Urteil
12 K 177.17
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0705.VG12K177.17.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsanwalt erhält eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. (Rn.17)
2. Die nachgeholte Beauftragung eines Facharztes mit der Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage des Gutachtens im Widerspruchsverfahren stellt nicht eine besondere auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt erhält eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. (Rn.17) 2. Die nachgeholte Beauftragung eines Facharztes mit der Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage des Gutachtens im Widerspruchsverfahren stellt nicht eine besondere auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzte Erledigungsgebühr als erstattungsfähige Gebühr vom Beklagten zu berücksichtigen ist (s.u. 1.). Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das im Widerspruchsverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten (s.u.2.). 1. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren, dass sein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr erhält, ist § 1 Abs. 1 VwVfg Bln. i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anl. 1 zum RVG). Danach erhält der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr durch rechtsanwaltliche Mitwirkung an einer Erledigung eines Widerspruchsverfahrens, dass eine besondere, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Widerspruchsentscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 – 6 B 34.11 – juris Rn. 4 m.w.Nachw.). Ob nach diesen Grundsätzen in der Einholung und Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme eine mit einer Erledigungsgebühr abzugeltende rechtsanwaltliche Tätigkeit gefunden werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011, a.a.O.; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1002 Rdn. 57). Somit führt die Veranlassung eines Rechtsanwalts, dass sein Mandant ärztliche Befundberichte einholt und diese sodann zum Zwecke des Beweises im Verfahren unaufgefordert vorgelegt werden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht zwingend dazu, dass dem ihn vertretenden Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr zusteht. Vielmehr kommt es auf die Eigenarten des jeweiligen Widerspruchsverfahrens und die unterschiedlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen an, die Pflichten und Obliegenheiten des Widerspruchsführers zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren begründen. So hat das Bundessozialgericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung (Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9/9a SB 3/07 R – juris) für die Anerkennung einer Erledigungsgebühr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass nach den insoweit einschlägigen Normen des SGB I und SGB II keine Obliegenheit des Widerspruchsführers besteht, unaufgefordert selbst beschaffte ärztliche Befundberichte vorzulegen. Im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten gelten hingegen andere Grundsätze. Denn nach § 18 Abs. 4 S. 1 der Satzung des Beklagten vom 4. März 1999 (Amtsblatt für Berlin – ABl. – S. 3890), zuletzt geändert am 2. Oktober 2014 (ABl. S. 1839), ist die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Damit ist die Mitwirkungsobliegenheit des Mitglieds des Beklagten dahingehend ausgestaltet, dass er ein fachärztliches Gutachten auf eigene Kosten einzureichen hat. Die (nachgeholte) Beauftragung eines Facharztes mit der Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage des Gutachtens im Widerspruchsverfahren stellt somit nicht eine besondere auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. Nach der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens in der Satzung des Beklagten gehört die Einholung und Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens vielmehr zu den anwaltlichen Tätigkeiten, die üblicherweise bei einem Widerspruchsverfahren, das über die Frage der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geführt wird, erwartet werden können. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger möglicherweise der Auffassung war, dass das ausgefüllte Formular „Ärztliches Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit“ bereits ein fachärztliches Gutachten darstellt. Ein fachärztliches Gutachten, gerade wenn – wie hier – ein komplexes psychisches Krankheitsbild in Streit steht, muss neben äußerlich feststellbarer objektiver Befundtatsachen auch das inner-psychische Erlebnis des Betroffenen beleuchten. Dies bedingt Darlegungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie. Diesen Vorgaben entspricht das von dem Facharzt für Neurologie Dr. v... ausgefüllte Formular nicht, denn darin sind größtenteils allgemeine Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ durch Ankreuzen beantwortet und lediglich einige kurze Stichworte hinzugefügt worden. