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Beschluss

12 L 59/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0827.VG12L59.20.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsfestsetzungen kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. (Rn.22) 2. Das Gericht hat sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler zu beschränken. (Rn.27) 3. Bei Krankengeld handelt es sich um einkommensbezogene Einnahmen sowie um eine Sozialleistung, für die eine anteilige Beitragspflicht des Leistungsbeziehers und des Leistungsträgers bestehen. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 583,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsfestsetzungen kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. (Rn.22) 2. Das Gericht hat sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler zu beschränken. (Rn.27) 3. Bei Krankengeld handelt es sich um einkommensbezogene Einnahmen sowie um eine Sozialleistung, für die eine anteilige Beitragspflicht des Leistungsbeziehers und des Leistungsträgers bestehen. (Rn.31) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 583,63 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist aufgrund Nachversicherung seit dem 1. Juni 2006 Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin. Seit dem 23. April 2009 ist sie beitragspflichtig. Am 1. Dezember 2015 wurde ihr Sohn Paul geboren. Die Antragstellerin befand sich nach dem Ende des Mutterschutzes bis zum 31. Oktober 2017 in Elternzeit (23 Monate). Anschließend nahm sie eine Beschäftigung als zugelassene Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis bei einer Kanzlei auf. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Dezember 2017 wurde sie für die Zeit ab dem 1. November 2017 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Sie entrichtete in der Folgezeit die entsprechenden Beiträge an das Versorgungswerk. Vom 23. September 2019 bis zum 30. November 2019 bezog sie Krankengeld von ihrer Krankenversicherung. Seit dem 1. Dezember 2019 befindet sie sich für die Dauer von 13 Monaten (bis zum 31. Dezember 2020) zur Betreuung ihres Sohnes P...erneut in Elternzeit. Mit Bescheid vom 12. November 2019 setzte der Antragsgegner den Beitrag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 auf den Mindestbeitrag in Höhe von 124,62 Euro monatlich fest. Zur Begründung gab er in einem dem Bescheid beigefügten Schreiben an: Kinderbetreuungszeiten könnten gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 seiner Satzung längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes berücksichtigt werden. Da der Sohn der Antragstellerin dieses bereits vollendet habe, komme für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 eine Beitragsfreistellung nicht in Betracht. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. November 2019 Widerspruch und beantragte die sofortige Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie an: § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Satzung sei in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2005 verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vor, da Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung unabhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Elternzeit beitragsfrei versichert seien. Zudem nehme die Satzung nach dem dritten Lebensjahr eines Kindes keine Unterscheidung zwischen den Gründen einer Einkommenslosigkeit mehr vor. Daraus ergebe sich eine Benachteiligung insbesondere von Frauen. Mit Bescheid vom 9. Januar 2020 wurde der von der Antragstellerin zu zahlende Mindestbeitrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 auf 128,34 Euro monatlich festgesetzt. Hiergegen legte sie mit Schreiben vom 22. Januar 2020 Widerspruch ein und beantragte die sofortige Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 forderte der Antragsgegner überdies die Zahlung eines Betrages in Höhe von 669,80 Euro von der Antragstellerin. Dabei handle es sich um den für den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld zu zahlenden Versichertenanteil (68 Arbeitstage x kalendertäglicher Beitrag von 9,85 Euro). Die Krankenversicherung der Antragstellerin (Techniker Krankenkasse) hatte für den Zeitraum vom 23. September 2019 bis zum 30. November 2019 bereits den Trägeranteil von insgesamt 1.404,20 Euro an das Versorgungswerk gezahlt (68 Arbeitstage x kalendertäglicher Beitrag von 20,65 Euro). Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2020 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Sie begründete diesen damit, dass eine Verpflichtung zur Zahlung eines Versichertenanteils durch sie nicht bestehe. Mitglieder, die Sozialleistungen bezögen, hätten in dieser Zeit gemäß § 31 Abs. 1 der Satzung Beiträge lediglich in der Höhe zu leisten, die bereits der jeweilige Sozialleistungsträger übernehme. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Antragsschrift vom 5. März 2020 hat die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 12. November 2019, 9. Januar 2020 und 20. Februar 2020 beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2020 wies der Widerspruchsausschuss des Antragsgegners die Widersprüche gegen die drei genannten Bescheide zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Satzung. Dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeit auf die Zeit ab Geburt bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes abgestellt werde, sei von dem weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung seiner Satzung gedeckt und keinesfalls willkürlich. Es entziehe sich gerichtlicher Kontrolle, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe. Auch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem nicht entgegen, da darin in zeitlicher Hinsicht explizit nur auf die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes abgestellt werde, in denen sich Nachteile wegen unzureichender Betreuungsmöglichkeiten besonders auswirkten. Aus diesem Grunde werde auch in der Satzung des Antragsgegners festgelegt, dass dieser