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Beschluss

12 K 528.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1118.VG12K528.18.00
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Leitsätze
1. Notwendiger Bestandteil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine mündliche Prüfung zu verschiedenen Themenbereichen, deren Bestehen für das Bestehen der Gesamtprüfung notwendig ist und die einmal wiederholt werden kann. (Rn.10) 2. Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu erblicken, dass der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Frage zurückzugeben und eine neue Frage zu ziehen. (Rn.12) 3. Die Beherrschung der deutschen Sprache dergestalt, dass eine mündliche Prüfung erfolgreich absolviert werden kann, betrifft auch eine Fähigkeit, die durch die Prüfung zu ermitteln ist, sodass diesbezüglich kein Nachteilsausgleich erfolgen kann. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Notwendiger Bestandteil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine mündliche Prüfung zu verschiedenen Themenbereichen, deren Bestehen für das Bestehen der Gesamtprüfung notwendig ist und die einmal wiederholt werden kann. (Rn.10) 2. Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu erblicken, dass der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Frage zurückzugeben und eine neue Frage zu ziehen. (Rn.12) 3. Die Beherrschung der deutschen Sprache dergestalt, dass eine mündliche Prüfung erfolgreich absolviert werden kann, betrifft auch eine Fähigkeit, die durch die Prüfung zu ermitteln ist, sodass diesbezüglich kein Nachteilsausgleich erfolgen kann. (Rn.15) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Feststellung des Beklagten wendet, sie habe die Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin endgültig nicht bestanden. Nachdem die Klägerin in ihrem 1. Prüfungsversuch die mündliche Prüfung in den Themenbereichen „berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen“ (Themenbereich 2) sowie „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ (Themenbereich 3) nicht bestanden hatte, wurde sie auf ihren Antrag zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in den genannten Themenbereichen zugelassen, die am 16. März 2018 stattfand. In dieser Prüfung wurde ihre Prüfungsleistung im Themenbereich 2 mit der Note 3 und im Themenbereich 3 mit der Note 5 bewertet. Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 3. April 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden und somit die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. April 2018 Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung sei unvollständig und fehlerhaft. Es enthalte kein Datum und lasse nicht erkennen, welche Prüferin welche Fragen gestellt habe und in welcher Reihenfolge die Klägerin versucht habe, die Fragen zu beantworten. Auch fehle ein Vermerk über die Beeinträchtigung der Klägerin als Prüfling mit Migrationshintergrund im Hinblick auf ihr Verständnis der Fragen und der Schnelligkeit von Antworten. Sie spreche zwar gut Deutsch, habe jedoch bei der Formulierung und dem Erfassen von Fachfragen Probleme. Dies sei zumindest einer Prüferin bekannt gewesen, trotzdem sei ihr in der Prüfung nicht in jedem Fall die Möglichkeit eröffnet worden, das Gehörte zu verarbeiten und in eine Antwort umzusetzen. Die mündliche Prüfung im Themenbereich 3 habe lediglich 11 Minuten gedauert, obwohl nach der Prüfungsordnung die Prüfung mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern solle. Hier hätte die Prüfungszeit bis zu Maximalgrenze genutzt werden müssen, um gegebenenfalls durch Nachfragen und Hilfestellungen zu einem Antwortverhalten zu gelangen, das für ein Bestehen ausreiche. Kurz nach Beginn der mündlichen Prüfung im Themenbereich 3 sei sie Klägerin verunsichert worden; dies habe den gesamten Verlauf der Prüfung negativ beeinflusst. Denn ihre Antwort, die in einer mündlichen Zwischenprüfung noch als korrekt gekennzeichnet worden sei, sei in der mündlichen Abschlussprüfung als falsch bezeichnet worden. Im Übrigen sei der Niederschrift zur mündlichen Prüfung die Bildung der Gesamtnote aus den Noten der Prüferinnen nicht zu entnehmen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies nach der Einholung von Stellungnahmen der Prüferinnen den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Niederschrift über die mündliche Prüfung sei nicht fehlerhaft. Die maßgebliche Vorschrift der Prüfungsordnung beziehe sich nur auf die Dokumentation des äußeren Ablaufs des Prüfungsgeschehens und der besonderen Vorkommnisse, eine detaillierte Protokollierung der Inhalte werde hingegen nicht gefordert. Im Übrigen hätten Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistung auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolge. Die Prüferinnen hätten die Klägerin mehrfach gefragt, ob