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Beschluss

12 L 27/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0519.12L27.20.00
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Leitsätze
1. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus.(Rn.16) 2. Der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens besteht nicht voraussetzungslos. Vielmehr obliegt es dem Prüfling, seine Einwände konkret und nachvollziehbar zu begründen und nicht lediglich eine pauschale Kritik zu üben.(Rn.20) 3. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um eine Ausbildung fortsetzen zu können, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Neubewertung und gegebenenfalls anschließender vorläufiger Feststellung des Bestehens der Modulprüfung einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten (vgl. OVG Bautzen, 1. September 2017, 2 B 62/17).(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus.(Rn.16) 2. Der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens besteht nicht voraussetzungslos. Vielmehr obliegt es dem Prüfling, seine Einwände konkret und nachvollziehbar zu begründen und nicht lediglich eine pauschale Kritik zu üben.(Rn.20) 3. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um eine Ausbildung fortsetzen zu können, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Neubewertung und gegebenenfalls anschließender vorläufiger Feststellung des Bestehens der Modulprüfung einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten (vgl. OVG Bautzen, 1. September 2017, 2 B 62/17).(Rn.21) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Neubewertung einer Modulprüfung. Der Antragsteller, der im Masterstudiengang Marketing Management an der Antragsgegnerin eingeschrieben ist, belegte im Sommersemester 2019 das Modul „Marketing Analytics“. Die Modulprüfung besteht als sogenannte Kombinierte Prüfung aus mehreren Leistungsteilen (Präsentation, Projekt, Selbstreflexion, mündliche Mitarbeit und Klausur). Zu Beginn des Sommersemesters 2019 teilte der Dozent des Moduls mit, dass die Klausur mit 60 % gewichtet werde. Er wies darauf hin, dass er zu einem späteren Zeitpunkt darauf noch einmal zurückkommen werde. Im Juni 2019 teilte er sodann mündlich mit, dass die Klausur mit 65 % gewichtet werde. Die angepassten Gewichtungen der verschiedenen Teilleistungen stellte er sodann auf der Lernplattform „Moodle“ ein. Der Antragsteller nahm am regulären Klausurtermin im Juli 2019 nicht teil, da er sich krankgemeldet hatte. Er schrieb die Ersatzklausur am 12. Oktober 2019. Der Dozent bewertete die einzelnen Teilleistungen, indem er den einzelnen Prüfungsleistungen entsprechend der von ihm vorgenommenen Gewichtung eine zu erreichende Höchstpunktzahl zuordnete. Insgesamt konnten danach 200 Punkte erreicht werden. Den einzelnen Prüfungsleistungen ordnete der Dozent sodann die vom Antragsteller erreichten Punkte zu und gab an, wie viel Prozentpunkte er in Bezug auf die Höchstpunktzahl erreicht hat. Das Ergebnis lautete wie folgt: Präsentation 10,5 von 25 Punkten (42 %), Projekt 22,5 von 25 Punkten (90 %), Selbstreflexion 7 von 10 Punkten (69 %), mündliche Mitarbeit 3,5 von 10 Punkten (35 %) und Klausur 27 von 130 (21 %) Punkten. Insgesamt erreichte der Antragsteller danach 71 von 200 Punkten (35 % der Gesamtpunktzahl). Der Dozent teilte dem Antragsteller (wohl in einer E-Mail) mit, dass die Gesamtnote 4,9 sei. In einer weiteren Leistungsübersicht (Bl. 7 der Gerichtsakte) gab er an, dass die Gesamtleistung des Antragstellers nach dem Notenschema der Note 5,00 entspreche. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 gegen die Prüfungsbewertung und führte im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit sei keine objektive Bewertung vorgenommen worden, da er aufgrund regelmäßiger Anwesenheit und Bearbeitung der gestellten Aufgaben in der Vorlesung die Mindestanforderungen erfüllt habe. Die Bewertung der Präsentation könne nicht zutreffend sein, da er seinen Anteil an der Gruppenpräsentation beigetragen und anschließende Fragen auch zum großen Teil richtig beantwortet habe. Die Bewertung der Klausur sei nicht sachgerecht erfolgt, da der Dozent mitgeteilt habe, dass die Ersatzklausur aufwendiger aufgebaut sei. Die Benotung der Teilleistungen widerspreche der Prüfungsordnung. Der Dozent, dem die Einwendungen des Antragstellers zugeleitet wurden, teilte