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die Angaben im Antragsformular des Beklagten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen ärztlichem Zeugnis und Fachgutachten nicht eindeutig sind und bei den Antragstellern zur Verwirrung führen können. So wird unter Nr. II. die Unterscheidung zwischen Befundbericht und ärztlichem Zeugnis nicht deutlich. Auch Frage 12 zum Untersuchungsbefund des Formulars „Ärztliches Zeugnis“, ob zur Feststellung des Leistungsvermögens ein weiteres Gutachten erforderlich ist, kann bei dem Mitglied zu der Auffassung führen, dass das ärztliche Zeugnis bereits ein Gutachten darstellt. Gleichwohl kann es nach Sinn und Zweck der Regelung des §§ 18 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht darauf ankommen. Maßgeblich ist allein die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens und nicht die Sichtweise bzw. Einschätzung des Betroffenen, mithin auch des Klägers. Das von Dr. v... ausgefüllte Formular „Ärztliches Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit“ stellte daher – wie dargelegt – ein fachärztliches Gutachten nicht dar, der Kläger hat ein solches mithin nicht bereits mit dem Antrag auf Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente vorgelegt. Da dem so ist, gehört es zur üblichen anwaltlichen Tätigkeit, die normierte Mitwirkungshandlung im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Diese anwaltliche Tätigkeit ist bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten. 2. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für das fachärztliche Gutachten i.H.v. 1889,83 Euro sind nicht erstattungsfähig. Denn sie stellen keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen – und damit erstattungsfähigen – Kosten im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG dar. Wie oben bereits ausgeführt, bestand aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 4 der Satzung des Beklagten, wonach die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen ist, für den Kläger die Obliegenheit, bereits im Ausgangsverfahren ein fachärztliches Gutachten beizubringen. Kosten, die der Widerspruchsführer aber schon im Ausgangsverfahren hätte tragen müssen, können ihm nicht nach § 80 VwVfG erstattet werden, weil es keinen Unterschied machen kann, ob der zur kostenträchtigen Vorlage von Nachweisen verpflichtete Widerspruchsführer diese Nachweise im Ausgangsverfahren oder erst im Widerspruchsverfahren vorlegt. Andernfalls könnte ein Bürger durch die bloße Einlegung eines Widerspruchs die Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, obwohl er an sich, d. h. ohne Widerspruchseinlegung, diese Kosten hätte tragen müssen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. 20. Mai 1992 – 12 L 219/90 – juris Rn. 11 m.w. Nachw.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.269,24 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Auf seine Anfrage erhielt er im Mai 2015 Unterlagen für den Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Diese bestanden aus einem Formular „Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente“ sowie einem Vordruck „Ärztliches Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit“, welches vorgefertigte Fragen an den Arzt enthielt, und einem Informationsblatt, in dem unter anderem mitgeteilt wird, dass die Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinn durch ein vom Mitglied beizubringendes fachärztliches Gutachten zu belegen ist. In dem dazugehörigen Anschreiben des Beklagten hieß es: „Bitte beachten Sie, dass die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen ist (§ 18 Abs. 4 S. 1)“. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 übersandte der Kläger die ausgefüllten Formulare und teilte mit, dass er als Anlage den Antrag auf Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente nebst fachärztlichen Gutachten übersendet. Das beigefügte Formular „Ärztliches Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit“ war vom Facharzt für Neurologie D... unter dem 7. Juli 2015 ausgefüllt. In einer von dem Beklagten angeforderten gutachterlichen Stellungnahme vom 5. August führte die Fachärztin für Innere Medizin Dr. ...unter anderem aus, dass von einer psychischen Erkrankung des Klägers zwar auszugehen sei, nach Aktenlage aber nicht nachvollziehbar sei, dass eine adäquate und intensive Therapie der psychischen Erkrankung in jüngster Zeit stattgefunden habe. Es handele sich um einen Behandlungsfall, sodass aus medizinischer Sicht dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente nicht stattgegeben werden könne. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ab. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Oktober 2015 Widerspruch ein. Der Prozessbevollmächtigte gab bei dem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie Dr. Hoffmann ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag, dass dieser im Februar 2016 erstattete. In diesem kam er zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung, die er als „schizophrenes Residuum“ diagnostizierte, berufsunfähig sei. Dieses Gutachten fügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Widerspruchsbegründung bei. Der daraufhin vom Beklagten beauftragte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M... erstattete nach Begutachtung des Klägers im August 2016 ein psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis einer Berufsunfähigkeit auf Zeit ab dem Tag der Antragstellung kam. Der Beklagte erließ unter dem 14. Oktober 2016 einen Abhilfebescheid, mit dem er unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2015 dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gewährte, feststellte, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Beklagte trägt, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte mit Schreiben vom 7. November 2016 einen Antrag auf Kostenerstattung. Hierbei beantragte er als Kosten seiner Beauftragung bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 78.320,88 Euro neben der Erstattung der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1999,50 Euro. Ferner beantragte er unter anderem die Erstattung der Kosten für das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. Hoffmann i.H.v. 1889,83 Euro. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 setzte der Beklagte die notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fest. Hierbei erkannte er die Erledigungsgebühr sowie die Kosten für das Gutachten von Dr. Hoffmann nicht an und lehnte den Kostenerstattungsantrag insoweit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr seien nicht gegeben, da es an der notwendigen anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung fehle. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei nicht über das normale Maß einer Vertretung in einem Berufsunfähigkeitsverfahren hinausgegangen. Zudem sei die Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich aufgrund der Feststellungen des psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M... gewährt worden. Das vom Kläger eingereichte Gutachten sei hierfür nicht ursächlich gewesen. Die Kosten dieses Gutachtens seien vom Kläger selbst zu tragen, Der Kläger legte am 13. Dezember 2016 Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Erledigungsgebühr sei entstanden. Die Rechtssache habe sich durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Sein Prozessbevollmächtigter habe das medizinische Gutachten von Dr. Hoffmann in Auftrag gegeben und diesem konkrete Fragen zum Gesundheitszustand und zur Frage des Eintritts der Berufsunfähigkeit gestellt. Diese Mitwirkungshandlung des Prozessbevollmächtigten habe zum Erfolg geführt, da der Widerspruch ohne dieses Gutachten zurückgewiesen worden wäre. Die Kosten des Gutachtens von Dr. Hoffmann seien zu erstatten, denn das von dem Facharzt Dr. v... auf dem Formular des Beklagten gefertigte ärztliche Zeugnis stelle bereits ein fachärztliches Gutachten im Sinne der Satzung des Beklagten dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017, dem Kläger am 19. April 2017 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte und vertiefte seine Argumentation aus dem Kostenfestsetzungsbescheid. Ergänzend führte er aus: Nach der Satzung des Beklagten bestehe die Pflicht, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, sodass die Beibringung eines Fachgutachtens im Berufsunfähigkeitsverfahren spätestens im Vorverfahren zu den rechtsanwaltlichen Pflichten gehöre. Das im Antragsformular von einem Arzt auszufüllende ärztliche Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit stelle kein fachärztliches Gutachten dar. Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Bezeichnung. Außerdem erfordere ein Gutachten die Einhaltung einer gewissen Form und Ausführlichkeit und beinhalte zwingend das Herleiten und Stellen einer Diagnose. Mit seiner am 17. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Einholung eines weiteren Gutachtens durch den Beklagten habe es nicht bedurft. Die Berufsunfähigkeitsrente sei auch aufgrund des Gutachtens von Dr. H... gewährt worden. Ein Mitarbeiter des Beklagten habe dem Kläger damals mitgeteilt, dass das im Formularantrag vorgesehene ärztliche Zeugnis das ärztliche Gutachten nach der Bestimmung der Satzung darstelle. Deshalb habe der Kläger das ärztliche Zeugnis in seinem Anschreiben an den Beklagten auch als fachärztliches Gutachten bezeichnet. Bei dem Gutachten von Dr. H... handele es sich um ein weiteres Fachgutachten, dessen Kosten der Beklagte zu tragen habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 zu verpflichten, als notwendige Kosten des Vorverfahrens eine Erledigungsgebühr i.H.v. 1999,50 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 379,91 Euro sowie die Kosten für das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. H... i.H.v. 1889,83 Euro festzusetzen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Als Ausfluss der Mitwirkungspflicht habe das Mitglied die Kosten für das von ihm vorgelegte Fachgutachten zu tragen, unabhängig davon, ob die Berufsunfähigkeitsrente bereits im Antragsverfahren oder erst nach einem Widerspruchsverfahren gewährt werde. Der Mitarbeiter habe dem Kläger telefonisch allenfalls mitgeteilt, dass für die Antragstellung das ausgefüllte Formular genüge, weil ein Antrag auch dann bearbeitet werde, wenn ein Fachgutachten noch nicht beigefügt sei. Das ärztliche Zeugnis diene der Einleitung eines Berufsunfähigkeitsverfahrens. Es entbinde nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. Lege ein Mitglied ein Fachgutachten bereits im Antragsverfahren vor, müsse es die Kosten tragen. Nichts anderes könne gelten, wenn das Gutachten erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt werde. Der Beklagte und der Kläger haben mit Schreiben vom 15. September 2017 und vom 16. November 2018 erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.