Beschluss
12 L 160/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0702.12L160.20.00
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Leitsätze
1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn sich das Begehren erledigt hat, da die in der Hauptsache erhobene Klage unzulässig ist und zu erkennen ist, dass dieser Mangel unter keinem Gesichtspunkt behoben werden kann. (Rn.13)
2. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache, hier also oder Einlegung des Bescheids in den Briefkasten des Antragstellers, erbringt. (Rn.16)
3. Auf Antrag ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn sich das Begehren erledigt hat, da die in der Hauptsache erhobene Klage unzulässig ist und zu erkennen ist, dass dieser Mangel unter keinem Gesichtspunkt behoben werden kann. (Rn.13) 2. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache, hier also oder Einlegung des Bescheids in den Briefkasten des Antragstellers, erbringt. (Rn.16) 3. Auf Antrag ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. (Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zu einem Wiederholungsversuch seiner Masterarbeit. Der Antragsteller studiert im Masterstudiengang an der Antragsgegnerin. Im Wintersemester 2019/20 arbeitete er im Wiederholungsversuch an seiner Masterarbeit. Er befand sich in Diskussionen mit der Antragsgegnerin über die Anerkennung krankheitsbedingter Ausfallzeiten während der Bearbeitungszeit und reichte bis zu dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Abgabetermin am 25. Februar 2020 keine finale Version seiner Masterarbeit ein. Mit Bescheid vom 19. März 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er die Masterprüfung mangels fristgerechter Abgabe der Masterarbeit endgültig nicht bestanden habe. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 20. März 2020 (Freitag) durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkastens zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2020, am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, erweiterte der Antragsteller seine Klage gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung von Studiengebühren im Verfahren VG 12 K 145.20 auf diesen Bescheid vom 19. März 2020. Mit seinem ebenfalls am 22. April 2020 bei Gericht eingegangenen streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs seiner Masterarbeit. Er trägt unter anderem vor, dass er im März 2020 berufsbedingt in K... gewesen sei und sein Cousin und Mitbewohner den Briefkasten täglich zuverlässig geleert habe. Dieser habe den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2020 jedoch erst am 23. März 2020 (Montag) im Briefkasten vorgefunden. Dies habe er ihm auch in einem Telefonat am selben Tag bestätigt sowie den eingescannten Bescheid per Email zugesandt. Dem Briefumschlag habe der Cousin keine Bedeutung beigemessen und ihn vermutlich weggeworfen. Sowohl der Antragsteller als auch sein Verfahrensbevollmächtigter seien damit unverschuldet von einem Zugang des Bescheids am 23. März 2020 ausgegangen. Sie hätten auf die tägliche Leerung des Briefkastens vertrauen dürfen. Zudem hätte eine Nachfrage bei der Antragsgegnerin bezüglich des Zustellungsdatums infolge der pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs einen unangemessenen Aufwand bedeutet. Dort habe nur ein Notbetrieb geherrscht. Die am 14. April 2020 mit der Erhebung der Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid beantragte Akteneinsicht sei erst am 24. Juni 2020 gewährt worden, so dass erst hierdurch das eigentliche Zugangsdatum bekannt geworden sei. Der Cousin und Mitbewohner des Antragstellers erklärt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juni 2020 u.a.: „Während seiner beruflichen Abwesenheit habe ich im März 2020 den Briefkasten der Berliner Wohnung meines Cousins, M..., kontrolliert. […] Ich hatte meinem Cousin gesagt, dass ich das Schreiben am Montag, den 23.03.2020 [sic!] im Briefkasten gefunden habe.“ Der Antragsteller erklärt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juni 2020 u.a.: „Am 23.03.2020 schickte mir mein Cousin nachmittags den eingescannten Bescheid über das endgültige Nichtbestehen per E-Mail. Bei einem vorherigen Telefonat hat mein Cousin mir gesagt, dass der Brief erst am 23.03.2020 im Briefkasten gelegen hätte.“ Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020, an diesem Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, hat der Antragsteller im Verfahren VG 12 K 145.20 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Klagefrist bezüglich des Bescheids vom 19. März 2020 beantragt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen/Projektmanagement“ vorläufig einen weiteren Wiederholungsversuch der Masterarbeit einzuräumen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. II. A. Der Antrag des Antragstellers war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass entsprechend seinem schriftsätzlichen Vorbringen die vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung begehrt wird. Die zudem wörtlich beantragte Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. März 2020, die eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, entspricht dem hiesigen Antragsbegehren nicht. B. Der so verstandene Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Begehren erledigt hat, da die in der Hauptsache erhobene Klage unzulässig ist und zu erkennen ist, dass dieser Mangel unter keinem Gesichtspunkt behoben werden kann (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017. Rn. 93 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. März 2020 ist nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig (1.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Klagefrist ist nach summarischer Prüfung abzulehnen (2.). 1. Die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO endete gemäß §§ 57 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Hs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch am 20. April 2020 (Montag). Mit der durch die Zustellungsurkunde nachgewiesenen Einlegung in den Briefkasten der Wohnung des Antragstellers am 20. März 2020 wurde die Zustellung des Bescheids bewirkt und die Klagefrist begann zu laufen (vgl. § 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Berlin i.V.m. § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 180 ZPO). Sie endete demnach am 20. April 2020 um 24 Uhr. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache, hier also oder Einlegung des Bescheids vom 19. März 2020 in den Briefkasten des Antragstellers am 20. März 2020, erbringt (vgl. § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Ronellenfitsch, in: BeckOK/VwVfG, § 3 VwZG, Rn. 48). Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO), vorliegend jedoch nicht erbracht. Dafür müsste das Gericht davon überzeugt sein, dass die Richtigkeit der Urkunde ausgeschlossen ist, bloße Zweifel oder eine Glaubhaftmachung der vermeintlichen Gegentatsachen genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZB 39/19 –, BeckRS 2020, 2022; Kafka, in: BeckOK/ZPO, § 418 Rn. 8). Es fehlt vorliegend an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung der Unrichtigkeit der beurkundeten Vorgänge, so dass es bei der Beweiswirkung des § 418 Abs. 1 ZPO bleibt. Der Antragsteller bestreitet die Zustellung am 20. März 2020 auch lediglich mittelbar, indem er behauptet, der Bescheid sei erst am 23. März 2020 durch den Cousin im Briefkasten gefunden worden, obwohl dieser ihn täglich geleert habe. Er bringt jedoch keine konkreten Einwände gegen die Richtigkeit der Urkunde vor. Vielmehr bestätigt er in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2020, erst am 24. Juni 2020 das „eigentliche Zugangsdatum“ erfahren zu haben und erkennt damit, durchaus im Widerspruch zu den Angaben der täglichen Leerung seitens des Cousins, indirekt die Richtigkeit der Zustellungsurkunde an. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag im Hauptsacheverfahren (VG 12 K 145.20) hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf Antrag ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Auf Basis der derzeitigen Sach- und Rechtslage fehlt es an der Voraussetzung des unverschuldeten Fristversäumnisses. Verschulden liegt vor, wenn jemand hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und nach den Umständen des konkreten Fall zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 60 Rn. 9 m.w.N.). Der Antragsteller hat die Klagefrist vorliegend nicht ohne Verschulden versäumt. Ein etwaiges Verschulden des Cousins ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen, da dieser nicht gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter des Antragstellers im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ist (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 69). Für ein Verschulden bei der Auswahl oder Anleitung des Cousins bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar ließ dieser im Hinblick darauf, dass er den Briefumschlag nicht aufbewahrt hat, sorgfältiges Handeln vermissen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits bei der Beauftragung des Cousins von dessen Unzuverlässigkeit ausgehen musste. Sowohl der Antragsteller selbst als auch sein Verfahrensbevollmächtigter, dessen Handeln er sich zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), ließen jedoch die gebotene Sorgfalt beim Umgang mit der Klagefrist vermissen, so dass kein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt. Sie durften auf Basis der Angaben des Cousins nicht davon ausgehen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 19. März 2020 erst am 23. März 2020 zugestellt wurde. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags. Denn der Cousin des Antragstellers erklärt weder, den Briefkasten täglich noch speziell in der Zeitspanne vom 20.