dem Prüfungsausschuss mit, dass er bei seiner Bewertung bleibe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 vertiefte der Antragsteller seine Einwendungen und wies nochmals darauf hin, dass die Bewertung der Teilleistungen mit Prozentangaben nicht den Regelungen der Prüfungsordnung entspreche. Daraufhin teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2020 mit, dass der Dozent nach Überdenken an seiner Bewertung festhalte und dass dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Notenbildung nicht gefolgt werde, da es sich um eine sogenannte „Kombinierte Prüfung“ handele, bei der alle Leistungsteile zusammen in Umfang und Wertigkeit einer Prüfungsleistung entsprächen. Danach habe der Antragsteller weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, so dass die Prüfungsleistung „nicht ausreichend“ sei. Mit seinem am 7. Februar 2020 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Modul Marketing Analytics. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Bewertung sei formell fehlerhaft, da gegen Regelungen der Prüfungsordnung verstoßen werde, wonach keine schlechtere Note als die Note „5“ vergeben werden dürfe. Aufgrund der prozentualen Bewertung der Klausur mit 21 % sowie der Bewertung der Präsentation mit 42 % und der mündlichen Mitarbeit mit 35 % würde faktisch eine schlechtere Note als eine „5“ vergeben. Die Bewertung der Präsentation, die insgesamt vier Prüflinge gemeinsam absolviert und von denen zwei Prüflinge diese Teilleistung mit Erfolg abgelegt hätten, sei nicht nachvollziehbar. In einem persönlichen Gespräch habe der Dozent mitgeteilt, dass die Bewertung im Wesentlichen auf der Körperhaltung des Antragstellers beruhe. Ebenso wenig könne die Bewertung der mündlichen Mitarbeit nachvollzogen werden, denn entgegen der Aussage des Dozenten habe er sich in den Modulveranstaltungen nicht mit fremden Dingen beschäftigt. Es bestehe darüber hinaus der Verdacht, dass die Ersatzklausur schwieriger gestaltet sei als die Erstklausur. Ein Überdenkungsverfahren habe nicht stattgefunden, insbesondere sei der Zweitprüfer der Präsentation nicht gehört worden. Das Bewertungsschema für die Präsentation sei ihm vor der Präsentation nicht bekannt gemacht worden. Es fehle auch eine individuelle Leistungsbewertung. Die Klausur sei vom Dozenten nicht unterzeichnet, sodass bestritten werde, dass er die Klausur selbst bewertet hat. Den zweiten Teil der Frage 15 der Klausur habe er entsprechend den Seminarunterlagen korrekt beantwortet; bei Frage 33 sei nicht erkennbar, warum er nur die Hälfte der zu erreichenden Punkte erhalten habe. Ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei nicht zumutbar, da zur Beendigung des Studiengangs allein die Verteidigung der Masterarbeit noch ausstehe, die erst erfolgen könne, wenn er das streitbefangene Modul bestanden hat. Er müsse Prüfungswissen zur Masterarbeit für die mündliche Meisterprüfung vorhalten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Modul Marketing Analytics im Masterstudiengang Marketing Management unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und macht im Wesentlichen geltend: Die Bewertung sei fehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller habe in den Übungen nicht aktiv mitgemacht. Die Bewertungskriterien für die Bewertung der mündlichen Mitarbeit sei den Studierenden am Anfang des Semesters kommuniziert worden. Bei der Präsentation sei die Leistung des Antragstellers bei Fragen schwach gewesen. Die Ausgestaltung der Klausur liege im Bewertungsspielraum des Dozenten. Aufgrund seiner schlechten Klausurergebnisse hätte der Antragsteller selbst bei voller Punktzahl für alle anderen Leistungen die Prüfung nicht bestanden. II. A. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Ist der Antrag – wie vorliegend – im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 – BVerwG 2 VR 1/99 – juris Rn. 24). 