Urteil
12 K 14.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0306.12K14.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage ist unzulässig. I. Für die universitätsinterne Streitigkeit ist entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 7 B 187.84 – juris Rn. 6; von Coelln/Schemmer, BeckOK HochschulR NRW, 13. Ed., Dezember 2019, Grundlagen des Hochschulrechts in Deutschland, Rn. 95) II. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Diese Klageart ist bei einem verwaltungsrechtlichen Organstreit – wie er hier in Form der Intraorganstreitigkeit vorliegt, weil die Kläger als Mitglieder des Studierendenparlaments sich gegen Maßnahmen der Sitzungsleitung des Parlaments wenden – die zutreffende Klageart. Denn zwischen Organen und Organteilen bestehende subjektive Rechte begründen ein Rechtsverhältnis und sind damit prinzipiell gemäß § 43 VwGO feststellungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 10 m.w.Nachw.; Wendelin, Der Hochschulverfassungsstreit, 2010, S. 143; VG Berlin, Urteil vom 2. November 2010 – 3 K 263.10 – juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6 K 4783/0 – juris Rn. 38). III. Die Beteiligten streiten auch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, da um die Frage gestritten wird, ob die Leitung des Studierendenparlaments Anträge der Kläger, die sie als Mitglieder des Studierendenparlaments ins Parlament einbringen wollten, zu Unrecht als formwidrig angesehen hat, so dass diese in der Sitzung des Studierendenparlaments am 27. November 2017 nicht behandelt worden sind. Die Beteiligten streiten sich somit aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über die Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte. IV. Es fehlt allerdings am Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO), welches besondere Sachurteilsvoraussetzung der Feststellungsklage ist. Dieses Interesse ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 23). Die Kläger sind derzeit nicht mehr Mitglieder des Studierendenparlaments, so dass das im Streit befindliche Rechtsverhältnis der Vergangenheit angehört. Grundsätzlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis und damit auch das Feststellungsinteresse als spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 73), wenn der um seine organschaftlichen Rechte streitende Kläger den Status als Organteil verloren hat (vgl. zum verfassungsrechtlichen Organstreit bei Ausscheiden des Klägers aus dem Bundestag: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1992 – 2 BvE 14/90 – juris Rn.5; zum Hochschulorganstreit: VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6 K 4783/06 – juris Rn. 50). Ein vergangenes Rechtsverhältnis ist allerdings dann feststellungsfähig, wenn ein qualifiziertes Feststellungsinteresse gegeben ist. Dieses liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert. Solche anhaltenden Wirkungen sind insbesondere Wiederholungsgefahr, fortwirkende Diskriminierung und sich typischerweise kurzfristig erledigende hoheitliche Maßnahmen (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 18). 1. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Wiederholungsgefahr wäre zu bejahen, wenn die Kläger weiterhin Mitglieder des Studierendenparlaments wären (zur Wiederholungsgefahr bei fortdauernder Ratsmitgliedschaft vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 10 LC 72/12 – juris Rn. 67). Da beide Kläger jedoch aus dem Studierendenparlament ausgeschieden sind, ist eine konkrete und hinreichend bestimmte Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Nach dem Verlust ihrer Organstellung lässt sich das Feststellungsinteresse der Kläger nicht mehr mit einer Wiederholungsgefahr begründen (vgl. Wendelin, Der Hochschulverfassungsstreit, 1. Aufl. 2010, S. 148). Denn die Gefahr der Wiederholung eines gleichartigen Handelns der Beklagten muss in Bezug auf die Kläger selbst bestehen und nicht etwa gegenüber Dritten, also beispielsweise anderen Mitgliedern des derzeitigen Studierendenparlaments (VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6 K 4783/06 – juris Rn. 57). 2. Ein Feststellungsinteresse würde ferner bestehen, wenn die Kläger von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen wurden, von der eine fortwirkende diskriminierende Wirkung ausgeht, die sie insbesondere in ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) beeinträchtigt, wobei regelmäßig eine Außenwirkung der Maßnahme bestehen muss (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 92). Dies dürfte hier schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil die Kläger im Organstreitverfahren nur die Beeinträchtigung der ihnen als Mitglieder des Studierendenparlaments verliehenen organschaftlichen Rechte rügen können. Diese organschaftlichen Rechte sind indes keine Grundrechte und somit keine Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6 K 4783/06 – juris Rn. 64). Das Organ Studierendenparlament, dem die Kläger angehörten, besitzt ebensowenig Grundrechtsfähigkeit wie die Studierendenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG). Abgesehen davon ist weder von den Klägern substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass aufgrund der Nichtbefassung des Studierendenparlaments mit ihren Anträgen diskriminierend in ihre Grundrechte eingegriffen worden ist. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht der Kläger, dass eine Stigmatisierung mit Außenwirkung deshalb zu bejahen sei, weil sie ihre parlamentarische Arbeit faktisch nicht hätten leisten können und die Verantwortung hierfür in der öffentlichen Wahrnehmung ihnen zugerechnet werde, wodurch ein Vertrauensverlust bei den Wählerinnen und Wählern entstanden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Sitzungsleitung, die Anträge der Kläger als formwidrig im Sinne des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments anzusehen, geeignet ist, sie in der Achtung der Öffentlichkeit, und damit auch bei den Wählerinnen und Wählern, herabzusetzen. Denn entweder trifft die Einstellung der Kläger, dass die Maßnahmen der Sitzungsleitung rechtswidrig gewesen sind, auf Zustimmung oder aber auf die Auffassung, dass die Kläger sich der Ansicht der Sitzungsleitung hätten anschließen sollen und dementsprechend ihre Anträge umformulieren sollen. Wenn die Kläger wegen des zuletzt genannten Aspekts in der Gunst der Wählerinnen und Wähler gefallen sein sollten, dann hat dies keinen Bezug zu den streitbefangenen Maßnahmen. Auch in den von den Klägern zitierten Artikeln im studentischen Campusmagazin „Furios“ findet sich keine Diskriminierung der Kläger. Die Autoren der beiden Artikel berichten über den Streit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments und zitieren dabei auch aus der Klageschrift der Kläger. In den beiden Artikeln wird lediglich eine Ansicht zu der in Streit stehenden Regelung der Geschäftsordnung vertreten, die die Kläger nicht teilen. Bei der Frage eines etwaigen diskriminierenden und fortdauernden Grundrechtseingriffs ist auch zu beachten, dass die Kläger als Mitglieder des Studierendenparlaments sich selbst in die Öffentlichkeit, zumindest in die Universitätsöffentlichkeit, begeben haben und daher Kritik auch in veröffentlichter Form auszuhalten haben, solange diese- wie hier – bestimmte Grenzen nicht überschreitet. 3. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt das Feststellungsinteresse nicht daraus, dass der Feststellungsklage auch die Funktion eines objektiven Kontrollverfahrens zukommt. Den Klägern ist zuzugestehen, dass ein solches „Klarstellungsinteresse“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen anerkannt ist. Allerdings steht der Annahme eines solchen objektiven Interesses hier entgegen, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz prinzipiell ausschließlich subjektiver Natur ist. Somit ist das für den Verfassungsorganstreit anerkannte Feststellungsinteresse nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahren übertragbar (vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6K 4783/06 – juris Rn. 78). Ein objektives Kontrollverfahren sieht die Verwaltungsgerichtsordnung lediglich in § 47 VwGO (Normenkontrollverfahren) vor. Von der Möglichkeit, dass dieses Verfahren auch bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von anderen als den in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführten im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften Anwendung findet (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), hat das Land Berlin keinen Gebrauch gemacht. 4. Das Feststellungsinteresse kann auch nicht mit der Begründung hergeleitet werden, dass ansonsten rechtzeitiger Rechtsschutz nicht erlangt werden kann. Zwar gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der/die Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11). Die Kläger hätten indes noch während ihrer Zeit als Mitglieder des Studierendenparlaments eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen können. Bei drohendem Rechtsverlust besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachzusuchen. Die Kläger hatten zwar im August 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt, in diesem Zeitpunkt hatten sie aber noch keinen Antrag im Studierendenparlament eingereicht, der unter Berufung auf § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments nicht behandelt wurde. Daher hat die Kammer mit Beschluss vom 19. September 2017 – VG 12 L 270.17 – diesen vorbeugenden Rechtsschutzantrag zurückgewiesen. Die Kläger haben die Möglichkeit, flankierend zum hiesigen Klageverfahren ein Eilverfahren bei Gericht anhängig zu machen, nicht genutzt. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Nichtbefassung des Studierendenparlaments mit Anträgen, die sie als Mitglieder des Studierendenparlaments bei der Sitzungsleitung des Studierendenparlaments eingereicht hatten, rechtswidrig war. Die Kläger wurden im Jahr 2017 zu Mitgliedern des 36. Studierendenparlaments an der Freien Universität Berlin, welches jährlich am Anfang des Jahres gewählt wird und sich regelmäßig im Februar des Jahres konstituiert, als Angehörige der Gruppe „Initiative Campusbar“ gewählt. In dem ein Jahr später gewählten 37. Studierendenparlament war nur der Kläger zu 2 vertreten, im 38. Studierendenparlament, welches im Januar 2019 gewählt wurde, war nur der Kläger zu 1 stellvertretendes Mitglied und im derzeitigen 39. Studierendenparlament sind beide Kläger nicht mehr vertreten. Die Kläger leiteten am 16. November 2017 der Sitzungsleitung des Studierendenparlaments zwei Anträge für die Parlamentssitzung am 27. November 2017 per E-Mail zu. In einer Eingangsbestätigung per E-Mail vom 17. November 2017 wies der Vertreter der Sitzungsleitung darauf hin, dass die Anträge aus formalen Gründen abgelehnt werden müssten. Er bezog sich auf § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, der wie folgt lautet: „Anträge sind formgerecht einzureichen. Die Feststellung der Formwidrigkeit kann einstimmig durch die Sitzungsleitung oder durch Zwei-Drittel-Beschluss der Mitglieder des Studierendenparlaments erfolgen und hat die Nichtbefassung zur Folge. Analoges gilt für Änderungsanträge. Formale Kriterien sind: Anträge sind in einer Sprache einzureichen, die alle Geschlechter gleichermaßen abbildet.