Zeitraum beitragsfrei gestellt und bei der Berechnung des durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten ausgeklammert werde. Der Entscheidung lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine vollständige Gleichstellung zwischen den Mitgliedern eines Versorgungswerkes und den Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung geboten sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar sei unbegründet, weil die Antragstellerin verkenne, dass Rechtsgrundlage zur Festsetzung des Versichertenanteils sowie des Trägeranteils bei Krankengeldbezug § 30 Abs. 7 der Satzung sei. § 31 Abs. 1 der Satzung sei eine subsidiäre Auffangnorm und daher nicht einschlägig. Mit der am 29. Juni 2020 erhobenen Klage (VG 12 K 195/20) wendet sich die Antragstellerin gegen diesen Widerspruchsbescheid. II. Der Antrag vom 5. März 2020, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1. gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020, 2. gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 und 3. gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu der die Beitragsfestsetzungen durch den Antragsgegner gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat die Aussetzungsanträge der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bezogen auf alle Widersprüche abgelehnt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsfestsetzungen des Antragsgegners kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 13 B 843/99 –, juris Rn. 2 ff.). Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beitragsbescheide. 1. Die Antragstellerin wurde bei summarischer Prüfung zu Recht für den Zeitraum von Dezember 2019 bis einschließlich Dezember 2020 zur Zahlung des Mindestbeitrages in Höhe von 124,62 Euro (für Dezember 2019) bzw. von 128,34 Euro (für Januar bis Dezember 2020) herangezogen. Rechtsgrundlage der Bescheide vom 12. November 2019 und vom 9. Januar 2020 ist § 7 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 – RAVG Bln – i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Antragsgegners vom 5. September 2019 (Amtsblatt für Berlin 2019, S. 6735 und 7856, im Folgenden: Satzung). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln leisten die Mitglieder des Versorgungswerks bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Beiträge, deren Höhe in der Satzung einkommensbezogen bestimmt wird. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist mindestens ein Beitrag in Höhe von einem Zehntel des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze (West) im Sinne der §§ 157 bis 160 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) zu entrichten (sog. Mindestbeitrag). Dazu ist auch die Antragstellerin verpflichtet, die im streitbefangenen Zeitraum ungeachtet ihrer Elternzeit Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Berlin und als solches gemäß § 2 Abs. 1 RAVG Bln Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Mindestbeitrag fehlerhaft errechnet wurde, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin war in dieser Zeit nicht gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 der Satzung von der Pflicht zur Beitragsleistung freigestellt, weil sie ihren Sohn betreut hat und nicht berufstätig gewesen ist. Denn gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 der Satzung gelten als Kinderbetreuungszeiten, die eine Beitragsfreistellung zur Folge haben, (nur) die Zeiten ab Geburt des Kindes, im Falle der Inanspruchnahme von Mutterschutz ab dem Ende des Mutterschutzes, längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Der am 1. Dezember 2015 geborene Sohn der Antragstellerin hatte jedoch bereits am 1. Dezember 2018 sein drittes Lebensjahr vollendet und damit vor dem hier relevanten Zeitraum, der sich vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Satzung sei hinsichtlich der Beschränkung der Beitragsfreistellung auf den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes verfassungswidrig, weil die Regelung gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße, führt dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Denn jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist von der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der satzungsmäßigen Grundlage für die Beitragserhebung auszugehen. Das Gericht hat sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler zu beschränken. Hierbei findet die Prüfung dort ihre Grenzen, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, deren abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2010 – OVG 12 S 10.10 –, juris Rn. 2). Dieser Prüfungsmaßstab ist dem öffentlichen Interesse am sofortigen Zahlungseingang bei der Vollstreckung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geschuldet und mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar. Härtefällen kann durch eine Aussetzung der Vollziehung aus Billigkeitsgründen Rechnung getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Hinsichtlich der Satzung des Antragsgegners sind keine sich ersichtlich aufdrängenden Satzungsfehler feststellbar. Die Prüfung, ob die Ausgestaltung des § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Satzung gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstößt, weil eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern erfolgt, die insbesondere Frauen trifft, erfordert eine Ermittlung der diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie die Auseinandersetzung mit der dazu bislang ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens übersteigen würde und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 2. Des Weiteren hat der Antragsgegner zu Recht für die Zeit vom 23. September 2019 bis zum 30. November 2019, als die Antragstellerin Krankengeld (vgl. § 44 des Sozialgesetzbuches V – SGB V –) bezog, von dieser an das Versorgungswerk zu entrichtende Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 669,80 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 20. Februar 2020 ist § 7 RAVG Bln i. V. m. § 30 Abs. 7 der Satzung des Antragsgegners. Nach § 30 Abs. 7 der Satzung entrichten Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) befreit sind, einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag, dessen Höhe sich aus §§ 157 bis 160, 228a SGB VI in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung ergibt (sog. einkommensbezogener Pflichtbeitrag). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Dezember 2017 für die Zeit ab dem 1. November 2017 für ihre angestellte Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Pflichtbeitrags drängen sich bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich auf. Die Auffassung der Antragstellerin, Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen während der Bezugsdauer von Krankengeld sei § 31 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, trifft nicht zu. Nach dieser Vorschrift leisten Mitglieder, die Sozialleistungen nach § 11 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) von einem Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I beziehen, während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, in der Beiträge von dem jeweiligen Sozialleistungsträger gezahlt werden. Dies hätte nach Auffassung der Antragstellerin zur Folge, dass für die Dauer des Krankengeldbezuges nur ihre Krankenversicherung als Sozialleistungsträger Beiträge für sie an das Versorgungswerk entrichten müsste, während sie selbst keine Beiträge mehr zu leisten hätte. Der Antragsgegner weist im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2020 jedoch bereits zutreffend darauf hin, dass es sich bei § 31 Abs. 1 Satz 1 der Satzung um eine Auffangnorm handelt, die bei Krankengeldbezug nicht zur Anwendung kommt. Diese Vorschrift betrifft nur Sozialleistungen, die selbständig tätige Rechtsanwälte erhalten und die damit nicht als Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit einkommensbezogen im Sinne des § 30 Abs. 4 der Satzung sind, sowie Sozialleistungen, für die bei von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern allein und ausschließlich der Leistungsträger Beiträge entrichtet (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI). Bei dem gewährten Krankengeld handelt es sich indes um einkommensbezogene Einnahmen sowie um eine Sozialleistung, für die eine anteilige Beitragspflicht des Leistungsbeziehers und des Leistungsträgers besteht (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Daher ist der einkommensbezogene Pflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 7 der Satzung auch während des Bezugs von Krankengeld zu entrichten. Die Kammer hat dazu bereits in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2018 – VG 12 L 359.18 – (UA S. 3 f.) ausgeführt: „Der Wortlaut der Vorschrift [des § 30 Abs. 7 der Satzung] steht einer solchen Beitragspflicht (…) nicht entgegen. Krankengeld wird gemäß § 47 SGB V aus dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet. Damit sind auch die während des Bezugs von Krankengeld an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge, unabhängig davon, ob sie aus dem tatsächlich bezogenen Krankengeld oder unmittelbar aus dem bislang erzielten Arbeitsentgelt berechnet werden, einkommensbezogen im Sinne des § 30 Abs. 7 der Satzung. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die satzungsrechtliche Bestimmung hinsichtlich der zu entrichtenden Beiträge an den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Hierfür spricht insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c SGB VI, wonach Voraussetzung für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist, dass nach der Satzung der berufsständischen Versorgungseinrichtung, bei der eine Mitgliedschaft besteht, Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht werden. Das bedeutet, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beitrags- und leistungsrechtlich eine etwa gleichwertige Alternative zur Rentenversicherung darstellen muss (Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 100. EL Juni 2018, § 6 SGB VI Rn. 15). Dementsprechend bestimmt auch § 7 Abs. 1 Satz 2 RAVG, dass ein Mitglied, dass der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und von dieser befreit werden will, den Beitrag zu leisten hat, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. An die gesetzliche Rentenversicherung sind auch während des Bezugs von Krankengeld Beiträge zu zahlen. Dies folgt aus § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, wonach beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Krankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens betragen. Getragen werden die Beiträge während des Bezugs von Krankengeld gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI von den Beziehern des Krankengeldes und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen vom Leistungsträger. Anhaltspunkte dafür, dass für Mitglieder des Antragsgegners abweichend davon eine Beitragsfreiheit bestehen soll, während sie Krankengeld beziehen, sind nicht ersichtlich.“ An dieser Auffassung, die durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – OVG 12 S 59.18 –), hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin fest. Insbesondere besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, dass für den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld, das als Entgeltersatzleistung an die Stelle des Arbeitsentgeltes tritt, keine (anteiligen) Beiträge seitens der Leistungsbezieher an das Versorgungswerk entrichtet werden, obwohl dies ohne Zweifel der Fall gewesen wäre, wenn weiterhin Arbeitsentgelt bezogen worden wäre. Tragfähige Umstände, die dafür sprechen, dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Ausgehend von streitbefangenen Beiträgen in Höhe von insgesamt 2.334,50 Euro (124,62 Euro für Dezember 2019, jeweils 128,34 Euro für Januar 2020 bis Dezember 2020 sowie einmalig 669,80 Euro) wird das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwertes angesetzt (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).