1. Gemessen hieran hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die begehrte Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Modul Marketing Analytics hat. a) Es kann offenbleiben, ob – wie der Antragsteller meint – ein Bewertungsverfahrensfehler vorliegt, weil der Dozent für die einzelnen Prüfungsteile der „Kombinierten Prüfung“ (vgl. § 6 Abs. 6 i.V.m. Anlage c der Studien- und Prüfungsordnung der konsekutiven Masterstudiengänge Global Supply Chain and Operations Management, Finance, Accounting, Controlling und Taxation und Marketing Management vom 19. Dezember 2017, geändert am 23. Oktober 2018 – im Folgenden: StPO –; Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/2018 vom 22. November 2018) keine Noten festgesetzt hat. Zwar errechnet sich die (Gesamt-)Note nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StPO aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten, wenn eine Note durch Mittelung verschiedener Bewertungen ermittelt wird. Dies spricht dafür, dass für jede einzelne Teilleistung eine Note entsprechend § 14 Abs. 2 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 9. Februar 2016 und 5. Juli 2016, geändert am 12. Dezember 2017 – im Folgenden: RStPO – (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 21/2018 vom 3. Mai 2018) i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO festzusetzen gewesen wäre. Dies hat der Dozent unterlassen und stattdessen lediglich angegeben, wie viele Punkte der Antragsteller in den verschiedenen Prüfungsteilen jeweils erreicht hat und welchem Prozentsatz dies entspricht. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob hiervon bei der „Kombinierten Prüfung“ nach § 6 Abs. 6 Satz 5 StPO, wonach eine Notenmittelung der Teilleistungen erfolgen kann, abgesehen werden kann. Denn auch bei Festsetzung einer (Teil-)Note für jede einzelne Teilleistung würde die Gesamtnote bei Notenmittelung der Teilleistungen unter Berücksichtigung der Gewichtung für die einzelnen Teilleistungen 5,0 (nicht ausreichend) lauten. Der Antragsteller hätte für die Teilleistungen Präsentation, mündliche Mitarbeit und Klausur, die insgesamt mit 82,5 % gewichtet werden, jeweils die Note 5,0 erhalten. Bei Bildung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Note 1,3 für das Projekt und der Note 3 für die Selbstreflexion ergäbe sich eine gewichtete Gesamtnote von 4,44, also schlechter als 4,0 und damit ebenfalls das Ergebnis „nicht bestanden“. Denn gemäß § 14 Abs. 3 RStPO ist eine Prüfung bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Dass der Dozent dem Antragsteller möglicherweise zunächst mitgeteilt hat, dass er die Gesamtnote 4,9 erhalten habe, stellt keinen Bewertungsfehler dar. Es handelt sich hier allenfalls um eine fehlerhafte Notenbezeichnung für die Bewertung „nicht ausreichend“. Somit war dem Antragsteller erkennbar, dass er die Modulprüfung nicht bestanden hat, da diese schlechter als 4,0 bewertet worden ist. b) Die von dem Antragsteller vorgebrachten Bewertungsrügen greifen nicht durch. Bewertungsfehler sind nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. aa) Ausweislich der dem Gericht in Ablichtung vorgelegten Klausur des Antragstellers hat dieser 37 von 175 in der Klausur zu erreichenden Punkte erlangt. Somit hat der Prüfer in der Gesamtbewertung zutreffend berücksichtigt, dass der Antragsteller 21 % der zu vergebenden Punkte erreicht hat, so dass in der Gesamtbewertung nach dem Bewertungsschema des Prüfers für die Klausur 27 Punkte (21% von 130) anzusetzen sind. Substantiierte Rügen gegen die Bewertung der Klausur hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Sein Einwand, die Klausur sei vom Dozenten nicht unterschrieben, sodass bestritten werde, dass dieser die Arbeit bewertet habe, ist unsubstantiiert und fernliegend. Denn der Dozent hat unwidersprochen bei der Klausureinsicht des Antragstellers am 14. Dezember 2019 die Bewertung der einzelnen Teilleistungen begründet. Anhaltspunkte dafür, dass er die Klausur, die er nach Angaben des Antragstellers selbst gestellt hat, nicht bewertet hat, liegen nicht vor. Erstmalig in seinem Schriftsatz vom 28. April 2020 bringt der Antragsteller vor, dass er Teil 2 der Frage 15 entsprechend den Seminarunterlagen korrekt beantwortet habe und dass sich bei Frage 33 nicht ergebe, warum nur die Hälfte der Punkte vergeben worden seien. Dieses pauschale Vorbringen stellt keine substantiierte Bewertungsrüge im oben dargestellten Sinne dar. Der Antragsteller legt die Seminarunterlagen, auf die er sich beruft, nicht vor. Er macht nicht plausibel, dass die Bewertung des Dozenten fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist und seine Lösung zum 2. Teil der Frage 15 „a single equal sign =! Can be use for not equal“ zutreffend bzw. fachwissenschaftlich vertretbar ist. Hiergegen spricht bereits, dass als logischer Operator in der Programmiersprache Python für „ungleich“ „!