Beschluss
12 K 521.19 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0831.VG12K521.19V.00
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Leitsätze
1. Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. (Rn.8)
2. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (Rn.12)
3. Es kann regelmäßig kein Visum erteilt werden, sofern ein Ausweisungsinteresse besteht, was im Fall falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels der Fall ist. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Behnke wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. (Rn.8) 2. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (Rn.12) 3. Es kann regelmäßig kein Visum erteilt werden, sofern ein Ausweisungsinteresse besteht, was im Fall falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels der Fall ist. (Rn.16) Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Behnke wird abgelehnt. I. Die Kläger sind eritreische Staatsangehörige und begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre auf die Erteilung von Visa zum Familiennachzug gerichtete Klage. Die Kläger zu 1-4 stellten am 15. Januar 2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum ihre Visaanträge. Sie trugen im Rahmen des Antragsverfahrens vor, der in Deutschland als anerkannter Flüchtling lebende Kläger zu 5 sei der Ehemann der Klägerin zu 1 und der Vater deren gemeinsamer Kinder, der Kläger zu 2-4. Zum Nachweis der Eheschließung legten sie insbesondere eine Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church vom 15. Juli 2012 und eine überbeglaubigte standesamtliche Registrierungsurkunde vom 20. September 2012 vor. Zudem reichten sie Fotos ein, die die Hochzeitsfeierlichkeiten zeigen sollen. Weiterhin legten die Kläger ein Abstammungsgutachten eines forensischen Instituts (Forensische Genetik und Rechtsmedizin am Institut für Hämatopathologie GmbH) vom 3. April 2019 vor, wonach die biologische Elternschaft der Kläger zu 1 und 5 hinsichtlich der Kläger zu 2-4 als praktisch erwiesen angesehen werden könne. Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2019 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum die Anträge ab. Es handele sich bei der vorgelegten kirchlichen Heiratsurkunde wie dem Auszug aus dem staatlichen Eheregister um Fälschungen, so dass weder eine wirksame Eheschließung mit der Klägerin zu 1 noch die rechtliche Vaterschaft zu den Klägern zu 2-4 nachgewiesen sei. Mit ihrer am 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend insbesondere vor: Es liege eine wirksame Eheschließung vor, die Qualifizierung als Täuschung erschließe sich nicht und die Beibringung weiterer Dokumente aus Eritrea sei den Klägern infolge der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu 5 nicht zumutbar. Zudem sei davon auszugehen, dass in den ländlich geprägten Teilen Eritreas der Kinderwunsch erst in der Ehe realisiert werde, so dass die biologischen Abstammungsverhältnisse ein wesentliches Indiz für das Bestehen einer Ehe, der rechtlichen Vaterschaft und der familiären Lebensgemeinschaft seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger zu 5 nicht aus eigenem Recht und im eigenen Namen verlangen kann, dass seinen vermeintlichen Angehörigen Visa erteilt würden, so dass die Klage insofern bezüglich diesem bereits unzulässig, jedenfalls und im Übrigen aber unbegründet sei. Eine wirksame Eheschließung mit der Klägerin zu 1 und damit auch eine rechtliche Vaterschaft bezüglich der Kläger zu 2-4 sei nicht nachgewiesen. Es handele sich bei den vorgelegten Urkunden um Totalfälschungen. Die Beschaffung authentischer amtlicher Unterlagen sei auch über die eritreische Auslandsvertretung in Khartum möglich und zumutbar, mit der die Kläger auch bereits Kontakt gehabt hätten. Das Institut der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei in Eritrea verbreitet, so dass biologische Abstammungsverhältnisse nicht unmittelbar auf eine wirksame Eheschließung schließen ließen. Fotos von Hochzeitsfeierlichkeiten seien nicht eingereicht worden, sondern lediglich Familienfotos. Es seien auch keine näheren Angaben zu den Hochzeitsfeierlichkeiten (z.B. Ort der Feier) gemacht worden. II. A. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm mit Beschluss vom 23. Juni 2020 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist unbegründet. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 –, juris, Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26). So liegt der Fall hier. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, inwiefern – entsprechend der Sichtweise der Beklagten – die auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gerichtete Klage des Klägers zu 5 bereits mangels Klagebefugnis unzulässig oder mangels Aktivlegitimation unbegründet ist. Die Frage, inwiefern der in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige für Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seine ausländischen Familienangehörigen klagebefugt ist (offen gelassen und m.w.N. zum Streitstand OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, juris, Rn. 18) oder aktivlegitimiert ist (ablehnend und m.w.N. zum Streitstand VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – VG 31 K 144.18 V –, juris, Rn. 22), wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Die auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gerichtete Klage ist bei summarischer Prüfung jedenfalls aus anderen Erwägungen unbegründet. Die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum vom 29. Oktober 2019 erscheinen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein zu verlangenden summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 166 Rn. 8) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Weder die Klägerin zu 1 (vgl. B.1.). noch die Kläger zu 2-4 (vgl. B.2.) haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Hinsichtlich der angeblichen Ehefrau, der Klägerin zu 1, fehlt es bereits am Nachweis einer formell wirksamen Eheschließung für die Erteilung eines Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 27, 29, 30 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, hier somit dem eritreischen Recht. Nach dem insoweit maßgeblichen eritreischen Eherecht (dem zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung 2012 gültigen Vorläufigen Zivilgesetzbuch – VZGB – [abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: August 2004], dem Zivilgesetzesbuch der Eritrean People’s Liberation Front – EPLF-ZGB – und dem seit dem Jahr 2015 geltenden eritreischen Zivilgesetzbuch – ZGB –) kann eine Ehe nicht nur zivilrechtlich, d.h. vor einer Art Standesbeamten (vgl. Art. 577 Abs. 1 VZGB), sondern auch religiös geschlossen werden (Art. 577 Abs. 2, 579 VZGB). Zwar ist die Registrierung von religiösen Eheschließungen verpflichtend (Art. 605 Abs. 3 VZGB), jedoch hängt die Wirksamkeit der Eheschließung hiervon nach Auffassung des Gerichts nicht ab. Dies belegen etwa auch die Vorschriften, die den Beweis der Eheschließung auf der Grundlage einer Heiratsurkunde einer religiösen Behörde zulassen (Art. 701, 703 lit. b VZGB). Zudem ist auch die Umsetzung der Normen in der (eritreischen) Rechtspraxis in die Wertung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 12.14 –, juris, Rn. 13; vgl. auch SFH-Länderanalyse, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, 19. Juli 2018). Die Kläger haben unter Würdigung der Gesamtumstände jedoch weder eine wirksame religiöse noch staatliche Eheschließung belegt. Auf die Beweiswürdigung ist nach allgemeinen Regeln des internationalen Verfahrensrechts die lex fori und damit das deutsche Recht anzuwenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08. September 2016 – III ZR 7/15 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V). Demnach ist nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, ob die Behauptung der Kläger zu 1 und 5, in Eritrea eine formell gültige Ehe geschlossen zu haben, als wahr zu erachten ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches folgt aus § 438 Abs. 1 ZPO. Eine solche Beweiswürdigung wird auch den Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gerecht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019 – VG 32 K 138.18 V). Es ist nach summarischer Prüfung, insbesondere auf Basis der ausführlichen Untersuchung des Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts Berlin vom 16. März 2020, davon auszugehen, dass es sich sowohl bei der religiösen Eheurkunde als auch bei der standesamtlichen Registrierungsurkunde um Totalfälschungen handelt. Das kriminaltechnische Gutachten legt detailliert dar, dass die Stempel- und Siegelbilder auf der eingereichten kirchlichen Eheurkunde und standesamtlichen Eheregistrierungsurkunde mittels Tintenstrahldrucker aufgebracht worden seien und zudem weitere Anzeichen für Fälschungen vorlägen (z.B. Hinweise, dass die Stempel- und Siegelbilder digitalisierte Abbildungen seien). Diesen überzeugenden Darlegungen treten die Kläger bisher nicht substantiiert entgegen. Dies vermag keine Zweifel an dem schlüssigen Gutachten des Landeskriminalamts erwecken, insbesondere da das Urkundswesen