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Beschluss

3 L 212/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0831.VG3L212.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Neubewertung ihrer fünften Prüfungskomponente im Rahmen der Abiturprüfung 2020. Die Antragstellerin war im Schuljahr 2019/2020 Schülerin der Jahrgangsstufe 12 des M... -Gymnasiums in M... und bestand die Abiturprüfung mit einer Durchschnittsnote von 1,6. Die am 27. Mai 2020 abgenommene Präsentationsprüfung mit dem Thema „Frauenfiguren in der Antike und Gegenwart am Beispiel der Venus“, die dem Referenzfach Latein und dem Bezugsfach Deutsch zugeordnet war, wurde mit 8 Punkten bewertet, wobei für die schriftliche Ausarbeitung 13 Punkte, für die Präsentation 7 Punkte und für das Prüfungsgespräch 5 Punkte vergeben wurden. Dem Fachausschuss gehörten die Lehrkraft F... mit einer Lehramtsbefähigung für die Fächer Deutsch und Latein als Vorsitzende und die Lehrkraft F... mit einer Lehramtsbefähigung für die Fächer Deutsch und Kunst an. Am 16. Juni 2020 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bewertung der fünften Prüfungskomponente, über den bislang noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Antragstellerin hat am 30. Juni 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und wiederholt und vertieft ihr Widerspruchsvorbringen. Die Besetzung des Fachausschusses sei fehlerhaft gewesen, da nur eine Lehrkraft über die Lehrbefähigung für das Referenzfach Latein verfügt habe; die Mitglieder seien ihr gegenüber voreingenommen gewesen. Ihre Leistungen rechtfertigten im Übrigen eine bessere Bewertung. Im Anschluss an die Präsentation seien prüfungsfachfremde Fragen aus den Fächern Französisch und Kunst gestellt worden. Es bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit, da sie mit einer Abiturnote von 1,5 im Zulassungsverfahren der Humboldt-Universität bessere Aussichten bei der Studienplatzvergabe für das Fach Rechtswissenschaften zum Wintersemester 2020/21 habe. Sie beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihre Präsentationsprüfung im Rahmen der Abiturprüfung 2020 mit mindestens zehn Punkten zu bewerten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Bewertung sei nachvollziehbar begründet. Ein Beurteilungsfehler sei nicht zu erkennen. Die gerügte fehlerhafte Besetzung des Fachausschusses stelle allenfalls einen Verfahrensfehler dar, der lediglich zu einer Wiederholung der Prüfung, nicht aber zu der begehrten Neubewertung führen könne. Eine solche Wiederholung werde der Antragstellerin im Vergleichswege angeboten. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt die Antragstellerin – wie hier mit der Neubewertung ihrer Präsentationsprüfung – die vollständige Vorwegnahme dessen, was sie auch in der Hauptsache begehrt, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (st. Rechtsprechung; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - VG 3 L 481.14 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung beurteilungsfehlerfrei allein mit zehn Punkten oder einer besseren Note erfolgen könnte. Rechtsgrundlage für die Bewertung der Prüfungsleistung in der 5. Prüfungskomponente der Antragstellerin sind § 28 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) – SchulG –, in der Fassung vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) in Verbindung mit § 44 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe – VO-GO – vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 546). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VO-GO besteht die fünfte Prüfungskomponente entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung. In beiden Formen muss das Thema mindestens einem in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden (Satz 2). Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch (Satz 3). Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 VO-GO wird für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt und die Punktbewertung der Präsentation in zweifacher Wertung sowie die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung werden in jeweils einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst. Die von der Antragstellerin angegriffene Prüfungsentscheidung steht im Einklang mit diesen Regelungen. Der Durchschnitt von 8 Punkten, Note 3, folgt aus der Punktsumme von insgesamt 32, die sich – bei zutreffend zweifach in die Bewertung eingeflossener Präsentationsprüfung – aus der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 13 Punkten, der Präsentation mit 7 Punkten und des Prüfungsgesprächs mit 5 Punkten ergibt. Die Antragstellerin hat keinen Bewertungsfehler glaubhaft gemacht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Dies ist dann der Fall und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Prüfer anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, juris). Die Antragstellerin trifft als Prüfling die Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Dazu hat sie klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten eine Bewertung nach ihrer Auffassung Fehler aufweist. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass viele Fragen des Prüfungsgesprächs nicht zielführend und prüfungsfremd gewesen seien, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Fragen zu der gesellschaftlichen Stellung der Frau in der griechisch-römischen Antike und die Frage danach, ob die Venus in das Frauenbild der Antike passt, lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Diese Fragen weisen bereits von ihrem Wortlaut her eindeutige Bezüge zu dem Thema der Präsentationsprüfung auf und sollten laut der Stellungnahme der Prüferinnen dazu dienen, den Inhalt der Präsentation zu vertiefen und diesen auf bekannte Sachverhalte anzuwenden. Auch die Frage nach dem Frauenbild in Frankreich zu der Zeit von Emile Zola steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Prüfungsthema. Die Lektüre des Werkes Nana von Emile Zola wurde nach dem Vortrag der Antragstellerin im Vorfeld der Prüfung ausdrücklich in das Thema der Präsentationsprüfung einbezogen; auch die Beschäftigung mit dem Frauenbild stellte aus dem Titel der Präsentationsprüfung ersichtlich eine Kernfrage der Prüfung dar. Die Beantwortung der Frage, wer das Gemälde „Die Geburt der Venus“ gemalt hat, liegt ebenfalls nicht eindeutig außerhalb dessen, was von der Antragstellerin in ihrer Präsentationsprüfung erwartet werden konnte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin das Gemälde bzw. Ausschnitte des Gemäldes auf einem Filmplakat für das Titelblatt ihrer Präsentation selbst wählte. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Gemälde um ein bekanntes Meisterwerk, so dass die Frage nach dem Künstler im Rahmen einer Abiturprüfung mit den Referenzfächern Latein und Deutsch nicht als sachfremd oder willkürlich erscheint. Mit der Frage nach den Motiven für die Auswahl und die Aussagekraft des Bildes sollte laut der Stellungnahme der Prüferinnen die Entscheidung für die mediale Umsetzung hinterfragt werden; die Frage nach der Verwendung der vielen Textfolien in der PowerPoint Präsentation sollte der Prüfung der Medienkompetenz als eine der Hauptmerkmale der Präsentationsprüfung dienen. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums. Anders als die Antragstellerin meint ist für die Beurteilung der Präsentationsprüfung unerheblich, dass die Noten der Antragstellerin in den übrigen Fächern gut bis sehr gut sind. Das Gebot der Chancengleichheit erfordert eine Bewertung der Präsentationsprüfung anhand der im Prüfungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen und unabhängig von vorher oder in anderen Fächern erzielten Bewertungen. Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag der Antragstellerin, die Qualität ihrer mündlichen Leistungen sei durch ihre guten Noten im Fach Darstellendes Spiel bereits hinreichend unter Beweis gestellt. Die beiden Prüferinnen haben ihre Bewertung im Prüfungsprotokoll und den beiden ergänzenden Stellungnahmen ausführlich erläutert. Danach sei die Aufgabe von der Antragstellerin zwar allgemein erfasst worden, es hätten jedoch erhebliche Mängel in der Schwerpunktsetzung vorgelegen. Die Antragstellerin habe frei gesprochen, es habe aber Mängel in der Argumentationsstärke, besonders bei der Einordnung in größere Zusammenhänge gegeben. Viele Folien seien überflüssig und medial nicht ansprechend aufbereitet gewesen. Diese wertenden Formulierungen lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen, da sie weder willkürlich erscheinen noch auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Antragstellerin setzt dieser Bewertung nur ihre eigene subjektive Bewertung entgegen. Dass eine etwaige vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung der Antragstellerin zu Fachfragen als falsch gewertet worden wäre, trägt diese selbst nicht vor. Darüber hinaus sind auch keine Verfahrensfehler erkennbar. Eine Befangenheit des Fachausschusses ist nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, ob sich der Email des Schulleiters vom 26. Juni 2020 mit dem Wortlaut “…möchte ich mein Befremden über ihren Ton zum Ausdruck bringen, der zum Ende ihrer Darstellung fast wie eine Erpressung wirkt“ überhaupt Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin entnehmen lassen, wurde dieses Schreiben erst nach der Prüfung verfasst und stammt auch nicht von den Prüferinnen. Eine Befangenheit der Mitglieder des Fachausschusses während der Prüfung lässt sich hieraus nicht ableiten, zumal auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine solche Befangenheit erkennbar sind oder geltend gemacht wurden. Auch die Besetzung des mit jeweils einer Fachlehrerin für das Referenzfach Latein und einer Fachlehrerin für das Bezugsfach Deutsch besetzten Fachausschusses begründet keinen Verfahrensfehler. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 VO-GO werden in den Prüfungsfächern für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet. Die Mitglieder des Fachausschusses müssen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen (§ 32 Abs. 3 Satz 4 VO-GO). Für den Fall der fünften Prüfungskomponente bestimmt § 32 Abs. 3 Satz 5 VO-GO, dass bei der Bestellung der Mitglieder des Fachausschusses diejenigen Fächer berücksichtigt werden sollen, denen sie zuzuordnen ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die fünfte Prüfungskomponente war den Fächern Latein als Referenzfach und Deutsch als Bezugsfach zugeordnet. Beide Mitglieder des Fachausschusses verfügten über eine Lehramtsbefähigung in mindestens einem der beiden Fächer. Anders als die Antragstellerin meint, sieht die Verordnung gerade nicht vor, dass sich die Lehramtsbefähigungen der Prüferinnen auf sämtliche Fächer der fünften Prüfungskomponente erstrecken müssen. Auch eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 Satz 4 VO-GO kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit Blick darauf, dass der Verordnungsgeber für die fünfte Prüfungskomponente ausdrücklich eine andere Regelung getroffen hat als für die ersten vier Prüfungsfächer, nicht in Betracht. Unabhängig hiervon würde das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht einen Anspruch auf Neubewertung, sondern lediglich einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung begründen (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 498 ff.). Eine Wiederholung der Prüfung hat die Antragstellerin jedoch ausdrücklich abgelehnt. Schließlich ist auch die erforderliche Eilbedürftigkeit zweifelhaft. Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren irreparable Nachteile – etwa in Form eines unangemessenen Herausschiebens ihres Berufseinstiegs durch eine Verzögerung des Studienbeginns – entstehen würden, die allein durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der NC für das von ihr gewünschte Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität für das Wintersemester 2019/2020 bei 1,6 lag. Der auch sonst nicht näher belegte Vortrag der Antragstellerin, sie habe die Auskunft erhalten, dass diese Durchschnittsnote für eine Zulassung zum Wintersemester 2020/2021 unter Umständen nicht ausreiche, beruht offenkundig auf Vermutungen, da das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Allein die Möglichkeit einer Nichtberücksichtigung ist für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit indes nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Umstand, dass möglicherweise Prüfungswissen verloren gehen könnte, für die begehrte Neubewertung keine Relevanz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Regelstreitwertes angesetzt hat.