Urteil
12 K 212.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0619.VG12K212.18.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht. (Rn.16)
2. Gegen die Festlegung einer Bestehensgrenze bestehen unter Berücksichtigung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums keine Bedenken. (Rn.18)
3. Die Modalitäten zur Erbringung eines Leistungsnachweises in einem Modul sind durch die Lehrkräfte frühzeitig schriftlich nachvollziehbar den Teilnehmern des Moduls mitzuteilen. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht. (Rn.16) 2. Gegen die Festlegung einer Bestehensgrenze bestehen unter Berücksichtigung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums keine Bedenken. (Rn.18) 3. Die Modalitäten zur Erbringung eines Leistungsnachweises in einem Modul sind durch die Lehrkräfte frühzeitig schriftlich nachvollziehbar den Teilnehmern des Moduls mitzuteilen. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. Danach muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Bescheid vom 16. Mai 2018 ist der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 17. Mai 2018 zugestellt und damit bekannt gegeben worden. Fristbeginn und –ende richten sich nach §§ 56 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Eine nach Monaten bestimmte Frist endigt danach mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, hier also am 17. Juni 2018. Da es sich bei diesem Tag aber um einen Sonntag handelte, endete die Frist hiernach gem. § 222 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Somit ist die Klagefrist durch Einreichung der Klage am Montag, den 18. Juni 2018, gewahrt. 2. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 16. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Test im Modul „Technische Physik 1/Labor“ als bestanden bewertet wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gegen die Feststellung, dass die Klägerin den Test im Modul „Technische Physik 1/Labor“ nicht bestanden hat, ist nichts zu erinnern. Denn die Klägerin hat in einem der beiden Teile lediglich 8 Punkte erreicht. Der Dozent und Prüfer Professor Dr. S… hat jedoch festgelegt, dass zum Bestehen des Tests erforderlich ist, dass in jedem der beiden Teile des Tests eine Mindestpunktzahl zu erzielen ist. Für den Testteil, bei dem die Klägerin 8 Punkte erhalten hat, hat der Prüfer festgelegt, dass mindestens 10 Punkte für das Bestehen erforderlich sind. Im Hinblick auf die Festlegung dieser Bestehensgrenze bestehen unter Berücksichtigung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums keine Bedenken gegen die Bewertung. a) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie darauf vertrauen durfte, dass zum Bestehen des Tests eine Gesamtpunktzahl von 24 Punkten ausreichen würde, unabhängig davon, wie viele Punkte in den einzelnen Teilen des Tests erreicht werden. Der Dozent und Prüfer, auf den es im Hinblick auf die Festlegung der Bestehensgrenze maßgeblich ankommt, hat unstreitig keine Festlegung dahingehend vorgenommen, dass allein das Erreichen einer Mindestpunktzahl für das Bestehen des Tests ausreichend sei. Vielmehr hat er in seiner E-Mail vom 14. Dezember 2017, die die Klägerin erhalten hat, unmissverständlich mitgeteilt, dass der Test aus zwei Teilen bestehe, „wobei zum Bestehen für jeden Teil eine Mindestpunktzahl zu erzielen ist“. Allein aufgrund dieser E-Mail konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass, wie möglicherweise bei vergangenen Tests, das Erreichen einer Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen ausreichend ist. Ebenso wenig konnte die Klägerin aufgrund einer zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung gestellten Liste von Prüfungsfragen eines anderen Dozenten darauf vertrauen, dass die darauf befindlichen vagen Angaben zum Bewertungsmaßstab uneingeschränkt für den bei ihrem Dozenten abzulegenden Test gelten. b) Ein Verstoß gegen die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) der Beklagten vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mitteilung