OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 K 225.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0415.12K225.19.00
4mal zitiert
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 –, juris, Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 166 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2019, mit dem diese dessen endgültiges Nichtbestehen des Moduls „Massivbau/Stahlbau I“ feststellt und den Kläger exmatrikuliert. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein zu verlangenden summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 166 Rn. 8) erweist sich dieser Bescheid aus Sicht des Gerichts jedoch als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Modulprüfung auch im dritten Versuch und somit endgültig nicht bestanden, vgl. § 21 Abs. 7 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) der Beklagten vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mitteilung der Beklagten Nr. 37 vom 22. März 2016). Es sind bei der allein angegriffenen dritten Prüfung im streitgegenständlichen Modul weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler ersichtlich. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. In diesen dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – juris, insb. Rn. 55 ff.; BVerfGE 84, 34 (53 ff.); BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 –, juris, Rn. 32 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers nach dem derzeitigen Sachstand nicht als rechtswidrig. Der Kläger verlangt zwar eine erneute Überprüfung der Bewertung der nichtbestandenen dritten Klausur vom 28. März 2019, er bringt jedoch keinen konkreten Einwand gegen die bisherige Bewertung hervor, die entsprechend § 25 Abs. 4 Satz 1 RSPO auch durch einen Zweitkorrektur mit der gleichen Note (5,0) bewertet wurde. Mangels jeglicher Substantiierung der Bewertungsrüge hat diese nach dem derzeitigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg und löst auch keine Pflicht zum Überdenken der Prüfer aus, da eine solche nur bei konkret und nachvollziehbar begründeten Einwänden besteht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 789 m.w.N.). Sofern der Kläger kritisiert, dass eine ergebnisorientierte Bewertung ohne hinreichende Berücksichtigung der Lösungsansätze erfolgte, begründet dies keinen erheblichen Bewertungsfehler. Zum einen relativiert der glaubhafte Hinweis des Prüfers Prof. M..., dass eine Bewertung von Zwischenergebnissen durchaus erfolge, den klägerischen Einwand bereits. Zum anderen rechtfertigt der Prüfer seine ergebnisorientierte Bewertungspraxis unter Berufung auf die kompetenzbezogenen Ausbildungsziele in § 2 Abs. 3 RSPO nachvollziehbar, indem er auf die besondere Bedeutung exakter Resultate im baustatischen Ingenieursbereich verweist. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen das Verfahren begründen ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger bringt insbesondere Einwände gegen die sanktionsbewehrten Vorgaben des Prüfers Prof. M... zur Vorlesungsteilnahme (Handyverbot, Pünktlichkeit) vor, kritisiert dessen mangelnde Vorbereitung der Studierenden auf die Prüfung (u.a. unzureichende Materialien, unzureichende Kommunikation zu Prüfungsinhalten) und äußert die Befürchtung, dass er wegen persönlicher Differenzen mit diesem die Prüfung nicht bestanden habe. Es liegt zunächst kein beachtlicher Verfahrensfehler in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen vor. Der klägerische Vortrag lässt vor dem Hintergrund der grundrechtlich anerkannten Freiheit zur Ausgestaltung der Lehre, die auch im Falle berechtigter inhaltlicher Kritik nicht beschränkt werden darf (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG und § 28 Grundordnung der Beklagten vom 23. Juni 2011 [Amtliche Mittelung der Beklagten Nr. 20 vom 23. Juni 2011]; Beschluss der Kammer vom 06. August 2015 – 12 L 269.15 –, juris, Rn. 18), bereits keine Ausbildungsmängel – oder deren Einfluss auf das Prüfungsergebnis – erkennen. Der Prüfer Prof. M... legt zudem nachvollziehbar und unter Hinweis auf die RSPO der Beklagten dar, dass seine Methoden im Hinblick auf Vorlesungsgestaltung und Unterrichtsprüfung jedenfalls nicht den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschreiten dürften. Unabhängig davon führen etwaige Ausbildungsdefizite aber ohnehin im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus könnte der Kläger sich selbst bei Annahme eines Verfahrensverstoßes in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen aufgrund eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr erfolgreich berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger legt nicht substantiiert dar, sich mit Einwänden zu den angeführten vermeintlichen Verfahrensfehlern rechtzeitig an die Beklagte gewandt zu haben. Seine Email vom 18. Oktober 2017, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten kritisierte, dass der Prüfer Prof. Meyn keine Entschuldigung für zu spätes Erscheinen in der Vorlesung akzeptiere, reicht für die Annahme einer hinreichenden Rüge jedenfalls nicht aus, da er dieses Vorbringen offenbar trotz der Aufforderung der Beklagten nicht weiter substantiierte. Ausweislich der Stellungnahmen des Prüfers Prof. M... vom 8. August und 20. September 2019 hat der Kläger auch ihm gegenüber keine Vorbehalte zu seinen Methoden oder seiner Person geäußert. Zudem wäre der Kläger ohnehin nicht nur gehalten gewesen, etwaige Ausbildungsdefizite vorzubringen, sondern er hätte die vermeintlichen Mängel deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a). Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass er die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 19). Auch auf eine etwaige Befangenheit des Prüfers Prof. M... kann der Kläger sich nicht erfolgreich berufen. Die Besorgnis der Befangenheit würde den Ausschluss des Prüfers gebieten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die der jeweilige Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund entwickelt hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.). Der Kläger konkretisiert seinen Verdacht einer etwaigen Befangenheit jedoch in keiner Weise, so dass es bei einer bloßen unsubstantiierten Vermutung bleibt, die mangels hinreichender Tatsachengrundlage keinen Verfahrensfehler begründet. Unabhängig davon fehlt es auch vorliegend an einer rechtzeitigen Rüge der etwaigen Befangenheit. Denn der Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, die Befangenheit des Prüfers zu vermuten, muss dies geltend machen, bevor er sich der Prüfung stellt. Damit wird von ihm nichts Unzumutbares verlangt, denn es ist ihm unbenommen, sich der Prüfung unter dem Vorbehalt zu stellen, dass seinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 352). Besteht er die Prüfung sodann, steht es ihm frei, auf die Rüge der Befangenheit zu verzichten. Unterzieht er sich der Prüfung jedoch ohne einen solchen Vorbehalt, so verbietet es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge, ihm auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 1163/91 –, juris, Rn. 26ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 352).