sie die Prüfungsaufgabe verstanden habe, was diese bejaht habe. Auch habe die Klägerin genügend Zeit für die Beantwortung der Fragen gehabt. Das Beherrschen der deutschen Sprache sei mittelbar auch Prüfungsgegenstand. Die Prüferinnen hätten Ausführungen der Klägerin im Verlaufe der Prüfung nicht kommentiert, sondern lediglich in ihren Mitschriften ihre Bewertung vermerkt. Die Dauer der Prüfung sei nicht zu beanstanden, denn unter Einbeziehung der Vorbereitungszeit für das Durchlesen des Aufgabentextes habe die Prüfung ca. 16 Minuten gedauert. Im Übrigen sei die Klägerin mehrfach dazu befragt worden, ob sie den Ausführungen noch etwas hinzuzufügen habe, was diese verneint habe. Die Prüfung sei beendet worden, nachdem die Klägerin trotz hilfestellender Fragen keine Antworten mehr gegeben habe. Die Notenbildung sei nachvollziehbar, denn ausweislich der Niederschrift habe jede Prüferin die Prüfungsleistung der Klägerin im Themenbereich 3 mit der Note „mangelhaft“ benotet. Mit ihrer am 27. November 2018 erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine Neubewertung ihrer mündlichen Prüfung, hilfsweise die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in ihrer Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie vor: Ihrer Kenntnis nach sei es in den Prüfungen Standard gewesen, dass die Prüflinge die Möglichkeit erhalten hätten, eine Frage, die Ihnen nicht liegt oder die sie nicht beantworten können, zurückzulegen und eine neue Frage zu ziehen. Auf diese Möglichkeit sei sie vor der Prüfung nicht hingewiesen worden. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und bekräftigt seine Auffassung, dass die mündliche Prüfung verfahrensfehler- und bewertungsfehlerfrei erfolgt sei. II. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 3. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Oktober 2018 stellt sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der mündlichen Prüfung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides sind §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege – KrPflAPrV – vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886). Danach ist notwendiger Bestandteil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege eine mündliche Prüfung zu verschiedenen Themenbereichen, deren Bestehen für das Bestehen der Gesamtprüfung notwendig ist und die einmal wiederholt werden kann. Jeder der drei Themenbereiche in der mündlichen Prüfung muss mit mindestens „ausreichend“ benotet werden, damit die mündliche Prüfung bestanden ist. Die Klägerin hat die mündliche Prüfung endgültig nicht bestanden, weil ihre Prüfungsleistung im Themenbereich 3 der mündlichen Prüfung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KrPflAPrV) in der Wiederholungsprüfung mit der Note „5“ bewertet worden ist. 1. Verfahrensfehler liegen nicht vor. a) Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu erblicken, dass der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Frage zurückzugeben und eine neue Frage zu ziehen. Abgesehen davon, dass dem Gericht eine solche Praxis des Beklagten nicht bekannt ist, hat die Klägerin auf eine solche Verfahrensweise keinen Anspruch. Denn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sieht ein solches Verfahren nicht vor. b) Die von der Klägerin gerügte Unvollständigkeit des Prüfungsprotokolls stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar, der eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen könnte. Denn es würde sich bloß um einen Mangel des Protokolls ohne selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis handeln, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdn. 466). c) Die Rüge der Klägerin, dass die Höchstprüfungsdauer von 15 Minuten in der mit mangelhaft bewerteten mündlichen Prüfung des Themenbereichs 3 (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV) zu ihren Lasten nicht ausgeschöpft worden sei, zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Der von der Prüfungsordnung vorgegebene zeitliche Rahmen ist eingehalten worden, ohne dass die Vorbereitungszeit für das Lesen der Aufgabenstellung mit einzurechnen ist. Ausweislich der Niederschrift begann die am 16. März 2018 durchgeführte mündliche Prüfung im Themengebiet 3 um 11.37 Uhr und endete um 11.48 Uhr; sie dauerte damit 11 Minuten. Es ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die Fachprüferinnen gehalten waren, die Prüfung fortzusetzen und die Höchstdauer von 15 Minuten auszuschöpfen. Innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens ist der Prüfling grundsätzlich so lange zu prüfen, bis die Prüferinnen sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen machen können. Das Erreichen dieses Zeitpunkts, in dem die Prüfung beendet werden kann, unterliegt dem Bewertungsspielraum der Prüferinnen. Bei leistungsschwachen Prüflingen ist es