in Eritrea generell als unzuverlässig zu qualifizieren ist und immer wieder auch gefälschte zivilrechtliche Personenstandsurkunden vorgelegt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 25. Februar 2018, V.1.). Für eine Fälschung sprechen auch orthographische Fehler auf der kirchlichen E-heurkunde, wo im Vordruck von „Adminstration“ statt „Administration“ oder „Birdgroom“ statt „Bridegroom“ die Rede ist, sowie auf der standesamtlichen Eheregistrierungsurkunde („Public Regestration Office“ statt „Public Registration Office“). Dies wäre bei Verwendung eines offiziellen behördlichen Musters nicht zu erwarten (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 12 K 950.18 V –, juris, Rn. 16). Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig kein Visum erteilt werden kann, sofern ein Ausweisungsinteresse besteht, was im Fall falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels der Fall ist (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG). Hierauf wurde die Klägerin zu 1 im Rahmen der Antragstellung am 15. Januar 2018 auch ausdrücklich schriftlich hingewiesen und sie unterschrieb die entsprechende Belehrung (vgl. hierzu Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 130). Auch auf die Hinweise der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2020, dass bisher keine näheren Informationen zu Hochzeitsfeierlichkeiten vorlägen, brachten die Kläger keinerlei weitere Unterlagen bei, die eine formell wirksame (kirchliche) Trauung mittelbar nachweisen könnten. Dabei ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Die eingereichten Fotos lassen als solche nicht auf eine erfolgte Hochzeit schleißen. Es ist zudem auffällig und wenig plausibel, dass die Eheschließung ausweislich der eingereichten kirchlichen Eheurkunde am Tag der Geburt des Klägers zu 3 erfolgt sein soll (15. Juli 2012). Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger wecken die ausweislich seiner Ausländerakte divergierenden Angaben des Klägers zu 5 zu seinem Familienanstand. So habe er im Rahmen seines Asylverfahrens zunächst angegeben, geschieden zu sein (vgl. Befragungen am 13. und 27. Mai 2019), bevor er in der Anhörung am 24. Juli 2017 von der Klägerin zu 1 als seiner Ehefrau berichtet habe. Diese insgesamt gewichtigen und zahlreichen Zweifel an einer wirksamen Eheschließung können, auch angesichts der Verbreitung des Instituts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Eritrea, nicht durch den Nachweis der biologischen Abstammungsverhältnisse aufgewogen werden. 2. Auch bezüglich der Kläger zu 2-4 hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, den angeblichen ehelichen Kindern des Klägers zu 5 ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen, kommt nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 27, 29, 32 AufenthG in Betracht. Ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG scheidet aus. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Vorliegend kann die Klägerin zu 1 eine formell bestehende Ehe mit dem Kläger zu 5 nicht belegen und damit nicht in den Besitz eines zur Familienzusammenführung mit den Kindern berechtigenden Aufenthaltstitels gelangen (vgl. B.1.). Der Kläger zu 5 hat ferner nicht behauptet, dass er Inhaber des alleinigen Sorgerechts sei, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Auch ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG besteht nicht. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Der Kläger zu 5 berichtet weder über behördliche oder sonst beachtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Sorgerecht. So kommt es allein auf die gesetzliche Zuweisung des Sorgerechts an. Für das nach § 32 Abs. 3 AufenthG erforderliche gemeinsame Sorgerecht ist bisher nichts ersichtlich, insbesondere vermag der Kläger zu 5 derzeit nicht nachzuweisen, dass er als rechtlicher Vater (auf eine biologische Vaterschaft kommt es nicht an) ein gemeinsames Sorgerecht erworben habe (vgl. u.a. Art. 204 ff. VZGB, vgl. sowie Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: August 2004, S. 19, 26; Art. 188 ZGB). Unabhängig davon hat die Klägerin zu 1 ihr Einverständnis mit dem alleinigen Aufenthalt ihrer Kinder im Bundesgebiet ohne ihre eigene Einreise ohnehin nicht erklärt. Der Antrag auf Erteilung von Visa zur gemeinsamen Einreise enthält eine solche Einverständniserklärung nicht ohne Weiteres (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2019 – 12 K 260.18 V). Auch für einen Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und dem Vortrag der Kläger nichts ersichtlich.