=“ aufgeführt wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Logischer_Operator; aufgerufen am 15. Mai 2020), während der Antragsteller als Lösung „=!“ vorschlägt. Seine Kritik an der Bewertung der Frage 33 stellt ebenfalls keine substantiierte Rüge dar. Hier hat der Antragsteller 5 von möglichen 10 Punkten erhalten. Wenn er der Ansicht ist, dass die Bewertung fehlerhaft ist, obliegt es ihm, Bewertungsfehler aufzuzeigen. Dem kommt der Antragsteller nicht nach. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Dozenten vorgenommene Bewertung dem Schwierigkeitsgrad der Klausur nicht Rechnung trägt. Der Antragsteller führt keine Belege für seine Behauptung an, dass die Ersatzklausur einen höheren Schwierigkeitsgrad als die reguläre Klausur aufwies. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausgestaltung des Schwierigkeitsgrades der Leistungskontrolle dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterliegt. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad nicht mehr vom Beurteilungsspielraum des Dozenten gedeckt ist und außer Verhältnis zu der üblicherweise zu erwartenden Leistung des Prüflings steht. bb) Die Bewertung der mündlichen Mitarbeit des Antragstellers lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Begründung des Dozenten für seine Bewertung der mündlichen Mitarbeit, wonach der Antragsteller oft in den Übungen nicht aktiv mitgemacht habe, wird durch die Ausführungen des Antragstellers, er sei stets anwesend gewesen, vom Dozenten nicht ermahnt worden und habe den Dozenten während der Übung oftmals konsultiert, nicht infrage gestellt. Vielmehr setzt der Antragsteller seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfers, wenn er meint, allein die durchgehende Anwesenheit, das Fehlen von Ermahnungen und die häufige „Konsultation des Dozenten“ genügten für eine ausreichende Leistung. cc) Auch sind bei summarischer Prüfung keine Bewertungsfehler im Hinblick auf die Bewertung der Präsentation ersichtlich. Der Dozent hat seine Bewertungskriterien und die entsprechende Bewertung der Leistung des Antragstellers offengelegt und zusätzlich mitgeteilt, dass der Antragsteller bei Beantwortung von Fragen im Anschluss an die Präsentation eine schwache Prüfungsleistung gezeigt habe. Der Antragsteller tritt dieser Bewertung nicht mit substantiierten Rügen entgegen, sondern führt lediglich aus, dass die Bewertung nicht nachzuvollziehen sei. Es obliegt aber dem Antragsteller, die Bewertung hinsichtlich der einzelnen Kriterien durch substantiierte Rügen in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller behauptet, dass eine individuelle Leistungsbewertung bei dieser als Gruppe erbrachten Prüfungsleistung nicht vorliege, beträfe dies einen Verfahrensfehler, der nicht zu einer Neubewertung der Leistung, sondern zu einer Wiederholung führen würde. Denn träfe die Behauptung des Antragstellers zu, müsste die Prüfungsaufgabe dergestalt konzipiert sein, dass einzelne Leistungen den einzelnen Prüflingen zugeordnet werden können. c) Die Rüge des Antragstellers, dass ein Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens besteht nicht voraussetzungslos. Vielmehr obliegt es dem Prüfling, seine Einwände konkret und nachvollziehbar zu begründen und nicht lediglich eine pauschale Kritik zu üben (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 789). An solchen substantiierten Rügen fehlt es hier, wie oben dargelegt. Im Übrigen zeigt der Antragsteller nicht auf, inwieweit ein nicht durchgeführtes Überdenkungsverfahren zu einem Bewertungsfehler führen kann. Das Überdenkungsverfahren schließt sich vielmehr dem Bewertungsverfahren an. Es handelt sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 – juris Rn. 26). 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um eine Ausbildung fortsetzen zu können, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Neubewertung und gegebenenfalls anschließender vorläufiger Feststellung des Bestehens der Modulprüfung einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. September 2017 – 2 B 62/17 – juris Rn. 8). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine Nachprüfung entsprechend § 8 Abs. 2 StPO abzulegen, sodass eine erhebliche Verzögerung des Studienabschlusses nicht zu erwarten ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.