Urteil
12 K 571.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0625.VG12K571.19.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Hochschulstudiums in Berlin erbrachte Studienleistungen sind vom Prüfungsausschuss nach dem Wechsel der Studienvertiefungsrichtung nur dann anzuerkennen, wenn zwischen den erbrachten Leistungen und den geforderten Leistungen der neuen Studienvertiefungsrichtung keine gewichtige inhaltliche Differenzen vorhanden sind. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.(Rn.16)
2. Für die Zusicherung der Behörde, einen Verwaltungsakt zukünftig zu erlassen, ist im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt, maßgeblich. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss dabei eindeutig erkennbar sein.(Rn.18)
3. Das Schriftformerfordernis nach § 38 Abs. 1 VwVfG wird mit einer einfachen Email nicht erfüllt.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Hochschulstudiums in Berlin erbrachte Studienleistungen sind vom Prüfungsausschuss nach dem Wechsel der Studienvertiefungsrichtung nur dann anzuerkennen, wenn zwischen den erbrachten Leistungen und den geforderten Leistungen der neuen Studienvertiefungsrichtung keine gewichtige inhaltliche Differenzen vorhanden sind. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.(Rn.16) 2. Für die Zusicherung der Behörde, einen Verwaltungsakt zukünftig zu erlassen, ist im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt, maßgeblich. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss dabei eindeutig erkennbar sein.(Rn.18) 3. Das Schriftformerfordernis nach § 38 Abs. 1 VwVfG wird mit einer einfachen Email nicht erfüllt.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Ein Anspruch auf Anerkennung infolge einer etwaigen Gleichwertigkeit der Studienleistungen scheidet aus. Nach Inhalt und Umfang gleichwertige, anderweitig erbrachte Studienleistungen werden durch den Prüfungsausschuss der Beklagten für zu erbringende Studienleistungen anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) der Beklagten vom 8. Mai 2013, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 1/2014 vom 15. Januar 2014; vgl. § 23a Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz – BerlHG). Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 AllgStuPO). Die Beklagte trägt vor, dass die Lehrveranstaltung „Mechanik E“ (als Pflichtmodul der Vertiefungsrichtung „Energie und Ressourcen“) neben den Bereichen der Statik und Festigkeitslehre auch die Themen Kinematik und Dynamik umfasse, so dass eine Gleichwertigkeit der Studienleistungen und damit eine Anerkennung ausscheiden würden. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Die Beschreibung des Moduls „Mechanik E“ auf der Webseite der Beklagten bestätigt die Angaben der Beklagten (zur Maßgeblichkeit der Modulbeschreibungen für die Anerkennungsentscheidung vgl. z.B. VG Dresden, Urteil vom 4.3.2010 – 5 K 2210/07 –, juris, Rn. 58). Dort sind als Inhalte des Moduls „Mechanik E“ (Modulnr. 50656) neben „Statik starrer Körper“ und „Festigkeitslehre“ unter anderem „Kinetik“ als Lehre von den Bewegungen unter dem Einfluss innerer oder äußerer Kräfte und „Grundlagen der Kinematik“ als geometrische Beschreibung der Bewegungen, ohne Berücksichtigung des Einflusses solcher Kräfte, aufgeführt. Diese letztgenannten Bereiche seien sonst Gegenstand einer weiteren Lehrveranstaltung, nämlich des Moduls „Dynamik und Kinetik“ (Modulnr. 50366). Damit liegen gewichtige inhaltliche Differenzen zwischen den Inhalten der Module „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ (Modulnr. 50583) sowie „Mechanik E“ vor, die der beantragten Anerkennung entgegenstehen, die nur bei Übereinstimmung in den wesentlichen Elementen der absolvierten und der geforderten Studienleistung möglich ist (vgl. zum Maßstab Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 726, 743). II. Es liegt auch keine Zusicherung der Beklagten vor, aus der der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung herleiten kann. Eine Zusicherung stellt eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage dar, einen bestimmten Verwaltungsakt – einen solchen bildet die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen – zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Es kann bereits nicht der für die Annahme einer Zusicherung erforderliche Rechtsbindungswille zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. Maßgeblich ist insoweit der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss dabei eindeutig erkennbar sein. Neben dem Wortlaut der Erklärung sind auch die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, zu berücksichtigen (vgl. insgesamt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2009 – 13 A 2363/08 –, juris, Rn. 7ff.; Tiedemann, in: BeckOK/VwVfG, § 38 Rn. 4).Die klägerischen Schilderungen der Aussagen der Mitarbeiterin des Prüfungsamts, F..., belegen einen solchen Rechtsbindungswillen nicht. Zwar habe diese gegenüber dem Kläger angegeben, dass die Anerkennung erfolgen werde, jedoch trägt der Kläger selbst vor, dass die Mitarbeiterin ihn auf die Erforderlichkeit eines Antrags hingewiesen habe. Dadurch musste dem Kläger deutlich werden, dass über die Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren entschieden wird, an dessen Ende eine verwaltungsaktförmige Entscheidung steht. Es handelt sich bei der Aussage der Mitarbeiterin damit um eine bloße Auskunft im Vorfeld der eigentlichen Entscheidung, die sich in der – offenbar irrtümlichen – Einschätzung der Erfolgsaussichten erschöpft (vgl. zum fehlenden Rechtsbindungswillen bei bloßen Wissenserklärungen Tiedemann, in: BeckOK/VwVfG, § 38 Rn. 3).Auch der Mitarbeiter des GKWi, H..., wies in seiner Email vom 24. September 2019 an den Kläger auf das Erfordernis eines Antrags hin. Zudem stellt seine weitere Angabe, dass die begehrte Anerkennung „laut [seinen] Kollegen“ funktioniere, erkennbar ebenfalls keine Aussage mit Rechtsbindungswillen, sondern eine bloße Auskunft dar. Unabhängig davon mangelt es an der Einhaltung der für eine wirksame Zusicherung erforderlichen Schriftform (§ 38 Abs. 1 VwVfG). Die Schriftlichkeit eines Verwaltungsakts setzt die Verkörperung eines Gedankeninhalts (jedenfalls auch) durch Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen) in einer unmittelbar lesbaren Form auf einem Substrat (i.d.R. Papier) voraus (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 3a Rn. 17; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 57). Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG, die vorliegend nicht erfüllt sind. Eine etwaige Einhaltung der Schriftform bei elektronischer Übermittlung kommt allenfalls bei automatisierten Ausdrucken in Frage (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 59). Eine einfache Email, wie vorliegend, stellt damit unabhängig von dem fehlenden Rechtsbindungswillen der Erklärung (vgl. oben) keine Zusicherung mangels Einhaltung der Schriftform dar (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.1.2014 – L 3 R 1020/08 –, juris, Rn. 29). Sofern der Kläger angesichts der Gepflogenheiten moderner Kommunikation eine anderweitige Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 38 VwVfG fordert, ist ein solches Verständnis nicht mit den gesetzlichen Maßgaben vereinbar und daher abzulehnen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). III. Auch unabhängig von der Frage nach einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG begründen die Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Anerkennung. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Aussagen durchaus Erwartungen hinsichtlich der Anerkennung bei ihm geweckt haben könnten, jedoch scheidet die Annahme eines Anspruchs infolge treuwidrigen Vorgehens aus. Die Schutz- und Beweisfunktion des § 38 VwVfG verbietet es, vorschnell einer Zusicherung entsprechende Bindungswirkungen aus anderweitiger Kommunikation herzuleiten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1.7.2008 – 22 ZB 07.1691 –, juris, Rn. 5; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 21). Dies dürfte nur unter außergewöhnlichen Umständen geboten sein, die hier nicht gegeben sind. Wie bereits dargestellt (vgl. B.II.), kann den Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten kein Rechtsbindungswille entnommen werden, sondern es handelte sich um unverbindliche Wissenserklärungen, die keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schafften. Das bloße Verursachen einer Erwartungshaltung auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht nicht aus, um einen Anspruch auf ein entsprechendes Verhalten zu vermitteln (vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 38 Rn. 9). Eine fehlerhafte Auskunft bindet unter solchen Umständen nicht, sondern vermag allenfalls im Einzelfall Amtshaftungsansprüche zu begründen (vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 38 Rn. 9). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung des in dem Modul „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ erbrachten Leistungsnachweises als Äquivalent für die zu erbringende Prüfungsleistung in dem Modul „Mechanik E“. Der Kläger studiert an der Beklagten im Bachelorstudiengang „.... Er nahm im Sommersemester 2019 am Institut für Mechanik an der Lehrveranstaltung „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ teil und bestand die zugehörige Abschlussprüfung. Im Rahmen seines geplanten Wechsels seiner Studienvertiefungsrichtung von „Bauingenieurwesen“ zu „Energie und Ressourcen“ habe ihm die Mitarbeiterin des Prüfungsamts, F..., im Rahmen von zwei Gesprächen Ende September 2019 und einem weiteren Gespräch Mitte November 2019 jeweils mitgeteilt, dass die Prüfungsleistung in dem Modul „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ für das Modul „Mechanik E“ anerkannt werden könne und dies regelmäßig geschehe. Auch ein weiterer Mitarbeiter der Gemeinsamen Kommission Wirtschaftsingenieurwesen (GKWi), H..., habe ihm dies mit Email vom 24. September 2019 bestätigt. Am 26. September 2019 und nach Rückfragen der Beklagten erneut am 22. November 2019 beantragte der Kläger die Anerkennung des Leistungsnachweises im Modul „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ für das Modul „Mechanik E“ beim GKWi. Mit Bescheid vom 26. November 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass das Modul „Mechanik E“ sowohl „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ als auch „Kinematik und Dynamik“ umfasse, so dass erst bei erfolgreichem Absolvieren beider Lehrveranstaltungen eine Anerkennung als „Mechanik E“ in Frage komme. Mit seiner am 18. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt: Er habe einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung, da die Beklagte ihm dies wirksam zugesichert habe. Die für eine Zusicherung gesetzlich vorgeschriebene Schriftform sei im Zeitalter der Digitalisierung über den Wortlaut hinaus weit auszulegen, so dass die Email des Mitarbeiters des GKWi vom 24. September 2019, ausreichend sei, um eine wirksame Zusicherung anzunehmen. Dies gelte auch, da zahlreiche behördliche Schreiben automatisiert und ohne eigenhändige Unterschrift verfasst werden würden. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Anerkennung aus Treu und Glauben, da die Mitarbeiter der Beklagten durch ihre wiederholten Erklärungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten und der Kläger das Wintersemester 2019/20 auf Basis ihrer Aussagen zur Anerkennung der Leistungen geplant habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2019 zu verpflichten, die Studienleistung des Klägers im Modul „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ für die zu erbringende Studienleistung im Modul „Mechanik E“ anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2019 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Studienleistung im Modul „Statik und Elementare Festigkeitslehre“ für die zu erbringende Studienleistung im Modul „Mechanik E“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Die vom Kläger befürwortete Auslegung des Schriftformerfordernisses verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Gesetzesbindung. Die Anforderungen für eine elektronische Form seien ebenfalls bereits spezialgesetzlich geregelt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein. Die Beklagte hat ihr Einverständnis hierzu mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.