der Beklagten Nr. 16 vom 22. März 2016) liegt nicht vor. Danach sind die Modalitäten zur Erbringung eines Leistungsnachweises in einem Modul, sofern diese nicht in der Modulbeschreibung geregelt sind, durch die Lehrkräfte frühzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Belegfrist schriftlich nachvollziehbar den Teilnehmer/-innen des Moduls mitzuteilen. Diese Vorschrift beinhaltet entgegen der Ansicht der Klägerin lediglich eine Mitteilungspflicht der zuständigen Lehrkraft im Hinblick auf das Prüfungsverfahren. Denn die Erbringung des Leistungsnachweises betrifft das Prüfungsverfahren. Denn innerhalb dieses Verfahrens erbringt der Prüfling seine Leistung und es geht darum, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln, um so die Grundlage für eine zutreffende Bewertung zu schaffen (vgl. Niehues/Jeremias/ Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 127). Der Prüfling soll gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 RSPO wissen, auf welche Art und Weise die Prüfung abzuleisten, also der Leistungsnachweis zu erbringen ist. Mit der Erbringung der Prüfungsleistung ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen. Es folgt sodann die davon abzugrenzende Bewertung der erbrachten Leistung durch den Prüfer. Die Modalitäten der Bewertung, die grundsätzlich dem Bewertungsspielraum des Prüfers unterliegen, sind in § 19 Abs. 2 RSPO nicht angesprochen. Für diese Auslegung streitet auch die Modulbeschreibung, auf die § 19 Abs. 2 Satz 1 RSPO verweist. Das Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Physikalische Technik/Medizinphysik“ regelt: „Die Prüfungsform wird nach § 19 Abs. 2 RSPO durch die Lehrkraft festgelegt. Sofern die Lehrkraft die Prüfungsform und die Prüfungsmodalitäten nicht am Semesteranfang in der Frist nach § 19 Abs. 2 RSPO festlegt, gilt folgende Prüfungsform: Schriftlicher Test.“ Das Modulhandbuch befasst sich somit insoweit mit der Form der Prüfung, mithin mit dem Verfahren zur Erbringung des Leistungsnachweises und macht folgerichtig keine Angaben zur Art und Weise der Bewertung. c) Selbst, wenn man der Klägerin in ihrer Auffassung folgen sollte, dass auch der Bewertungsmaßstab des Prüfers dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Satz 1 RSPO unterfällt, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hätte den vermeintlichen Verstoß gegen die Vorschrift der Prüfungsordnung vor Ablegen der Prüfung rügen müssen, um sich im Anschluss an die Prüfung darauf berufen zu können. Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind etwaige Verfahrensmängel unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn er trotz Kenntnis des Fehlers die ihn zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 – OVG 5 N 18.16 – juris Rdn. 6). Der Klägerin war es ohne weiteres zumutbar, nach Erhalt der E-Mail von Professor Dr. S… vom 14. Dezember 2017 vor Antritt zum Labortest am 26. Januar 2018 Rüge zu erheben. Die am 14. März 2018, mithin ungefähr 7 Wochen nach Ablegen des Tests erhobene Rüge ist zu spät erhoben. Denn die Klägerin hat sich rügelos auf die Prüfung eingelassen und diese – wenn auch erfolglos – absolviert. Sie hat auch nicht vorgetragen, warum ihr – der die Umstände, aus denen sie nunmehr einen Verfahrensfehler herleiten will, bereits vor Prüfungsantritt bekannt waren – eine frühere Erhebung dieser Rüge unzumutbar gewesen sein sollte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2017,a.a.O. Rdn. 7). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer Modulprüfung mit „nicht bestanden“ und erstrebt, dass die Prüfung mit „bestanden“ bewertet wird. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2016/17 im Masterstudiengang „Physikalische Technik/Medizinphysik“. Im Wintersemester 2017/18 belegte sie das Modul „Technische Physik 1/Labor“. Mit E-Mail an die Teilnehmer des Moduls vom 14. Dezember 2017 teilte der Dozent und Prüfer Prof. Dr. S… mit, wann und wo der Test stattfinden werde und, dass der Test aus zwei Teilen bestehe, wobei zum Bestehen für jeden Teil eine Mindestpunktzahl zu erzielen sei. Am 26. Januar 2018 nahm die Klägerin am schriftlichen Test dieses Moduls Teil. Dieser bestand aus zwei selbstständigen Teilen. Die Klägerin entnahm Mitte Februar 2018 dem Online-Portal der Beklagten, dass sie den Test nicht bestanden hat. Auf ihre Nachfrage teilte der Prüfer mit, dass sie einen Testteil bestanden habe, im anderen Testteil jedoch lediglich 8 Punkte erreicht habe, wobei 10 Punkte zum Bestehen notwendig gewesen seien. Mit Schreiben vom 7. März 2018 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung. Zur Begründung führte sie im am 14. März 2018 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben im Wesentlichen aus: Nach der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung seien die Modalitäten zur Erbringung von Leistungsnachweisen in einem Modul durch die Lehrkräfte spätestens bis zum Ablauf der Belegfrist schriftlich nachvollziehbar mitzuteilen. Zu Beginn des Semesters sei im Intranet der Beklagten ein Dokument eingestellt gewesen, in dem mitgeteilt worden sei, dass ein zweiteiliger Test, bei dem insgesamt 48 Punkte erreicht werden können, mit mindestens insgesamt 24 Punkten bestanden werden müsse. Diese Modalitäten seien nachträglich dahingehend verändert worden, dass beide Teile des Tests separat bestanden werden müssten. Diese nachträgliche Veränderung verstoße gegen die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss holte eine Stellungnahme des Prüfers ein. Dieser führte aus: Bei der für alle Teilnehmer des Moduls obligatorischen Einteilungsveranstaltung am 10. Oktober 2017 sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass zum Bestehen des Gesamtmoduls die Einzelnoten beider Teile mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt und damit einzelnen bestanden sein müssten. Das von der Klägerin zitierte Dokument enthalte lediglich eine Hilfestellung für die Studierenden, gebe aber keine verlässliche Auskunft über die Prüfungsmodalitäten, sondern enthalte lediglich vage Aussagen. Der Prüfungsausschuss befasste mit den Einwendungen der Klägerin und beschloss, die Einwendungen zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018, der Klägerin am 17. Mai 2018 zugestellt, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss ihre Einwendungen zurückgewiesen habe. Mit der am Montag, den 18. Juni 2018, erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Modalitäten der Prüfungen seien aufgrund der Angaben auf der Homepage des Fachbereichs dahingehend festgelegt worden, dass der Test bestanden sei, wenn aus beiden Teilen zusammen mindestens 24 Punkte erreicht seien. Da die Klägerin in einem Teil 8 Punkte und in dem anderen Teil 17,5 Punkte erhalten habe, habe sie den Test bestanden. Eine Änderung der Prüfungsmodalitäten sei durch die E-Mail vom 14. Dezember 2017 nicht mehr zulässig gewesen, da die Frist nach der Rahmen- und Studienprüfungsordnung für eine solche Änderung abgelaufen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2018 zu verpflichten, den Test der Klägerin im Modul „Technische Physik 1 / Labor“ als bestanden zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Prüfungsform werde durch die Lehrkraft festgelegt. Sofern die Lehrkraft die Prüfungsform und die Prüfungsmodalitäten nicht am Semesteranfang bis zum Ablauf der Belegfrist festgelegt habe, gelte die Prüfungsform „schriftlicher Test“. Diese Prüfungsform liege hier vor, sodass es auf die weiteren Erwägungen der Klägerin nicht mehr ankomme. Das von der Klägerin eingereichte Dokument von der Internetseite beinhalte keine Festlegung der Prüfungsform. Es handele sich vielmehr um allgemeine Ausführungen eines anderen Hochschullehrers. Bereits bei der Veranstaltung zur Laboreinweisung und Gruppeneinteilung am 10. Oktober 2017 sei mündlich darauf hingewiesen worden, dass beide Teile des Tests bestanden werden müssten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2019 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.