterrichtsplanung zu entwickeln, hätte er dies vor der Prüfung rügen müssen. bb) Bewertungsfehler im Hinblick auf die Unterrichtsstunde Physik sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kritik der Prüfer, dass in der Unterrichtsplanung der zu erwartende inhaltliche Lernzuwachs nicht dargestellt werde, wird durch die Einwände des Klägers nicht in Zweifel gezogen. Denn der Kläger weist lediglich darauf hin, dass der Kompetenzschwerpunkt die Erkenntnisgewinnung gewesen sei und er weist darauf hin, dass die Schüler durch Experimentieren ihre Kenntnisse erweitern sollten. Seine Behauptung, dies im Unterrichtsentwurf sehr deutlich gemacht zu haben, belegt er nicht. Ebenso zeigt der Kläger im Hinblick auf die Prüferbewertung, dass die Schüler nicht über die in der Einstiegsphase bereits benannte erste Idee hinausgekommen seien, keinen Bewertungsfehler auf. Denn er wendet lediglich ein, dass diese Kritik unberechtigt sei und verteidigt seine Unterrichtsgestaltung. Dem Einwand des Klägers, dass das Feedback am Ende der Unterrichtsstunde ein sinnvoller und lernförderlicher Abschluss gewesen sei, belegt, dass der Kläger lediglich seine Unterrichtsgestaltung verteidigt und seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer setzt. In seiner Erwiderung führt der Fachseminarleiter für Physik konkretisierend aus, dass es unbenommen sei, dass die Schüler etwas gelernt hätten, dass es für die Beurteilung aber zentral sei, inwieweit dieses Lernen durch die angelegte und durchgeführte Stunde sinnvoll und angemessen gefördert worden sei und inwieweit der Lernfortschritt für die Schülergruppen angemessen gewesen sei. Der Einwand des Klägers, dass der Fachseminarleiter für Physik einen anderen didaktischen Ansatz vertrete und die Unterrichtsstunde anders konzipiert hätte, verkennt, dass dem Prüfer ein Bewertungsspielraum hinsichtlich der Frage, welcher didaktische Ansatz vorzugswürdig ist, zukommt. Der Kläger zeigt auch keinen Fehler in Bezug auf die Prüferkritik auf, er habe auf eine fachinhaltliche Sicherung verzichtet und somit die angestrebte Selbstreflexion der Schüler gefährdet, indem er darauf hinweist, dass er bewusst die Sicherung der Fachinhalte nachrangig behandelt habe. cc) Die mit Schriftsatz am Tag der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen des Klägers beziehen sich allein auf die im Klageverfahren eingereichten ergänzenden Begründungen der Prüfer, ohne dass der Kläger Fehler der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung aufzeigt. Er versucht lediglich, angebliche Widersprüche in den Stellungnahmen der Prüfer nachzuweisen und positive Ausführungen in den Bewertungsbegründungen als Nachweis dafür heranzuziehen, dass seine Prüfungsleistung besser hätte bewertet werden müssen. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, dass die Notenfindung, die sich aus positiven und negativen Prüfungsleistung zusammensetzt, bewertungsfehlerhaft erfolgt ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Nr. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschule und Gymnasien (1. Fach: Chemie; 2. Fach: Physik). Der im Jahr 1966 geborene Kläger trat im August 2015 seine schulpraktische Ausbildung an. Die Staatsprüfung bestand er im 1. Versuch nach dem Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung im Januar 2017 nicht. Der Beklagte teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2017 mit und wies darauf hin, dass die Wiederholungsprüfung 6 Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen sei. Den am 19. Oktober 2017 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei unzulässig, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe. Der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom 30. Januar 2017 sei dem Kläger am 30. Januar 2017 persönlich ausgehändigt worden. Der Bescheid habe eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, sodass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben gewesen wäre. Ablauf der Widerspruchsfrist sei demnach der 28. Februar 2017 gewesen. Da der Widerspruch erst am 19. Oktober 2017 eingegangen sei, sei der angefochtene Bescheid unanfechtbar und der Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 26. Februar 2017 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er entsprechend seinem Antrag im 2. Schulpraktischen Seminar Tempelhof-Schöneberg verbleibe und dass seine Ausbildungsschule weiterhin die Carl-Zeiss-Schule sei. Dem Kläger wurde das Fachseminar Chemie unter Leitung von Herrn J... und das Fachseminar Physik unter Leitung von Herrn P...zugewiesen. Unter dem 26. Juni 2017 beurteilte der Seminarleiter das Ergebnis der Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachseminarleiter und des Schulleiters zusammenfassend mit der Note 4,00. Die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers vom 25. September 2017 bewertete der Prüfungsausschuss hinsichtlich der beiden Unterrichtsstunden Chemie und Physik jeweils mit der Note 5,00. In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden stichwortartig die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden sowie für die schriftliche Prüfungsarbeit aufgeführt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie teilte dem Kläger mit Bescheid vom 25. September 2017 mit, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Prüferbestellung sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil der entsprechende Mitarbeiter der Beklagten über keine Zeichnungsbefugnis verfüge. Darüber hinaus liege ein Verfahrensfehler vor, da das Analysegespräch, die Beratung und die Benotung zur 1. unterrichtspraktischen Prüfung (Fach Chemie) erst im Anschluss an beide Prüfungsstunden stattgefunden habe. Die Verschiebung von Analyse, Beratung und Benotung zur 1. Stunde hinter die 2. Unterrichtsstunde verstoße gegen die Prüfungsordnung. Darüber hinaus erhob der Kläger Einwendungen gegen die in den tragenden Erwägungen wiedergegebenen Bewertungsbegründungen der Prüfer. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Einwände gegen die Prüferbestellung kämen nicht zum Tragen, weil dem Kläger mit Ladung zum Prüfungstermin die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden sei und er vor dem Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung auf Befragen erklärt habe, dass er gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nichts vorzubringen habe. Unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte der Kläger einen vermeintlichen Mangel des Prüfungsverfahrens rechtzeitig geltend machen müssen. Nach der Prüfungsordnung bilde sich der Prüfungsausschuss nach der jeweiligen Unterrichtsstunde aufgrund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen des Lehramtsanwärters. Ob dies zwingend unmittelbar nach der jeweiligen Unterrichtsstunde zu erfolgen habe, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger gegen den Ablauf der Prüfung keine Einwände erhoben habe. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien nach eingehender Auseinandersetzung mit den Bewertungsrügen des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Anlass zur Korrektur der erfolgten Bewertung bestehe. Mit der am 4. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im 1. Prüfungsversuch mit dem am 4. April 2018 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er sich auch gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im 1. Prüfungsversuch sei zulässig. Denn der Widerspruch des Klägers vom 19. Oktober 2017 sei fristgerecht erfolgt. Die im Anschluss an die Prüfung des Klägers vom 23. Januar 2017 erfolgte Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung sei ein Verwaltungsakt, der mangels Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Jahres angefochten werden könne. Bei dem schriftlich im Nachgang bekannt gegebenen Bescheid vom 30. Januar 2017 handele es sich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktqualität. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides sei unrichtig, weil der Widerspruch nicht gegen „diesen Bescheid“ zu richten wäre, sondern gegen den mündlich erlassenen Verwaltungsakt. Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im 1. Prüfungsversuch sei auch begründet. Das Bewertungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Denn entgegen der Regelung der Prüfungsordnung seien das Analysegespräch, die Beratung und die Benotung zur 1. unterrichtspraktischen Prüfung erst am Anschluss an die beiden Prüfungsstunden erfolgt. Dieser Verfahrensfehler finde sich auch im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung des Klägers. Die ordnungsgemäße Berufung der Prüfer werde für die Ausgangsprüfung und für die Wiederholung Prüfung bestritten. Soweit die Prüferbestellungen durch einen Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorgenommen worden seien, werde gerügt, dass dieser keine Zeichnungsbefugnis habe. Die Prüferbestellung sei demnach von einem funktional nicht zuständigen Amtswalter vorgenommen worden. Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung habe kein ordnungsgemäßes Überdenken durch den Prüfungsausschuss stattgefunden. Die gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses enthalte keine gemeinsame Begründung. Es fehle somit an einer abgestimmten gemeinsamen Überdenkenbegründung. Darüber hinaus sei die Bewertung der Unterrichtsstunden in der Prüfung am 25. September 2015 bewertungsfehlerhaft. Kläger beantragt, die mündlich verkündete Nichtbestehensentscheidung des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Erstprüfung des Klägers am 23. Januar 2017 sowie den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. November 2017 sowie die mündlich verkündete Nichtbestehensentscheidung des Prüfungsausschusses im Anschluss an den zweiten Prüfungsversuch vom 25. September 2017 sowie den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger insgesamt zwei weitere Prüfungsversuche einzuräumen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung im 1. Versuch sei unzulässig, denn der Bescheid sei mangels fristgerechten Widerspruchs bestandskräftig. Da die Prüfungsordnung ausdrücklich vorsehe, dass über das Nichtbestehen der Prüfung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen sei, sei die mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses nach der Prüfung kein Verwaltungsakt. Vielmehr sei der Bescheid vom 30. Januar 2017 die verbindliche Entscheidung. Selbst wenn die mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses bereits einen Verwaltungsakt darstelle, sei die dem Schreiben vom 30. Januar 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als nachgeholte Belehrung zu werten. Der Prüfungsablauf verstoße nicht gegen die Vorgaben der Prüfungsordnung. Diese fordere lediglich, dass sich der Prüfungsausschuss im Anschluss an die jeweilige Stunde ein Bild von der Prüfungsleistung mache, was nicht ausschließe, dass sich die zur Urteilsbildung beitragenden Verfahrensschritte erst im Anschluss an alle Unterrichtsstunden vollziehen. Im Übrigen hätte der Kläger den seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften zeitnah rügen müssen. Die jeweiligen Prüfungsausschüsse für die beiden vom Kläger angefochtenen Prüfungen seien ordnungsgemäß berufen worden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei im Wesentlichen vorgegeben. Einzig der Vorsitz, der von einem Seminarleiter zu führen ist, dessen Seminar der Prüfling nicht angehört, stehe nicht von vornherein fest. Bei der Prüferbestellung handele es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung der Prüfungsbehörde, sodass die Aspekte der Zeichnungsbefugnis dahingestellt bleiben könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine vermeintliche Unzuständigkeit für die Berufung des Prüfungsausschusses Einfluss auf die Prüfungsentscheidung gehabt haben sollte. Das Überdenkungsverfahren in Bezug auf die Wiederholungsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Prüfer hätten ihre Entwürfe zum Überdenken ausgearbeitet, die anschließend in einer gemeinsamen Sitzung des Prüfungsausschusses diskutiert worden seien. Die Stellungnahmen seien von allen Prüferinnen und Prüfern mitgetragen. Der Kläger hat im Klageverfahren weitere Bewertungsrügen erhoben, zu denen die Prüfer schriftliche Stellungnahmen abgegeben haben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.