-22. März 2020 (Freitag-Sonntag) geleert zu haben. Er versichert lediglich an Eides statt, den Briefkasten des Antragstellers im März kontrolliert und den Bescheid am 23. März 2020 im Briefkasten gefunden zu haben. Diese Erklärung berechtigt den Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten in keiner Weise zu der Schlussfolgerung, dass der Bescheid tatsächlich erst am 23. März 2020 in den Briefkasten eingeworfen wurde. Dies gilt in besonderem Maße, als es sich hierbei um einen Montag handelt, so dass sich den Beteiligten hätte aufdrängen müssen, dass der Bescheid möglicherweise schon länger zugegangen war. Denn selbst sofern der Cousin des Antragstellers gegenüber diesem ausdrücklich erklärt hätte – was jedoch nicht vorgetragen wird –, noch am Freitag den Briefkasten kontrolliert zu haben, wäre es möglich gewesen, dass der Bescheid noch im Laufe des Freitags (oder Samstags) eingelegt wurde. Des Weiteren hätten sich der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter angesichts der besonderen Umstände des Falles ohnehin nicht auf eine Erklärung des Cousins verlassen dürfen. Wird ein behördliches Schreiben förmlich zugestellt, ist für jedermann deutlich, dass mit der Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden. Der Feststellung des Fristenlaufs muss daher in diesen Fällen die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2001 – 4 A 46/00 –, juris, Rn. 4). Der Bescheid vom 19. März 2020 enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass er „Mit Postzustellungsurkunde“ versandt wurde. Vor diesem Hintergrund entbindet die bloße Erklärung des Cousins, den Bescheid am 23. März 2020 im Briefkasten vorgefunden zu haben, den Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht, sich des durch die Zustellung bewirkten exakten Fristenlaufs zu vergewissern. Insbesondere hätten sie sich um die Kenntnisnahme des Briefumschlags bemühen müssen, denn der Zusteller vermerkte ausweislich der Angaben auf der Postzustellungsurkunde auf diesem das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Diese gesetzliche Vorgabe dient gerade dazu, dem Empfänger zu ermöglichen, den Zustellungszeitpunkt nachzuvollziehen (Siebert, in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 180 Rn. 5). Sofern der Umschlag des zuzustellenden Bescheids nun nicht vorliegt, hätte dies Anlass zu entsprechenden Nachfragen und -forschungen geben müssen. Dies gilt insbesondere für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, an den als Rechtskundigen höhere Anforderungen gestellt werden können (vgl. zu Nachforschungspflichten des Rechtsanwalts zur Bekanntgabeform bei Übergabe eines Bescheids ohne Briefumschlag OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2003 – 2 B 180/03 –, juris, Rn. 7; allgemein Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 60 VwGO Rn. 14). Ein Rechtsanwalt muss sich bei Vorlage der Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung Gewissheit über den Fristablauf schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 – 9 C 390/94 –, juris, Rn. 12; Peters, in: BeckOK/VwGO, § 60 Rn. 21). Die schlichte Aussage des Cousins, den Bescheid am 23. März 2020 im Briefkasten gefunden zu haben, entbindet angesichts der Gesamtumstände – Zustellung per Postzustellungsurkunde, fehlender Briefumschlag, örtliche Abwesenheit des Antragstellers, Vorfinden an einem Montag – nicht von der Obliegenheit, weitere Nachforschungen zu betreiben. Dies gilt auch, sofern der Cousin tatsächlich die tägliche Kontrolle des Briefkastens zugesagt haben sollte, was er jedoch nicht eidesstattlich versichert (vgl. oben). Bei solchermaßen bestehenden Unsicherheiten sind der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter gehalten, sich zur sachgerechten Wahrung der prozessualen Rechte Gewissheit über den Fristenlauf zu verschaffen (vgl. entsprechend zur fehlenden Eintragung des Zustellungstages auf dem Briefumschlag BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2001 – 4 A 46/00 –, juris, Rn. 4). Der Vortrag des Antragstellers belegt in keiner Weise, dass dies nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere eine Nachfrage bei der Antragsgegnerin wäre denkbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2001 – 4 A 46/00 –, juris, Rn. 4) und trotz der pandemiebedingten Beschränkungen auch möglich gewesen, da diese – wie der Antragsteller selbst vorträgt – den Notbetrieb weiterhin aufrechterhalten hatte. Sofern der Antragsteller erst am 24. Juni 2020 Akteneinsicht nehmen konnte, entbindet ihn dies nicht von diesen Obliegenheiten, da nicht ersichtlich ist, dass die Fristwahrung nur durch eine Akteneinsicht möglich gewesen wäre (vgl. zum fehlenden Entschuldigungsgrund ausgebliebener Akteneinsicht bei verspäteter Antragsbegründung BVerwG, Beschluss vom 18. November 1996 – 11 VR 2/96 –, juris, Rn. 13). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 und 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.