“ Das Studierendenparlament befasste sich in seiner Sitzung am 27. November 2017 nicht mit den Anträgen der Kläger. Mit ihrer am 12. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Nichtbefassung des Studierendenparlaments mit ihren Anträgen in der Sitzung am 27. November 2017 rechtswidrig war. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Feststellungsklage sei zulässig. Das Feststellungsinteresse liege vor. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, denn die Sitzungsleitung habe verkündet, dass sie bis zur gerichtlichen Feststellung an der „Gender-Klausel“ des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung sowie der Praxis der Antragsstreichungen von der Tagesordnung festhalten wolle. Auch bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Sie seien stigmatisiert, da sie die Arbeit, für die sie durch die Wahl legitimiert worden seien, faktisch nicht hätten leisten können, weil ihre Anträge im Studentenparlament nicht behandelt worden seien. Es sei in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden, dass sie ihr Projekt der Errichtung einer Campusbar aufgrund der parlamentarischen Ausgrenzung nicht hätten vorantreiben können. Auch sei in einem Hochschulmagazin über die parlamentarische Auseinandersetzung berichtet und die Unterdrückung der Rechte der Kläger dargestellt worden. Überdies lasse sich das Feststellungsinteresse damit begründen, dass der Feststellungsklage auch die Funktion eines objektiven Kontrollverfahrens zukomme. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der jährlichen Wahl des Studentenparlaments es schlechterdings nicht möglich sei, den Instanzenzug zu durchlaufen. Durch Ablauf der Amtsperiode des Studentenparlaments dürften die in ihren Rechten verletzten Mitglieder des Studentenparlaments nicht schutzlos gestellt sein, ansonsten wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet. Die Klage sei auch begründet. Die Nichtbefassung des Parlaments mit ihrem Antrag, der die Forderung nach Streichung einer Vorschrift der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments zum Gegenstand hatte, sei willkürlich, weil sich dieser Antrag nicht unter den Tatbestand des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung subsumieren lasse. An der Forderung dieser Vorschrift, Anträge in einer Sprache einzureichen, die alle Geschlechter gleichermaßen abbilde, hätten sie sich gehalten. Es sei lediglich der Begriff „Studentenparlament“ verwendet worden. Dieser Begriff entspreche aber dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes. Auch die Nichtbefassung mit ihrem zweiten Antrag sei rechtswidrig. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sei verfassungswidrig; sie verstoße gegen die Meinungs- und Religionsfreiheit und sei mit demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar. Die Kläger beantragen, festzustellen, 1. dass die Nichtbefassung des Studentenparlaments der Freien Universität Berlin mit dem Antrag der Kläger „Umstellung des Berechnungsmodus von d´Hondt auf Sainte-Laguë“ bei seiner Sitzung am 27. November 2017 rechtswidrig war, 2. dass die Nichtbefassung des Studentenparlaments der Freien Universität Berlin mit dem Antrag der Kläger „Streichung von § 5 Abs. 7 Satz 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments“ bei seiner Sitzung am 27. November 2017 rechtswidrig war, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Klage sei im Hinblick darauf, dass die Kläger nicht mehr Mitglied des Studierendenparlaments seien, unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse bestehe, da das gegenwärtige, feststellungsfähige Rechtsverhältnis beendet sei und weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse bestehe. Es sei auch nicht die für einen Organstreit zutreffende Beklagte in Anspruch genommen worden. Die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments könne nur durch diese, nicht aber durch die Studierendenschaft als Ganzes geändert werden. Im Organstreitverfahren sei die Klage gegen das Organ, den Organteil respektive den Funktionsträger zu richten, dem die behauptete Kompetenz- und Rechtsverletzung angelastet werde. Die Klage sei auch unbegründet. Die Formulierung der Anträge der Kläger an das Studierendenparlament halte das Formerfordernis des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments nicht ein. Die inkriminierte Vorschrift der Geschäftsordnung sei auch nicht rechtswidrig. Es handele sich um eine Formvorschrift, die nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Denn die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter sei fundamental für die gesellschaftliche Gleichstellung der Geschlechter. Die Vorschrift ziele auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und auf das Diskriminierungsverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.