keineswegs so, dass sich die Prüferinnen generell erst nach Ablauf der vorgesehenen Höchstprüfungsdauer ein sicheres Bild von dessen Leistungen machen können. Ein Verfahrensfehler kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich die Prüfungskommission bei Beendigung der Prüfung schon eine abschließende Meinung bilden konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 19 B 501/17 – juris Rdn. 6). Die Prüferinnen haben ausgeführt, dass die Klägerin im Prüfungsverlauf mehrfach gefragt worden sei, ob sie ihren Ausführungen noch etwas hinzufügen möchte, und dass die Prüfung beendet worden sei, nachdem die Klägerin keine Antworten mehr gegeben habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Soweit sie erstmals mit Klagebegründung geltend macht, dass zwischen dem Lesen des Aufgabentextes und dem Beginn der Prüfung eine Viertelstunde gelegen habe, sodass „der Effekt des Lesens wieder völlig dahin“ gewesen sei, sodass sie bei Beginn der Prüfung den Fall nochmals habe lesen müssen, um „wieder im Stoff“ zu stehen, kann dies nicht berücksichtigt werden. Denn sie hätte dies unverzüglich rügen müssen. Dies war ihr auch zumutbar, da sie bereits mit Eintritt in die Prüfung die Rüge hätte erheben können, dass Sie den Text nochmals lesen müsse und weitere Vorbereitungszeit benötige. d) Es ist nicht erkennbar und nicht substantiiert dargelegt, dass der Klägerin, die gebürtige Rumänin ist und nach eigenen Angaben trotz ihrer Ausbildung in Deutschland bei der Formulierung und dem notwendigen Erfassen von Fachfragen noch Probleme hat, die zu vermehrten Nachfragen führten, nicht hinreichend Zeit für solche Nachfragen seitens der Prüferinnen gegeben worden ist. Die Klägerin selbst gibt an, dass die Zweitprüferin die Fragen umgestellt und erläutert habe. Die Klägerin irrt, dass ihr wegen ihres möglicherweise noch eingeschränkten Sprachverständnisses als Nachteilsausgleich eine längere Prüfungszeit hätte eingeräumt werden müssen. Denn die Beherrschung der deutschen Sprache dergestalt, dass eine mündliche Prüfung erfolgreich absolviert werden kann, betrifft auch eine Fähigkeit, die durch die Prüfung zu ermitteln ist, sodass diesbezüglich kein Nachteilsausgleich erfolgen kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rdn. 258). Im Übrigen hätte die Klägerin einen Nachteilsausgleich in Form einer verlängerten Prüfungszeit vor der Prüfung beantragen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2017 – OVG 5 N 21.16 – juris). Denn von seiner Konzeption her kann ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn er vor Ablegung der Prüfung beantragt wird (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 K 6704/15 – juris Rdn. 47). e) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin unmittelbar nach Beginn der Prüfung durch die Prüferinnen dergestalt verunsichert worden ist, dass sie in ihrer Prüfungsleistung beeinträchtigt wurde. Die Prüferinnen haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen übereinstimmend ausgeführt, dass sie die Antworten der Klägerin nicht kommentiert hätten. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt die Beweislast hinsichtlich des Nachweises eines Verfahrensfehlers nicht bei dem Beklagten, sondern bei ihr. Im Übrigen kann nicht ohne weiteres von einem Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen das Fairnessgebot ausgegangen werden, wenn eine Prüferin fehlerhaft eine Antwort des Prüflings als falsch bewertet. In einem solchen Fall kommt allenfalls das Vorliegen eines Bewertungsfehlers in Betracht (s.u. 2.). 2. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Prüferkritik, dass die Klägerin zu Beginn der Prüfung auf die Frage nach physischen Veränderungen einer Frau im Wochenbett unter anderem mit „Depression“ geantwortet habe, lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Auf den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in seiner Klageerwiderung hat die Klägerin nicht repliziert. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde diese Antwort in einer Zwischenprüfung nicht als richtig gewertet. Denn ausweislich der von ihr eingereichten Unterlagen hatte sie in der Zwischenprüfung die Depression zutreffend als psychische und nicht als physische Veränderung angegeben. 3. Fehler bei Bildung der Note liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 KrPflAPrV bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüferinnen im Benehmen mit diesen die Note für den jeweiligen Themenbereich. Ausweislich der Niederschrift über die Staatsprüfung (Bl. 17, 18 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) haben die beiden Fachprüferinnen die mündliche Prüfungsleistung der Klägerin im Themenbereich 3 jeweils mit der Note „5“ bewertet und die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat daraus beanstandungsfrei die Note „5“ gebildet.